RG, 21.12.1915 - III 308/15
Ist die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit eine Amtspflicht gegenüber Dritten?
Gründe
"Die Polizei in Essen hat im April 1912 die Räume der Zweigstelle des T.-Verbandes durchsucht und daselbst gefundene Schriftstücke an sich genommen. Sie hat, wie der Berufungsrichter feststellt, auf Grund der bei der Durchsuchung gefundenen und von ihr eingesehenen Schriftstücke der Eisenbahndirektion mitgeteilt, D. (der seine Rechte an den Kläger abgetreten hat) sei Mitglied des T.-Verbandes. ...
Die Schweigepflicht der Polizei folgt, - wenn ihr, wie der Beklagte behauptet, die Beamten der Zweigstelle die Durchsicht der Schriftstücke gestattet hatten - aus der Kabinettsorder vom 21. November 1835 und aus § 88 preuß. ALR. II. 10; vgl. RGZ. Bd. 35 S. 403 und RGSt. Bd. 28 S. 426. Diese Schweigepflicht besteht - dies wird durch § 383 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 ZPO. klargestellt - gegenüber Dritten, und D. war ein solcher Dritter schon als Mitglied des betroffenen T.-Verbandes." ...