RG, 03.12.1917 - VI 370/17

Daten
Fall: 
Unbefugter Gebrauch eines Namens
Fundstellen: 
RGZ 91, 350
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
03.12.1917
Aktenzeichen: 
VI 370/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG München I
  • OLG München

1. Was ist unter dem unbefugten Gebrauch eines Namens in § 12 BGB. zu verstehen?
2. Kann ein Mitglied einer Gesellschaft m. b. H. eine Klage wegen Kreditgefährdung der Gesellschaft erheben?
3. Rechtsschutzbedürfnis für die vorbeugende Unterlassungsklage, wenn die Unterlassung von Handlungen gefordert wird, die schon durch das Strafgesetz einem jeden verboten sind. Einfluß der Verjährung der strafbaren Handlung oder des Ablaufs der Antragsfrist.
4. Kann eine Ehrverletzung durch irrtümliche tatsächliche Aufstellungen in einem zum Zwecke wissenschaftlicher Belehrung geschriebenen Buche begangen werden?
5. Liegt eine Ehrverletzung wider besseres Wissen deshalb vor, weil der Beschuldigte zum Zwecke gütlicher Einigung vor dem Rechtsstreit und wahrend des Rechtsstreits erklärt hat, er sei zu der "Ansicht" gekommen, daß die behauptete Tatsache unrichtig sei?

Tatbestand

Ein 1914 im Verlage des Beklagten erschienenes Buch "1848. Der Vorkampf deutscher Einheit und Freiheit. Urkunden, Berichte, Briefe" von Tim Klein gibt auf S. 81 ein im Aufstande der schlesischen Weber 1844 entstandenes Gedicht "das Blutgericht" wieder, das in Strophe 3 die Verse enthält:

"die Zwanziger die Henker sind, die Dierig ihre Knechte."

Der Verfasser hat das Gedicht mit dieser Fassung der 3. Strophe aus einem Buche von Dr. A. Zimmermann, "Blüte und Verfall des Leinengewerbes in Schlesien", das in der Mitte der 80er Jahre erschienen war, übernommen. Der Kläger behauptete, daß der richtige Text des Weberliedes nicht "die Dierig ihre Knechte", sondern "die Diener ihre Knechte" sei, und fühlte sich durch den in der falschen Fassung gegen seine Familie und insbesondere seinen Vater, den damaligen Inhaber der nachmals dem Kläger gehörigen Leinenwarenfabrik Friedrich Dierig gerichteten Vorwurf der Bedrückung der Webereiarbeiter in seiner Ehre und in dem Rufe seines gewerblichen Unternehmens beeinträchtigt. Er erhob gegen den Beklagten als den Verleger des Buches Klage mit dem Antrage, dem Beklagten die Weiterveräußerung und das weitere Inverkehrbringen des Buches mit dem Worte "Dierig" in dem Gedicht auf S. 81, hilfsweise wenigstens in künftigen Auflagen des Buches, bei Vermeidung einer für jeden Zuwiderhandlungsfall festzusetzenden Geldstrafe zu verbieten.

Während der erste Richter diesem Antrag entsprach, wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Die Revision wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Im Gegensatze zum Landgericht, das den Klaganspruch sowohl wegen Verletzung des Namensrechts des Klägers auf Grund des § 12 BGB. wie aus § 823 Abs. 2 das. in Verb. mit § 169 StGB., ferner aus § 826 BGB. und schließlich auch aus § 823 Abs. 2 BGB. in Verb. mit §§ 185 bis 187 StGB, für begründet ansah, erachtet das Berufungsgericht diesen Anspruch aus allen genannten rechtlichen Gesichtspunkten wie auch aus denjenigen des § 824 BGB., dessen Erörterung es hinzufügt, für unbegründet. Ein unbefugter Gebrauch des Namens Dierig liege nicht vor, und für die Tatbestände der übrigen angezogenen Gesetze fehle es an den gegenständlichen, noch mehr aber an den persönlichen Merkmalen. Soweit sich die Unterlassungsklage gegen die drohende Wiederholung von Behauptungen oder Verbreitungen richte, die die Ehre des Klägers oder seines verstorbenen Vaters verletzten oder Erwerb und Fortkommen des Klägers beeinträchtigten, sieht das Berufungsgericht eine Wiederholungsgefahr nicht als gegeben an, erachtet die Klage aber auch deshalb für unzulässig, weil die strafrechtliche Verfolgung zur Verfügung gestanden habe, die nun freilich verjährt sei. Im übrigen handle es sich bei dem von dem Beklagten verlegten Buche um eine wissenschaftliche Arbeit. Die Lesart "Dierig" in dem Gedichte habe der Verfasser mit diesem selber einem viele Jahre früher herausgegebenen wissenschaftlichen Werke entnommen; sie sei das Ergebnis einer wissenschaftlichen Untersuchung, das unrichtig sein möge, aber in dieser seiner Eigenschaft nicht als Behauptung einer Tatsache im Sinne des § 824 BGB, oder der §§ 185 bis 187 und 189 StGB, zu betrachten sei. Nach allen Seiten versage mithin die erhobene Klage.

Die Angriffe der Revision konnten keinen Erfolg haben.

Die erhobene Unterlassungsklage würde als begründet angesehen werden müssen, wenn dem Kläger darin beizutreten wäre, daß der Beklagte durch die Aufnahme des Webergedichtes mit der Lesart Dierig in das von ihm herausgegebene Buch sich des unbefugten Gebrauchs des Namens des Klägers schuldig gemacht und dadurch dessen Namensinteresse verletzt hätte (§ 12 BGB.). Dieser Tatbestand liegt indessen nicht vor. Der Name ist ein äußeres Kennzeichen der Person zur Unterscheidung von anderen Personen; das Namensrecht des § 12 BGB. ist das Recht auf den ausschließlichen Besitz dieses Kennzeichens, und der Schutz dieses Gesetzes soll verhüten, daß der Name der einen Person von einer anderen als Kennzeichen und Unterscheidungsmerkmal benutzt werde, die kein Recht darauf hat. Ein unbefugter Gebrauch des Namens im Sinne des § 12 ist deshalb nur gegeben, wenn der Name als Name zur Bezeichnung einer Person verwendet wird, der er nicht zukommt. Es wurde vom Reichsgericht in der Entscheidung vom 26. März 1906 (D. Jur.-Zeit. 1906 S. 543) dahingestellt gelassen und kann auch hier unerörtert bleiben, ob dieser Namensschutz sich auch auf den Fall erstrecken kann, wenn eine Person den Namen einer anderen nicht sich selbst, sondern Gestalten ihrer Phantasie in einem Roman oder einem Drama zulegt; immer handelt es sich insoweit noch um die Kennzeichnung einer Person mit einem Namen, der einer anderen berechtigterweise als Unterscheidungsmerkmal dient. Ausgeschlossen ist aber die Anwendung des § 12, wenn es sich gar nicht um den Namen, sondern um die Person selbst handelt. Es ist niemals eine Verletzung des Namensrechts, wenn der berechtigte Träger des Namens selbst mit diesem seinem Namen bezeichnet, von ihm aber etwas unrichtiges ausgesagt wird. So wenn jemand den Namen eines andern unter einen Aufruf setzt, nicht um sich damit zu bezeichnen, sondern um bei den Lesern den Eindruck zu erwecken, als habe der berechtigte Träger dieses Namens den Aufruf unterzeichnet. In solchen Fällen kann eine Ehrverletzung oder eine Schädigung wider die guten Sitten (§ 826 BGB.) in Frage kommen: eine Namensrechtsverletzung ist dagegen nicht gegeben. So ist der Tatbestand aber auch im gegebenen Falle. Der Beklagte hat nicht sich noch andern Personen unbefugterweise den Namen des Klägers beigelegt; er hat in einem von ihm herausgegebenen Buche auf Grund einer älteren Quelle ein Gedicht abgedruckt, worin der Name Dierig als Kennzeichen eines wirklichen Trägers dieses Namens, des in die schlesischen Weberunruhen des Jahres 1844 verstrickten Fabrikanten Dierig vorkommt. Von diesem wirklichen Träger des Namens wird in dem Gedichte sachlich ausgesagt, daß er sich mit dem Fabrikanten Zwanziger zusammen als dessen "Scherge" in der Bedrückung der Webereiarbeiter hervorgetan habe. Das Webergedicht in der Fassung, wie sie in das vom Beklagten verlegte Buch übergegangen ist, hat es ganz offensichtlich mit einem Manne zu tun, der wirklich Dierig hieß; von diesem werden nur Dinge ausgesagt, die nach der Behauptung des Klägers der geschichtlichen Wahrheit entbehren sollen. Dieser Tatbestand begründet nicht die Anwendung des § 12 BGB.

Auch die Anwendung des § 824 BGB. muß ausscheiden. Was in dem Gedicht in dem vom Beklagten herausgegebenen Buche von dem damaligen Träger des Namens Dierig, dem Leinenwarenfabrikanten Friedrich Dierig, dem Vater des Klägers, ausgesagt wird - unmittelbar, daß er in dem Webergedicht als Teilnehmer an der Handlungsweise des Fabrikanten Zwanziger aufgeführt werde, und mittelbar, daß dieser Dierig in dem Weberaufstand in den Augen der Arbeiter gleich Zwanziger und in dessen Gefolgschaft den Arbeitern gegenüber die Rolle eines Bedrückers gespielt habe -, ist nicht geeignet, den Kredit des Klägers zu gefährden oder seinen Erwerb und sein Fortkommen zu beeinträchtigen. Dies wäre denkbar, wenn der Kläger der gegenwärtige Nachfolger in dem gewerblichen Unternehmen seines Vaters wäre, über den jene Aussage sich verhält. Aber nach dem Tatbestande des Berufungsurteils war zwar das gewerbliche Unternehmen des Friedrich Dierig auf den jetzigen Kläger übergegangen; gegenwärtig und schon zur Zeit der Klagerhebung gehörte es ihm aber nicht mehr, war vielmehr auf eine Gesellschaft m. b. H. übertragen, die eine von ihm durchaus unterschiedene juristische Person ist. Es mag sich dabei um eine Familiengründung handeln, und es mögen an der Gesellschaft nur Familienmitglieder als Gesellschafter beteiligt sein; es ist aber unrichtig, wenn die Revision ihn noch als Teilhaber des Geschäfts bezeichnet. Der Gesellschafter einer Gesellschaft m. b. H. ist nicht Teilhaber des von dieser betriebenen Geschäfts; seine Person ist von der juristischen Person, die der Träger des Unternehmens ist, durchaus verschieden. Wenn daher dem gewerblichen Unternehmen, das noch jetzt unter der Firma Dierig von einer Gesellschaft m. b. H. betrieben wird, durch den Abdruck des Gedichts wirklich Nachteile für Kredit und Erwerb entstehen könnten, so ist der Kläger zur Verfolgung eines hierauf gegründeten Rechtsanspruchs nicht befugt. Inwiefern sonst der Kredit, der Erwerb und das Fortkommen des Klägers für seine Person, unabhängig von dem Fabrikunternehmen der Gesellschaft m. b. H., gefährdet oder geschädigt sein könnte, ist nicht abzusehen. Der Kläger hat auch in dieser Beziehung eine Begründung des Anspruches gar nicht versucht.

Es verbleiben demgemäß zur möglichen Begründung des Klaganspruchs weiter die rechtlichen Gesichtspunkte des § 826 BGB oder des § 823 Abs. 2 BGB. in Verb. mit § 189 StGB. oder mit §§ 185 bis 187 StGB. Hier erhebt sich gegen die angestrengte Unterlassungsklage, die sich nicht als Schadenersatzklage auf Wiederherstellung des früheren Zustandes in der Form der Unterlassung der Beeinträchtigung, sondern als die sog. vorbeugende Unterlassungsklage zur Verhütung neuer schadenstiftender Handlungen der Zukunft darstellt, nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts das rechtliche Bedenken, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den verfolgten Anspruch anzuerkennen ist, weil und insoweit die Unterlassung von Handlungen verlangt wird, die bereits durch Strafgesetz einem jeden verboten sind (vgl. RGZ. Bd. 77 S. 217, Bd. 82 S. 59, Bd. 88 S. 130, Bd. 91 S. 265). Das Berufungsgericht erklärt allerdings die Strafverfolgung im gegebenen Falle für verjährt, und seiner Annahme, daß dieser Umstand an der Ausschließung der zivilrechtlichen Unterlassungsklage mit Rücksicht auf die strafrechtliche Verfolgbarkeit der Handlung nichts ändere, ist nicht schlechthin beizutreten. Vielmehr kann unter Umständen gerade die Unmöglichkeit der Strafverfolgung, die durch dieses Hindernis oder durch den Ablauf der Antragsfrist des § 61 StGB. gegeben ist, das besondere Rechtsschutzbedürfnis für die Zivilklage auf Unterlassung gegeben erscheinen lassen. Die Annahme, daß die Verjährung der Strafverfolgung eingetreten sei, ist indessen vom Berufungsgerichte nicht näher begründet worden und von vornherein nicht einleuchtend. Herausgabe und buchhändlerischer Vertrieb einer Druckschrift stellen regelmäßig eine einheitliche fortgesetzte Handlung dar, aus einem Entschlusse der Verbreitung geboren, so daß die Verjährung der Strafverfolgung und ebenso die Antragsfrist des § 61 StGB. erst mit der Beendigung der Verbreitungstätigkeit, also mit dem Vertriebe des letzten Stückes des Buches beginnt (RGRspr. Bd. 9 S. 483; RGSt. Bd. 32 S. 69, Bd. 38 S. 71). Wenn nach dem Tatbestande des Urteils der ersten Instanz das Buch in einer Austage von 50.000 Stücken gedruckt ist, wovon zur Zeit des ersten Urteils erst etwa 10.000 Stück verkauft waren, ist eine Vollendung der Verjährung (§ 67 StGB., § 22 PreßG.) vor Einleitung der gegenwärtigen Klage, worauf es für die Zulässigkeit der Unterlassungsklage und die Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses ankommen würde, kaum anzunehmen. Für den Strafantrag auch in der Form der Erhebung der Privatklage gilt dasselbe. Die Antragsfrist des § 61 StGB. beträgt zwar nur drei Monate; die Frist läuft jedoch erst von dem Zeitpunkt an, in welchem der Antragsberechtigte von der Handlung und von der Person des Täters Kenntnis erlangt hatte, und die Handlung endet auch hier erst mit dem letzten Verbreitungsakte (vgl. die oben mitgeteilten Entscheidungen sowie RGSt. Bd. 15 S. 370). Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger, sein Recht im Wege der zivilrechtlichen Unterlassungsklage zu verfolgen, ist daher zunächst nicht als gegeben anzuerkennen. Ob ein solches, falls in der Tat die Verjährung der Strafverfolgung oder die Antragsfrist zur Zeit der Klagerhebung bereits abgelaufen gewesen sein sollte, nach der besondern Lage des Falles angenommen werden müßte oder könnte, braucht aber nicht geprüft zu werden. Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum die Tatbestände der in Frage kommenden unerlaubten und zugleich strafbaren Handlungen, die der Kläger in der Herausgabe des von den dem Beklagten verlegten Buches erfüllt findet, verneint.

Ein Angriff gegen die Ehre des Klägers selbst, der ihn nach §§ 185 bis 187 StGB. in Verb. mit § 823 Abs. 2 BGB. zu einer Schadenersatzklage und, wenn zukünftige Angriffe gleicher Art zu besorgen sind, die übrigen Erfordernisse für die Unterlassungsklage vorausgesetzt, auch zu einer vorbeugenden Unterlassungsklage berechtigen könnte, liegt nicht vor. Die Veröffentlichung des Gedichts in dem vom Beklagten verlegten Buche berührt den Kläger persönlich nicht. Das Berufungsgericht stellt fest, daß das Buch eine Zusammenstellung von Lebensdokumenten eines bestimmten Zeitraums der vaterländischen Geschichte enthält, von dessen sozialen und Kulturzuständen es durch die aneinandergereihten Urkunden, Berichte, Briefe und Erinnerungen ein getreues Spiegelbild den Lesern bieten will. Das Buch erhebt nicht den Anspruch, ein Quellenwerk geschichtlicher Forschung zu sein. Trotzdem entbehrt es nicht des wissenschaftlichen Charakters; es will nicht der bloßen Unterhaltung, sondern der geschichtlichen Belehrung dienen. Eine politische Tendenz, indem sein Verfasser etwa vom Standpunkte der sozialdemokratischen Partei den Klassenkampf der Arbeiter gegen die gewerblichen Unternehmer fördern, die Partei der Weber gegen die Fabrikanten in dem Weberaufstand ergreifen, die Behauptungen und Vorwürfe des Weberliedes gegen die Fabrikanten sich zu eigen machen wollte, ist ihm fremd. Der Abdruck des Gedichtes soll nur ein Kulturbild der Zeit darbieten. Der Verfasser des Buches hat das Gedicht mit Quellenangabe einem schon 1885 erschienenen, durchaus wissenschaftlichen Buche über die Geschichte des Leinengewerbes in Schlesien von Dr. A. Zimmermann entlehnt und natürlich in der Fassung in sein Buch übernommen, in der es dort wiedergegeben war. Der Verfasser und der Verleger des neuen Buches waren berechtigt, dem in dem älteren wissenschaftlichen Buche, das aus den Kreisen der Leinenindustrie Schlesiens Anfechtungen gegen den Abdruck des Gedichtes in dieser Fassung, soweit bekannt, niemals erfahren hatte, wiedergegebenen Texte zu vertrauen. Ist dem Verfasser des älteren Buches ein Irrtum untergelaufen und dieser in das neue Buch übergegangen, so stellt dies eine rechtswidrige und unerlaubte Handlung überhaupt nicht dar (RGZ. Bd. 84 S. 294), und ganz und gar fehlt dem Abdrucke des Gedichts gegenständlich wie persönlich jede Beziehung auf die Person des gegenwärtigen Klägers, dessen Ehre und Ruf nicht dadurch geschädigt wird. Zutreffend bemerkt das Berufungsgericht, daß es an sich wohl denkbar wäre, daß ein Verfasser durch Abdruck des Weberliedes den Kläger hätte beleidigen wollen. Das setzt aber nach Lage der Sache eine beleidigende Absicht voraus, irgendeine persönliche feindliche Beziehung zu dem Kläger, für die es im gegebenen Falle an tatsächlichen Unterlagen vollständig fehlt.

Am ehesten wäre zu denken an den Tatbestand des § 189 StGB., die Beschimpfung des Andenkens eines Verstorbenen durch Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache, welche diesen bei seinen Lebzeiten verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet gewesen wäre. Denn in Beziehung auf die Person des Vaters des Klägers, des Fabrikanten Friedlich Dierig, der zur Zeit der Weberunruhen die später auf den Kläger und von diesem auf eine Gesellschaft m. b. H. übergegangene Leinenfabrik in Oberlangenbielau betrieb, enthält allerdings das Gedicht in der Fassung des Buches von Zimmermann wie in der des Buches von Tim Klein aus dem Munde der Arbeiter, in deren Kreisen das Weberlied entstand, die Behauptung der seine Ehre berührenden Tatsache, daß er gleich Zwanziger als Bedrücker der ihm unterstellten Arbeiter aufgetreten sei. Gilt hier zunächst alles vorher Ausgeführte über die Rechtswidrigkeit des Handelns des Beklagten, so kommt ferner in Betracht für den persönlichen (subjektiven) Tatbestand des Vergehens, daß § 189 StGB, zur Strafbarkeit des Täters ein Handeln wider besseres Wissen erfordert. Nach der Behauptung des Klägers soll der wirkliche Urtext des Gedichtes in den von den Archiven von Berlin und Breslau aufbewahrten Abschriften - die Urschrift selbst ist nicht bekannt - eine andere Lesart, nämlich "Diener" anstatt "Dierig" enthalten, auch soll tatsächlich Friedrich Dierig, auf den sich die Zimmermannsche Lesart des Gedichtes bezog, in dem Weberaufstande nicht die gleiche feindliche Stellung wie Zwanziger gegenüber den Arbeitern eingenommen haben. Daß die Kenntnis dieser Umstände dem Beklagten bei der Herausgabe des Buches nicht innegewohnt haben mag, will auch die Revision nicht bestreiten. Sie meint jedoch mit dem Landgericht aus den Erklärungen, die der Beklagte einmal schon vor dem Prozeß in einem Schreiben vom 16. Dezember 1915 und sodann während des Rechtsstreits im Sühnetermine vom 3. November 1916 vor dem Landgericht abgegeben hat, folgern zu können, daß nach diesen Erklärungen der Beklagte zu der Überzeugung gelangt sei und gelangt sein müsse, daß der Text des Gedichtes in seinem Buche und ebenso die darin von dem Vater des Klägers behauptete Tatsache unrichtig sei. Mindestens seit der Abgabe dieser Erklärungen handle er daher wider besseres Wissen. In dem ersteren Briefe, gerichtet an Christian Dierig. Gesellschaft m. b. H. in Oberlangenbielau, bekundet der Beklagte sein eigenes Interesse daran, daß die Bücher seines Verlages von sachlichen Mängeln wie von Druckfehlern nach Möglichkeit frei seien oder würden, und das er den Verfasser des Buches um Aufklärung und eventuelle Richtigstellung des Streitpunktes ersucht habe. Er fügt hinzu, er persönlich "vermute", daß es sich um einen Druckfehler der Quelle handle, und er schließe sich persönlich der "Ansicht" an, daß es statt "Dierig" richtig heißen müsse "Diener", er sei auch bereit, bei einem Neudruck eine entsprechende Änderung zu veranlassen. In gleicher Weise lautet die zum Zwecke des Zustandekommens eines Vergleichs zur Verhandlung vom 8. November 1916 vom Beklagten abgegebene Erklärung dahin, er sei jetzt "auf Grund neuerlicher Überlegung" zu der "Ansicht" gekommen, daß der ursprüngliche Text im Gedichte "Diener" und nicht "Dierig" gelautet habe, weil es die Aufgabe der Diener d. i. der Handlungsdiener, der Angestellten sei, die gewebten Stücke nachzuprüfen, und nur sie in der Lage seien, etwaige Webefehler zu verbergen. Das Berufungsgericht faßt nun aber in tatsächlicher Würdigung diese Erklärungen des Beklagten dahin auf, daß sie keineswegs eine neue gewonnene Überzeugung, ein neues besseres Wissen des Beklagten bezeugen, sondern allein die Ansicht, daß die von dem Kläger behauptete Wortfassung des Gedichtes erhebliche Gründe für sich habe, und die Vermutung, daß sie wahrscheinlich die richtige sei. Zur Vermeidung des Rechtsstreits und im Vergleichswege habe der Beklagte aus Entgegenkommen die Änderung der Stelle des Gedichtes angeboten: ein Beweis für eine wirkliche Überzeugung des Beklagten, ein sicheres Wissen, könne aus den Erklärungen nicht entnommen werden.

Mit dieser tatsächlichen Feststellung fällt aber das Tatbestandsmerkmal des § 189 StGB, und § 823 Abs. 2 BGB. wie zugleich dasjenige des § 826 BGB. Denn eine vorsätzliche Schädigung des Klägers in einer wider die guten Sitten verstoßenden Weise kann nicht für gegeben erachtet werden, wenn der Beklagte sich keiner Rechtswidrigkeit bewußt war. An dem Ergebnisse, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist, vermögen auch die Auskünfte der Archive, die es nicht ausdrücklich gewürdigt, keinesfalls aber übersehen hat, nichts zu ändern, zumal ihnen in gewissem Maße wieder die Äußerung des Dr. Zimmermann entgegensteht, daß er sowohl wie die damals im Staatsarchiv zu Breslau, wo er das Gedicht eingesehen, beschäftigten Herren, mit denen er die Abschrift gelesen, auf dem arg mitgenommenen und schlecht geschriebenen Zettel das fragliche Wort als "Dierig" entziffert hätten, ein Umstand, der gegen die Bildung einer anderen Überzeugung des Beklagten, die Erlangung eines "besseren Wissens" sicher in Frage kommt. Dem Berufungsgerichte kann daher ein Rechtsverstoß bei seiner Feststellung nicht zum Vorwurfe gemacht werden.

Bei dieser Sachlage bedarf es einer Prüfung der Frage nicht mehr, ob die Wiederholungsgefahr für die weitere Verbreitung des Buches mit dem Webergedicht in der Fassung "Dierig" vom Berufungsgerichte mit Recht verneint worden ist." ...