RG, 21.12.1904 - I 373/04
Ist eine Gesellschaft m. b. H., die dem Gesetze gemäß für nichtig erklärt werden konnte, für von ihr gegen die Gesellschafter erhobene Ansprüche parteifähig?
Aus den Gründen
... "Nach § 77 des Gesetzes, betreffend die Gesellschaften m. b. H., wird die Rechtsfähigkeit einer ins Handelsregister eingetragenen Gesellschaft m. b. H. durch die Nichtigerklärung und deren Eintragung ins Handelsregister nicht berührt. Sie gilt nur als aufgelöste Gesellschaft und tritt in Liquidation (§§ 66 flg.), wobei aber die selbständige Rechtspersönlichkeit bestehen bleibt (§§ 69. 13). Bleibt sie aber rechtsfähig, so bleibt sie gemäß § 50 Abs. 1 Z.P.O. auch parteifähig, und zwar für Rechtsverhältnisse nach außen wie nach innen, da das Gesetz in dieser Hinsicht einen Unterschied, wie etwa bei der Prozeßfähigkeit (§ 52 Abs. 1 Z.P.O.), nicht kennt. Übrigens ist es, wie § 77 Abs. 3 des Gesetzes zeigt, auch nicht ausgeschlossen, daß für die für nichtig erklärte Gesellschaft Ansprüche nach innen begründet sein und von ihr verfolgt werden können. Allgemein könnte ihr daher insoweit die Parteifähigkeit unter keinen Umständen versagt werden. Es kommt aber nach § 50 Z.P.O. nur darauf an, ob die Gesellschaft überhaupt rechtsfähig ist. Was von einer für nichtig erklärten Gesellschaft gilt, gilt um so mehr von einer solchen, bei der die Nichtigkeit noch nicht erklärt ist, sondern die Nichtigerklärung nur beantragt werden könnte." ...