RG, 14.01.1880 - I 126/79
1. Wird der Anspruch aus der nützlichen Verwendung im Sinne des Allg. Landrechtes T. I. Tit. 13. Abschn. 3 dadurch ausgeschlossen, daß der für den erhobenen Anspruch fundamentale Wertsübergang nicht unmittelbar aus dem Vermögen des Verwendungsklägers in das Vermögen des Verwendungsbeklagten stattgefunden hat?
2. Welches sind die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines solchen Anspruches im Falle der Wertsübergang durch Rechtshandlungen eines Mittelsmannes verwirklicht ist?1
Tatbestand
Der Kläger, einMaschinenfabrikant, hat eiserne Teile eines Mühlenwerkes an den (in eigenem Namen kontrahierenden) Stiefvater des Beklagten verkauft und der Weisung des Käufers gemäß in Erfüllung des Verkaufes mit der Eisenbahn an den Käufer abgesendet; so daß nach den maßgebenden Grundsätzen des allg. Landrechtes das Eigentum des Kaufgegenstandes auf den Käufer übergangen war.
Der Beklagte ist Mühlenbesitzer. Sein Stiefvater hat die von dem Kläger gekauften Mühlenwerksteile angeschafft, damit sie in der Mühle des Beklagten verwendet werden sollten. Er hat diese Teile dem Beklagten übergeben und sind sie dem Werke der Mühle des Beklagten untrennbar eingefügt.
Der Stiefvater des Beklagten hat den Kaufpreis jener Teile dem Kläger nicht bezahlt und ist ohne Hinterlassung irgend welchen Aktivvermögens bald nach dem Kaufe verstorben. Der Kläger fordert im vorliegenden Prozesse die Zahlung des (unstreitig angemessenen, dem zwischen dem Kläger und dem Stiefvater des Beklagten verabredeten Preise gleichen) Wertbetrages der in das Mühlenwerk des Beklagten eingefügten, von dem Kläger an jenen Stiefvater verkauften Teile aus dem Grunde der nützlichen Verwendung. Der Beklagte hat die Schlüssigkeit dieses Anspruches bemängelt, und zwar in erster Linie schon deswegen, weil die in Rede stehenden Mühlenwerksteile aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des Stiefvaters des Beklagten übergegangen seien, eventuell doch deswegen, weil der Beklagte jene Teile von seinem Stiefvater gekauft, schlimmstenfalls aber deswegen, weil er den bei letzterem Kaufe bedungenen Preis, welcher sogar höher gewesen sei, als der zwischen dem Kläger und dem Stiefvater bedungene, seinem Stiefvater bezahlt habe.
Die Behauptungen über den zwischen dem Beklagten und dessen Stiefvater gethätigten Kauf und die konnexe Preiseszahlung waren in erster Instanz etwas allgemein gehalten. Der Richter erster Instanz erklärte dieselben für zu unbestimmt um Beachtung zu verdienen und verurteilte den Beklagten unter ausdrücklicher Berufung auf die von dem Reichsoberhandelsgerichte (Entsch. Bd. 3 Nr. 78 S. 377; Bd. 11 Nr. 46 S. 134) entwickelten Grundsätze.
Nachdem der Beklagte appelliert und seine Behauptung über die seinerseits bewirkte Preiseszahlung an seinen Stiefvater in bestimmterer Weise individualisiert hatte, erkannte der Gerichtshof zweiter Instanz ohne weiteres auf Klagabweisung, weil ein unmittelbarer Übergang der Mühlenwerksteile aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des Beklagten nicht stattgefunden habe und der in konstanter Judikatur von dem preuß. Obertribunale zur Geltung gebrachten Auslegung des Allg. Landrechtes beizupflichten sei, daß in einem solchen Falle ein Anspruch aus der nützlichen Verwendung nicht stattfinde.
Die Entscheidung des Appellationsrichters ist auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache in die zweite Instanz zurückgewiesen zur Erhebung des Beweises über die über den Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und dessen Stiefvater aufgestellten Behauptungen des Beklagten, sowie über Behauptungen des Klägers, welche im Falle des Beweises der als Anzeichen für die Existenz jenes Kaufes behaupteten Preiseszahlung als Anzeichen dafür aufgestellt waren, daß diese Preiseszahlung nur zum Scheine vorgenommen sei, um den Anspruch des Klägers zu vereiteln.
Gründe
Die betreffenden Decisivgründe lauten:
"Die klägerischen Behauptungen waren an sich für geeignet zu erachten, den auf das Fundament der nützlichen Verwendung im Sinne des allg. Landrechtes gestützten Anspruch des Klägers zu substanziieren. Sollten dagegen (wie der Beklagte behauptet) die Maschinenteile von dem Stiefvater des Beklagten an letzteren verkauft sein, so wäre dadurch die Klage aus der nützlichen Verwendung ausgeschlossen. Daß der Kaufpreis auch gezahlt sei, ist für diese Ausschließung prinzipiell nicht wesentlich. Die Behauptung in Bezug auf die Zahlung kommt nur als Anzeichen für den ( wesentlichen) Abschluß des Verkauf- und Kaufvertrages zwischen Beklagten und dessen Stiefvater in Betracht.
Für diese Beurteilung des Rechtfalles ist folgende Auslegung der (in Betracht kommenden) Bestimmungen des dritten Abschnittes Allg. Landrechtes I. 13 maßgebend.
Schon die Überschrift des vorbezeichneten Gesetzes-Abschnittes: " Von nützlichen Verwendungen" weist darauf hin, und die Bemerkungen von Suarez (bei Ausarbeitung des gedruckten Entwurfes eines allg. Gesetzbuches für die preuß. Staaten, zu dessen T. II. Abt. II. Tit. X. Abschn. 2 "von Übernehmung fremder Geschäfte ohne vorhergegangenen Auftrag", und Abschnitt 3 "Von nützlichen Verwendungen," sowie in den amtlichen Vorträgen bei der Schlußrevision des Allg. Landrechtes zum zweiten Teile des allg. Gesetzbuches Titel XIII. §§. 271, 274, namentlich die ersterwähnten Bemerkungen,
welche die Berührungspunkte und den Unterschied der Klage des Geschäftsführers ohne Auftrag und der Klage aus der nützlichen Verwendung hervorheben) zeigen ganz klar, daß der preußische Gesetzgeber bei Feststellung der von ihm gewollten Normen der nützlichen Verwendung an die (zur Zeit der Abfassung des Allg. Landrechtes bestehende) gemeinrechtliche Theorie und Praxis über die actio de in rem verso entschieden angeknüpft hat, allerdings mit dem Willen, bestehende Kontroversen in bestimmtem Sinne zu regeln, einer verbreiteten (schlaffen, für die guten Sitten und das öffentliche Interesse schädlichen) Ausdehnung entgegenzutreten, ( Suarez betont namentlich in seinen Schlußvorträgen
"daß unter dem Vorwande der versiones in rem alle Gesetze gegen das Leihen und Borgen an Minorenne, filios familiae, Studenten, Offiziers u. s. w. ungestraft lädiert werden"
und die sonstigen Grundprincipien des neuen Gesetzbuches festzuhalten.
Durch Schlußfolgerungen aus (ihrer eigentlichen Bedeutung nach noch gegenwärtig streitigen) Stellen der Pandekten und des Codex (namentlich der 1. 7 §. 1 Cod. quod cum eo 4. 26) war die gemeinrechtliche Theorie und Praxis zu der Annahme gelangt, daß die im römischen Rechte aus der Wechselwirkung der Institution des Gewaltverhältnisses des römischen Hausherren über seine Sklaven und Hauskinder mit den Bedürfnissen des sich entwickelnden Verkehres veranlaßte (ursprünglich vom Prätor gegebene) actio (adjectitiae qualitatis) de in rem verso ihren Grundsätzen nach durch das recipierte römische Recht als nützliche Versionsklage auch auf solche Fälle ausgedehnt sei, in denen durch Verträge gewaltfreier Geschäftsführer ohne Auftrag, oder eines Mandatars mit Überschreitung seiner Vollmacht, oder doch bestimmter objektiv im Interesse des Beklagten handelnder, in einer gewissen Verbindung zu dem Beklagten stehender Personen (Ehefrauen, Bediensteten) Vermögenswerte des Klägers in das (dadurch wertvoller gewordene) Vermögen des Beklagten ( ohne Existenz eines sonstigen selbständigen Rechtsgrundes) unter solchen konkreten Voraussetzungen geflossen wären, unter denen dem Mittelsmanne gegen den Bereicherten die Mandats- oder Geschäftsführungsklage entstehen könnte (vgl. 1. 3 §. 2 Dig. de in rem verso 15, 3). Das wurde zur Zeit der Kodifikation des Allg. Landrechtes in der Theorie und Praxis entschieden für Rechtens erachtet. - Eine weitverbreitete (wenn auch keineswegs ganz entschieden zur Herrschaft gelangte) doktrinelle Ansicht und Praxis dehnte (auf Grund mißverstandener Stellen des römischen Rechtes und einer Argumentation aus der, diesen Stellen ersichtlich zu Grunde liegenden, also von dem Gesetzgeber als maßgebend anerkannten, aequitas naturalis) die Anwendbarkeit der actio de in rem verso utilis noch weiter, nämlich auf alle Fälle aus, in denen Werte aus dem Vermögen des Klägers in das Vermögen des Verklagten (unmittelbar oder mittelbar) derartig geflossen waren, daß in Ermangelung einer Wertsvergütung der Beklagte mit dem Schaden des Klägers sich bereichern würde.
Schon nach den wirklichen Normen der actio de in rem verso gilt weder der Vertragschluß mit dem Kläger seitens des Sklaven oder Haussohnes im Namen desjenigen, in deren Gewalt sie sich befanden, noch die Unmittelbarkeit der Verwendung, als wesentliches Moment des Klagegrundes. Die Versionsklage fand statt, wenn der Wert auch zunächst in das peculium und aus diesem erst dem Versionsbeklagten zugeflossen war (1. 3 §. 1, I. 5 §. 3 Dig. de in rem verso 15, 3).
Es würde also eine vollständige Abweichung von dem zur Zeit der Kodifikation des Allg. Landrechtes durch Theorie und Praxis lebendigen Rechte (dessen Inhalt der preußische Gesetzgeber im allgemeinen in seinem Gesetzbuche wiedergeben wollte) gewesen sein, wenn dieser Gesetzgeber (wie solches allerdings von dem preußischen Obertribunale unter ausführlicher Begründung in den beiden Erkenntnissen des IV. Senats vom 18. Januar 1866 [Entsch. Bd. 56 Nr. 19 S. 115] und vom 8. Dezember 1868 [ Striethorst, Bd. 73 Nr. 29 S. 154] und von Förster [Theorie 3. Aufl. Bd. II §. 148 S. 415] angenommen ist) die Klage aus der nützlichen Verwendung nur im Falle des unmittelbaren Überganges des betreffenden Vermögens-Stückes (bez. -Wertes) aus dem Vermögen des Versionsklägers in das Vermögen des Versionsbeklagten hätte zulassen wollen. Daraus würde allerdings folgen, daß diese Klage auch dann ausgeschlossen wäre, wenn ein Geschäftsbesorger des Versionsbeklagten ohne Auftrag das betreffende Vermögensstück in eigenem Namen von dem Versionskläger gekauft, auch in Erfüllung des Verkaufsvertrages von dem Versionskläger (in einem Falle des Beherrschtseins der Traditionswirkung durch die Normen des Allg. Landrechtes) übergeben erhalten und demnächst (lediglich in fortgesetzter Thätigung der Geschäftsbesorgung und ohne Thätigung eines, schon an und für sich einen mit der Pflicht zur Leistung eines verabredeten Gegenwertes verknüpften Erwerbsgrund für den Versionsbeklagten herstellenden, weiteren Rechtsaktes) dem Versionsbeklagten zur Verwendung in dessen Nutzen übergeben hätte.
Der Inhalt des Allg. Landrechtes läßt aber in keiner Weise den auf eine solche Abweichung von den, zur Zeit der Abfassung dieses Gesetzbuches in dessen demnächstigen Geltungsgebiete als geltend anerkannten Rechtsnormen gerichteten Willen des preußischen Gesetzgebers erkennen.
Die Fassung des §. 262 I, 13 dieses Gesetzbuches:
"Derjenige, aus dessen Vermögen etwas in den Nutzen eines anderen verwendet ist", läßt sich sowohl auf den unmittelbaren als auch auf den mittelbaren Übergang des in den Nutzen verwendeten Vermögenswertes beziehen. Wenn in den folgenden Paragraphen der Gesetzgeber den Versionskläger häufig als Geber, den Versions beklagten als Empfänger bezeichnet: so erklärt sich das zur Genüge daraus, daß der preußische Gesetzgeber (dessen Ausdrucksweise häufig nicht streng juristisch präcisiert ist) jene Bezeichnungen aus der gewöhnlichen Gestaltung der Versionsfälle entnommen hat, ohne deswegen die nützliche Verwendung nur auf Fälle des Gebens und Empfangens im engeren Sinne beschränken zu wollen.
Der §. 277 a. a. O. verordnet nur, daß die Klage aus der nützlichen Verwendung dann nicht stattfindet, wenn ein rechtlicher Vertrag unter den Parteien vorhanden ist. Diese Gesetzesstelle schließt also jene Klage nicht ans, wenn dem Versionskläger gegen den Mittelsmann eine Vertragsklage zusteht. Dieselbe Gesetzesstelle ist auch einflußlos für die Frage, ob für den Anspruch aus der nützlichen Verwendung die Unmittelbarkeit des Vermögenswertüberganges wesentlich sei? Das ist bereits von dem Reichsoberhandelsgerichte (Entsch. Bd. 3 Nr. 78 S. 377 ff.) hervorgehoben.
Es ist aber nicht etwa nur keine Bestimmung des Allg. Landrechtes erfindlich, welche (in schroffem Gegensatze zu dem bei dessen Abfassung für geltend erachteten Rechte) zur Begründung des Anspruches aus der nützlichen Verwendung den unmittelbaren Übergang des bereicherten Vermögens-Stückes oder -Wertes aus dem Vermögen des Versionsklägers in das Vermögen des Versionsbeklagten für in jedem Falle wesentlich erklärte, sondern es hat auch der preußische Gesetzgeber seinen Willen, daß auch im Falle mittelbaren Überganges (wenn nur sonst die Erfordernisse einer Bereicherung ohne selbständigen Rechtsgrund vorlägen) der Anspruch aus der nützlichen Verwendung an sich nicht ausgeschlossen sei, in bestimmten Stellen des Allg. Landrechtes positiv offenbart.
Es mag dahingestellt bleiben, ob (wie solches von Dernburg, preuß. Privatr. Bd. II. §. 253 Anm. 7 S. 673 versucht ist) der §. 267 a. a. O. sich in dieser Richtung stringent verwerten läßt. Jedenfalls tritt der Wille des Gesetzgebers in der gekennzeichneten Richtung zu Tage in den §§. 275, 276 a. a. O. (in ihrer Verbindung mit den §§. 272 bis 275) zu Tage. Diese Bestimmungen mögen vielleicht zunächst veranlaßt sein durch Reflektion auf die Lehre einzelner Praktiker, welche ihren prägnanten Ausdruck in Leyser, meditat ad Paud. Sp. CLXVII ad lib. XV tit. 3 de rem verso dahin gefunden hat:
Quando autem res vel pecunia alicuius in conservationem aut meliorationem rei alienae ita impenditur, ut commodum inde non ad certam personam redundet, sed cum re ipsa in quosvis alios transeat, tunc actio de in rem verso realis est. Habet enim sic illa hypothecam tacitam adnexam.
Da aber das Allg. Landrecht die stillschweigenden Hypotheken überhaupt nicht kennt und begrifflich kein Grund besteht, die grundlose Bereicherung durch mittelbaren Übergang eines, als ganze Sache verkörperten, Vermögenswertes anders zu beurteilen, als eine solche Bereicherung durch mittelbaren Übergang eines in der Verwendung auf eine Sache sich darstellenden Wertes, so ist in jenen Gesetzesstellen die Klarlegung eines allgemeinen Principes in seiner Anwendung auf einen einzelnen Fall zu finden, und zwar des Principes, daß der Anspruch aus der nützlichen Verwendung nicht nur im Falle des unmittelbaren, sondern auch im Falle des mittelbaren Überganges eines Vermögens-Stückes (beziehungsweise -Wertes) statthaft, daß aber in letzterem Falle (zur Bestimmung der wesentlichen Klagegrundsmomente der nicht frei gewollten Vermögensminderung einerseits und der entsprechenden rechtsgrundlosen Bereicherung andererseits) auf die Bedeutung aller konkreten Umstände und das Wesen der aus denselben resultierenden Rechtsverhältnisse zwischen den Parteien und den Zwischenpersonen zu berücksichtigen sei, durch welche sich der mittelbare Übergang vermittelt hat.
Diese letztere Bestimmung des Principes (durch welche der Gesetzgeber das bei den Normen der nützlichen Verwendung leitende Motiv des billigen Rechtsgefühles mit der gebotenen Rücksicht auf die Heiligkeit wohlerworbener Rechte und auf die Sicherheit des Verkehres in Einklang gesetzt hat) ist in der Rechtsprechung des Reichsoberhandelsgerichtes (welche bereits die Zulässigkeit der Versionsklage auch im Falle mittelbaren Überganges des bereichernden Vermögenswertes zur Geltung gebracht hat) nicht nachdrücklich betont, und wohl dadurch vorzugsweise die Gegenströmung veranlaßt, welche in der preußischen Judikatur und Doktrin gegen jene Rechtsprechung hervorgetreten ist.
Nach dem vorstehend klargelegten Sinne der Bestimmungen des Allg. Landrechtes darf in den Fällen mittelbaren Vermögenswertsüberganges durch Rechtsgeschäfte eines Mittelsmannes bei Bestimmung, ob und inwieweit eine nützliche Verwendung vorliege, von dem Inhalte des von dem Mittelsmanne mit dem Versionskläger gethätigten Erwerbsgeschäftes und der konkreten Rechtsakte nicht abgesehen werben, in denen die Zuwendung zwischen dem Mittelsmanne und dem Versionsbeklagten sich vollzogen hat. Jenes Erwerbsgeschäft ist namentlich wesentlich für den Schluß darauf, ob überhaupt, eventuell bis zu welchem Betrage, eine nicht frei gewollte Vermögenswertsverminderung des Versionsklägers existent geworden ist. Insoweit die Vermögenswertsverminderung frei gewollt erscheint (z. B. bei einer Veräußerung von Vermögensstücken unter dem sachlichen Werte in Bezug auf die Differenz zwischen letzterem und dem sachlich geringeren Werte der bedungenen Gegenleistung) kann von einem Anspruche aus angeblicher nützlicher Verwendung des betreffenden Wertes nicht die Rede sein.
Jene konkreten Rechtsakte dagegen relevieren für die Frage der grundlosen Bereicherung des Versionsbeklagten. Ist (wie der Thatbestand des vorliegenden Streitfalles sich unter Voraussetzung gewisser Beweisergebnisse gestalten kann) eine Sache, deren mittelbarer Übergang aus dem Vermögen des Versionsklägers in das Vermögen des Versionsbeklagten dem Anspruche aus der nützlichen Verwendung zu Grunde liegt, an dem Mittelsmanne, welcher dieselbe auf seinen Namen von dem Versionskläger gekauft und tradiert erhalten hatte, dem Versionsbeklagten demnächst verkauft und übergeben, so erscheint die Klage aus der nützlichen Verwendung hinfällig, auch wenn der Mittelsmann bei dem auf seinen Namen gethätigten Ankaufe im Interesse des Versionsbeklagten zu handeln und letzterem die Sache zu verschaffen bezweckte, der Versionskläger von seinem Gegenkontrahenten (dem Mittelsmanne) die Zahlung des von letzterem geschuldeten Preises nicht zu erwirken im Stande, der Kauf des Versionsbeklagten von dem Mittelsmann etwa ein vorteilhafter und die Preisesforderung des Mittelsmannes noch nicht berichtigt ist.
Die etwaige Bereicherung ist in einem solchen Falle durch den Kauf (bei welchem die Preisfestsetzung der freien Vereinbarung der Kontrahenten anheimfällt) und durch die an den Beklagten in Erfüllung des Verkaufes durch den Mittelsmann geleistete Übergabe seitens des Beklagten wohlerworben; und, wenn etwa auch der Beklagte den ganzen Sachhergang kannte, von ihm die Geschäftsführung doch nur in dieser bestimmten Weise ihrer Bethätigung acceptiert.
Selbstverständlich ist hierbei ein ernstlich zwischen dem Mittelsmanne und dem Versionsbeklagten abgeschlossener Verkauf- und Kaufvertrag im Gegensatze zu einem (um den für die Versionsklage wesentlichen Zusammenhang zwischen der Vermögenswertsverminderung des Klägers und der Bereicherung des Beklagten scheinbar aufzuheben) nur simulierten Verkauf- und Kaufverträge vorausgesetzt.
Diese Auslegung der Bestimmungen des Allg. Landrechtes über die nützliche Verwendung führt in ihrer Anwendung auf Verwendungen durch Rechtsgeschäfte eines Mittelsmannes für den Verkehr im wesentlichen zu denselben praktischen Ergebnissen, wie im Geltungsgebiete des gemeinen Rechtes die Anwendung der von neueren Rechtslehrern (als nach letzterem Rechte in solchen Fällen geltend) dargestellten Grundsätze über den Anspruch ans der ungerechtfertigten Bereicherung. ( Thöl, Handelsrecht, 6. Aufl. §. 72 in Verbindung mit §. 75 Nr. I. Windscheid, Pandekten, 5. Aufl. Bd. II. §. 483 und Brinz, Pandekten, 2. Aufl. Bd. II. §. 259.)
In der preußischen Doktrin nähert sich Dernburg (a.a.O. Bd. II. §. 253) dem oben entwickelten Verständnisse der Bestimmungen des Allg. Landrechtes.
Der Einwand gegen die Schlüssigkeit der (auch nur für sich, abgesehen von der Sachdarstellung des Beklagten) in das Auge gefaßten klägerischen Behauptungen für das Dasein einer Bereicherung des Beklagten, daß letzterer (in Konsequenz der klägerischen Sachdarstellung selbst) mit der Pflicht belastet erscheine, den Stiefvater des Beklagten (beziehungsweise jetzt dessen Erben) von der Preisesschuld an dm Kläger zu befreien, erledigt sich dadurch, daß unstreitig der Wert der dem Beklagten zugewendeten Maschinenteile wenigstens gleichsteht dem zwischen dem Stiefvater des Beklagten und dem Kläger bedungenen Preise und daß die Leistung des Beklagten an Kläger ersteren gleichzeitig von der (angeblich ihn sonst zu Unrecht treffenden) Belastung befreien würde."
- 1. Vgl. unten Nr. 60 S. 159.