RG, 07.05.1880 - II 161/79

Daten
Fall: 
Eigentumsübergang beim Versendungskauf
Fundstellen: 
RGZ 1, 415
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.05.1880
Aktenzeichen: 
II 161/79
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Handelsgericht Köln.
  • Appellationsgericht Köln

1. Geht das Eigentum an einer dem Käufer zuzusendenden Ware schon bei der Auslieferung an den vom Verkäufer gewählten Spediteur oder Frachtführer auf den Käufer über? Art. 1583 Code civ. Fall, wo das Konnossement an einen Kommissionär gesendet war, der Auftrag hatte, es nur gegen Zahlung dem Käufer auszuhändigen.1
2. Begriff der "Choses perdu" im Sinne von Art. 2279

Tatbestand

Das Handlungshaus B. in Smyrna verkaufte an beide Streitesteile je 200 Kisten Rosinen nämlicher Sorte, die es im Februar 1878 für Rechnung und Gefahr der Käufer auf demselben Schiffe an diese absendete. Die für jeden Käufer bestimmten Kisten waren besonders gezeichnet und wogen die für den jetzigen Kläger bestimmten 183 Kilogramm mehr. Der Kommissionär S. in Köln, der die beiden Konnossemente gegen Honorierung der an seine Ordre gestellten Tratten aushändigen sollte, verwechselte dieselben, und infolge dessen erhielt jeder Käufer die für den anderen bestimmte Ware. Kläger verlangte nun die ihm bestimmten Kisten vom Beklagten mit dem Erbieten, demselben seine Kisten auszuliefern.

In beiden Instanzen wurde seinem Begehren gemäß erkannt und der Kassationsrekurs verworfen aus folgenden Gründen:

Gründe

"In Erwägung zur Rüge, es sei Art. 1583 Code civ. verletzt, weil der Kläger nicht als Eigentümer der vindizierten Ware hätte angesehen werden dürfen;

daß nach den Principien des französ. Rechtes (Artt. 1138 u. 1583 Code civ.) es zur Übertragung des Eigentumes einer Tradition nicht bedarf, vielmehr der bezügliche Vertragswille genügt diese Übertragung zu bewirken und zwar nach der richtigeren Ansicht, sowohl unter den Kontrahenten selbst, als Dritten gegenüber - letzteres vorbehaltlich der.Bestimmungen über die Transskription bei Immobilien;

daß das Gesetz bei seinen bezüglichen Bestimmungen zwar zunächst nur den Fall im Auge hat, wo bestimmte einzelne Sachen Gegenstand des Vertrages bilden, seine Principien jedoch, wie unbestritten, auch bei Sachen, die nur generell bestimmt sind, also insbesondere beim Genuskaufe Anwendung finden, und zwar vom Zeitpunkte an, wo die Individualisierung des Vertragsgegenstandes im Sinne des Vertrages stattgefunden hat (vgl. Art. 1585 Code civ.);

daß, was insbesondere den Fall betrifft, wo eine Handelsware auswärts bestellt und vom Verkäufer dem Besteller zugesendet wird, in Frankreich von jeher der bereits von Casaregis (disc. 39 Nr. 51) aufgestellte handelsrechtliche Grundsatz Geltung hatte, daß regelmäßig mit der Übergabe der Ware an den zur Beförderung derselben an den Käufer beauftragten Spediteur oder Frachtführer das Eigentum der Ware auf den Käufer übergehe, wie dies insbesondere auch bei Beratung des Art. 100 Code de commerce im Staatsrate anerkannt wurde ( Locré, esprit du Code de comm. t. I. p. 302);

daß man dabei nicht etwa nur den Fall im Auge hatte, wo Spediteur oder Frachtführer vom Käufer selbst bezeichnet sind, sondern vorzugsweise den gewöhnlichen Fall, wo der Verkäufer im vermutbaren Auftrage des Käufers diese Personen wählt, und annahm, durch Übergabe der Ware an den als Mandatar des Käufers zu betrachtenden Spediteur oder Frachtführer vollziehe sich die Tradition, wie dies auch jetzt-noch seitens derjenigen Schriftsteller angenommen wird, welche zum Übergange des Eigentumes Dritten gegenüber die Tradition verlangen, z. B. von Massé, droit. comm. t. III. Nr. 1598 (vgl. preuß. A.L.R. I. 11. §§. 128 und 129);

daß aber der besagte Grundsatz um so weniger einem Bedenken unterliegen kann, wenn man davon ausgeht, nach den Principien des jetzigen Rechtes sei für den Übergang des Eigentumes in jeder Beziehung nur der Vertragswille, sei es der ausdrücklich erklärte, sei es der nach den Umständen zu vermutende, entscheidend, bedürfe es also eines Eingehens auf die Frage der Tradition gar nicht;

daß nun allerdings nach den Akten und dem unwiderlegt gebliebenen Beweiserbieten, die Sachlage im vorliegenden Falle insofern eigenartig gestaltet ist, als das Konnossement an die Ordre des Kommissionärs S. in Köln gestellt war, der es an den Kläger nur nach Acceptation der auf ihn gezogenen Tratte ausliefern durfte;

daß jedoch hierin ganz wohl nur eine Ausübung des nach Art. 1812 Code civ. dem Verkäufer zustehenden Rechtes, die Ware bis zur Zahlung des Preises zurückzuhalten, welches die Annahme eines bereits erworbenen Eigentumes nicht ausschließen würde, gefunden werden könnte;

daß aber, auch wenn man in fraglicher Verfügung des Verkäufers einen Vorbehalt des Eigentumes erblicken wollte, doch nur zu folgern wäre, es sei das Eigentum der Ware, nicht bereits vom Zeitpunkte der Abladung in Smyrna an auf den Kläger übergegangen, während mit dem Augenblicke, wo dieser die Bedingung für Aushändigung des Konnossementes erfüllt hatte, also berechtigt war, Konnossement und somit die Ware selbst zu verlangen, alle Voraussetzungen zum Übergange des Eigentumes vorlagen, nämlich einerseits der Wille des Verkäufers, die in der Faktura bezeichnete Ware in Eigentum zu übertragen, und andererseits der Wille des Käufers, diese Ware sich übertragen zu lassen, folglich jedenfalls in diesem Zeitpunkte das Eigentum auf Kläger übergegangen sein würde;

daß es dabei auch nicht darauf ankommt, ob das richtige Konnossement und somit die richtige Ware ausgeliefert wurde oder nicht, da nicht die Tradition als solche, sondern der Vertragswille den

Übergang des Eigentumes gewirkt, wie denn z. B. beim Specieskaufe kein Zweifel bestehen kann, daß es für den Eigentumsübergang belanglos ist, wenn ein falscher, Gegenstand überliefert wurde.

In Erwägung zur Rüge der Verletzung der Artt. 306 und 308 H.G.B., sowie des Art. 2279 Code civ.

daß jene Bestimmungen des H.G.B.'s nicht anwendbar sind, da Beklagte diejenige Ware, deren Herausgabe Kläger verlangt, nicht gekauft hat, sie ihm vielmehr nur aus Irrtum überliefert worden ist;

daß, was den Art. 2279 Code civ. anbelangt, der Satz: " en fait de meubles la posession vaut titre" dem droit coutumier entnommen wurde, in welchem der germanische Grundsatz "Hand muß Hand wahren" Geltung bewahrt hatte;

daß im Sinne dieses Grundsatzes das ältere Recht eine Ausnahme machte in allen Fällen, wo durch ein vom Willen des Eigentümers unabhängiges Ereignis die Sache aus seinem Gewahrsame gekommen war ( Pothier, coutume d'Orléans t. XVI. p. 192) und dem entsprechend auch die Ausnahme, welche Art. 2279 Code civ. für "Choses perdues ou volée" macht, im wesentlichen aufzufassen, namentlich aber der Ausdruck "perdues" nicht in engerer, sondern weiterer Bedeutung zu verstehen ist, wonach er der Regel nach alle Fälle umfaßt, wo jemand ohne seinen Willen den Besitz der Sache verloren hat;

daß in dieser Weise z. B. toullier, t. XI. x. 323 auch den Fall, wo eine Ware deshalb zu Verlust geht, weil sie vom Absender oder Spediteur falsch adressiert war, unter fragliche Ausnahme zieht und kein Bedenken besteht, dieser Ansicht, welche auch den vorliegenden Fall trifft, beizupflichten."2

  • 1. Vgl. Laurent, dr. civ. t. Xvi. p. 421 - Alauzet, Coce de comm. t. I. P. 306. - Delamarre et Poitevin , t. II. p. 282. - Bravard-Veyrières , p. 404 Nr. 2 - Pardessus_, t. I. Nr. 279. D.E.
  • 2. Vgl. oben Nr. 93, S. 255.