RG, 04.06.1880 - II 113/80

Daten
Fall: 
Erbberechtigung der Seitenverwandten
Fundstellen: 
RGZ 2, 354
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
04.06.1880
Aktenzeichen: 
II 113/80
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Kreis- und Hofgericht Karlsruhe, Civilkammer
  • OLG Karlsruhe

Erbberechtigung der Seitenverwandten, wenn die vor Einführung des badischen Landrechts geborene Mutter der Erblasserin ein außereheliches Kind war.

Tatbestand

Zum Nachlasse der am 3. November 1878 in Karlsruhe verstorbenen E. D. sind in Ermangelung von Descendenten, Geschwistern und Ascendenten die Seitenverwandten berufen. - Die Kläger sind unbestritten im vierten Grade der väterlichen Seitenlinie mit der Erblasserin verwandt; die Beklagten machen Verwandtschaft im fünften Grade der mütterlichen Seitenlinie geltend und sprechen die Hälfte des Nachlasses an. - Obgleich ihnen der Beweis nicht gelungen, daß die Mutter der Erblasserin ein eheliches Kind gewesen sei, hat die zweite Instanz gleichwohl auch der auf außerehelicher Verbindung beruhenden Verwandtschaft die Wirkung beigelegt, die Erbberechtigung in der Seitenlinie zu begründen, weil die Mutter der Erblasserin bereits vor Einführung des badischen Landrechtes (1792) geboren war und weil für einen solchen Fall das Erbrecht in Artt. VII Ziff. 2 und X Ziff. 2 des ersten Einführungsediktes zum badischen Landrechte1 begründet sei.

Auf eingelegte Revision der Kläger ist das Urteil aufgehoben und in der Sache selbst den Beklagten das beanspruchte Erbrecht aberkannt worden aus folgenden Gründen:

Gründe

"Durch das angefochtene Urteil ist thatsächlich festgestellt, daß den Beklagten der Beweis nicht gelungen, daß zwischen den Eltern der Mutter der Erblasserin eine Ehe bestanden habe, und daß einem etwaigen Besitzstände ehelicher Kindschaft der Geburtsakt widersprechen würde, welcher die Katharina Friederike Elisabetha L. als außerehelich geboren bezeichnet. Diese Feststellung ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz umsomehr entzogen, als der Landrechtsatz 197, welcher zunächst in Betracht käme, durch den §. 146 des badischen Einführungsgesetzes zu den Justizgesetzen des Reiches aufgehoben ist, und daher in Gemäßheit der Verordnung vom 28. September 1879 auf eine Verletzung desselben die Revision nicht gegründet werden könnte.

Die Frage aber, wer zur gesetzlichen Erbschaft berufen sei, ist nach dem zur Zeit des Anfalles der Erbschaft geltenden Rechte zu beurteilen. Dieser in der Wissenschaft anerkannte Grundsatz folgt aus Landrechtsatz 2b und ist in Ziff. X 1 des ersten Einführungsediktes zum Landrechte bestimmt ausgesprochen. Gleichbedeutend mit dieser Frage ist aber die, welche Verwandtschaft der Art und dem Grade nach Erbansprüche begründe; denn die Berufung zu einer Erbschaft ist eine gesetzliche Anerkennung einer durch Zeugung, Adoption oder einen anderen Vorgang geschaffenen Zusammengehörigkeit als einer erbfähigen Verwandtschaft, mithin muß gleichfalls nach dem Gesetze, unter dessen Herrschaft die Erbschaft eröffnet worden, entschieden werden, ob ein das Erbrecht begründendes verwandtschaftliches Verhältnis zum Erblasser bestanden habe. Die Ausführung des Vertreters der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung, daß die verwandtschaftliche Beziehung als wohlerworbenes Statusrecht nach dem älteren und nur der Erbanspruch nach dem neueren Rechte zu beurteilen sei, beruht auf einer rechtlich unstatthaften und unmöglichen Loslösung der Verwandtschaft von der Erbenqualität. Demnach entscheidet das badische Landrecht über die Berufung zum Nachlasse der im Jahre 1878 verstorbenen Emilie D. Nach diesem wird aber nur durch eheliche Verwandtschaft ein Erbrecht begründet; aus den Landrechtsätzen 338. 756. 723. 424 ergiebt sich unzweifelhaft, daß in den Landrechtsätzen 733 ff. nur von ehelichen Verwandten die Rede ist. - Schon nach dem Rechte der Coutumen galt der auch im älteren deutschen Rechte anerkannte Grundsatz, daß nur eheliche Kinder zur Familie (Sippe) gehören, daß Batardise die Erbfolge hindere, und, wenn auch der Code civil im Anschlüsse an das Gesetz vom 17. Nivôse II (6. Januar 1794) Artikel 83 die alte Rechtsregel paterna paternis materna materis beseitigte, so ist er doch nicht dem römischen Rechte gefolgt, sondern hat durch die Teilung des Nachlasses in eine väterliche und eine mütterliche Hälfte dem gewohnheitsrechtlichen Principe den Vorzug gegeben.

Es unterliegt danach keinem Zweifel, daß die durch uneheliche Zeugung mit der Erblasserin in verwandtschaftlicher Verbindung stehenden Beklagten nach badischem Landrechte nicht zum Nachlasse berufen sind, sofern ihnen nicht eine besondere gesetzliche Vorschrift, welche ihnen ausnahmsweise einen Erbanspruch verleiht, zur Seite steht.

Eine solche Bestimmung findet das Oberlandesgericht in Ziff. VII und X des ersten Einführungsediktes zum Landrechte; es leitet daraus her, daß der Gesetzgeber einer Verwandtschaft zwischen der vor dem 1. Januar 1810 unehelich geborenen Mutter der Erblasserin einerseits und deren Mutter und mütterlichen Verwandten andererseits die Wirkung beigelegt habe, daß nunmehr auch die mütterlichen Verwandten jener außerehelich geborenen Mutter als mütterliche Verwandte der unter der Herrschaft des Landrechtes ehelich geborenen Emilie D. (als mütterliche Linie) zum Nachlasse berufen sein sollen.

Damit wird aber den gedachten Bestimmungen des ersten Einführungsediktes eine Bedeutung und Tragweite beigelegt, welche über die Absicht des Gesetzgebers hinausgehen. Dieser spricht sich in Ziff. IV klar und bestimmt dahin aus, daß er in den darauf folgenden Bestimmungen zur sicheren Leitung des Richters in Anwendung des Grundsatzes, daß das Gesetzbuch auf das Vergangene nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirksamkeit auf künftig erst entstehende Folgen früherer Handlungen stattfinden solle, Vorschriften geben wolle. Daraus folgt aber für die Auslegung dieser Vorschriften, daß, da der Gesetzgeber sie nur als Anwendung der Principien der Landrechtsätze 2. 2d gedacht hat, sie auf eben diese Grundsätze zurückzuführen sind und die Auslegung, wodurch sie mit den Landrechtsätzen 2. 2d in Einklang gebracht werden, jeder anderen, welche einen Widerspruch damit konstatierte, vorzuziehen ist, daß aber auch dann, wenn wirklich eine Abweichung von- den gedachten Principien anzuerkennen wäre, diese nicht auf Fälle ausgedehnt werden dürfte, welche in den Artt. VII und X nicht ausgedrückt sind. Nun lassen sich auch beide Bestimmungen mit dem Principe, dessen Anwendung sie sein, sollen, in vollkommen befriedigender Weise vereinigen. Der Artikel VII geht davon aus, daß der Rechtsstand der unehelichen Kinder zu deren Vorteil und Nachteil als ein mit deren Geburt entstandenes Recht gelten solle.

Dies trifft auch vollkommen bezüglich der im 3. Kapitel des VII. Titel des ersten Buches geregelten Rechtsverhältnisse zu und ist insbesondere die praktische Anwendung richtig, welche der Gesetzgeber seinem im Artikel VII Ziff. 2 ausgesprochenen Gedanken mit den Worten giebt: "und gelten daher diejenigen derselben, welche durch richterliche Vaterschaftserklärung oder freiwillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinne dieses Landrechtes für anerkannt, sondern bloß in Bezug auf Alimente für bekannt."

In dem erwähnten dritten Kapitel steht nun auch der Landrechtssatz 338, wonach der Titel von den Erbschaften die Rechte der natürlichen Kinder bestimme, und ist dadurch und weil die Landrechtsätze 762. 762a. 763 in eben diesem Titel von den Erbschaften auch Unterhaltsansprüche behandeln, der Gesetzgeber zur Auffassung gelangt, daß die Rechte der väterlichen Kinder auf den Nachlaß, von denen das Gesetz ausdrücklich sagt, sie seien kein Erbrecht - Landrechtsatz 724. 756 - zu dessen Standesrechten gehören.

Diesem Gedanken, dessen Richtigkeit dahin gestellt bleiben mag, ist sodann in Ziff. 2 des Artikels X Ausdruck gegeben worden, indem betreffs der Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen oder unehelichen anerkannten Kinder auf das unter VII Gesagte verwiesen, also eben daraus, daß den vor dem 1. Juli 1809 geborenen unehelichen Kinder ihr damaliger Rechtsstand gewahrt worden ist, die Folgerung hergeleitet wird, daß ihnen auch das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten wie zuvor noch bleiben solle und am Nachlasse des Vaters das Sechstelerbe.

Hiernach ist also lediglich als ein Statusrecht den unehelichen Kindern das früher bestandene Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten erhalten worden. Von einem Erbrechte der letzteren am Nachlasse der unehelichen Kinder ist nirgends die Rede. An ein solches dachte auch der Gesetzgeber nach dem damaligen Stande der Gesetzgebung nicht, weil, wenn das uneheliche Kind kinderlos verstarb, dasselbe, wie auch das Oberlandesgericht anerkennt, nicht von seinen mütterlichen Verwandten, sondern vom Fiskus beerbt worden ist. Daß durch die Verordnung vom 14. August 1821 dieses fiskalische Erbrecht, als aus der Leibeigenschaft herrührend, aufgehoben worden, ist für die Auslegung des aus dem Jahre 1809 herstammenden Einführungsediktes ohne Bedeutung. Übrigens kann aus dem Wortlaute jener Verordnung keineswegs gefolgert werden, daß das gemeine Recht wieder eingeführt worden sei; denn sie verfügt am Schlusse: " und denselben die nämlichen Rechte einzuräumen, welche den nach diesem Zeitpunkte unehelich geborenen durch das neue Landrecht eingeräumt sind."

Allerdings war es des fiskalischen Erbrechtes ungeachtet im Jahre 1809 möglich, daß die ehelichen Kinder eines verstorbenen unehelichen Kindes von dessen mütterlichen Verwandten beerbt worden wären, allein die Anerkennung eines solchen Erbrechtes für die spätere Zeit, das mit dem Principe des Landrechtsatzes 2d und des Artikels X Ziff. 1 des ersten Einführungsediktes in offenbarem Widerspruche stehen würde, kann nach dem Ausgeführten aus der Ziff. 2 des Artikels X unmöglich gefolgert werden. In der Litteratur, welche das Oberlandesgericht für seine Ansicht anführt, wird dieselbe nur von der im Notariatsblatte von 1850 Seite 34 mitgeteilten schiedsrichterlichen Entscheidung des früheren mittelrheinischen Hofgerichtes, die aber nicht für richtig anerkannt werden kann, einigermaßen unterstützt; die übrigen Citate betreffen die hier zu entscheidende Frage teils gar nicht, wenigstens nicht unmittelbar, wie Oberhofgerichtliche Jahrbücher 1823 Seite 86/87 und N. F. Band V Seite 117, teils führen sie zu gerade entgegengesetzten Schlußfolgerungen. Letzteres gilt insbesondere von Behaghel, welcher im §. 16 sich dahin ausspricht, daß die Bestimmung, welche das erste Einführungsedikt anscheinend im Widerspruche mit den hier (über die Rückwirkung des Gesetzes) ausgesprochenen Grundsätzen hinsichtlich des gesetzlichen Erbrechtes der unehelichen Kinder an ihren mütterlichen Verwandten getroffen hat, darauf beruhe, daß es die gedachten erbrechtlichen Ansprüche nach seiner Auffassung des früheren Rechtes gleich den Rechten unehelicher Kinder auf Ernährung als unmittelbare Folge des Statusverhältnisses behandelt.

Der Aufsatz in Nr. 26 und 27/28 des Notariatsblattes von 1849 führt aus, daß die Landrechtsätze 2. 2b durch den Artikel X des Einführungsediktes nicht abgeändert werden konnten, daß diese beiden Landrechtsätze dem (wie angenommen wurde) widersprechenden Artikel X. 2 vorzugehen hätten und die Entgegnung hierauf (S. 151/152 ebendaselbst) verteidigt unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Statusrechte und die Landrechtsatze 338. 756, nur das Erbrecht der vor 1810 geborenen unehelichen Kinder an den Verwandten der Mutter. - In Baurittels Handbuch ist nirgends ein Erbrecht der mütterlichen Verwandten auf den Nachlaß eines vor 1810 geborenen unehelichen Kindes anerkannt. Auch der vom Großherzogl. Gerichtsnotar in den Teilungsakten citierte Aufsatz im Vereinsblatte der Amtsrevisoren von 1839 Seite 19 ff. erörtert nur das Erbrecht der unter der Herrschaft des alten Gesetzes geborenen unehelichen Kinder und die Fälle, wenn bezüglich der Verteilung (vergleiche das Beispiel Seite 20 unten) das alte und das neue Recht miteinander in Kollision geraten."

  • 1. Diese Bestimmungen lauten:
    Art. VII. 2.
    Der Rechtsstand aller vor dem ersten Juli geborenen unehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Gesetzen und Rechten beurteilt und gelten daher diejenigen derselben, welche durch richterliche Vaterschaftserklärung oder freiwillige Anerkennung zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinne dieses Landrechtes für anerkannt, sondern bloß in Beziehung auf Alimente für bekannt.
    Art. X, Ziff. 2.
    Was hingegen insbesondere die Erbrechte und Unterhaltsrechte der natürlichen oder unehelich anerkannten Kinder betrifft, so beziehen wir uns auf das, was oben zu VII. gesagt worden, wonach allen vor dem 1. Juli d. J. geborenen unehelichen Kindern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten nach wie zuvor noch bleibt, dagegen an dem Vater ihnen keines zukommt, als wo sie nach dem gemeinen Recht und der in unserer vorigen Verordnung vom 27. Dezember 1795 befindlichen Erläuterung desselben in dem seltenen Falle waren, das Sechstelerbe ansprechen zu können, in welchem Falle nachmals jetzo solche, sowie diejenigen, welche nach dem 1. Juli von einem Vater neu und gesetzmäßig anerkannt werden, obwohl sie vor dem 1. Juli geboren sind, an ihm das nämliche Erbrecht haben, welches anderen, unter der Herrschaft dieses Gesetzes geborenen und anerkannt werdenden natürlichen Kindern zusteht u. s. w. D. E.