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RG, 30.11.1920 - II 230/20

Daten
Fall: 
Festsetzung von Mindestpreisen für Kohlenverkäufe
Fundstellen: 
RGZ 101, 45
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.11.1920
Aktenzeichen: 
II 230/20
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Dortmund
  • OLG Hamm

Einfluß der behördlichen Festsetzung von Mindestpreisen für Kohlenverkäufe der Zechen auf bestehende Kaufverträge zwischen Kohlenhändlern.

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten Zahlung des an sich unstreitigen Kaufpreises für gelieferte Nußkohlen. Die Beklagte macht der Klage gegenüber aufrechnungsweise und durch Widerklage eine Schadensersatzforderung geltend, welcher folgender Sachverhalt zugrunde liegt. Der Kläger hatte der Beklagten am 4. März 1916 mit Bindung bis zum 11. März 20 000 Tonnen Hochofenkoks aus der Zeche Glückaufsegen in Hörde i. W. zur Ausfuhr nach der Schweiz oder Holland, bis Ende September lieferbar, zum Preise von 275 M oder Fr für 10 Tonnen nach Wahl der Käuferin angeboten. Der Preis sollte sich gemäß dem Steigen oder Fallen der Syndikatsrichtpreise für Hochofenkoks erster Klasse ändern. Dieses Angebot nahm die Beklagte am 10. März 1916 zur Ausfuhr nach der Schweiz und zum Preise von 275 M für 10 Tonnen an.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Ausfuhr von Brennstoffen nach dem neutralen Auslande (Holland, Schweiz) nur bedingt möglich. Am 22. Januar 1916 erließ die Kohlenausfuhrstelle West ein Rundschreiben an die Zechen, welches ihnen eröffnete, daß ab 1. Februar Lieferungen nach Holland und der Schweiz nur noch zulässig seien, wenn der Preis in der Währung des Bestimmungslandes gezahlt werde. Später, d. h. nach Abschluß des hier behandelten Kaufabschlusses, erließ sie eine weitere Verordnung, wonach der Zeche als Mindestpreise die Preise des Rheinisch-Westfälischen Kohlensyndikats zu zahlen waren, und zwar mit Geltung ab 1. Mai. Diese Preise haben in den Monaten Mai bis Juli 1916 275 Fr für 10 Tonnen betragen. Am 9. Mai verlangte der Kläger mit Rücksicht auf diese Anordnungen Zahlung des Kaufpreises in Schweizer Franken nach dem Friedenskurse, d. h. also von 343,75 Fr für 275 M. Die Beklagte erklärte sich am 10. Mai unter Wahrung ihrer Vertragsrechte bereit, für die Lieferungen ab Mai 275 Fr für 10 Tonnen zu zahlen, bestand auf Lieferung mit Ausfuhrbewilligung und bestimmte dem Kläger gemäß § 326 BGB. Nachfristen, welche fruchtlos verstrichen.

Von den Vorinstanzen wurde der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auch die Revision blieb erfolglos.

Gründe

... Die Preisfestsetzung der Kohlenausfuhrstelle West für die Zeit ab 1. Mai 1916 erachtet das Berufungsgericht nicht als unmittelbar für die Beklagte wirksam; es hält aber den Kläger nicht mehr an den Vertrag gebunden, weil die Beklagte sich geweigert habe, ihm einen höheren, gewinnbringenden Preis zu bewilligen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die erste Erwägung zutrifft, ob es insbesondere praktisch denkbar ist, daß die Festsetzung von Mindestpreisen für Auslandsverkäufe der Zechen die Kaufpreisschuld des ausführenden Händlers unberührt läßt. Jedenfalls ist der Auffassung des Berufungsgerichts, daß diese Preisfestsetzung im vorliegenden Falle den Kläger im Verhältnis zur Beklagten von seiner Lieferpflicht befreit, beizutreten. Nach dem Inhalte des von den Parteien geschlossenen Vertrags waren die von der Beklagten zu zahlenden Preise nicht endgültig festgelegt, sondern sie sollten sich "gemäß dem Steigen oder Fallen der Syndikatsrichtpreise für Hochofenkoks erster Klasse ändern." Wenn nun die Kohlenausfuhrstelle West Mindestpreise für die Zechen festsetzte, welche - wie der Sachverständige bekundet hat - mindestens die des Kohlensyndikats sein sollten, und nach diesem Grundsatze den Mindestpreis auf 275 Fr bestimmte, so muß nach Treu und Glauben diese Sachlage gerade so beurteilt werden, als sei der im Vertrag vorgesehene Fall der Preisänderung infolge Steigens der Syndikatsrichtpreise eingetreten. Es erwuchs sonach der Beklagten, wenn sie selbst Wert auf die Ausführung des Lieferungsvertrags legte, die Pflicht, dem Kläger einen im angemessenen Verhältnisse zu dem behördlichen Mindestpreise stehenden Kaufpreis zu bewilligen. Einen Preisaufschlag zu ermitteln, der dem Kläger einen angemessenen Verdienst übrig ließ, konnte der Beklagten keine Schwierigkeiten machen. Daß sie sich der übersetzten Forderung des Klägers - 343,75 Fr - nicht zu fügen brauchte, ist klar. Aber von der Bewilligung eines Preises, welcher die Selbstkosten des Klägers - 275 Fr - überstieg, hing ihr Recht ab, von diesem Lieferung des im Vertrag vorgesehenen Koks zu verlangen. Da die Beklagte nicht bereit war, sich der gekennzeichneten Sachlage anzupassen, kann sie keinen Schadensersatz wegen Nichtlieferung verlangen, und die Revision muß als unbegründet zurückgewiesen werden.