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RG, 30.11.1922 - VI 465/22

Daten
Fall: 
Rubel
Fundstellen: 
RGZ 105, 406
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
30.11.1922
Aktenzeichen: 
VI 465/22
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Arnsberg i.W.
  • OLG Hamm i.W.
Stichwörter: 
  • Irrtum über Erklärungsinhalt

Zur Abgrenzung des Irrtums über den Inhalt der Willenserklärung vom Irrtum im Beweggrunde.

Sachverhalt

Die Parteien, deutsche Reichsangehörige, hielten sich im Jahre 1920 in Moskau auf. Dort hat der Kläger dem Beklagten, der Kriegsgefangener war, für Zwecke seiner Heimreise 30.000 sowjetrubel vorgestreckt und sich dafür zwei vom 16. und 17. Mai 1920 datierte Schuldschein ausstellen lassen, durch die sich der Beklagte verpflichtete, dem Kläger innerhalb zwei Monaten nach Rückkehr in die Heimat 5000 + 2500 M zurückzuzahlen. Hierauf sich stützend klagt dieser auf Zahlung von 7500 M. Der Beklagte macht geltend, die 30.000 Rubel hätten- wie unstreitig - zur Zeit ihrer Hingabe einen Kurswert von nur 300 M gehabt und will dem Kläger nur diesen Betrag bewilligen. Das Landgericht erkannte auf den dem Kläger zugeschobenen und von ihm angenommenen Eid darüber, die Parteien seien bei der Hingabe des Geldes davon ausgegangen, daß damals der Rubel eine Wert von 25 Pf hatte, und es sei dem Kläger damals nicht bekannt gewesen, daß der Rubel in Wirklichkeit einen geringeren Wert hatte. Die Berufung des Beklagten wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen. Seine Revision hatte Erfolg.

Aus den Gründen

(Ein Revisionsangriff, daß dem Klaganspruch die Einrede der Arglist entgegenstehe, wird zurückgewiesen. Dann wird fortgefahren:) Andererseits muß die Stellungnahme des Berufungsgerichts zu der Frage Bedenken erregen, ob dem Beklagten eine Anfechtung seiner in den beiden Schulscheinen enthaltenen Verpflichtungserklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB zustatten kommen kann. Er führt aus, wenn der Beklagte - was ungeprüft gelassen wurde - eine solche Anfechtung ausgesprochen hätte, so sei sie nicht rechtswirksam, da er nach seinem eigenen Vorbringen weder über den Inhalt der Erklärung im Irrtum gewesen sei, noch etwas anderes habe erklären wollen, als das tatsächlich Erklärte, es sich vielmehr nur um eine Irrtum über den Wert des Sowjetrubels, also über den Beweggrund für die abgegebene Erklärung handele.

Mit Recht greift die Revision diese Auffassung als von Rechtsirrtum beeinflußt an. Für die Beurteilung der Sachlage sind folgende Gesichtspunkte maßgebend: Das Darlehen war in Sowjetrubeln gegeben, deshalb gemäß § 607 Abs. 1 BGB an sich in derselben Währung zurückzuerstatten. Durch eine Sonderabmachung, die in den Schuldscheinen niedergelegt wurde, verpflichtete sich indes der Beklagte, statt der 30.000 Rubel 7500 M zurückzuzahlen. hierzu gelangten die Parteien, indem sie - wie für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, übrigens auch außer Streit zu sein scheint - übereinstimmend davon ausgingen, daß der Sowjetrubel in Deutschland einen Wert von 25 Pf darstelle. Somit umfaßt die Erklärung des Beklagten, an Stelle der eigentlichen Darlehenssumme dem Kläger 7500 M schulden zu wollen, in einer diesem ohne weiteres erkennbaren Weise die Kundgabe des Willens, die Darlehenssumme nach jenem Kurse in deutsche Währung umzurechnen. Diese von der irrigen Meinung, der Rubel sei nicht 1 Pf, sondern 25 Pf wert, unmittelbar beeinflußte Willensrichtung war zwar bestimmend für den Entschluß des Beklagten, aber sie bezog sich nicht auf solche Umstände, die seiner rechtsgeschäftlichen Erklärung vorausgingen und nur innere Erwägungen von seiner Seite bedeuteten, sondern sie war Teil der Erklärung selbst und wurde bei der Vertragsverhandlung dem Gegner verlautbart. daß dies durch Erwähnung in den Urkunden oder durch ausdrückliche mündliche Erklärung geschah, war nicht erforderlich; der Wille, zu dem als richtig angenommenen Kurswerte umzurechnen, lag ohne weiteres in den bei der Sonderabmachung ausgetauschten Erklärungen. Übrigens würde der Kläger seine schriftsätzliche Behauptung, er habe mit dem Beklagten ausdrücklich abgemacht, daß der Rubel mit 1/4 Mark zu rechnen sei, gegen sich geltende machen müssen.

Hiernach liegt kein rechtlich unbeachtlicher Irrtum im Beweggrunde vor, vielmehr bezieht sich der Irrtum auf die Grundlagen des Rechtsgeschäfts und hat somit als Irrtum über den Inhalt der Erklärung zu gelten, der die Anfechtung aus § 119 Abs. 1 BGB rechtfertigt. (vgl. RGZ Bd. 64 S. 268, Bd. 85 S.326, Bd. 94 S. 67, Bd. 97 S. 140, Bd. 101 S. 53 und s. 108; Komm. z. BGB von RGRäten, 3. Aufl., Anm. 2 und 3 zu § 119).

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RG, 30.11.1922 - VI 46522 - RGZ 105, 406.pdf104.43 KB