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RG, 03.04.1917 - II 528/16

Daten
Fall: 
Handelssitte bei einem Bestätigungsschreiben
Fundstellen: 
RGZ 90, 136
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
03.04.1917
Aktenzeichen: 
II 528/16
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Saarbrücken
  • OLG Cöln

Ist ein von einem bevollmächtigten Vertreter auf der Reise abgeschlossener Verkauf durch diesen selbst dem Käufer zu bestätigen, oder entspricht es der Handelssitte, daß die Bestätigung von dem verkaufenden Handlungshaus unmittelbar dem Käufer zugesandt wird?

Tatbestand

Ein gewisser K. hatte auf der Reise Namens der zu Saarbrücken ansässigen Beklagten 100 Kisten Eier an die Klägerin verkauft. Unmittelbar nach dem Abschlusse telegraphierte er von Stuttgart, dem Wohnsitze der Klägerin, an die Beklagte:

J. H. hier akzeptiert 100 Kisten 113; bestätigt direkt brieflich.

Die Beklagte hat die Abschlußvollmacht des K. bestritten. Das Landgericht erklärte die auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht wies sie ab, indem es festgestellte, daß K. nicht zum Abschlusse bevollmächtigt gewesen sei.

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg.

Gründe

... "Das Berufungsgericht stellt seiner zur Bekräftigung des gewonnenen Ergebnisses fest, daß K. bei Aufsetzung seines Telegramms vom 14. September "J. H. hier akzeptiert 100 Kisten 113; bestätigt direkt brieflich" sich nicht für zum Abschlüsse berechtigt gehalten habe, weil er sonst den Abschluß selbst hätte bestätigen können. Dieser Grund beruht auf Verletzung des § 346 HGB. Wird ein Verkauf von einem bevollmächtigten Vertreter eines Handlungshauses, z. B. einem Agenten oder Reisenden, auswärts fest abgeschlossen, so entspricht es durchaus der Handelssitte, daß das Geschäft von dem Hause unmittelbar bestätigt wird. Freilich wird auch für den brieflichen Abschluß von Handelsgeschäften nicht selten die Form des Bestätigungsbriefs gewählt; aber ebenso häufig und ihrem Namen wie ihrem ursprünglichen Zwecke nach dienen solche Bestätigungsbriefe zur urkundlichen Feststellung bereits geschlossener Verträge. Das Telegramm K.s spricht daher durchaus nicht dagegen, daß er sich zum bildenden Abschlusse des streitigen Verkaufs befugt erachtet hat." ...