RG, 12.10.1880 - III 627/80

Daten
Fall: 
condictio furtiva
Fundstellen: 
RGZ 2, 408
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
12.10.1880
Aktenzeichen: 
III 627/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Braunschweig
  • Oberlandesgericht Braunschweig
Stichwörter: 
  • Erstreckung des Gerichtsstandes des Vertrages auf Quasi-Kontakte - Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei mit "condictio furtiva" verfolgbaren Ansprüchen

Bezieht der Gerichtsstand des Vertrages nach §. 29 C.P.O. sich auch auf Quasi-Kontrakte? Fällt unter den Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach §. 32 C.P.O. auch ein mit der condictio furtiva verfolgbarer Anspruch?

Gründe

"Nach dem Gesamtergebnisse der Verhandlungen hat Kläger am 15. Juli 1877 zu Hornburg im Kgl. preußischen Amtsgerichtsbezirke Osterwick einen schriftlichen Vertrag mit dem Erblasser der Beklagten abgeschlossen, inhaltlich dessen letzterer den ihm eigentümlich zustehenden Kothof zu Westerode im Herzogl. braunschweigischen Amtsgerichtsbezirke Harzburg für den Preis von 12075 Mark an ersteren verkaufte und sich verpflichtete, den gedachten Hof am 1. Oktober 1877 vor dem Amtsgerichte Harzburg auf des Klägers Namen übertragen zu lassen. Als Vorleistung auf den Kaufpreis will Kläger demnächst einen Wechsel über 1800 Mark ausgestellt haben und fordert nunmehr, nachdem der Erblasser der Beklagten die am 1. Oktober 1877 fällig gewordene Wechselsumme bei dem vormaligen Kreisgerichte Wolfenbüttel im Wechselprozesse eingeklagt, auch die rechtskräftige Verurteilung des Wechselbeklagten erwirkt hatte, die von ihm im Jahr 1878 zwangsweise beigetriebene Geldsumme nebst Zinsen und Kosten vor dem Landgerichte zu Braunschweig im neuen Verfahren zurück. Er beruft sich zur Begründung dieser Klage darauf, daß der am 25. März 1878 verstorbene Verkäufer trotz ergangener Aufforderung die übernommenen Verbindlichkeiten nicht erfüllt, insbesondere am 1. Oktober 1877 die Verlautbarung des Kaufvertrages bei Gericht nicht vollzogen, vielmehr eigenmächtig anderweit über das Kaufobjekt verfügt habe. Indem derselbe gleichwohl, ungeachtet des Widerspruches des Wechselbeklagten gegen das Bestehen eines materiellen Verpflichtungsgrundes und des Vorbehalts der Zurückforderung der Nichtschuld in einem besonderen Verfahren, die Wechselforderung im Klagwege verfolgte, habe er sich nicht nur auf ungerechtfertigte Weise bereichert, sondern geradezu eines Betruges schuldig gemacht.

Die Beklagten sind im Verhandlungstermine erster Instanz nicht erschienen. Das Landgericht hat dieselben in contumaciam der Klagthatsachen für geständig erachtet, die Klage selbst aber wegen mangelnder Zuständigkeit zurückgewiesen, und das Oberlandesgericht dieses Erkenntnis auf kontradiktorische Verhandlungen bestätigt.

Nun hat der Revisionskläger eine Beschwerde darüber, daß die Vorinstanzen die Zuständigkeit des angegangenen Gerichts nicht sämtlichen Beklagten gegenüber aus den §§. 38. 39 C.P.O. oder doch nicht wenigstens der Mitbeklagten M. K. gegenüber aus den §§. 13.39 C.P.O. für begründet erachtet haben, nicht erhoben. Der Revisionsangriff würde aber auch, selbst wenn man eine solche Beschwerde in der allgemeinen Anfechtung des Berufungsurteils erblicken wollte, nicht gerechtfertigt sein, indem einerseits das Gericht, wenn der Beklagte in der auf die Klage anberaumten mündlichen Verhandlung nicht erscheint, seine Kompetenz von Amtswegen prüfen muß,

Entsch. des Reichsgerichtes in Civilsachen B. 1 Nr. 158 S. 438 andererseits bei der Teilbarkeit des Streitgegenstandes die bezüglich der genannten Mitbeklagten allein in Betracht kommende Summe unter 300 M. beträgt, mithin die Entscheidung darüber nach §. 1 C.P.O. und §. 28 Ziff. 1 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes sachlich zur amtsgerichtlichen Kompetenz gehört.

Als dinglicher Gerichtsstand im Sinne der §§. 25 bis 27 C.P.O. kann sodann das Landgericht Braunschweig nicht angesehen werden, da Kläger einen rein persönlichen Anspruch auf Rückzahlung einer von ihm im Wechselprozesse beigetriebenen Geldsumme verfolgt.

Auch der Gerichtsstand der Widerklage oder des Zusammenhanges der Sache nach §. 33 C.P.O. ist nicht begründet, weil die Vorklage längst vor Erhebung des jetzigen Rechtsstreites ihre Erledigung gefunden hatte, und der §. 563 C.P.O. ist nicht anwendbar, weil der Thatbestand des Berufungsurteiles nicht feststellt, daß dem Revisionskläger die Ausführung seiner Rechte durch das im Wechselprozesse ergangene Erkenntnis vorbehalten worden sei, auch Wechselprozeß und Rückforderungsklage unter die Herrschaft verschiedener Prozeßgesetze fallen. Ob aber die gegenwärtige Klage in Gemäßheit der §§. 258. 259 der braunschweigischen Civilprozeß-Ordnung vom 19. März 1850 in Verbindung mit §. 9 des braunschweigischen Ausführungsgesetzes zur R.C.P.O. vom 1. April 1879 als Nachklage bei dem für die Wechselklage zuständig gewesenen Gerichte angebracht werden konnte, entzieht sich nach den §§. 511. 525 C.P.O. der Beurteilung des Revisionsgerichtes.

Den Vorinstanzen ist endlich darin beizutreten, daß der Gerichtsstand des Vertrages im Sinne des §. 29 C.P.O. nicht gegeben sei.

An sich hat derjenige Kontrahent, welcher - bei einem zweiseitigen Vertrage vorleistet, keinen Anspruch auf Rückerstattung, wenn die erwartete Gegenleistung ausbleibt, vielmehr regelmäßig nur die Kontraktsklage auf Erfüllung. Das Berufungsgericht erwägt jedoch, daß der hier streitige Kaufvertrag, weil nicht in gesetzlicher Form geschlossen, nicht zur Vollendung gelangt sei. Wenn die vorige Instanz dabei auch nicht ausdrücklich auf partikularrechtliche Bestimmungen Bezug nimmt, so können doch nur solche zur Anwendung kommen. In der That bedürfen nach dem Landesgesetze vom 19. März 1850 Verträge über Immobilien, um einen rechtsgültigen persönlichen Anspruch im Wege der Klage oder Einrede zu erzeugen, der Verlautbarung vor Gericht oder Notar, und es zieht nach der Rechtsprechung der braunschweigischen Gerichte die in der Erwartung solcher Verlautbarung geleistete Zahlung keinerlei Kontraktsklage, sei es auf die vom Mitkontrahenten verheißene Gegenleistung, sei es auf Entschädigung, nach sich.

Vergl. Zeitschrift für Rechtspflege in Braunschweig Bd. 25 S. 204. Aus jener mit dem Rechtsmittel der Revision nicht anfechtbaren Feststellung des Berufungsurteils folgt, daß die Zuständigkeit des Landgerichts Braunschweig nicht so wie geschehen darauf gestützt werden kann, daß der Erblasser der Beklagten dem Kläger wegen Nichtgewährung des Kothofes zur Schadloshaltung verpflichtet sei und diese Entschädigung zum mindesten in der Rückerstattung der beigetriebenen Wechselzahlung nebst Zinsen und Kosten bestehe, daß vielmehr dem Kläger zunächst nur die Rückforderungsklage ( condictio sine causa oder causa data causa non secuta) in Ansehung des ohne Rechtsgrund oder unter einer nicht eingetretenen Voraussetzung Gezahlten nach den Grundsätzen des gemeinen Rechtes zusteht. Dieser Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten gehört aber zu den Forderungen aus vertragsähnlichen Gründen und auf solche Quasikontrakte erstreckt sich der §. 29 C.P.O. nach seinem klaren Wortlaute nicht.

Überdies läßt sich nicht einmal behaupten, daß der Erfüllungsort für diese streitige Verpflichtung am Orte des Vorprozesses oder am Wohnorte des Rückforderungsberechtigten sei. Es erhebt daher auch nichts zur Sache, daß gemeinrechtlich in Fällen der vorliegenden Art die Kontraktsklage auf Rückerstattung des Geleisteten mit der Kondiktion konkurriert.

1. 2
Dig. de cond. s. c. 12,7; 1. 30 Dig. de contr. emt. 18,1; 1. 11. §. 6 : Dig. act. emt. et vend. 19,1: 1. 84 §. 5 Dig. de legat. I.

Dagegen erscheint der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach §. 32 C.P.O. begründet. Derselbe findet nicht nur bei allen Civilklagen aus strafbaren Handlungen, sondern auch bei allen Klagen aus civilrechtlichen Delikten und Quasidelikten statt, sofern nicht bloß eine schuldvolle Verletzung vertragsmäßiger Verbindlichkeiten in Frage kommt.

Nach dem Thatbestande hat sich Revisionskläger im wesentlichen darauf bezogen, daß der Erblasser der Beklagten die formelle Verpflichtung des Klägers aus der Wechselbegebung materiell widerrechtlich und im Bewußtsein, daß ihm aus dem unterliegenden Rechtsverhältnisse ein civilrechtlich verfolgbarer Anspruch an den Wechselschuldner nicht zustehe, zur gerichtlichen Beitreibung der streitigen 1800 Mark benutzt habe.

Die Einrede, daß dem der Wechselobligation unterliegenden Rechtsverhältnisse die Klagbarkeit entzogen sei, hätte der Revisionskläger als exceptio doli nach Art. 82 W.O. im Vorprozesse mit Erfolg der Wechselklage entgegensetzen können, wenn er imstande gewesen wäre, solche in Gemäßheit des §. 285 der braunschweigischen Civilprozeß- Ordnung urkundlich liquid zu stellen. Denn diese Einrede gründete sich auf den Wechselschluß selber und stand dem Wechselbeklagten unmittelbar gegen den Remittenten und Wechselkläger zu. Bei der provisorischen Natur des im summarischen Wechselprozesse ergangenen verurteilenden Erkenntnisses kann nunmehr der frühere Wechselbeklagte auch ohne besonderen Vorbehalt seiner Rechtsbehelfe in jenem Urteile die Rückerstattung der zwangsweise beigetriebenen Wechselzahlung im Wege des ordentlichen Prozesses durch besondere Klage fordern.

Entsch. des Reichsoberhandelsgerichts Bd. 19 S. 111.

Unzweifelhaft handelte sodann der Erblasser der Revisionsbeklagten arglistig, wenn er im Bewußtsein, daß ihm materiell kein Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises zustehe, den ihm als Vorleistung zur teilweisen Deckung des Kaufpreises behändigten Wechsel, anstatt solchen zurückzugeben, einklagte, und er bereicherte sich durch Einziehung des Wechselbetrages widerrechtlich zum Schaden des Revisionsklägers.

Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 25 S. 300.

Ob nun unter solchen Umständen die besondere Klage wegen Arglist - actio doli im eigentlichen Sinne - gegeben sei, kann dahin gestellt bleiben. Denn unbedenklich ist die erhobene Klage unter dem Gesichtspunkte einer Klage auf Herausgabe der durch bewußte widerrechtliche Aneignung entstandenen Bereicherung - condictio furtiva - für begründet zu erachten. Das gemeine Recht giebt schon bei einer im Bewußtsein der Nichtberechtigung in Empfang genommenen Zahlung mit Rücksicht auf die hierin von selbst liegende gewinnsüchtige Absicht des Zahlungsempfängers die Kondiktion wegen Entwendung ( furtum)

1. 18
Dig. de cond. furt. 13,1; 1. 38 §. 1 Dig. de solut 46,3; 1. 21 §. 1 Dig. de furt. 47,2; I. 14 Dig. de cond. caus. dat. 12,4.

Dieser Anspruch geht auf vollen Schadensersatz auch gegen die Erben des Verpflichteten und erscheint wesentlich als ein Deliktsanspruch.1

1. 4
Dig. de cond. furt. 13,1; 1. 1 Dig. de cond. caus. dat. 4,8.

Gegen die Statthaftigkeit der Deliktsklage kann nicht eingewendet werden, daß der Revisionskläger nach seiner eigenen Behauptung bei der Befriedigung des Wechselgläubigers sich nicht im Irrtume befunden habe. Zwar darf derjenige nicht zurückfordern, welcher wissentlich eine Nichtschuld zahlte. Allein diese Regel erleidet eine Ausnahme, wenn, wie hier, der Kontierende infolge eines im Wechselprozesse ergangenen rechtskräftigen Erkenntnisses zu zahlen gezwungen wird und zudem nur unter Vorbehalt seiner Rechte den Wechselgläubiger befriedigt.

Die Frage endlich, welcher Bezirk als derjenige der begangenen unerlaubten Handlung anzusehen sei, der, innerhalb dessen die Handlung vorgenommen wurde, oder der, wo der schadende und den Gegenstand der Klage bildende Erfolg eingetreten ist, hat für den vorliegenden Rechtsstreit keine praktische Bedeutung, da beides in dem Bezirke des angerufenen Gerichtes zusammentrifft, insofern der Erblasser der Revisionsbeklagten dort die der materiellen Grundlage entbehrende Wechselobligation zur Geltung brachte.

Der Revision mußte hiernach, jedoch unter Aussetzung der Entscheidung über die Kosten, stattgegeben werden."

  • 1. Vgl. Windscheid, Pandekten §§. 425 u. 426 Note 16. §. 359 Note 18. Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 22 S. 296 flg.