RG, 23.11.1920 - II 207/20

Daten
Fall: 
Löschung einer Firma trotz eingetragenem Warenzeichen als Firmenbestandteil
Fundstellen: 
RGZ 100, 266
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
23.11.1920
Aktenzeichen: 
II 207/20
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Dresden
  • OLG Dresden

Kann nach § 12 des Warenzeichengesetzes auch die Löschung einer Firma verlangt werden, die das eingetragene Warenzeichen als Firmenbestandteil aufgenommen hat?

Tatbestand

Für den Kläger ist seit 1897 das Wortzeichen "Salem Aleikum" für Zigarren, Zigaretten, Rauch-, Kau- und Schnupftabak usw. eingetragen. Für den Kaufmann T. in Dresden wurde 1908 das Wortzeichen "Sar Alam" für dieselben Waren eingetragen. Das Recht auf das Warenzeichen hat T. mit seinem Geschäftsbetrieb dem Kaufmann Bl. abgetreten; dieser ließ im Jahre 1911 die das miterworbene Zeichen enthaltende Firma "Sar Alam, F. Bl." eintragen, der später der Zusatz "& Co." gegeben wurde. Seit Anfang 1918 ist die Beklagte Inhaberin dieser Firma. Sie benutzt sie auch in Abkürzungen auf die Worte "Sar Alam". In der Aufnahme des Wortzeichens "Sar Alam" in ihre Firma und in der Führung dieser Firma erblickt der Kläger eine Störung seines Gewerbebetriebs und unlauteren Wettbewerb und verlangt, daß die Beklagte den Zusatz "Sar Alam" in ihrer Firma unterlasse.

Während das Landgericht die Klage abwies, wurde auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, in Löschung ihrer Firma "Sar Alam, F. BI & Co." oder der darin enthaltenen Worte "Sar Alam" zu willigen. Die Revision ist zurückgewiesen worden aus folgenden Gründen:

Gründe

Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Beklagten lediglich auf § 1004 BGB., indem es annimmt, daß die Verwendung der mit dem Warenzeichen des Klägers verwechselungsfähigen Worte "Sar Alam" zur Firmenbildung eine Beeinträchtigung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs des Klägers durch die dadurch hervorgerufene Irreführung des kaufenden Publikums enthalte, die zum Verlangen der Beseitigung der die Störung verursachenden Firma berechtige. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser mit der bisherigen Rechtsauffassung des Reichsgerichts nicht im Einklange stehenden Ansicht (vgl. u. a. RGZ. Bd. 64 S. 52, Bd. 73 S. 107; Warneyer 1911 Nr. 373), die übrigens von der Revision selbst als zutreffend bezeichnet wird, beigestimmt werden könnte. Ebenso kann unerörtert bleiben, ob der Tatbestand des § 1 UWG. vorliegendenfalls ausreichend festgestellt ist (vgl. insbes. RGZ. Bd. 81 S. 330). Denn der Klaganspruch findet nach der Ansicht des Senats schon in § 12 WZG. seine Stütze, vorausgesetzt, daß die Verwechselungsgefahr zwischen den Bezeichnungen "Sar Alam" und "Salem Aleikum" vorliegt. Wie das Oberlandesgericht selbst hervorhebt, steht § 13 WZG. dem aus § 12 herzuleitenden Anspruch nicht entgegen, da es sich hier nicht um einen notwendigen Firmenbestandteil, sondern um einen willkürlich gewählten handelt, Ist aber eine Bezeichnung als Warenzeichen geschützt, so verbietet § 12 die Verwendung dieses Zeichens zum Zwecke jeder Warenbezeichnung, und schlechthin, gleichviel auf welchem Wege diese betätigt wird. Da nun eine Firma zunächst und unmittelbar zwar nur der Bezeichnung des Geschäftsbetriebes dient, mittelbar dadurch aber auch die Herkunft der aus ihm stammenden Waren kennzeichnet, so wird das Warenzeichen auch dadurch, daß es in einer Firma als deren Bestandteil gebraucht wird, in einer Weise verwendet, die in den nach § 12 geschützten Rechtskreis des Warenzeichenschutzes eingreift. Wer in einem Geschäfte kauft, das als Firma ein bekanntes oder mit diesem verwechselbares geschütztes Warenzeichen führt, nimmt ohne weiteres an, er erhalte mit jenem Warenzeichen versehene und dadurch gekennzeichnete Waren. ...