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RG, 05.07.1880 - Va 260/79

Daten
Fall: 
Erwerb beweglicher Sachen bei notwendiger Subhastation
Fundstellen: 
RGZ 2, 255
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
05.07.1880
Aktenzeichen: 
Va 260/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Kreisgerichtsdeputation Charlottenburg
  • KG Berlin

Werden bei notwendiger Subhastation bewegliche Sachen, welche mit dem subhastierten Grundstücke verbunden sind, von dem Ersteher durch das Zuschlagsurteil auch dann erworben, wenn sie sich nicht im Eigentum des Subhastaten befanden?

Tatbestand

Die obige Frage ist in der Revisionsinstanz mit Rücksicht auf die konkrete Sachlage bejaht.

Gründe

"Der Kläger hat der Aktiengesellschaft F. in Charlottenburg für deren Gartenetablissement Dekorationsgegenstande geliefert, welche mit demselben in dauernde Verbindung gesetzt sind. Er vindiziert diese Gegenstände von dem Beklagten, welchem das Etablissement in notwendiger Subhastation zugeschlagen ist, indem er behauptet, daß er sie der gedachten Gesellschaft nur vermietet habe.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger bis zur Subhastation Eigentümer der fraglichen Gegenstände geblieben ist, ob seine Klage daher an sich als begründet anzusehen sein würde. Denn jedenfalls sind dieselben mit dem bezeichneten Etablissement subhastiert und daher durch das Zuschlagsurteil nach A.L.R. I. 11. §. 342 in das Eigentum des Beklagten übergegangen. Die Klage ist also hierdurch ausgeschlossen.

Der Appellationsrichter ist anderer Meinung und bemerkt: Wenn die streitigen Gegenstände von dem Kläger der F. nur vermietet seien, so könne die Subhastation und der Zuschlagsbescheid das Recht desselben, sein Eigentum gegen den Ersteher zu indizieren, nicht beseitigen. Die Bestimmungen der §§. 13. (?.) 36. 37. 41. 43 der Subhastationsordnung vom 15. März 1869 seien auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil sie sich nur auf angemeldete Rechte beziehen, welche der Anmeldende an dem Objekte der Subhastation selbst zu haben vermeine. Als Objekte der letzteren können aber bewegliche Sachen nur angesehen werden, wenn sie im Eigentum des Subhastaten stehen, also wirklich Pertinenzen des subhastierten Grundstückes geworden und dem Pfandrechte der eingetragenen Gläubiger unterworfen seien. Überdies hafte den letzteren nach der ausdrücklichen Vorschrift im §. 30 des Eigentumsgesetzes vom 5. Mai 1872 nur das " dem Eigentümer gehörige" bewegliche Zubehör. Seien die fraglichen Dekorationen der F. nur vermietet, so sielen sie nicht unter das den Gläubigern verhaftete Zubehör und bildeten aus diesem Grunde auch keinen Teil des subhastierten Gegenstandes.

Das Irrige dieser Ausführung besteht darin, daß der Appellationsrichter die Frage, was zur Subhastation gebracht werden dürfe, mit der Frage vermischt, was im einzelnen Falle wirklich subhastiert ist.

Da die notwendige Subhastation nur den Zweck hat, die Gläubiger aus dem subhastierten Grundstücke und dessen Zubehör zu befriedigen, so versteht es sich von selbst, daß bewegliche, Sachen, welche nicht Eigentum des Subhastaten sind, also nach A.L.R. I. 2. §. 108 auch nicht Zubehör des Grundstückes sein können, von der Subhastation ausgeschlossen werden müssen; daß es mithin nicht gerechtfertigt ist, wenn dieselben trotzdem mit dem Grundstücke subhastiert werden.

Allein hieraus läßt sich in einem bestimmten Falle noch nicht der Schluß ziehen, daß solche Sachen von der Subhastation in der That ausgeschlossen sind. Denn, was den wirklichen Gegenstand der letzteren gebildet hat, hängt von der erkennbaren Absicht des Subhastationsrichters ab und kann deshalb nur nach den tatsächlichen Umständen des konkreten Falles entschieden werden. Der Subhastationsrichter kann irren, indem er bewegliche Sachen mit Unrecht als Zubehör des Grundstückes ansieht und deshalb mit zum Verkauf bringt. Aber ist solches einmal geschehen, so haben auch diese Sachen ein Objekt der Subhastation gebildet und die Wirkung der letzteren erstreckt sich auf dieselben dann ebenso, wie auf das Grundstück selbst.

Die Bestimmungen der Subhastationsordnung lassen hierüber keinen Zweifel.

Allerdings soll nach §. 36 a. a. O. bei dem gehörig begründeten und beglaubigten Widerspruche eines Dritten, welcher die zur Subhastation gebrachten Gegenstände als sein Eigentum in Anspruch nimmt, bezüglich derselben das Subhastationsverfahren ausgesetzt werden.

Wenn es aber ungeachtet eines demnächst für begründet erklärten Widerspruches fortgesetzt wird, so hat dies nach §. 37 a. a. O. auf die Wirksamkeit des Zuschlagsurteiles, unbeschadet des dem Widersprechenden gegen die Kaufgelder zustehenden Anspruches, keinen Einfluß, d. h. das Eigentum der subhastierten Gegenstände geht trotzdem durch den Zuschlag auf den Ersteher über und der Widersprechende kann für das ihm entzogene Eigentum derselben nur Ersatz aus den Kaufgeldern fordern.

Im Einklänge hiermit bestimmt der §. 43 a. a. O., daß in dem Zuschlagsurteil denjenigen Personen, welche infolge der ergangenen öffentlichen Aufforderung Rechte an den Subhastationsgegenständen angemeldet haben, dieselben vorzubehalten sind, daß aber dieser Vorbehalt ebenfalls die Wirksamkeit des Zuschlagsurteiles nicht berührt, vielmehr gerade die vorbehaltenen Rechte, soweit sie mit demselben in Widerspruch treten, nur gegen die Kaufgelder geltend gemacht werden können.

Daß dies alles bei mitsubhastierten beweglichen Sachen nicht gelte, ist eine ungerechtfertigte Annahme. (Vergleiche das Erkenntnis des früheren preußischen Obertribunals in dessen Entscheidungen Band 70 Seite 247.)

In dem vorliegenden Falle hat der Kläger sein angebliches Eigentumsrecht an den fraglichen Gegenständen schon im Subhastationsverfahren geltend gemacht. Allein der Subhastationsrichter hat hierauf nur insofern Rücksicht genommen, als von ihm in dem Zuschlagsurteil die angemeldeten Rechte dem Kläger vorbehalten sind. Eben damit ist dem Vorstehenden zufolge ausgesprochen, daß derselbe wegen seines etwaigen Eigentumsrechtes den bezeichneten Ersatzanspruch gegen die Kaufgelder, aber auch nur diesen behalten sollte, daß also die Absicht des Richters darauf gerichtet war, jene Gegenstände mit zu subhastieren, und deren Eigentum durch den Zuschlag auf den Beklagten zu übertragen, da, wenn statt dessen dem Kläger sein Eigentumsrecht selbst hätte erhalten werden sollen, nicht jener Vorbehalt in das Zuschlagsurteil aufzunehmen, sondern die Subhastation in Ansehung der gedachten Gegenstände auszusetzen gewesen wäre.

Die von dem Appellationsrichter angeregte Frage, ob die an dem F.-Etablissement bestellten Hypotheken sich in Gemäßheit des §. 30 des Eigentumsgesetzes vom 5. Mai 1872 auf die streitigen Gegenstände mit erstrecken, steht dem Obigen zufolge mit der durch das Zuschlagsurteil bewirkten Übertragung des Eigentumes an denselben in keinem Zusammenhange und ist hier nicht zu entscheiden."