RG, 08.07.1880 - V 188/80

Daten
Fall: 
Legitimation eines Wechselerwerbers
Fundstellen: 
RGZ 2, 75
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
08.07.1880
Aktenzeichen: 
V 188/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Essen
  • OLG Hamm

Kann die Legitimation eines Wechselerwerbers nach Verfall und Protest durch Benutzung eines vorprotestlichen Blankogiros geführt werden?

Aus den Gründen

"Der protestierte Wechsel, aus welchem Kläger im Wechselprozesse gegen den Beklagten als Acceptanten klagt, weist nirgends den Kläger als einen selbst im Wechselverbande Stehenden nach. Derselbe stützt vielmehr seine Legitimation lediglich darauf, daß einer Reihe von Vollindossamenten, deren letztes auf den Protesterheber lautet, und hinter welchen sich Nachverfallsindossamente überhaupt nicht befinden, zwei Blankoindossamente, das erste das des Trassanten des an eigene Ordre gezogenen Wechsels, vorausgehen.

Der zweite Richter hat den Kläger, welcher den Wechsel nach der Protesterhebung vom Trassanten erworben zu haben behauptete, für legitimiert erachtet, von der allerdings in Rechtswissenschaft und Praxis überwiegend herrschenden Ansicht ausgehend, daß die Legitimation eines Wechselerwerbers nach Verfall und Protest auch durch ein vor Verfall erteiltes Blankoindossament hergestellt werden könne. Dieser Ansicht konnte nicht beigetreten werden.

Der Lauf des Wechsels nach Verfall und Protest kann seinen Ausgangspunkt von der Person des Inhabers zur Zeit des Protestes oder eines Vorindossanten, auf den der Wechsel im Rücklaufe zurückgelangt, nehmen.

Gestattet man, statt für den Beginn des Laufes nach Verfall das Indossament eines der bisherigen Wechselverbundenen zu fordern, die Legitimation eines Nachverfallinhabers durch ein Vorblankoindossament, so ist aus Wechsel und Protest nicht zu ersehen, welcher der Wechselverbundenen bis zum Verfall der wirkliche erste Urheber des betreffenden Nacherwerbs ist, ob der Protestant, ob ein dem Blankoindossament nachfolgender Vorindossant, ob der Blankoindossant selbst. Jeder dieser Wechselverbundenen, bez. ihrer Rechtsnachfolger, kann es sein, der sich gedachten Mittels zu einer Begebung bedient hat. Auch wenn man annehmen wollte, daß, während bei den beiden ersten Erwerbshergängen die dem Blankoindossament folgenden Indossamente bis zu diesem hinauf gestrichen werden müßten, dies im letzten Falle unterlassen werden könne, so wäre doch auch im letzten Falle die Durchstreichung nicht gehindert.

Nun liegt der Einwurf nahe, für die Legitimation sei der wirkliche Hergang des Wechselerwerbes gleichgültig. Die Benutzbarkeit eines Vorblankoindossaments für den Nachverfallserwerb wird auch gerade darauf gestützt, daß Art. 16 W.O. das Indossament als Übertragungsform für den Wechsellauf nach Verfall ausdrücklich statuiere und nur die materiellen Wirkungen desselben im Gegensätze zu den Wirkungen eines Indossaments vor Verfall einschränke, daß daher in Bezug auf die Übertragungsform, bez. Legitimation, beim Mangel besonderer Ausnahmebestimmungen, alle Grundsätze der Wechsel-Ordnung über die Legitimation durch Indossament anwendbar seien, insbesondere auch die in den Artt. 13, 36 enthaltenen, wonach jeder legitimierte Indossatar, statt neuer Indossierung, den Wechsel mittelst Durchstreichung des ihm erteilten Indossaments und aller Indossamente bis zurück auf ein vorhandenes Blankogiro wirksam begeben kann, da ausgestrichene Indossamente nicht gelesen werden.

Allein diese Auffassung wird der Bedeutung des Nachverfallserwerbs und der Tragweite des Art. 16 nicht gerecht.

Beim Laufe des Wechsels bis zum Verfall begründet das Accept wie jedes Indossament selbständige Rechte in der Person jedes legitimierten Indossatars. Die Entstehung des Gläubigerrechts wird daher lediglich durch die Legitimation vermittelt. Die Indossamente wirken neben ihrer Bedeutung als Verpflichtungserklärungen nur als fortlaufende Legitimationszeichen, nicht als Rechtsvorgängerschaften. Nur die Ausübung des Gläubigerrechts kann wegen besonderer Abmachungen zwischen dem legitimierten Inhaber und der in Anspruch genommenen Person oder, weil die Geltendmachung wider Treu und Glauben, durch den Einwand des besonderen Abkommens oder der Arglist verhindert werden. Diesem Rechtsverhältnis entspricht die wiederholte Begebbarkeit unter dem Schutze eines Blankoindossaments mittelst Durchstreichung der daran gereihten Indossamente. Wo nur das Princip der Legitimation herrscht, eine Rechtsvorgängerschaft, deren Rechte übertragen würden, gar nicht existiert, kann auch von einer Verhehlung einer solchen nicht gesprochen werden. Mit Verfall und Protest erlischt aber die Bestimmung des Wechsels, in der Person seiner Nehmer selbständige Rechte zu erzeugen. Allerdings ist auch alsdann noch eine weitere Cirkulation durch Indossierungen zulässig. Aber diesem neuen Wechsellauf, der nach Verfall und Protest anhebt, gegenüber wird nicht etwa bloß der Kreis der einwandsfähigen Thatsachen erweitert, sondern es hat derselbe insofern einen durchaus verschiedenen Charakter, als er nur noch die in Personen, welche bis zum Verfall im Wechselverbande gestanden, begründeten Rechte weiter zu übertragen vermag, und als gegen die Übertragenden selbst keine Wechselrechte begründet werden. Die wirkliche Urheberschaft des betreffenden Nachverfalllaufes ist also hier von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Von welcher wechselverbundenen Person die Rechte abgeleitet werden, tritt klar hervor, wenn man zur Überleitung in die Cirkulation nach Verfall ein neues Indossament eines bisherigen Wechselverbundenen erfordert. Es wird verhehlt, wenn man hierzu ein Vorblankoindossament für benutzbar erachtet.

Sieht man für den Inhalt des zu erhebenden Anspruchs doch die wahre Urheberschaft des betreffenden Erwerbs als maßgebend an, so ist überhaupt zu keinen Ergebnissen zu gelangen, bei welchen die von den Verteidigern jener Verwendbarkeit des Vorblankogiros auseinandergehaltene Legitimation und Urheberschaft neben einander zur richtigen Geltung kämen. Entweder ist man genötigt, wegen der vorhandenen Legitimation des Klägers es dem Verklagten aufzubürden, den wirklichen Erwerbshergängen nachzuspüren und sie zu beweisen, um die Unbegründetheit des Anspruchs darthun zu können. Damit wird dem Beklagten die Ermittelung und Nachweisung des Klagefundaments auferlegt, um gegen dieses seine Einwendungen richten zu können. Denn wenn nach Art. 16 der Nachverfallserwerber nur die Rechte seines Indossanten geltend machen kann und bei Benutzung des Vorblankogiros aus dem Wechsel nicht konstiert, wer der Indossant im Sinne jenes Artikels ist, so gehört dessen Angabe zur Klagebegründung. Oder man verlangt behufs Wahrung des Einrederechts des Beklagten vom Kläger noch trotz seiner angeblichen Legitimation die Angabe, von welchem bis zum Verfall bez. Protest Wechselverbundenen er seine Rechte herleite. Alsdann ist also trotz der angeblichen Legitimation der Anspruch durch den Wechsel allein doch noch nicht begründet. Die Konsequenz solcher Angabepflicht ist aber auch die Pflicht zum Beweise, wenn dem Wechselinhaber die behauptete Autorschaft in einer Weise vom Beklagten bestritten wird, welche diesen Punkt als erheblich für die Rechtslage des letzteren erscheinen läßt. Damit fällt aber der ganze Anspruch aus dem Rahmen des Wechsel- bez. Urkundenprozesses. Noch schärfer treten die unzuträglichen Folgen des unrichtigen Princips hervor, wenn man den Anspruch des so legitimierten Nachverfallserwerbers gegen den Aussteller des fraglichen Blankogiros selbst in Betracht zieht. Hat der gedachte Erwerber den Wechsel vom Protestanten oder einem dem Blankogiro nachstehenden Vorindossanten erhalten, so ist das Blankogiro das alte Vorindossament, und der Blankogirant ist dem Inhaber wechselmäßig verpflichtet. Hat der Inhaber den Wechsel vom Blankogiranten selbst erhalten, so wirkt das Blankogiro als neues Nachindossament und sein Aussteller haftet nicht wechselmäßig. Aus dem Wechsel ist daher nicht zu ersehen, ob der Blankogirant dem Inhaber wechselmäßig verpflichtet ist oder nicht. Von irgend einer auf die gedachte Legitimation sich stützenden Präsumtion für eine bestimmte Autorschaft kann aber nicht ausgegangen werden. Eine solche spricht weder für einen Erwerb vom Protestanten, noch für einen solchen von einem Vorindossanten nach dem Blankogiro, noch für einen vom Blankogiranten.

Die Annahme der Verwendbarkeit des Vorblankoindossaments für die Legitimation des Nachverfallserwerbes drängt zu den Consequenzen, daß für den Fall solcher Legitimation entweder die Vorschrift des Art. 16 W.O. über die Wirkungen des Indossaments nach Verfall ganz außer Anwendung zu bleiben hätte, oder daß vermöge der Wahl der Interessenten, welche ihnen durch das Vorhandensein eines Blankogiro eröffnet, der Blankoindossant als derjenige, dessen Rechte übertragen würden, also als Autor des Nacherwerbers nach Verfall, auch wenn er es thatsächlich nicht sei, zu gelten hätte, so daß nur Einwendungen aus seiner Person der Nacherwerber sich gefallen zu lassen brauchte, während Einwendungen aus dem wahren Autorverhältnisse nur insoweit in Betracht kämm, als sie als Einwendungen einer Arglist des Nacherwerbers qualifiziert würden. Jede von beiden Konsequenzen steht aber mit dem Art. 16 in Widerspruch und wird deshalb auch von den meisten Vertretern der gedachten Verwendbarkeit des Vorblankoindossaments perhorresziert.

Das Princip des Art. 16 über die Wirkungen des Wechsellaufes nach Verfall gilt ausnahmslos, gleichviel ob dieser Lauf durch ein altes Blankoindossament vermittelt wird oder nicht. In der That wäre aber der Zweck des Art. 16 für alle Wechsel, welche ein Blankoindossament tragen, vereitelt, wenn die zweitgedachte Konsequenz anzunehmen wäre. Es wäre alsdann das Mittel gegeben, daß der Inhaber bei Verfall trotz empfangener Zahlung, trotz seinen Anspruch aufhebender Einwendungen den Wechsel durch einen gutgläubigen Nacherwerber wieder von neuem gegen den Acceptanten oder die Vorschuldner, die aus der Person des benutzten Vorblankoindossanten keine Einwendungsgründe haben, geltend machte, oder daß der zahlende Acceptant durch Veranlassung der Protestierung des Wechsels und der Übertragung desselben an einen Nachverfallserwerber mittels Benutzung eines solchen Blankogiros die Vormänner des Blankoindossanten zum Remboursieren zwänge, also in Wahrheit das ganze natürliche Wechselzugsverhältnis auf den Kopf stellte.

Die ganze ungesunde und unbefriedigende Kasuistik wird bei Anerkennung des Satzes vermieden, daß es zu jeder Einleitung einer Cirkulation nach Verfall eines neuen Indossaments seitens irgend eines aus der geschlossenen Reihe der bis zum Verfall Wechselverbundenen bedürfe, sodaß kein Nachverfallserwerber legitimiert ist, dessen Legitimation nicht auf ein solches Indossament zurückführt. Alsdann ergiebt sich aus dem Wechsel mit Sicherheit für jeden Nachverfallserwerb der wirkliche erste Urheber, da der von neuem Indossierende ja den Wechsel zu seiner Verfügung gehabt haben muß. Diese Ersichtlichkeit bleibt dieselbe, auch wenn der Wechsel nach Verfall mehrfach von verschiedenen Vorindossataren nacheinander in Lauf gesetzt wird.

Allerdings sind im Stadium des Laufes des Wechsels nach Verfall neue Blankoindossamente und Legitimationen durch solche mittelst Durchstreichung darauf folgender Indossamente nicht ausgeschlossen, wie ja auch das erforderte neue Indossament selbst ein Blankoindossament sein kann. Allein die für den Nachverfallserwerb entscheidenden Personen, deren Rechtsbeziehungen zu den Wechselschuldnern, wie sie sich fixiert haben, allein übertragen werden, bleiben immer diejenigen im Wechselverbande Stehenden, auf die als erste Wechselbegeber nach Verfall das Recht des Wechselklägers zurückzuführen ist. Deren Rechtsverhältnis zu den Wechselschuldnern ist es, das Art. 16 für allen Nacherwerb fixiert wissen will und das jeden Nacherwerb beherrschen soll. Der für die Bedeutung des Wechsels einschneidende Zeitpunkt des Verfalles ist der naturgemäße Zeitpunkt für die Lösung der Verbindlichkeit. Deshalb soll das in diesem Zeitpunkte begründete materielle Rechtsverhältnis den Wechsel für alle Folgezeit beherrschen. Daß in Folge einer Fortcirkulation nach Verfall durch verschiedene Hände sich noch neue individuelle Rechtsverhältnisse daran knüpfen können, ist von nur accidenteller Bedeutung, und es enthält weder einen Widerspruch noch eine ungerechtfertigte Ungleichheit der Lage der Wechselschuldner, wenn man Erkennbarkeit des für den Nacherwerb fundamentalen Verhältnisses aus dem Wechsel fordert, dagegen bei Einwendungen aus Rechtsbeziehungen, welche im Laufe der Fortcirkulation nach Verfall der Wechselschuldner mit aus dem Wechsel nicht kenntlichen Nacherwerbern neu angeknüpft hat, vom Schuldner den Nachweis dieser Nacherwerbe fordert.

Für den legitimen Wechselverkehr erscheint aber auch der Behelf jener Verwendbarkeit des Vorblankoindossaments für den Nachverfallserwerb überflüssig. Das Bedürfnis, sich an einer Wechselcirkulation ohne eigenes Hervortreten auf dem Wechsel zu beteiligen, hat nur für die Cirkulation bis zum Verfalle Sinn. Das Indossament nach Verfall und Protest erzeugt keine wechselrechtlichen Verpflichtungen. Eine Haftung kann nur nach Maßgabe des unterliegenden civilrechtlichen Verhältnisses entstehen und sie ist nach Maßgabe desselben für den wahren Autor vorhanden, gleichviel ob er seinen Namen auf dem Wechsel kundgegeben oder denselben, ohne dies zu thun, zum Gegenstande einer Abtretung gemacht hat. Ein Bedürfnis, die wahren Überleitungshergänge in dem Lauf des Wechsels nach Verfall zu verhehlen, kann als vorhanden oder des Schutzes bedürftig nicht anerkannt werden. Wohl aber gewährt solche Verhehlung für Übervorteilungen der Wechselschuldner, Vertragsuntreue und Afteranwendung der dem Wechsel vor Verfall eigentümlichen Wirkungen auf die eine ganz andere Bedeutung habende Cirkulation desselben nach Verfall den geeigneten Schlupfwinkel. Diesen Erwägungen gegenüber würde es zur Annahme gedachter Verwendbarkeit eines kategorischen Ausspruches des Gesetzes bedürfen. Aus der Zulassung einer Übertragung des Wechselanspruches nach Verfall in den Formen der Wechsellegitimation folgt durchaus noch nicht die Zulässigkeit dieser Übertragung durch ein altes, vor Verfall erteiltes und benutztes Legitimationszeichen. Aber der Wortlaut des Gesetzes steht gedachter Annahme gerade entgegen und stimmt mit den diesseitigen Erwägungen überein.

Der Art. 16 spricht lediglich von einer nach Verfall, beziehentlich Protest geschehenen _Indossierung-. Das Gesetz nennt aber die bloße Übergabe eines Wechsels unter Benutzung eines früher erteilten Blankoindossaments eines anderen nicht Indossierung. Es spricht bei erteiltem Blankoindossament nur von dessen Ausfüllung seitens eines Inhabers oder von dessen Weiterindossierung ohne Ausfüllung - Art. 13 -, das ist der Erteilung eines neuen Indossaments seitens des Inhabers, der nach Art. 36 Abs. 3 als Erwerber des Wechsels durch das Blankoindossament gilt. Diese Terminologie hängt eng mit dem Begriffe des Indossanten zusammen. Wer nur einen den Erwerber durch das Giro eines, anderen legitimierenden Wechsel weggiebt, kann nicht Wechselregressat werden. Eine Auffassung, welche unter dem Indossanten des Art. 16 einmal den wechselmäßigen Legitimanten und zugleich doch auch wieder den wirklichen Rechtsvorgänger, der gar nicht indossiert hat, versteht, sagt sich vollständig vom Texte des Gesetzes los. Offenbar hat "das Indossament, vor welchem der Wechsel protestiert worden" im Abs. 2 des Art. 16 keine andere Bedeutung als das "Indossieren, nachdem die Frist zur Protesterhebung abgelaufen" im Abs. 1 daselbst. Bei letzterem Falle würde die beliebige Benutzung eines Vorblankoindossaments aber dahin führen, daß entweder der Blankoindossant wider seinen Willen, trotzdem der Wechsel verfallen, im Regreß verbliebe, oder daß dem Texte des Gesetzes zuwider der neue Wechsellauf ohne Vorhandensein eines neuen Ziehers, bez. Indossanten, anheben könnte.

Wollte man die Benutzung des Vorblankoindossaments mit den Gesetzesworten in dem- speciellen Falle für vereinbar halten, daß der Blankoindossant selbst den Wechsel im Regreßwege eingelöst und behufs Ersparung eines neuen Giros unter Benutzung seines Blankogiros weitergegeben hätte, so ist doch dieser Fall nicht der einzig mögliche, der einer Benutzung des Blankogiros zu Grunde zu legen ist, noch ist aus dem Wechsel ersichtlich, ob gerade dieser Fall vorliege. Daß seine fiktive Unterstellung dem Art. 16 widerspricht, ist schon oben ausgeführt worden. Überhaupt aber müßte eine Legitimationsführung durch das Blankoindossament, welche der Unterstellung jenes besonderen Herganges benötigt wäre, daran scheitern, daß das gedachte Blankogiro schon bei der Legitimationsprüfung des Rücklaufes des Wechsels mitgelesen werden muß, um den Erwerb durch Einlösung anzunehmen und das vorausgehende, dem Blankogiranten erteilte Giro wieder in volle Kraft zu setzen, innerhalb eines und desselben Legitimationsnachweises aber eine und dieselbe Erklärung nicht zweimal, einmal zur Begründung des geschehenen Rücklaufes und noch einmal zur Begründung eines neuen Vorwärtslaufes, gelesen werden kann. Indem das Blankoindossament schon einmal mitgelesen ist und dazu geführt hat, das vorausgehende Indossament als den eingelöst habenden Blankoindossanten legitimierend wieder in volle Würden zu setzen, verschwindet es und gilt rechtlich als nicht mehr vorhanden, worauf ja auch die Auffassung beruht, daß es nicht erst ausgestrichen zu werden braucht. Es gilt als gestrichen und kann daher nicht noch einen neuen Weitererwerb vermitteln. In der That widerspräche es auch, um auf den Fall des Abs. 1 Art. 16 noch einmal zurückzukommen, dem im Wesen der Wechselverpflichtung begründeten Erfordernis ihres bestimmten und sicheren Hervorgehens aus der Skriptur, wenn, je nachdem das alte Blankoindossament vom Blankoindossanten selbst oder von einem anderen nochmals benutzt worden, dasselbe eine neue wechselmäßige Verpflichtung oder nur die alte verfallene und erloschene darstellte. Es bedarf daher auch im Falle der Wiederbegebung des im Regreßwege eingelösten Wechsels seitens des Blankoindossanten eines neuen Indossaments. Demnach schließt das "Indossieren nach Verfall, beziehentlich Protest" die Benutzung eines Vorblankoindossaments aus. Es ist nicht zuzugeben, daß das Premieren des Wortlautes des Gesetzes zu der Konsequenz nötige, auch die Benutzung von Nachblankoindossamenten im Verlaufe der Wechselcirkulation nach Verfall für unstatthaft zu erklären. Der Gesetzestext besagt, daß die Legitimation für den Nachverfallserwerb nur durch ein neues Nachindossament eingeleitet werden kann. Dieser Wortlaut des Gesetzes, schon als solcher beachtlich, entspricht gerade dem im Hinblick auf die durch Art. 16 vorgeschriebenen materiellen Wirkungen allein gesunden, einfachen und klarer Konsequenzen fähigen Princip.

Die Theorie hat, wenn sie auch überwiegend den hier verworfenen Grundsatz vertritt, irgendwie sichere Konsequenzen desselben nicht zu ziehen vermocht. Nach einigen soll solcher durch Benutzung des Vorblankoindossaments ermittelter Erwerb gar nicht Nacherwerb, sondern Vorerwerb, nach anderen zwar Nacherwerb sein, aber der Blankogirant immer als Vorindossant, nach anderen wieder immer als Nachindossant gelten, nach wieder anderen der wahre Autor in Betracht kommen und danach der Blankogirant bald als Vorindossant, bald als Nachindossant zu erachten sein. Die letzteren, welche auf die materiellen Wirkungen, die Art. 16 vorschreibt, am meisten Rücksicht nehmen, vermögen nicht zu sagen, im Sinne welchen wechselmäßigen Erwerbsherganges ein so gestellter Anspruch zunächst zu deuten ist. Der Fall, daß das Blankogiro das letzte Giro vor Verfall ist, bereitet ihnen die erheblichsten Verlegenheiten. Tritt der durch gedachtes Blankogiro legitimierte Inhaber zur Verfallzeit dadurch, daß ihn die Protesturkunde fixiert, in die Reihe der Wechselverbundenen - und es kann ja nicht zweifelhaft sein, daß dieser durch Protest nachgewiesene Inhaber weiter indossieren, bez. Autor eines Nacherwerbes sein kann - so ist hier ein Zwischenglied gegeben, welches die unmittelbare Verbindung zwischen dem Blankogiro und einem Nachverfallserwerb verhindert. Die Annahme, das Blankogiro sei durch die Inhaberschaft bei Protesterhebung nur materiell, aber nicht formell konsumiert, ist willkürlich. Muß man überhaupt Wechsel und Protest zusammen lesen, so muß man es auch in Bezug auf die Legitimation thun. Was aber für das Blankoindossament gilt, wenn es als letztes Indossament vor Verfall steht, muß auch für ein vorherstehendes gelten. Die unmittelbare Verbindung zwischen solchem Blankoindossament und einem Nachverfallserwerb wird dadurch verhindert, daß, auch wenn alle dazwischenstehenden Indossamente auf dem Wechsel gestrichen werden, die rechtliche Beziehung des letzten Indossatars bei Verfall durch seine Protesterhebung untilgbar Wert bleibt. Die wesentliche Voraussetzung für den Zusammenhang zwischen dem Blankogiro und einem späteren Indossament oder einer Inhaberschaft beruht in dem Verschwinden der Zwischenglieder, die selbst keinen solchen Anschluß gewähren. Es enthält aber einen Widerspruch, ein solches Zwischenglied als wirkend zu setzen, wie es ja geschieht, indem dem weiteren Erwerbe der Charakter eines Erwerbes nach Verfall und Protest aufgedrückt wird, und es doch bei der Legitimation wieder als nicht vorhanden anzusehen. Auf diesem inneren Widerspruche beruht der eigentümliche Satz, daß das legitimierende Blankoindossament Vorindossament und doch der legitimierte Inhaber Nachindossatar sei. Dieser Gegensatz weist schon auf die dazwischen stehende Wechselverbandsperson, den Inhaber bei Verfall, hin, deren Vorhandensein gerade die unmittelbare Beziehung des Blankoindossaments auf den Nachverfallserwerber hindert. Die Judikatur weist in Ziehung der Konsequenzen aus dem hier bekämpften Grundsatze die gleiche Unsicherheit auf.

Vgl. Martin in Voigt's Archiv für Handelsrecht Bd. 2 S. 381. 382. 414 flg. Riesser ebenda Bd. 3 S. 29 flg., 61 flg., Hoffmann im Archiv für Wechselrecht Bd. 10 S. 149 und Bd. 14 S. 235 flg. 238, Kuntze ebenda Bd. 11 S. 148 flg., Grünhut, Wechselbegebung nach Verfall S. 84 flg. 92.105.106, Hartman, Wechselrecht. 305; ferner Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 3 S. 217 und Bd. 15 S. 314 gegenüber Bd. 23 S. 38, Striethorst, Bd. 70 S. 365 gegenüber Bd. 46 S. 360 flg., dann wiederum Entsch. des preuß. Ob. Trib. Bd. 56 S. 263, endlich O.App.G. Lübeck in Kierulff Bd. 2 S.126.1

Endlich kann die Frage auch nicht verschieden beantwortet werden, je nachdem es sich um den Anspruch auf die Wechselsumme gegen den Acceptanten oder auf die Regreßsumme gegen die Indossanten und den dafür mitverpflichteten Acceptanten handelt. Allerdings kann, da es für erstgedachten Anspruch, wenn kein domizilierter Wechsel vorliegt, keines Protestes bedarf, vom Kläger durch Unterdrückung des Protestes demselben der Schein eines Anspruches auf Grund eines Erwerbes vor Verfall gegeben werden. Aber der Acceptant ist in der Lage, den vollständigen wechselmäßigen Hergang aufzudecken und damit jenen Schein zu zerstören. Daß aber der Anspruch auf die Wechselsumme gegen den Acceptanten von der Vorschrift des Art. 16 über die Wirkungen des Nachverfallserwerbes nicht betroffen werde, läßt sich nicht behaupten. Vielmehr ist es gerade besonders das materielle Rechtsverhältnis des Acceptanten zum Wechselinhaber zur Zeit des Verfalles, dessen Fixierung und Maßgeblichkeit für einen weiteren Wechsellauf durch Art. 16 hat festgesetzt werden sollen.

Demnach mußte das zweite Erkenntnis vernichtet und die Wechselklage abgewiesen werden, ohne daß auf die Frage einzugehen war, ob der Legitimation des Klägers schon der Umstand entgegenstand, daß die den Blankoindossamenten folgenden Vollindossamente nicht ausgestrichen worden, welche Frage bei Prüfung der Begründetheit der Nichtigkeitsbeschwerde außer Betracht bleiben mußte, da in dieser Richtung Angriffe nicht erhoben waren."

  • 1. Gewöhnlich wird als der hier verworfenen Ansicht beistimmend das Votum der Nürnberger Konferenz vom Jahre 1858 - Zeitschr. f. Handelsr. Bd. 1 S. 450 - in Bezug genommen. Allein aus der Einsicht der Druckexemplare der betr. Verhandlung (Nürnberg 1858) ergiebt sich zwar, daß der Referent der von der Konferenz ernannten Subkommission die fragliche Kontroverse in den Bereich seines Referats zog und unter Wiedergabe der Gründe des Urteils des O.App.G.'s Dresden (Seuffert, Bd. 11 Nr. 80) erklärte, daß die Kontroverse durch die Praxis erledigt zu sein scheine und einer Erledigung durch die Gesetzgebung daher nicht bedürfe, daß sich auch die Subkommission in ihrem Bericht diese Ausführungen aneignete (a. a. O. S. XLV und LXI) und die Konferenz einen Anlaß, über fragliche Kontroverse Zusatzbestimmungen zur W.O. zu beantragen, als nicht vorhanden erachtete, zugleich aber auch, daß in der Konferenz ausdrücklich ausgesprochen wurde, daß durch die beschlossene Abstandnahme von der Beantragung von Zusätzen zur W.O. "keineswegs eine allseitige Billigung der im Kommissionsberichte geäußerten Ansichten erklärt sein solle", und auch vom Referenten erklärt wurde, daß innerhalb der Subkommission selbst über diese Ansichten verschiedene Auffassungen geltend gemacht - worden seien. (Protokolle der Sitzungen vom 1. und 2. März 1858 S. LXVI und L a. a. O.) A. d. E.