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RG, 24.05.1917 - VI 89/17

Daten
Fall: 
Schadensersatzanspruchs nach dem Kraftfahrzeuggesetz
Fundstellen: 
RGZ 90, 295
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.05.1917
Aktenzeichen: 
VI 89/17
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht III Berlin
  • Kammergericht Berlin

1. Umfang der Rechtskraft eines auf Abweisung einer negativen Feststellungs-Widerklage ergangenen Urteils.
2. Welcher Verjährung unterliegt ein nach § 17 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrzeuggesetzes erhobener Schadensersatzanspruch eines bei einem Zusammenstoße mehrerer Kraftfahrzeuge oder eines Kraftfahrzeugs mit einer Eisenbahn oder einem Tiere (§ 17 Abs. 2) beschädigten Kraftfahrzeughalters gegen die anderen Beteiligten?

Tatbestand

Der Kläger ist am 15. August 1911 bei einem Zusammenstoße der ihm gehörigen und von ihm selbst geführten Kraftdroschke mit einem Geschäftskraftwagen der Beklagten, der von dem Kraftwagenführer H. geführt wurde, auf der Straße von B. nach Ch. körperlich verletzt worden. Er hat deshalb Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte erhoben. Einen Teil seines Schadens hat er in einem Vorprozeß eingeklagt und zur Hälfte ein obsiegliches Urteil erstritten. Mit einer diesem Anspruche gegenübergestellten negativen Feststellungsklage des Inhalts, daß dem Kläger keinerlei Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte aus diesem Unfalle zustehen, ist die Beklagte rechtskräftig abgewiesen worden. Mit der gegenwärtigen Klage erhebt der Kläger, indem er jetzt von selbst seine Ansprüche auf die Hälfte ermäßigt, weitere Schadensersatzforderungen und hat beantragt, die Beklagte zum Ersatz alles ihm aus dem Unfall erwachsenen Schadens zur Hälfte abzüglich der im Vorprozesse geltend gemachten Teilbeträge, ferner zu Zahlung einer jährlichen Rente und eines Schmerzensgeldes zu verurteilen. Die Beklagte hat den neu erhobenen Anspruch nach Grund und Betrag bestritten und ihm die Einrede der Verjährung entgegengesetzt. Diese wurde vom Landgericht überhaupt, vom Oberlandesgericht, insoweit die Klage auf das Kraftfahrzeuggesetz gestützt ist, für durchschlagend erachtet.

Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Die Vorinstanzen haben die von der Beklagten gegenüber den jetzt geltend gemachten Ansprüchen des Klägers erhobene Einrede der Verjährung für durchgreifend erachtet und sind deshalb zur Abweisung der Klage gelangt.

Die Revision rügt die Verletzung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Kraftfahrzeuggesetzes und führt aus, daß einmal die Abweisung der negativen Feststellungs-Widerklage im Vorprozesse Rechtskraft zugunsten des Klägers für alle aus dem Unfalle von ihm hergeleiteten Schadensersatzansprüche. also auch für den gegenwärtig erhobenen geschaffen habe, und ferner, daß auf einen gemäß § 17 KFG. zu beurteilenden Anspruch die Verjährungsbestimmung des § 14 des Gesetzes nicht anzuwenden sei. Auch bleibe nachzuweisen, ob wirklich angenommen werden konnte, der Kläger habe schon während des Vorprozesses Kenntnis im Sinne des Gesetzes von dem jetzt eingeklagten Schaden gehabt.

Die Revision war nicht für begründet zu erachten.

A.

Die Klage des Vorprozesses hat nach feststehender Rechtsprechung die Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Klägers nur hinsichtlich des damals eingeklagten Teiles des Anspruchs unterbrochen (RGZ. Bd. 57 S. 372, Bd. 66 S. 366, Bd. 75 S. 302. Bd. 77 S.215);

wollte der Kläger diesen Erfolg für seinen ganzen Anspruch herbeiführen, so hätte er mit der damaligen Leistungsklage eine positive Feststellungsklage für den der Höhe nach noch nicht ermittelten oder zu schätzenden weiteren Schaden verbinden müssen. Die Erhebung der negativen Feststellungs-Widerklage seitens der Beklagten vermochte diese nicht zu ersetzen; der Antrag auf Abweisung der Widerklage seitens des Gegners steht der Erhebung einer eigenen Klage nicht gleich (RGZ. Bd. 60 S. 391, Bd. 71 S. 73, Bd. 75 S. 305). Aber auch Rechtskraft hat die rechtskräftige Abweisung der negativen Feststellungs-Widerklage der Beklagten im Vorprozesse für den Kläger zugunsten des jetzt eingeklagten weiteren Schadensersatzanspruchs nicht geschaffen. Der Umfang der Rechtskraft einer solchen Entscheidung ergibt sich erst aus der Bedeutung und Tragweite der abweisenden Entscheidung selbst, die sich im Einzelfalle verschieden gestalten kann. Für die Feststellung dieser Tragweite ist im Zusammenhange mit der Urteilsformel die Begründung des abweisenden Urteils maßgebend. Ist ein Teilbetrag eines der Höhe nach ein für allemal festbestimmten, so z. B. durch Vertrag festgelegten Anspruchs, etwa eines Kaufpreises eingeklagt und der Klage die Feststellungs-Widerklage entgegengestellt, daß der Anspruch dem Kläger überhaupt nicht zustehe, so bedeutet deren rechtskräftige Abweisung, daß nunmehr die ganze Forderung des Klägers festgestellt ist. Dasselbe kann aber nicht gelten für dem Betrage nach noch unbestimmte Mehransprüche, die der Kläger etwa in Zukunft noch erheben könnte, sei es, daß er sie sich in der Klage vorbehalten hat oder der Beklagte sonst Anlaß hat sie zu erwarten. Hier bedeutet die Abweisung der negativen Feststellungs-Widerklage in dem dem Kläger günstigsten Falle, daß ihm ein weiterer Anspruch in irgend einer Höhe noch zustehen mag. Es kann aber auch die Widerklage allein deshalb abgewiesen sein, weil dem Kläger eben der eingeklagte Teilanspruch zustehe und deshalb die Widerklage, daß ihm überhaupt ein Anspruch nicht zustehe, unbegründet sei (vgl. RGZ. Bd. 60 S. 890, Bd. 71 S. 436, Bd. 74 S. 122; Warn. Rechtspr. 1910 Nr. 344). So ist die Rechtslage im gegebenen Falle, wie das Urteil der Berufungsinstanz im Vorprozesse klar ergibt. Die Widerklage war dahin erhoben: festzustellen, daß dem Kläger gegen die Beklagte keine Ersatzansprüche zuständen. Sie wurde für unbegründet erachtet und abgewiesen, da in irgend einem Betrage der mit der damaligen Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des Ausspruchs des Gerichts in demselben Urteile bestehe, und die Feststellungsklage nicht auf das Nichtbestehen der noch nicht geltend gemachten Schadensersatzansprüche eingeschränkt sei. In solchem Falle hat die Abweisung der negativen Feststellungs-Widerklage keinerlei positive Rechtskraftwirkung über diejenige der Entscheidung auf die Klage hinaus; beide Entscheidungen decken sich inhaltlich. ...

B.

Das Kraftfahrzeuggesetz enthält in den §§ 7 bis 13 die Regelung der Schadensersatzansprüche, die infolge einer Tötung oder Körperverletzung durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs den Betroffenen gegenüber dem Kraftfahrzeughalter entstehen. Diese Bestimmungen finden eine Ergänzung in § 18 Abs. 1 des Gesetzes, wonach auch der Kraftfahrzeugführer zum Schadensersatze verpflichtet ist, wenn er nicht seine Schuldlosigkeit bei dem Betriebsunfalle nachweist. Auf diese Schadensersatzansprüche findet die Verjährungsvorschrift des § 14 des Gesetzes Anwendung; § 14 nennt zwar nur die Ansprüche aus den §§ 7 bis 13, § 18 Abs. 1, erklärt aber für die Schadensersatzansprüche gegen den Kraftfahrzeugführer die §§ 8 bis 15 als maßgebend. Anderer Natur ist jedoch die Bestimmung des § 17 des Gesetzes. Auf den hier geregelten Anspruch erleidet die Verjährungsvorschrift des § 14 keine Anwendung; hier gilt vielmehr die ordentliche Verjährung des § 195 BGB. Die erste Vorschrift des § 17 in Abs. 1 Satz 1 bestimmt den Ausgleichungsanspruch im Verhältnis mehrerer Kraftfahrzeughalter untereinander, die im Falle der Verursachung eines Schadens durch die mehreren Kraftwagen einem Dritten gesetzlich zum Schadensersatze verpflichtet sind, mag diese Verpflichtung aus dem Kraftfahrzeuggesetz oder aus einer anderen Gesetzesvorschrift, insbesondere aus den §§ 823, 831 BGB. hervorgehen. Das ist ein vom Schadensersatzanspruche des Beschädigten dem Inhalte nach wie der Personenbeziehung nach vollständig verschiedener Anspruch, auf den § 14 nicht angewendet werden kann. Die kurze, mit der Kenntnis vom Schaden und seinem Urheber beginnende Verjährung ist für diesen Ausgleichungsanspruch ganz ungeeignet, der das Bestehen des Schadensersatzanspruchs, auf den sich § 14 bezieht, als gegeben voraussetzt. Der zweite Satz des Abs. 1 des § 17 reiht mit den Worten "das gleiche gilt" den Fall ein, daß der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden und ein anderer von ihnen dafür schadenersatzpflichtig ist. Hier ist also, wie im Falle des § 7 des Gesetzes, der Beschädigte der Kläger, der aus dem Unfalle Schadensersatzpflichtige der Beklagte. Das Berufungsgericht sagt zutreffend von dieser Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes, daß sie keinen neuen Haftungsgrund enthalte; unrichtig ist es dagegen, wenn das Berufungsgericht die Vorschrift nur als eine besondere Anwendung und Ermäßigung der im § 7 angeordneten Verpflichtung zum Schadensersatze für den besondern Fall der Beteiligung zweier Kraftfahrzeuge ansieht. Denn § 17 setzt in allen seinen Bestimmungen nur irgend eine gesetzliche Schadenshaftung der beteiligten Personen voraus, keineswegs aber eine solche aus § 7 des Gesetzes, wie denn auch im Abs. 2 die ganze Bestimmung des Abs. 1 auf die weiteren Tatbestände für anwendbar erklärt wird, daß nur auf einer Seite ein Kraftfahrzeug, auf der anderen aber entweder ein Kraftfahrzeug oder eine Eisenbahn oder auch ein Tier als den Unfall verursachend beteiligt war. Alle diese Tatbestände regelt § 17 einheitlich aus dem Gesichtspunkte der objektiven ursächlichen Beteiligung mehrerer Betriebsgegenstände der bezeichneten Arten an einem Unfalle wegen der gleichartigen durch diese Betriebe erzeugten Gefahren; in diesem Sinne ist der Anspruch aus § 17 Abs. 1 Satz 2 derselbe Ausgleichungsanspruch, den Abs. 1 Satz 1 festsetzt. Die Besonderheit des Abs. 1 Satz 2 im Verhältnis zu den sonst geltenden Bestimmungen ist, daß von der neuen Bestimmung abgesehen dem Schadensersatzanspruche des Beschädigten nur das eigene mitwirkende Verschulden des Beschädigten nach § 254 BGB., § 1 RHaftPflG. und § 9 KFG. entgegengesetzt werden kann, das den Anspruch ganz oder teilweise aufheben mag, hier aber eine Ausgleichung aus den beiderseitigen Betriebsgefahren und deren Ursächlichkeit bestimmt wird.

Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes setzt also ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Paragraphen einen bestehenden Schadensersatzanspruch des Beschädigten voraus, der sich aus dem KFG. oder aus einer anderen gesetzlichen Haftungsvorschrift (§§ 823, 831 BGB.), nach Abs. 2 insbesondere auch aus § 1 RHaftPflG. oder § 833 BGB. ergeben kann. Der Klage des Beschädigten gegen den Ersatzpflichtigen kann nun selbstverständlich gleich anderen rechtszerstörenden Einreden die Einrede der Verjährung entgegengesetzt, d. h. es kann auf die Klage erwidert werden, daß der in § 17 vorausgesetzte gesetzliche Schadensersatzanspruch des Beschädigten gegen den Schädiger nicht bestehe, da er durch Verjährung erloschen sei. Diese Verjährung ist aber nicht die Verjährung des § 14 des Gesetzes schlechthin, sondern diejenige Verjährung, die auf den gerade vorliegenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch des Beschädigten Anwendung findet. Sie kann also die Verjährung aus § 14 KFG., aus § 8 RHaftPflG., aus § 852 BGB. sein; im gegebenen Falle ist sie allerdings die erstere, da der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz auf § 7 KFG. beruht. Deshalb ist im Ergebnis dem Berufungsgerichte darin beizutreten, daß der jetzt geltend gemachte Anspruch des Klägers erloschen ist, wenn die Verjährung aus § 14 KFG. vollendet ist." ...