RG, 12.10.1881 - I 581/81

Daten
Fall: 
Aquilische Klage
Fundstellen: 
RGZ 5, 160
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
12.10.1881
Aktenzeichen: 
I 581/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Hamburg
  • OLG Hamburg

Besteht nach römischem Rechte ein Entschädigungsanspruch, wenn die beschädigende Handlung in begründeter Besorgnis für den Verlust eigener Vermögensrechte vorgenommen wurde? Hat das heutige gemeine Recht hieran etwas geändert?

Tatbestand

Das dem Beklagten gehörige Schiff Fortuna, Kapt. Str., war auf einer Reise nach Hamburg bei eintretender Dunkelheit in der Nähe des äußersten Feuerschiffes der Elbemündung zu Anker gegangen. Nachdem es dann einen Lotsen erhalten, wurde am folgenden Morgen der Anker wieder gelichtet, um die Reise fortzusetzen. Hierbei zeigte sich aber, daß sich um den Arm des nur mit großer Anstrengung aufgewundenen Ankers ein Drahtseil ( wirerope)verschlungen hatte, welches sich später als identisch mit dem der Klägerin gehörigen, zur Verbindung des Festlandes mit Helgoland dienenden Telegraphenkabel herausgestellt hat. Da der Versuch, den Anker von dem Drahtseile zu befreien, nicht gelang, ließ Kapt. Str. das letztere, welches er als zu einem Schiffswrack gehörig angesehen und nicht als Telegraphenkabel erkannt haben will, abhauen, obwohl ihm der Lotse gesagt hatte, daß in jener Gegend ein solches Kabel liege. Klägerin verlangte nun von dem Beklagten als Rheder des Schiffes Ersatz des ihr hierdurch erwachsenen Schadens. Ihre Klage ist aber in beiden Instanzen abgewiesen und die Revision verworfen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Aquilische Klage setzt nach den Grundsätzen des römischen Rechtes ein damnum injuria datum voraus, also eine rechtswidrige Beschädigung oder Vernichtung fremden Eigentums. Sie ist daher nicht begründet, wenn der Beschädiger zu der beschädigenden Handlung berechtigt war, und eine solche Berechtigung wird insbesondere auch dann angenommen, wenn die Handlung aus begründeter Besorgniß für den Verlust eigener Vermögensrechte zu dessen Abwehr vorgenommen wurde.1

Selbstverständlich wird hierbei jedoch ein durch höhere Gewalt oder Zufall veranlaßter Notstand vorausgesetzt, da ein selbstverschuldeter Notstand die beschädigende Handlung nicht würde rechtfertigen können. Im vorliegenden Falle ist nun von der Klägerin dem Kapitän Str. als Führer des dem Beklagten gehörigen Schiffes Fortuna daraus, daß er an der betreffenden Stelle zu Anker gegangen sei, überall kein Vorwurf gemacht. Die hierdurch herbeigeführte Verwickelung des der Klägerin gehörigen Telegraphenkabels mit dem Anker ist daher von dem Berufungsgerichte mit Recht als casus angesehen. Nach der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichtes ist sodann die Behauptung der Klägerin, daß es ein leichtes gewesen sei, das beim Wiederaufwinden des Ankers der Fortuna um diesen geschlungene Kabel durch Unterfangen des letzteren vom Anker freizumachen, durch das Gutachten der vernommenen Sachverständigen, welche es als für den Schiffer völlig unmöglich erklärt haben, in anderer Weise als mittelst Durchschneidens des Kabels oder Slippens des Ankers loszukommen, widerlegt, und hat sich das Schiff selbst infolge der Unklarheit des Ankers in Gefahr befunden. Wenn nun bei dieser Sachlage das Berufungsgericht das auf Befehl des Kapitäns der Fortuna vorgenommene Durchhauen des Kabels, da ihm nur die Wahl zwischen dieser Maßregel und dem Ankerslippen, d. h. zwischen dem Aufgeben resp. Zerstören von Eigentum der Klägerin oder Eigentum seines Rheders, geblieben sei, durch die kasuelle Notlage für gerechtfertigt erachtet, so kann hierin eine Rechtsverletzung nicht gefunden werden, zumal das Berufungsgericht noch zu Gunsten der Klägerin annimmt, daß eine kulpose Beschädigung des Eigentums der Klägerin selbst dann vorliegen würde, wenn die Entscheidung des Kapitäns bei der durch eine kasuelle Notwendigkeit gebotenen Wahl eine offensichtlich unvernünftige gewesen wäre und sich als eine fahrlässige Mißachtung der erkannten oder doch nicht ohne Schuld zu verkennenden, einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen darstellte, was aber von dem Berufungsgerichte auf Grund der im vorliegenden Falle für und wider in Betracht kommenden Umstände verneint wird. ...

Die in der neueren strafrechtlichen Doktrin aufgestellte und auch in §. 54 des deutschen Strafgesetzbuches zur Geltung gelangte begriffliche Beschränkung des Notstandes auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben ist für die Frage, ob durch eine mit Strafe bedrohte Handlung ein civilrechtlicher Anspruch begründet wird, an sich nicht maßgebend. Es erscheint daher auch unerheblich, ob der Kapitän Str. sich einer Übertretung der §§. 317 bis 319 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.

Das römische Recht gestattet, wie die oben angeführten Stellen ergeben, den Eingriff in fremde Vermögensrechte ohne Ersatzpflicht auch schon bei drohender Gefahr eines Vermögensverlustes. Die von der Klägerin aufgestellte Beschränkung, daß jedenfalls die Opferung eines fremden Vermögensobjektes nur zu Gunsten eines höherwertigen eigenen Vermögensinteresses gestattet sei, findet in den Gesetzen keine Unterstützung, da von einer solchen Unterscheidung nirgend die Rede ist und vielmehr dem Beschädigten ein Ersatzanspruch ganz allgemein versagt wird, wobei indessen allerdings davon auszugehen ist, daß ein durch die beschädigende Handlung zu rettendes Interesse vorausgesetzt wird, welches für den Bedrohten von einiger Bedeutung und nicht im Verhältnis zu dem in Frage stehenden Interesse Dritter von verschwindender Geringfügigkeit ist. Diese Voraussetzung liegt aber hier offenbar vor, wenn man auch nur hinsichtlich des Ankers und der Kette des Schiffes Fortuna einen Notstand als festgestellt annimmt.

Die Meinung, daß sich für Fälle der vorliegenden Art aus den Quellen des römischen Rechtes, wenngleich dieses die Aquilische Klage versage, doch durch Anwendung angeblich analoger Rechtssätze und eines daraus abzuleitenden allgemeinen Prinzipes eine Entschädigungspflicht herleiten lasse (vgl. Lehmann in den Jahrb. für die Dogmatik des röm. u. deutschen Privatrechtes Bd. 13 S. 215 flg.), erscheint als unhaltbar. Daß überhaupt keine Ersatzpflicht stattfinden soll, ergiebt sich z, B. auch aus 1. 14 pr. Dig. de praescr. verb. 19, 5:

"Qui servandarum mercium suarum causa alienas merces in mare projecit, nulle tenetur actione; sed si sine causa id fecit, in factum, si dolo, de dolo tenetur."

Auch die Begründung einer Ersatzpflicht durch die Argumentation, daß ungeachtet der nach heutigem Rechte bestehenden Verschiedenheit zwischen civiler und strafrechtlicher Haftung durch ein absolut verbietendes Gesetz die Zulassung einer Ausnahme von diesem Verbote für den Fall eines bloß civilrechtlichen Notstandes nicht weiter statuiert werden könne,

vergl. Pernice, LabeoBd. 2 S. 19 Note 13, ist für das bestehende Civilrecht nicht gerechtfertigt, da nicht angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber durch seine strafrechtlichen Bestimmungen in das Gebiet des Civilrechtes habe eingreifen wollen. Ebenso würde die Behauptung der Klägerin, es widerspreche dem modernen Rechtsbewußtsein, dem in einem Notstande sich Befindenden zu gestatten, einen an sich ihn treffenden kasuellen Schaden durch den Eingriff in die Rechtssphäre eines Dritten auf diesen abzuwälzen, nur de lege ferenda in Betracht kommen, wobei übrigens bemerkt werden mag, daß auch noch das bürgerliche Gesetzbuch für das Königreich Sachsen vom Jahre 1863, wie sich aus §. 183, verglichen mit den §§. 118. 126. 1483 und 1487 ergiebt, in dieser Frage durchaus bei den Grundsätzen des römischen Rechtes stehen geblieben ist. Außerdem erscheint es als eine pepitio principii, daß in einem Falle der vorliegenden Art gerade derjenige Beteiligte, welcher Gelegenheit hat, sein Eigentum durch Aufopferung fremden Eigentums zu retten, von dem ihm nur die Wahl zwischen dieser Maßregel und dem Verluste eigenen Vermögens gestattenden casus betroffen sei."

  • 1. 1. 2. pr., 1. 3. 4 pr., 1. 29 §. 3,1. 49 §. 1 Dig. de leg. Aquil. 9, 2; 1. 7. §. 4 Dig. quod vi aut clam 43, 24; 1. 3 §. 7 Dig. de incent. 47, 9; Pernice, Sachbeschädigung S. 34 flg.; Seuffert, Archiv Bd. 27 Nr. 202.