BVerfG, 31.05.1960 - 2 BvL 4/59
1. Echte (retroaktive) Rückwirkung eines Gesetzes liegt nur vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift.
2. Eine gesetzliche Änderung des Kostenrechts, die zur Erhöhung der Gerichts- und Anwaltsgebühren führt, erfaßt vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an grundsätzlich auch anhängige Verfahren. Der Gesetzgeber kann bei der näheren Regelung dieses Grundsatzes im Rahmen des ihm zustehenden Spielraumes aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes unter den verschiedenen denkbaren Anknüpfungspunkten innerhalb des anhängigen Prozesses als Zäsur für die Anwendung des alten Rechts und des neuen Rechts die Beendigung der Instanz vor dem Inkrafttreten der Neuregelung wählen.
3. Die Rückwirkungsklausel des Art. 19 der Kostenrechtsnovelle vom 7. August 1952 (BGBl. I, 401) umfaßt entgegen ihrem zu allgemein gehaltenen Wortlaut nicht diejenigen Fälle gerichtlicher Verfahren, in denen nur mit Rücksicht auf diese Vorschrift die nachträgliche Korrektur einer im Augenblick der Verkündung inhaltlich richtigen, instanzbeendenden Entscheidung oder eines im Augenblick seiner Verkündung zutreffenden Streitwertbeschlusses oder eine Änderung im Ansatz der Gebühren veranlaßt wäre.
Beschluß
des Zweiten Senats vom 31. Mai 1960
– 2 BvL 4/59 –
in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung der Art. 7 Nr. 3, Art. 16 und Art. 19 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I 401) - Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Düsseldorf. Abt.20 vom 2. Oktober 1952 - 20 C 525/52.
Entscheidungsformel:
Artikel 7 Nr. 3, Artikel 16 und Artikel 19 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I, S. 401) waren mit dem Grundgesetz vereinbar.
Gründe
I.
1. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) vom 18. Juni 1878 (RGBl. S. 141) in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über Miet- und Pachtstreitigkeiten vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 521) in Verbindung mit dem Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes vom 7. April 1937 (RGBl. I S.443) war für den Streitwert einer Räumungs- (oder Mietaufhebungs-)klage grundsätzlich "der vierteljährliche Zins" maßgebend.
Durch Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 (BGBl. I S. 401 – Kostenrechtsnovelle) erhielt § 10 Abs. 1 Satz 2 GKG folgende Fassung:
"Geht der Anspruch auf Räumung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteiles, so ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Miet- oder Pachtverhältnisses Streit besteht, der für die Dauer eines Jahres zu entrichtende Zins maßgebend, sofern sich nicht nach der Vorschrift des Satzes 1 ein geringerer Streitwert ergibt."
Art. 16 Abs. 1 und 3 und Art. 19 des Gesetzes vom 7. August 1952 bestimmen außerdem:
Artikel 16 Übergangsvorschriften
(1) Das Gesetz ist auf die vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordenen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, soweit nicht die Instanz vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war.
Als Ende der Instanz gilt dabei, sofern die Instanz mit einem Urteil oder verkündeten Beschluß abschließt, der Zeitpunkt der Verkündung des Urteils oder des Beschlusses.
...
(3) Im übrigen sind Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erheben oder zu berechnen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Gesetzes fällig werden.Artikel 19 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. August 1952 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 4 und 9. Diese Artikel treten am 1. April 1953 in Kraft."
Das Gesetz ist in der am 8. August 1952 erschienenen Ausgabe des Bundesgesetzblatts Teil I verkündet worden. Es ist nach Art. XI § 4 Abs. 1 Nr. 8 des Kostenrechtsänderungsgesetzes vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861 [936]) am 1. Oktober 1957 außer Kraft getreten.
2. In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Düsseldorf hatten die Parteien um die Zahlung von 80 DM rückständiger Miete sowie um die Räumung einer Mietwohnung gestritten. Der Zahlungsanspruch erledigte sich; im übrigen wies das Amtsgericht die Klage durch ein am 2. August 1952 verkündetes Urteil ab. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zu 7/8 dem Kläger und zu 1/8 dem Beklagten auferlegt. Gleichzeitig wurde der Streitwert "für den Prozeß" auf 320 DM, "für das Urteil" auf 240 DM festgesetzt. Der Kläger legte gegen das Urteil zunächst Berufung ein, nahm sie jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 5. Februar 1953 zurück.
In der Zwischenzeit hatte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten mit Schriftsatz vom 10. September 1952 unter Berufung auf das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Kostenrechts vom 7. August 1952 das Amtsgericht um anderweitige Festsetzung des Streitwerts gebeten. Dieses Streitwertfestsetzungsverfahren hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 2. Oktober 1952 – berichtigt durch Beschluß vom 26. März 1953 – ausgesetzt und beschlossen, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob die Art. 7 Nr. 3, Art. 16 und Art. 19 der Kostenrechtsnovelle mit dem Grundgesetz vereinbar sind:
Art. 7 Nr. 3 erhöhe den Streitwert für Räumungsklagen unangemessen, weil der Vermieter mit einer Mietaufhebungs- oder Räumungsklage nicht selten nur das Ziel verfolge, im Wege des Abschlusses eines neuen Mietvertrages eine bescheidene Mieterhöhung zu erreichen; der Streitwert eines solchen Prozesses könne nicht nach einem Vielfachen des monatlichen Mietzinses, sondern höchstens in einem entsprechenden Vielfachen der Differenz zwischen alter und neuer Miete bemessen werden. Die Streitwerterhöhung schrecke den Vermieter von der Erhebung einer gerechtfertigten Klage ab oder bestimme ihn, auf rechtskundige Vertretung im Prozeß zu verzichten; das laufe praktisch auf eine Verweigerung des Rechts- und Gerichtsschutzes hinaus.
Art. 16 führe zu einer Erhöhung der Prozeßkosten schon vor dem Inkrafttreten der Kostenrechtsnovelle anhängig gewordener und zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht abgeschlossener Verfahren; damit erhöhe sich unversehens das Kostenrisiko des Klägers. Die Regelung beeinträchtige "das Planen und Disponieren des Bürgers, so daß damit dieses Gesetz gegen Art. 2 Abs. 1 GG verstößt". Eine "nachträgliche Erhöhung von Gebühren zugunsten der Justizkasse oder eines Rechtsanwalts" stelle "sich gegenüber den Parteien als eine Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages mit dem Justizfiskus oder des Dienstvertrages mit dem Anwalt und daher ... als eine Enteignung dar".
Die in Art. 19 auch für den Art. 16 angeordnete Rückwirkung, die an sich schon rechtsstaatswidrig sei, verstärke die angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken. Außerdem bewirke sie u. U., daß die Kostenentscheidung eines Urteils oder eine Streitwertfestsetzung, die der früheren Rechtslage entsprach, nachträglich sachlich unrichtig würden.
3. Den Vorschriften der §§ 80 Abs. 4, 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 77, 82 Abs. 3 BVerfGG ist genügt.
Die Bundesregierung hält die Art. 7 Nr. 3, Art. 16 und Art. 19 der Kostenrechtsnovelle für verfassungsmäßig. Auch der Beklagte des Ausgangsverfahrens hält die Bedenken des vorliegenden Gerichts nicht für begründet.
Da niemand dem Verfahren beigetreten ist, konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
1. Die – zulässige – Vorlage hat der gemäß § 14 Abs. 5 BVerfGG gebildete Ausschuß durch Beschluß vom 19. März 1959 dem Zweiten Senat zugewiesen.
2. Materiell ergibt die verfassungsrechtliche Prüfung folgendes:
a) Die Bedenken gegen Art. 7 Nr. 3 sind offensichtlich unbegründet. Die dort getroffene Regelung für die Bemessung des Streitwerts in Räumungs- (und Mietaufhebungs-)prozessen verletzt weder eine Vorschrift noch ein Prinzip des Grundgesetzes, insbesondere nicht den verfassungsmäßig garantierten Gerichtsschutz. Alle gesetzlichen Bestimmungen über die Bemessung des Streitwerts gehen vom Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und mit Recht nicht von dem wirtschaftlichen Ziel aus, das der Kläger erreichen will. Denn dieses Ziel kann er nicht selten nach seiner Wahl durch Verfolgung verschiedener prozessualer Ansprüche erreichen. Wählt also ein Kläger den Weg der Räumungs- (oder Mietaufhebungs-)klage, um eine Mieterhöhung zu erzwingen, so mag der Wert seines wirtschaftlichen Interesses an dieser Klage erheblich geringer sein als der Wert des geltend gemachten prozessualen Anspruchs nach der gesetzlichen Regel für die Bemessung des Streitwerts: er muß sich entgegenhalten lassen, daß er eben nicht "nur" den Anspruch auf Mieterhöhung, sondern einen anderen – weitergehenden – seinem wirtschaftlichen Ziel dienlichen prozessualen Anspruch bei Gericht anhängig gemacht hat. Die angegriffene Vorschrift könnte nur dann unter dem angegebenen verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt bedenklich sein, wenn sie den Wert des von ihr erfaßten prozessualen Anspruchs so unangemessen hoch festsetzte, daß damit dem Bürger praktisch unmöglich gemacht würde, das Gericht anzurufen Davon kann nicht die Rede sein.
Art. IV Nr. 2 des Gesetzes, betreffend Änderung der Civilprozeßordnung vom 17. Mai 1898 (RGBl. S. 256 [334]), hat – Bedenken des Reichsgerichts (RGZ 33, 1 [8]) Rechnung tragend – für die Kostenberechnung in Streitigkeiten, die das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses betreffen, erstmals eine Begrenzung des Streitwerts auf den Betrag des jährlichen Zinses eingeführt (ursprünglich § 9a Abs. 1, später § 10 Abs. 1 GKG). Diese Vorschrift galt nicht für Räumungsklagen, wenn über das Bestehen oder die Dauer des Pacht- oder Mietverhältnisses zwischen den Parteien kein Streit bestand; ging es also nur um die Räumungspflicht, so war § 6 ZPO anzuwenden, weil nur der Besitz der Sache den Streitgegenstand bildete. Für die Mietaufhebungsklage wurde sodann in § 13 Abs. 5 des Gesetzes über Mieterschutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 (RGBl. I S. 353) der Streitwert auf die Höhe des für ein Vierteljahr zu entrichtenden Mietzinses begrenzt. Art. 2 des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Vorschriften über Miet- und Pachtstreitigkeiten vom 20. Juli 1933 (RGBl. I S. 521) änderte schließlich § 10 Abs. 1 GKG, indem er einen Satz 2 anfügte, wonach der Streitwert auch für Räumungsklagen ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Miet- oder Pachtverhältnisses Streit besteht, dem für ein Vierteljahr zu zahlenden Zins entspricht. Diese Regelung galt bis zum Inkrafttreten der Kostenrechtsnovelle. Die Begründung zu diesem Gesetz (vgl. BT-Drucks. I/3336) hebt mit Recht hervor, daß die Herabsetzung des Streitwerts auf den Betrag des für ein Vierteljahr zu entrichtenden Zinses nicht nur unter den gegenwärtigen Verhältnissen, sondern von Anfang an unangemessen war. Die danach zu berechnenden Gerichtskosten standen außer jedem Verhältnis zu dem Aufwand und der Arbeit, die Mietstreitigkeiten den Gerichten verursachen; die danach zu berechnenden Gebühren der Rechtsanwälte deckten nicht einmal die mit der Mandatsübernahme verbundenen Unkosten. Das führte zur Übung, Honorare nach § 93 RAGebO zu vereinbaren, die nicht erstattungsfähig waren. Überdies wurde in verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsprozessen, in denen Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung angegriffen wurden, im allgemeinen der Streitwert nach dem Betrag des für ein Jahr zu zahlenden Zinses bemessen. Schließlich entspricht die neue Regelung den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere den veränderten Einkommensverhältnissen der Rechtsuchenden und der Kaufkraft der Deutschen Mark (vgl. Protokoll der 195. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 1. Juli 1952, S. 6 f.).
Ein Gesetzgeber, der diesen einleuchtenden Überlegungen folgt, handelt innerhalb der ihm zustehenden gesetzgeberischen Freiheit, wenn er als gesetzliche Regel aufstellt, daß für Räumungs- (und Mietaufhebungs-) klagen der Streitwert nach dem Betrag des für ein Jahr zu zahlenden Zinses zu bemessen ist.
b) Auch die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Art. 16 sind, wenn man zunächst einmal die Auswirkung des Art. 19 auf jene Vorschrift beiseite läßt, nicht gerechtfertigt:
Abwegig ist die Vorstellung, zwischen dem Kläger und dem Justizfiskus komme mit der Klageerhebung ein öffentlich- rechtlicher Vertrag zustande, in dem durch die Regelung des Art. 16 u. U. zum Nachteil des Rechtsuchenden in einer mit Art. 14 GG nicht zu vereinbarenden Weise eingegriffen werde. Das durch Klageerhebung zwischen der Prozeßpartei und dem Staat entstehende Rechtsverhältnis beruht auf Gesetz, nicht auf Vertrag. Es verpflichtet, was die Kosten des Rechtsstreits anlangt, die Prozeßpartei, die für sie nach der jeweils gültigen gesetzlichen Regelung fällig werdenden Gebühren und Auslagen zu tragen. Auch der Dienstvertrag zwischen der Prozeßpartei und ihrem Rechtsanwalt enthält mangels abweichender Vereinbarung die Verpflichtung, die der jeweiligen Rechtslage entsprechenden Gebühren und Auslagen zu zahlen.
Einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dem Problem der Zulässigkeit rückwirkender Gesetze unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit bedarf es in diesem Zusammenhang nicht. Echte (retroaktive) Rückwirkung eines Gesetzes liegt nur vor, wenn das Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift; wo es, wie hier, nur auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt, entsteht das Problem der Rückwirkung nicht (sog. unechte, retrospektive Rückwirkung). Art. 16 regelt die Überleitung des alten Rechts auf das neue Recht für die Fälle, in denen ein Rechtsstreit im Augenblick des Inkrafttretens der Kostenrechtsnovelle anhängig ist. Er enthält sogenanntes "gesetzliches Übergangsrecht" (vgl. Friedländer, Kommentar zum Deutschen Gerichtskostengesetz, 1928, S. 506). Prozeßrecht – und dazu gehört auch das Prozeßkostenrecht – erfaßt nach einer einhelligen und gefestigten Rechtsprechung und Lehre mangels besonderer Vorschriften vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch anhängige Verfahren; sie unterstehen von diesem Augenblick an dem neuen Recht. Das neue Recht knüpft an einen noch nicht der Vergangenheit angehörenden, noch nicht abgewickelten Tatbestand von einiger Dauer, an das bestehende Prozeßrechtsverhältnis am Diesem Grundsatz entspricht die gesetzliche Übergangsregelung in Art. 16. Inhaltlich stimmt er mit zahlreichen früheren gesetzlichen Regelungen überein, so daß von einer typischen Übergangsbestimmung gesprochen werden kann (vgl. Art. 5 des Gesetzes, betreffend Änderungen des Gerichtskostengesetzes, der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und der Gebührenordnung der Gerichtsvollzieher vom 8. November 1916 [RGBl. S. 1263]; Art. VIII Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1923 [RGBl. I S. 813]; Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 27. September 1923 [RGBl. I S. 912]; Art. II des Gesetzes vom 14. Juli 1925 [RGBl. I S. 136]; Art. V Abs. 2 des Gesetzes vom 28. Januar 1927 [RGBl. I S. 53]; § 2 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Mai 1941 [RGBl. I S. 246]). Der Gesetzgeber hat hierbei im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums aus Gründen der Praktikabilität des Gesetzes unter den verschiedenen denkbaren Anknüpfungspunkten innerhalb des anhängigen Prozesses (z. B. Entstehung der einzelnen Gebühr, Fälligkeit, Festsetzung, Einforderung der Gebühr, Beendigung der Instanz oder Beendigung des Prozesses) als Zäsur für die Anwendung des alten Rechts und des neuen Rechts die Beendigung der Instanz vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gewählt; das ist sachlich einleuchtend und vertretbar, zumal die Kostenrechtsnovelle die Beseitigung eines seit langem als unzureichend empfundenen Rechtszustandes auf dem Gebiet des Streitwerts-, Gebühren- und Auslagenrechts bezweckte. Insofern liegen die Verhältnisse hier anders als bei Erlaß des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861 [935]; Art. XI, § 3), das eine grundlegende Reform des gesamten Kostenrechts brachte.
War es aber nach dem bisher Dargelegten nicht zu beanstanden, daß der Gesetzgeber für die Anwendbarkeit des neuen Rechts auf anhängige Prozesse unterschied, ob im Augenblick des Inkrafttretens der Kostenrechtsnovelle die Instanz noch nicht abgeschlossen war oder schon abgeschlossen war, dann kann es nicht mehr darauf ankommen, wann die einzelne Gebühr innerhalb der Instanz entstanden, fällig geworden, festgesetzt oder angefordert worden ist.
Jede Partei, die ein Gericht in Anspruch nimmt, trägt das Prozeßrisiko einschließlich des Prozeßkostenrisikos. Die Kosten des Prozesses lassen sich niemals im voraus summenmäßig errechnen. Insbesondere muß jede Partei damit rechnen, daß sich die Kosten des Prozesses infolge Änderung des Prozeßkostenrechts, das nach dem eben dargelegten Grundsatz anhängige Rechtsstreitigkeiten erfaßt, erhöhen. Deshalb kann – ohne daß es auf weiteres ankommt – darin, daß die Kostenrechtsnovelle mit ihrer Regelung in Art. 16 einem Kläger zum Nachteil ausschlägt, niemals eine Beeinträchtigung des Grundrechts der freien Entfaltung der Persönlichkeit erblickt werden. Ebensowenig stellt die gesetzliche Erhöhung von Gerichts- und Anwaltsgebühren und die gesetzliche Erhöhung eines Streitwerts, die sich auf jene Gebühren auswirkt, eine "Enteignung" im Sinne des Art. 14 GG dar; es fehlt – von allem anderen abgesehen – schon an der Entziehung, Belastung oder Beeinträchtigung einer konkreten Rechtsposition.
c) Die Verfassungsmäßigkeit des Art. 19 ist im vorliegenden Verfahren nur zu prüfen, soweit die Vorschrift auf Art. 7 Nr. 3 und auf Art. 16 einwirkt. Insoweit enthält sie ihrem Wortlaut nach einen Fall echter Rückwirkung: Das Gesetz wurde erst am 8. August 1952 verkündet, legt sich aber in dem hier interessierenden Zusammenhang Geltungskraft vom l. August 1952 an bei. Die die Instanz (oder das Verfahren) beendenden Entscheidungen, die zwischen dem 1. und dem 8. August 1952 ergangen sind, liegen nun regelwidrig "nach dem Inkrafttreten" des Gesetzes, so daß auch auf den durch sie abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Verfahrensabschnitt das neue Recht anwendbar wird.
Die Problematik der Rückwirkung entfällt jedoch hier, weil die Auslegung des Gesetzes ergibt, daß die Rückwirkungsklausel des Art. 19 entgegen ihrem zu allgemein gehaltenen Wortlaut diejenigen Fälle gerichtlicher Verfahren nicht erfaßt, in denen nur mit Rücksicht auf diese Vorschrift die nachträgliche Korrektur einer im Augenblick der Verkündung inhaltlich richtigen, instanzbeendenden Entscheidung oder eines im Augenblick seiner Verkündung zutreffenden Streitwertbeschlusses oder eine Änderung im Ansatz der Gebühren veranlaßt wäre. Art. 19, der sich nicht nur auf die Regelung in Art. 16, sondern allgemein auf "das Gesetz" bezieht, enthält selbst ausdrücklich eine Ausnahme für das Inkrafttreten der Art. 4 und 9 des Gesetzes. Art. 16 andererseits macht deutlich, daß das Gesetz für die Überleitung des alten Rechts in das neue, soweit es anhängige Prozesse betrifft, offenbar aus rechtsstaatlichen Erwägungen an der typischen, in zahlreichen inhaltsgleichen früheren Bestimmungen fixierten Übergangsregelung festhalten will. Es ist nicht anzunehmen, daß diese speziellere Regelung mit einer verfassungsrechtlich bedenklichen Rückwirkungsklausel belastet werden sollte, die die Gerichte in ihrer Anwendung vor besondere Schwierigkeiten und Zweifel stellen würde; das stünde in Widerspruch mit der dem Gesetz zu entnehmenden allgemeinen Tendenz, die Handhabung des Gesetzes möglichst einfach zu gestalten.
Diese Auslegung des Gesetzes wird bestätigt durch seine Entstehungsgeschichte: In dem von der Regierung vorgelegten Entwurf der Kostenrechtsnovelle (BT-Drucks. I/3336) war der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes offengelassen worden; in der Begründung (S. 18) hieß es, das Gesetz müsse zu einem bestimmten Stichtag in Kraft treten, um eine geordnete Umstellung der Kostenrechnungen zu ermöglichen; es sei zweckmäßig, hierfür den Anfang eines Monats oder, wenn möglich, den Anfang eines Quartals zu bestimmen. In der Beratung des Rechtsausschusses des Bundestages am 1. Juli 1952 wurde dann der 1. August 1952 als Tag des Inkrafttretens vorgeschlagen (vgl. Protokoll der 195. Sitzung des Rechtsausschusses, S. 13). In dieser Fassung wurde das Gesetz am 18. Juli 1952 vom Bundestag ohne Aussprache einstimmig verabschiedet (vgl. Verhandlungen des Deutschen Bundestages, 1. Wahlperiode, Bd. 12, S. 10186 [D] f. – BT-Drucks. I/3581). Der Bundesrat, der das Gesetz für zustimmungsbedürftig gehalten hat, stimmte ihm am 30. Juli 1952 zu. Es hätte also bei entsprechender Vorbereitung im Bundesgesetzblatt noch am 1. August 1952 verkündet werden können. Wenn es erst am 7. August 1952 ausgefertigt und am 8. August 1952 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, so kann dies nur darauf zurückzuführen sein, daß die bürotechnischen Vorarbeiten für die Verkündung noch eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hatten. Sicher erscheint jedenfalls, daß die für die Feststellung des Gesetzesinhalts zuständigen gesetzgebenden Körperschaften in Art. 19 nicht eine im echten Sinne rückwirkende Norm schaffen wollten, als sie den 1. August 1952 als Tag des Inkrafttretens der Novelle bestimmten. Insofern kann also von einem technischen Versehen gesprochen werden, das einer "berichtigenden Auslegung" bedarf (vgl. BGHZ 3, 82 [84 ff.]; BVerfGE 2, 266 [282]; 8, 210 [221]; 9, 194 [200]).
3. Demnach waren Art. 7 Nr. 3, Art. 16 und Art. 19 der Kostenrechtsnovelle – Art. 19 in der hier gegebenen Auslegung – mit dem Grundgesetz vereinbar.