RG, 30.06.1880 - V 1/79

Daten
Fall: 
Erwerb eines Rechtes durch Verjährung
Fundstellen: 
RGZ 2, 295
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.06.1880
Aktenzeichen: 
V 1/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • KreisG Halle a.S.
  • Appellationsgericht Naumburg

Unter welchen Bedingungen kann das angebliche Recht - von einer Gewerkschaft eine gewisse Quote ihrer Ausbeute zu verlangen - durch Verjährung erworben werden?

Tatbestand

Den Grafen von Mansfeld war von den deutschen Kaisern innerhalb eines gewissen Bezirkes, innerhalb der sogen. Kaiserlichen Berggrenze, die Bergbauberechtigung verliehen worden. Während der Reformation bewilligten die Grafen von Mansfeld gewissen Kirchen- und Schulbedienten in ihrer Grafschaft eine Beihilfe zum Unterhalte aus den Erträgen ihrer Kupferbergwerke. In späterer Zeit wurde der fünfzigste Centner Kupfer gewährt, dafür aber eine dem Verkaufspreise entsprechende Geldvergütung an die Berechtigten abgeführt. Während des dreißigjährigen Krieges verfiel der Mansfelder Bergbau gänzlich. Um ihn wieder zu heben, erklärte der Kurfürst Johann Georg von Sachsen, auf welchen die Landeshoheit übergegangen war, unter Zustimmung der Grafen von Mansfeld, den Bergbau innerhalb der Grafschaft für frei. Die alten Beleihungen wurden aufgehoben und die Beliehenen angewiesen, neue Beleihungen nachzusuchen. Der geistliche Fünfzigste wurde nicht vorbehalten. Nachdem aber nach und nach auf Grund neuer Verleihungen der Bergbau wieder in Aufnahme gekommen war, traten die Geistlichen und Schuldiener mit ihren Ansprüchen auf den Fünfzigsten wieder hervor, und die Bergwerksbesitzer gewährten, wiewohl unter vielfachen Remonstrationen, die verlangten Leistungen bis zum Jahre 1873. Inzwischen hatten die früher in der Grafschaft Mansfeld bestandenen fünf Gewerkschaften im Jahre 1851 ihre Bergwerke konsolidiert, und es war der neu gebildeten Gewerkschaft unter dem Namen "Mansfelder Kupferschiefer bauende Gewerkschaft" die Eigenschaft einer juristischen Person verliehen worden. Es hatten auch an diese Gewerkschaft neue, zum Teil sehr umfangreiche Verleihungen stattgefunden. Von diesen neuen Verleihungen verweigerte die Gewerkschaft vom Jahre 1873 ab die Gewährung des Fünfzigsten. Sie erkannte die von den Geistlichen und Schuldienern geltend gemachten Rechtstitel, landesherrliche Anordnung und Vertrag, gar nicht an und den Rechtstitel der Verjährung nur insoweit, als diese bis zum Jahre 1844 vollendet war. In einer im Juli 1874 bei Gericht eingegangenen Klage beantragte die Mansfelder Kupferschiefer bauende Gewerkschaft gegen die betreffenden Geistlichen und Schuldiener zu erkennen, daß dieselben nicht berechtigt feien, den geistlichen Fünfzigsten von den Kupferminen zu beanspruchen, die aus Bergfeldern gewonnen werden, welche erst nach dem Juli 1844 verliehen oder in Abbau genommen worden sind.

Das Kreisgericht zu Halle erkannte diesem Antrage gemäß; wogegen das Appellationsgericht zu Naumburg hauptsächlich auf Grund der Verjährung die Klägerin abwies. Im Laufe der Revisionsinstanz hat sich die Mehrzahl der beteiligten Geistlichen und Schulinstitute mit der Klägerin verglichen. Bezüglich derjenigen Parteien, die sich nicht verglichen haben, hat das Reichsgericht das erste Erkenntnis wiederhergestellt.

Gründe

Die den Rechtstitel der Ersetzung betreffenden Entscheidungsgründe lauten, wie folgt:

"Die Beklagten berufen sich 3. auf die Verjährung.

Nach ihrer Angabe haben sie seit 200 Jahren, insbesondere schon in einer dem Kurfürsten von Sachsen unterm 1. August 1698 überreichten Eingabe und Gegenschrift behauptet, daß ihnen der 50. Centner von allen innerhalb der Kaiserlichen Berggrenze in der Grafschaft Mansfeld belegenen Kupferschieferbergwerken, "so nach und nach in Abbau gelangen werden", zustehe. Diesem Verlangen entsprechend wollen sie angeblich auch stets bei neu aufgeschlossenen Feldern diesen 50. Centner bezw. den dafür üblichen Geldbetrag beansprucht und von den früheren Gewerkschaften und jetzt von der Klägerin in Anerkennung einer diesfälligen Verpflichtung erhalten haben. Deshalb nehmen sie das Recht in Anspruch, diesen 50. Centner, bezw. den üblichen Geldbetrag von allen Kupfergruben der Klägerin innerhalb der Kaiserlichen Berggrenze zu verlangen, auch von den noch nicht verliehenen und noch nicht in Abbau genommenen Feldern, sobald dieselben später verliehen werden und in Betrieb kommen.

Dagegen bestreitet die Klägerin, daß für das prätendierte Recht ein geeignetes Objekt vorhanden sei, weil eine Bergbaugerechtigkeit innerhalb der Kaiserlichen Berggrenze gar nicht existiere. Sie erkennt die Möglichkeit einer Ersitzung nur bezüglich der einzelnen, völlig selbständigen und kein Ganzes bildenden Grubenfelder an, soweit die Beklagten aus der Ausbeute eines jeden einzelnen dieser Felder den Fünfzigsten seit 30 Jahren, vom Juli 1844 ab zurückgerechnet, bezogen haben.

Die Klägerin bestreitet das Recht aber bezüglich der erst nach dem Juli 1844 verliehenen oder erst nachher in Abbau genommenen Felder, namentlich aus den unterm 1. August 1834 verliehenen 7388 Lehnen.

Das von den Beklagten beanspruchte Recht erscheint als ein affirmatives im Sinne des Allgemeinen Landrechts I. 7. §. 80, und die Verklagten würden den Besitz dieses Rechtes und damit das Recht auf Wiederholung der Leistung erworben haben, wenn sie von der Klägerin die Gewährung des Fünfzigsten von allen innerhalb der Kaiserlichen Berggrenze belegenen Kupferschieferbergwerken auch von den noch nicht verliehenen (also noch nicht existierenden) und noch nicht in Angriff genommenen, sobald sie verliehen und in Abbau genommen werden, als fortdauernde Schuldigkeit gefordert hätten, und wenn die Klägerin in Anerkennung einer Verpflichtung die Abgabe gewährt hätte. Die fortdauernde Ausübung dieses Rechtes würde durch Verjährung zum eigentümlichen Erwerb des Rechtes geführt haben. Es berufen sich hierbei die Beklagten auf Allgemeines Landrecht I. 9. §. 649, lautend: Wenn Rechte, welche nicht alljährlich oder gewöhnlich, sondern nur in gewissen Jahren oder bei gewissen Gelegenheiten, benutzt werden können, wenigstens zu drei verschiedenen Malen ausgeübt worden, so werden sie durch einen Besitz von vierzig Jahren erworben, und haben in der Appellationsrechtfertigung behauptet, daß sie in der Zeit von Freigebung des Bergbaues im Jahre 1671 bis zum Fahre 1844 in mehr als drei Fällen das Recht bei neu verliehenem Bergwerkseigentum ausgeübt hätten.

Das beanspruchte Recht gehört zu den im §. 649 a. a. O. behandelten; denn es ist seine Ausübung davon abhängig, daß die Klägerin bei ihrem Bergbau überhaupt Kupfer gewinnt und, da es sich auch auf neu verliehene Felder erstrecken soll, ferner davon, daß eine solche neue Verleihung und Inangriffnahme stattgefunden hat. Die Beklagten müssen also beweisen, daß die Klägerin in drei Fällen bei der Inangriffnahme neu verliehener Felder - in der Meinung, sie sei verpflichtet, von allen innerhalb der Kaiserlichen Berggrenze belegenen, auch noch nicht verliehenen (also noch nicht existierenden) und noch nicht in Angriff genommenen Feldern den Fünfzigsten zu leisten - den Beklagten den 50. Centner Kupfer, bezw. den üblichen Geldbetrag gewährt hat. Zwischen dem ersten und letzten Falle müssen 40 Jahre liegen, selbst dann, wenn das Recht alljährlich ausgeübt worden wäre.

Erk. des preuß. Obertribunals vom 20. April 1852, Entsch. Bd. 23 S. 91. - Erk. vom 17. Februar 1874, Entsch. Bd. 72 S. 40. Förster, Theorie und Praxis (2. Ausgabe) Bd. 3 S. 218. Vornemann (1. Ausgabe) Bd. 2 S. 206.

Da die gegenwärtige Klage im Juli 1874 angemeldet und diese Anmeldung der Verklagten auch zugestellt worden ist, so muß das Recht das erste Mal vor Mitte Juli 1834 ausgeübt worden sein. A.L.R. I. 9. §§. 603. 604. A.G.O. I. 7. §. 50. Zu jener Zeit war aber die gegenwärtig klagende Gewerkschaft, also diejenige Rechtsperson, gegen welche die Ersitzung gerichtet sein soll, noch gar nicht vorhanden. Unstreitig bestanden seit Anfang des achtzehnten Jahrhunderts in der Grafschaft Mansfeld fünf verschiedene Gewerkschaften ohne juristische Persönlichkeit, welche teils allein, teils gemeinschaftlich, teils einige gemeinschaftlich Berg- und Hütteneigentum in der Grafschaft Mansfeld innerhalb und außerhalb der Kaiserlichen Berggrenze besaßen. Diese Gewerkschaften konsolidierten ihr Bergwerkseigentum durch Statut vom 15. November 1851, genehmigt durch allerhöchste Kabinetsordre vom 21. Januar 1852, und erhielten unter dem Namen "Mansfelder Kupferschiefer bauende Gewerkschaft" die Eigenschaft einer juristischen Person. Diese Eigenschaft wurde in dem späteren Statut vom 29. Dezember 1867 anerkannt. Die gegenwärtige Klägerin, welche sich erst im Jahre 1851 gebildet hat, kann also nicht schon vor dem Juli 1834 eine dem angeblichen Rechte der Beklagten entsprechende Handlung geleistet haben. Dafür aber, daß die Klägerin durch diejenigen Handlungen, verpflichtet wird, welche die früher bestandenen fünf Gewerkschaften, eine jede für sich und innerhalb ihrer Rechtssphäre, etwa geleistet haben, ist von den Beklagten ein Rechtsgrund nicht angegeben und nicht nachgewiesen worden.

Die Verhandlungen, welche dem Konsolidationsakte vorhergegangen sind, und die Statuten der Klägerin sind nicht bei den Akten, auch von den Beklagten nicht in Bezug genommen. Aus dem Begriffe der Konsolidation folgt nicht, daß die juristische Person der gegenwärtigen Klägerin die Rechtssubjektivität der früheren Gewerkschaften fortsetzt. Die Konsolidation ist die Vereinigung von zwei oder mehreren, auf selbständigen Berechtigungstiteln (Verleihungen) beruhenden Bergwerken zu einem einheitlichen Ganzen. Die Konsolidation schafft ein neues Rechts objekt.

Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerks §. 7, Ges.-Samml. S.265; Allgemeines Berggesetz vom 24. Juni 1865 §. 42; Motive zur Regierungsvorlage des zuletzt genannten Gesetzes, welche auch für das ältere Recht die Natur und die Wirkungen einer Konsolidation zutreffend darlegen S. 51; Erk. des preuß. Obertribunals vom 29. Januar 1877, Entsch. Bd. 79 S. 32. Die Hypothekenrechte und die Realrechte an den früheren einzelnen Bergwerken gehen auf das konsolidierte Werk nach näherer Vorschrift der Gesetze über.

Gesetz vom 12. Mai 1851 §. 10; Allgemeines Berggesetz §§. 43. 44. 48; Erk. des preuß. Obertribunals vom 18. Februar 1853, Entsch. Bd. 25 S. 293; Erk. vom 29. Januar 1877, Entsch. Bd. 79 S. 30.

Rechte zur Sache (A.L.R. I. 2. §. 124), die überdies durch eine hypothekarische Protestation geschützt sind, oder bei denen die Rechtshängigkeit vor der Konsolidation eingetreten ist (A.G.O. I. 7. §. 48), mögen diesen Schutz auch bezüglich des konsolidierten Werkes genießen (Entsch. des Obertribunals Bd. 25 S. 298. 299).

Das von den Beklagten beanspruchte Recht ist aber ein rein persönliches, für welches ein Objekt, an dem es ausgeübt werden könnte, nicht vorhanden ist. Weder die früheren Gewerkschaften noch jetzt die Klägerin besitzen eine ausschließliche Bergbauberechtigung auf Kupferschiefer für das ganze innerhalb der Kaiserlichen Berggrenze liegende Gebiet, etwa nach Art einer Distriktsverleihung. Durch das kursächsische Patent vom 28. April 1671 und die Eisleben-Mansfelder Bergordnung vom 8. Mai 1671 und die kurfürstliche Bestätigung vom 28. Oktober 1673 ist der Bergbau innerhalb der Grafschaft Mansfeld frei erklärt, die alten Beleihungen sind aufgehoben und die Beliehenen angewiesen, neue Beleihungen nachzusuchen. Dem entsprechend beruhen die Gerechtsame der früheren fünf Gewerkschaften und jetzt die der Klägerin auf einzelnen Verleihungen, die bestimmte Felder umfassen. Diese Verleihungen standen vor der Konsolidation in keinem rechtlichen Zusammenhange, und auch die nach der Konsolidation erfolgten, speciell die besonders erhebliche Erwerbung von 7588 Lehnen, über welche einschließlich der alten Beleihungen die Verleihungsurkunde vom 1. August 1834 erteilt ist, beruht auf dem neuen Mutungsgesuche vom 22. April 1852, haben ihren eigenen Rechtsgrund, der nicht in den alten Verleihungen wurzelt. Wenn die Beklagte nur das Recht beanspruchte, den Fünfzigsten von den, den früheren Gewerkschaften verliehenen Grubenfeldern zu verlangen, welche durch die Konsolidation auf die Klägerin übergegangen sind, so würden bei diesem Rechte zur Sache (A.L.R. I. 19. §§. 2 flg.) die dem beanspruchten Rechte der Verklagten entsprechenden Handlungen jeder einzelnen früheren Gewerkschaft der Klägerin bezüglich des Bergbaurechtes und des Grubenfeldes entgegenstehen, aus denen die Vorbesitzer die Leistung gewährt haben. Diese als Reallast anzusehende Leistung würde auch bei einem Wechsel des Besitzers des betreffenden Bergbaurechtes und Grubenfeldes durch Verjährung ebenso erworben werden können, als Realrechte in einem solchen Falle bei der Wissenschaft des Besitznachfolgers auch ohne Eintragung im Hypothekenbuche, auf diesen übergehen und ersessen werden können.

Erk. des preuß. Obertribunals vom 29. Januar 1848, Entsch. Bd. 16 S. 194, namentlich 198; Erk. vom 29. November 1849, Entsch. Bd. 18 S. 316; Erk. vom 29. März 1854, Entsch. Bd. 27 S. 299, namentlich S. 302.

Die Verklagten würden für jedes der in dem Konsolidationsfelde aufgegangenen früheren Sonderfelde drei Fälle nachzuweisen haben, in denen vor der Konsolidation die Gewerkschaft dieses Sonderfeldes und nach der Konsolidation die Klägerin den Fünfzigsten gewährt hat. Für den Anspruch der Beklagten auf diese Leistung aus noch nicht vorhandenen Feldern, sobald sie zur Existenz gelangen, fehlt es an einem Objekt, an welches dies Recht sich anlehnen und mit dem es auf jeden folgenden Besitzer dieses Objektes übergehen könnte und somit an einer Verbindung zwischen den Handlungen der früheren fünf Gewerkschaften und denen der Klägerin.

Nach der früheren landrechtlichen Gesetzgebung (A.L.R. II. 16. §. 268) waren die Gewerke (Gesamteigentümer) in Ermangelung eines unter ihnen bestehenden, zunächst maßgebenden Vertrages nach den allgemeinen Grundsätzen des ersten Teiles Titel 17 zu beurteilen. Die alten Gewerkschaften galten nach dem Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigentümer eines Bergwerks §. 1 (Ges.-Samml. S. 265) als erlaubte Gesellschaften (A.L.R. II. 6. §§. 11 flg.) mit den inneren Rechten der Korporationen (§. 14), während nach außen hin die Gewerke die Rechtssubjekte sind (A.L.R. II. 6. §. 12) und durch den Repräsentanten vertreten werden (Gesetz vom 12. Mai 1851 §§. 13 flg.).

Erk. des preuß. Obertribunals vom 26. Juni 1872, Entsch. Bd. 67 S. 239; Erk. vom 5. Juli 1858, Entsch. Bd. 39 S. 341; Erk. vom 7. September 1877, Entsch. Bd. 80 S. 251. 253.

Die persönlichen Verpflichtungen der alten fünf Gewerkschaften gingen bei dem Mangel des Nachweises eines besonderen Rechtsgrundes mit der Erwerbung der alten Grubenfelder und mit der Konsolidation auf die Klägerin nicht über. Dies ist in ähnlichen Fällen wiederholt vom preußischen Obertribunal angenommen worden. Vergl. Entsch. Bd. 67 S. 239 und die daselbst S. 243 allegierten älteren Erkenntnisse.

Es haben sich dafür auch namhafte bergrechtliche Schriftsteller, Oppenhoff im Allgemeinen Berggesetz Note 581 zu §. 99 und in Brassert's Zeitschrift Bd. 12 S. 174 flg., Klostermann, in dem Aufsatze in Brassert's Zeitschrift Bd. 12 S. 474 namentlich S. 481 erklärt. Vergleiche das Erkenntnis des Reichs-Oberhandelsgerichts vom 21. Oktober 1875, Entsch. Bd. 18 S. 261, wonach im Falle einer Feldesteilung, die neue Gewerkschaft ein von der alten verschiedenes Rechtssubjekt ist.

Wie sollte die Handlung einer oder der anderen jener früheren fünf Gewerkschaften - die Leistung des Fünfzigsten aus einem neu verliehenen Felde - den Beklagten den Besitz des Rechtes verschafft haben, von ganz anderen Personen, früher von einer anderen der fünf Gewerkschaften und jetzt von der Klägerin, dieselbe Leistung aus einem ganz anderen Grubenfelde zu verlangen? Die Objekte und die Personen, gegen welche die Ersitzung gerichtet ist, sind vollständig verschiedene.

Ist hiernach der rechtliche Zusammenhang zwischen den früheren fünf Gewerkschaften und der Klägerin bezüglich des beanspruchten Rechtes nicht nachgewiesen, so haben die Beklagten auch den Nachweis versäumt, daß die gegenwärtig als Prätendenten auftretenden geistlichen und Schulinstitute die Rechtsnachfolger derjenigen Prätendenten sind, die früher das streitige Recht beansprucht und die entsprechende Leistung empfangen haben. Jedoch soll auf diesen letzteren Umstand ein entscheidendes Gewicht nicht gelegt werden, weil über die Rechtsnachfolge unter den beklagten Prätendenten nicht eingehend verhandelt worden ist. Bei diesen Anständen, die sich gegen das Fundament der Verjährung schon aus dem Rechtssubjekt ergeben, gegen welches die Ersitzung gerichtet ist, und aus den angeblich ersitzenden Rechtssubjekten, kann es ganz dahin gestellt bleiben, ob die einzelnen Rechtshandlungen und die dabei vorwaltenden Meinungen beider Teile zur Erwerbung des Besitzes eines so umfangreichen Rechtes geeignet waren, wie die Beklagten dies prätendieren."

In dem Erkenntnis ist sodann noch gesagt, daß entsprechend der Ansicht der Beklagten bei Beurteilung der Verjährung das Allgemeine Landrecht, speciell I. 9. §. 649, zum Grunde gelegt worden sei, daß die Beklagten verabsäumt hätten, das Fundament der Verjährung nach den vor Einführung des allgemeinen Landrechts geltenden Rechten unter Berücksichtigung der zeitweise" Gültigkeit des französischen Rechtes zu substanziieren, daß aber auch nach dem gemeinen Rechte dieselben Bedenken bezüglich der Personen, gegen die ersessen werden soll, und welche ersitzen wollen, vorliegen würden, wie nach dem Allgemeinen Landrecht.