RG, 17.06.1920 - VI 192/20

Daten
Fall: 
Reichsunfallfürsorgegesetz für Beamte und Soldatenstand
Fundstellen: 
RGZ 99, 274
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
17.06.1920
Aktenzeichen: 
VI 192/20
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Dresden
  • OLG Dresden

1. Bezieht sich das Reichsunfallfürsorgegesetz für Beamte und für Personen des Soldatenstandes vom 18. Juni 1901 in Art. 1 § 14 auf Staats- und Kommunalbeamte aller Art oder nur auf solche, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind?
2. Werden die für einen verunglückten sächsischen Beamten und seine Hinterbliebenen aus dem Reichshaftpflichtgesetz entstandenen Ansprüche gegenüber dem sächsischen Staate durch das Sächs. Beamteunfallfürsorgegesetz vom 1. Juli 1902 auch dann beschränkt, wenn der Beamte nicht in einem Betriebe der in 1. bez. Art beschäftigt war?

Tatbestand

Am 22. September 1918 ist in Dresden-Neustadt der Mann der Klägerin, ein Ministerialbeamter, beim Betriebe der Sächsischen Staatseisenbahnen tödlich verunglückt. Er befand sich auf einer Dienstreise, nach Dresden zurückkehrend. Die Klägerin verlangte unter Berufung auf das Reichshaftpflichtgesetz und auf sonstige Rechtsgründe eine Rente von jährlich 4440 M. Land- und Berufungsgericht erklärten den Klaganspruch gemäß dem Haftpflichtgesetze dem Grunde nach für gerechtfertigt. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Zutreffend ist das Berufungsgericht nach den dem Anschlußberufungsantrage beigefügten Einschränkungen davon ausgegangen, daß der Klaganspruch nur nach dem Haftpflichtgesetze zu beurteilen sei. Auch für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß das Klagebegehren nur auf das Haftpflichtgesetz gegründet ist. Den einzigen Gegenstand der Erörterung hat nach der Sachlage der Einwand des Beklagten zu bilden, dem Klagebegehren stehe die Vorschrift des § 10 SächsUFG. entgegen. Der Einwand ist von den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesen worden.

Der Beklagte beruft sich auf die Vorschriften der §§ 1, 2, 10 SächsUFG.; dessen Fürsorge treffe alle Beamten der sächsischen Staatszivilverwaltung, wenn sie infolge eines im Dienste erlittenen Unfalls dauernd dienstunfähig werden (§ 1). und die Hinterlassenen (§ 2) solcher, die wie der Mann der Klägerin infolge eines im Dienste erlittenen Unfalls verstorben sind; anderseits stünden den Hinterlassenen weitergehende Ansprüche, als sie das Gesetz vom 1. Juli 1902 gewähre, gegenüber dem Reiche und den Bundesstaaten überhaupt nicht zu (§ 10). Die hiermit an und für sich zutreffend in Bezug genommene Vorschrift in § 10 SächsUFG. bestimmt, daß die in § 1 bezeichneten Beamten und ihre Hinterlassenen wegen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls einen Anspruch auf Ersatz, des dadurch erlittenen Schadens nur nach den Vorschriften der §§ 10 bis 12 RUFG. von 1901 haben. § 12 Abs. 2 RUFG. bestimmt in der Tat, daß weitergehende Ansprüche als auf die nach ihm zu gewährenden Bezüge dem Verletzten und dessen Hinterbliebenen gegen das Reich und die Bundesstaaten nicht zustehen. Die Frage ist aber, ob das sächsische Landesgesetz eine solche, zweifellos auch die Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetze zu treffen bestimmte, Einschränkung wirksam aussprechen konnte bezüglich solcher Ansprüche, die durch ein Reichsgesetz, hier § 1 HaftpflG., gewährt sind. Es wird von keiner Seite bezweifelt, daß Reichsgesetze nur durch Reichsgesetze, nicht durch ein Landesgesetz ohne reichsgesetzliche Ermächtigung außer Kraft gesetzt werden können. Der etwa versuchte Einwand, ein in den Dienst der sächsischen Staats-Zivilverwaltung getretener Beamter habe sich damit dem Gesetze vom 1. Juli 1902 unterworfen und folgeweise auf die durch dessen § 10 verb. mit § 12 Abs. 2 RUFG. ausgeschlossenen Ansprüche verzichtet, muß für das Haftpflichtgesetz ohne weiteres an dessen § 5 scheitern, wonach die in §§ 1 und 2 das. bezeichneten Unternehmer nicht befugt sind, die in §§ 1 bis 3a enthaltenen Bestimmungen zu ihrem Vorteil durch Verträge im voraus auszuschließen oder zu beschränken, und hiergegen verstoßende Vertragsbestimmungen keine rechtliche Wirkung haben.

Der Beklagte glaubt für jene landesgesetzliche Einschränkung der hier in Rede stehenden Ansprüche aus dem Haftpflichtgesetze die reichsgesetzliche Grundlage finden zu können in § 14 RUFG. vom 18. Juni 1901, wo dieses eine der reichsgesetzlichen Fürsorge entsprechende Regelung für Staats- und Kommunalbeamte und deren Hinterbliebene durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung vorsieht und für solche Fälle gleichfalls die mehrgedachte Beschränkung der Schadensersatzansprüche der Verletzten zuläßt. Der Wortlaut dieser Vorschrift ergibt im vorliegenden Falle einen Streit über ihre Auslegung. Während in Art. 1 § 1 RG. vom 18. Juni 1901 wie schon in § 1 RG. vom 15. März 1880 als Gegenstand der gesetzlichen Fürsorge Beamte der Reichs-Zivilverwaltung, des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine sowie Personen des Soldatenstandes, welche in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, für den Fall bezeichnet werden, daß sie infolge eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, drückt sich § 14 folgendermaßen aus:

"Staats- und Kommunalbeamten, sowie deren Hinterbliebenen, für welche durch die Landesgesetzgebung oder durch statutarische Festsetzung gegen die Folgen eines im Dienste erlittenen Betriebsunfalls eine den Vorschriften der §§ 1 bis 7 des gegenwärtigen Gesetzes mindestens gleichkommende Fürsorge getroffen ist, steht wegen eines solchen Unfalls ein reichsgesetzlicher Anspruch auf Ersatz des durch denselben erlittenen Schadens nur nach Maßgabe der §§ 10 bis 12 des gegenwärtigen Gesetzes zu. Auf solche Staats- und Kommunalbeamte sowie deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung."

Die Klägerin macht geltend, daß diese Vorschrift hier nicht zutreffe, weil der Verunglückte keinem reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieb angehört habe. Vom Beklagten wird darauf abgestellt, daß diese Einschränkung des Fürsorgegebiets, wie sie allerdings in Art. 1 § 1 ausgesprochen sei, in § 14 nicht wiederkehre, wo vielmehr von "Staats- und Kommunalbeamten" schlechthin die Rede sei, sofern sie im Dienste einen Betriebsunfall erleiden: danach sei nicht mehr vorausgesetzt, als daß der Beamte in irgendeinem Betrieb, obwohl er seiner Dienststellung nach keine Tätigkeit darin zu entfalten habe, einen Unfall erleide und daß dieser Unfall in ursächlichem Zusammenhange mit den dienstlichen Verrichtungen stehe, deren Erfüllung ihm seine amtliche Stellung auferlege.

Daß diese letztangeführte Auffassung der Vorschrift des § 1 des irrevisiblen sächsischen Gesetzes zugrunde liegt, steht außer Streit. Den wesentlichen Streitpunkt bildet nur die Auslegung des Art. 1 § 14 RG. vom 13. Juni 1901, bei der das Berufungsgericht zutreffend von den Vorschriften des sachlich, soweit hier in Betracht kommend, übereinstimmenden Gesetzes vom 15. März 1886 (insbes. § 12) ausgegangen ist. Die Nachprüfung dieses Auslegungsergebnisses konnte nur zu dessen Billigung führen.

Allerdings kann es auffallen, daß in der dem angef. § 14 unmittelbar folgenden Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 RG. vom 18. Juli 1901 die zur Kennzeichnung geeigneten Worte, welche die hier streitige Frage erledigen würden, "Staats- und Kommunalbeamte der in Art. 1 § 1 bezeichneten Art" gebraucht sind, während solche im Eingange des § 14 fehlen. Es ist aber zu beachten, daß dieser Abs. 2 Art. 2 durch das Gesetz vom 18. Juni 1901 neu beigefügt worden ist, während das Gesetz vom 15. März 1886 nur den Abs. 1 (als § 13) enthielt. Man hat offenbar bei der Abfassung der neuen Vorschrift den genauen Ausdruck gefunden, dagegen eine Ergänzung der sachlich unverändert gebliebenen Vorschrift des § 12 (14) nicht für geboten erachtet, sondern sich auf eine unwesentliche sprachliche Änderung beschränkt und die Paragraphenzahlen in den Verweisungen richtiggestellt. Eine sachliche oder gar grundsätzliche Bedeutung kann dem allem nicht beigemessen werden. Mit den Vorinstanzen ist vielmehr anzunehmen, daß auch in § 14 G. vom 16. Juni 1901 nur von, solchen Staats- und Kommunalbeamten gesprochen wird, die in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind. Dafür spricht vor allem die allgemeine Zweckrichtung und Begründung der beiden Gesetze von 1886 und 1901. Wie schon in der allgemeinen Begründung zum Gesetz von 1866 (Nr. 5 Rtdrucks. 1885/86) ausführlich dargelegt, sollte aus sozialpolitischen und aus Billigkeitsrücksichten den in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten, von der Unfallversicherung aber ausgeschlossenen Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten nebst den Personen des Soldatenstandes tunlichst dieselbe Fürsorge zuteil werden, wie den unter die gesetzliche Unfallversicherung fallenden Personen. Dafür wurde nicht der Weg der Ausdehnung dieser letzteren, sondern der der Erlassung dienstpragmatischer Vorschriften gewählt, wodurch den fürsorgebedürftigen Personen und ihren Hinterbliebenen erhöhte Pensionen, Witwen- und Waisenrenten zugewendet und sichergestellt werden sollten. Bereits die allgemeine Begründung zum Gesetz von 1886 spricht in ihren einschlägigen Ausführungen durchgehends unter völliger Gleichstellung von den "in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten Reichs-, Staats- und Kommunalbeamten". Zum Ausgleich für die gewährte Pensionserhöhung und die Hinterbliebenenversorgung hielt man eine Verkürzung der aus sonstigen Rechtsgründen erwachsenden Ansprüche gegen das Reich und die Bundesstaaten für geboten. Um die Wirkung des Reichsgesetzes auch in dieser Hinsicht auf die Staats- und Kommunalbeamten sicherzustellen, wurde die Vorschrift des § 12 (§ 14 G. v. 1901) erlassen, da Reichsgesetze nur durch Reichsgesetze außer Kraft gesetzt werden könnten. An diesen grundsätzlichen Ausgangspunkten hat sich auch bei Erlassung des Gesetzes von 1901 nichts geändert (vgl. die Begründung zu dessen Entwurf in Nr. 176 Rtdrucks. 1900 bis 1901). Auch danach kann kein Zweifel sein, daß die den Gegenstand der Gesetzgebung bildende Beamtenfürsorge nur dem Personal unfallversicherungspflichtiger Betriebe galt und insoweit Reichs-, Staats- und Kommunalbeamte grundsätzlich gleichmäßig ins Auge gefaßt waren.

Für die Beschränkung des § 12 (§ 14 G. v. 1901) auf Unfallversicherungspflichtige Betriebe spricht weiter aber auch die in Satz 1 das. ausgesprochene Abhängigkeit der Fürsorge von dem Eintritt eines "im Dienste erlittenen Betriebsunfalls", womit, wie der in Bezug genommene § 8 G. v. 1886 (§ 10 G. v. 1901) ergibt, der Unfall gemeint ist, den der Beamte "im Dienste einer Betriebsverwaltung erleidet". Wie schon das Berufungsgericht mit Recht ausgesprochen hat, können Justiz, Justizverwaltung, politische Verwaltung, auch die Staatsverwaltung im ganzen nicht als "Betrieb" im Sinne der Gegenwartssprache bezeichnet gelten. Als Betrieb wird nur ein Kreis von fortgesetzt entfalteten Tätigkeiten, die einen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand haben, angesehen werden können (RGZ. Bd. 77 S. 376/377), wie dies bei den unfallversicherungspflichtigen Staats- und Kommunalbetrieben und deren Verwaltungen in aller Regel zutrifft.

Endlich würde auch Satz 2 § 12 (§14 G. v. 1901): "Auf solche Staats- und Kommunalbeamte und deren Hinterbliebene finden die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung" - sicherlich eine andere Fassung erhalten haben, wenn Satz 1 auch solche Personen umfassen würde, die in keinem Unfallversicherungspflichtigen Betriebe beschäftigt sind, also selbstverständlich den Bestimmungen über die gesetzliche Unfallversicherung nicht unterliegen. Vielmehr soll in dem angeführten zweiten Satze der Vorschrift lediglich derselbe Gedanke zum Ausdruck kommen, den § 11 (§ 13 G. v. 1901) dahin ausdrückt, daß auf die in den §§ 1, 2 bezeichneten Personen die reichsgesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung keine Anwendung finden. Dem allem gegenüber vertritt die Revision mit dem Urteile des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 1906 (8 0 304/05) die Auffassung, durch die Vorschrift des § 12 RG. v. 1886 (§ 14 G. v. 1901) habe den Bundesstaaten überlassen werden sollen, die Unfallfürsorge nicht nur den in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigten, sondern allen Landesbeamten schlechthin zukommen zu lassen; einer besonderen Genehmigung oder Ermächtigung seitens des Reichs habe es dazu gar nicht bedurft. Aber auch wenn in der Tat an und für sich eine so umfassende Fürsorge der Landesgesetzgebung nicht verwehrt ist, wird damit doch nicht die Frage entschieden, ob die Landesgesetzgebung solchenfalls auch zum Ausgleich jener Fürsorge in deren vollem Umfange sonstige aus dem Unfall entfließende reichsgesetzliche Ansprüche dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen zu entziehen befugt ist. Diese Frage aber ist das hier Entscheidende. Das Oberlandesgericht Dresden hat in dem Urteile vom 28. April 1906 die Auffassung vertreten, die Befugnis, solche weitergehende Ansprüche zu entziehen, sei mit der landesrechtlichen Ausdehnung der Unfallfürsorge verbunden; das sei in § 12 RG. von 1886 (§14 G. von 1901) zum Ausdruck gelangt. Dem kann nach dem Ausgeführten nicht beigetreten werden. Jenes Urteil hat zur Unterstützung auch noch auf die dem Gesetze von 1886 nachgefolgten Unfallversicherungsgesetze von 1900 hingewiesen, wonach (GewUVG. §7, landw. UFG. § 6, BauUVG § 1 Abs. 3. SeeUVG. § 1 Abs. 3) diese Gesetze für unanwendbar erklärt werden auf diejenigen Personen, die dem § 1 UFG. von 1886 unterworfen sind, ferner auf Beamte, die in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und mit Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie "auf andere Beamte" eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes, für die die in § 12 UFG. von 1886 vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist. Mit Recht hat indessen das Berufungsgericht bereits darauf hingewiesen, daß (vgl. auch RVO. § 554, Nr. 4, 5) unter den "anderen Beamten" nicht solche gemeint sind, die nicht in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, wofür die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Unfallversicherung sich von selbst verstünde, sondern solche in Betrieben dieser Art beschäftigte Beamte, die ohne festes Gehalt und Ruhegehaltsanspruch angestellt sind und darum bei entsprechend niedrigem Einkommen an sich von der Unfallversicherung ergriffen würden.

Hiernach kann der in Streit stehende Ausschluß des Haftpflichtanspruchs zum Nachteile der nicht in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unterliegenden Betrieben beschäftigten Beamten auf § 14 UFG. vom 18. Juni 1901 nicht gestützt werden, da diese Vorschrift sich nur auf Beamte bezieht, die in solchen Betrieben beschäftigt sind. Die Vorschrift des § 10 SächsUFG. vom 1. Juli 1902 steht mithin für Staatsbeamte, die nicht in unfallversicherungspflichtigen Betrieben beschäftigt sind, und für ihre Hinterbliebenen der Geltendmachung von weitergehenden Ansprüchen (vgl. RGZ. Bd. 69 S. 349, Bd. 75 S. 10) gegen den Freistaat Sachsen mindestens insoweit nicht entgegen, als solche auf das Reichshaftpflichtgesetz (§§ 1, 2, 5) gestützt werden."1

  • 1. Amtl. Anm.: Wegen der Landesgesetzgebung anderer Gebiete sei auf Wörner, Nebengesetze zur Unfallversicherungsgesetzgebung, 1. Teil, verwiesen, weiter auf das bayerische Beamtenges. vom 16. August 1906 Art. 101 Abs. l, sowie auf das badische Beamtenges. in der Fassung v 1908 § 72. Die der sächsischen Vorschrift in der streitigen Frage zugrunde liegende Auffassung (vgl. Landtagakten 1901/1902 Bd. 3 S 922) scheint vereinzelt geblieben zu sein. D. E.