RG, 12.10.1880 - IVa 147/80

Daten
Fall: 
Regressanspruch des Wechselbürgen
Fundstellen: 
RGZ 3, 219
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
12.10.1880
Aktenzeichen: 
IVa 147/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • KreisG Wittenberg.
  • OLG Naumburg.

Finden die §§. 342 flg. A.L.R. I. 14 auf den Regreßanspruch des Wechselbürgen Anwendung?

Tatbestand

Der Fabrikant G. hatte zwei Vorschußvereinen gegen empfangene Vorschüsse mehrere Wechsel ausgestellt, der Beklagte B. dieselben mitunterzeichnet, und zwar auf Grund selbschuldnerischer Bürgschaft, zu der er sich gegen G. verpflichtet hatte. G. hatte dem B. hierfür Deckung gewährt, anfangs durch eine Kautionshypothek, später - nach deren Realisierung - durch ihren Barbetrag. Einen Teil der Wechsel hatte B. kraft seiner Mitunterschrift einlösen müssen, und er hatte sich an der Deckung erholt; nach abgewickeltem Geschäft aber sollte ein Rest der letzteren im Betrage von 2676 Mark in seiner Hand verblieben sein. Auf dessen Herausgabe vom Cessionar des G. belangt, wendete er ein, daß er außer den unstreitig eingelösten Wechseln auch noch am 13. Mai 1878 einen der von ihm mitunterzeichneten Wechsel über 2850 Mark gegen dessen Aushändigung an den Wechselgläubiger bezahlt habe. Der Kläger bestritt dies und behauptete, diesen Wechsel habe G. selbst schon am 22. Januar 1878 eingelöst; freilich habe G. unterlassen, sich den bezahlten Wechsel ausfolgen zu lassen, aber dem Beklagten sei schon vor dem 13. Mai dess. Js. von der erfolgten Zahlung Kenntnis gegeben.

Der Appellationsrichter, feststellend, daß die Zahlung durch G. selbst in der That am 22. Januar 1878 geschehen sei, verurteilte den Beklagten klagegemäß, weil dessen angebliche Zahlung unter Vernachlässigung der in den §§. 342 flg. A.L.R. I. 14 gegebenen Vorschriften bewirkt sei, der Beklagte also allen Einreden weichen müsse, die der Hauptschuldner G., wenn er aus jenem Wechsel vom Wechselgläubiger belangt würde, diesem entgegenstellen könne; auf die angebliche Kenntnis des Beklagten von der früheren Zahlung komme es sonach nicht an.

Das Appellationsurteil wurde vernichtet und die Sache zur Beweisaufnahme über diese Kenntnis in die zweite Instanz zurückgewiesen.

Gründe

"Die §§. 342 flg. A.L.R. I. 14 enthalten über den vom Bürgen, der die Schuld gezahlt hat, an den Hauptschuldner zu nehmenden Regreß wesentlich andere Bestimmungen, als das gemeine Recht. Das letztere versagt dem Bürgen, der an den Gläubiger Zahlung geleistet hat, nachdem die Schuld bereits vom Hauptschuldner getilgt worden, die actio mandati contraria gegen den Hauptschuldner nur, wenn der Bürge bei seiner Zahlung von der bereits erfolgten Zahlung Kenntnis erhalten hatte, und verlangt vom Hauptschuldner die Benachrichtigung des Bürgen von der erfolgten Zahlung, damit vermieden werde, daß der Gläubiger vom Bürgen nochmals Zahlung mit Erfolg fordere (1. 19 pr. §. 2 Dig. mand. 17,1). Das A.L.R. dagegen verlangt vom Bürgen, der zur Zahlung aufgefordert wird, daß er sich um die Einwilligung des Hauptschuldners in die Zahlung bemühe, und daß er es, wenn er eine schriftliche Einwilligung nicht habe erhalten können, auf den Prozeß ankommen lasse, - giebt auch dem Hauptschuldner der Regreßklage des Bürgen gegenüber, welcher ohne Beobachtung der gedachten Obliegenheit gezahlt hat, alle Einwendungen, welche der Hauptschuldner dem Gläubiger würde haben entgegensetzen können.

Die Anwendbarkeit der landrechtlichen Bestimmungen auf die durch Mitunterschrift eines Wechsels übernommene Bürgschaft kann an sich dadurch nicht als ausgeschlossen gelten, daß der Wechselverkehr in höherem Grade als der sonstige Rechtsverkehr es mit sich bringt, daß, sowie der Berechtigte darauf rechnet, am Verfalltage pünktlich Zahlung zu erhalten, so der Verpflichtete sich darauf gefaßt machen muß, nach Eintritt der Fälligkeit bei Präsentation des Wechsels Zahlung zu leisten. Ebensowenig ist der bisher in Geltung gewesene Wechselprozeß mit seinen strengeren Formen und kürzeren Fristen mit der Anwendung jener Bestimmungen schlechthin unverträglich. Auch läßt sich aus der formalen Natur der Wechselobligation, die sich insbesondere darin kundgiebt, daß der Wechselbürge dem Gläubiger gegenüber auf die Rechtswohlthaten, welche der Civilbürge dem Gläubiger gegenüber hat, keinen Anspruch machen kann, kein sicherer Schluß auf die Unanwendbarkeit der fraglichen Rechtsnormen machen. Endlich steht auch die besondere Bedeutung, welche der Wechselurkunde im Gegensätze zu anderen Schuldurkunden für die Realisierung und Übertragbarkeit der Wechselforderung beiwohnt, und die ihr die Bezeichnung eines Trägers der Obligation verschafft hat, der Anwendung jener Rechtssatze nicht notwendig entgegen.

Wenn aber auch diese Erwägungen an und für sich die in Rede stehenden Vorschriften noch nicht als unanwendbar erscheinen lassen, so sind sie doch von erheblichstem Einflusse auf die rechtliche Beurteilung des zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen zustande gekommenen Vertrages, auf Grund dessen die Bürgschaftsübernahme erfolgt ist, und sie machen es notwendig, den Vertragswillen der Kontrahenten dahin aufzufassen, daß der Bürge, von dem nach eingetretener Fälligkeit bei Vorlegung des von ihm mitunterschriebenen Wechsels die Zahlung der Wechselsumme verlangt wird, unter der Voraussetzung, daß er von den Umständen, die ihm eine Einrede gegen die Klage auf Zahlung geben würden, keine Kenntnis erhalten, als vom Hauptschuldner mit wechselmäßiger Zahlung an den Wechselgläubiger beauftragt angesehen werden müsse. Die Folge davon ist, daß ihm aus der Zahlung trotz der inzwischen erfolgten, aber ihm unbekannt gebliebenen Tilgung der Schuld die Regreßklage gegen den Hauptschuldner ebenso zusteht, wie das gemeine Recht dem Bürgen in gleichem Falle die actio mandati contraria, giebt.

Hieraus folgt weiter, daß der dem Appellationsrichter gemachte Vorwurf, die Natur und den wesentlichen Charakter des zur Beurteilung vorliegenden Rechtsgeschäftes verkannt zu haben (Nr. 9 der Instruktion vom 7. April 1839), in gleicher Weise begründet ist, wie der Vorwurf der Verletzung der §§. 342 flg. A.L.R. I. 14 durch unrichtige Anwendung. Darnach unterliegt das Urteil zweiter Instanz der Vernichtung."