RG, 23.03.1917 - II 53/16

Daten
Fall: 
Firma in abgekürzter Gestalt zur Warenbezeichnung
Fundstellen: 
RGZ 90, 88
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
23.03.1917
Aktenzeichen: 
II 53/16
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Altenburg
  • OLG Jena

Verwendung einer Firma in abgekürzter Gestalt zur Warenbezeichnung. Gesetz zum Schutze der Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 (RGBl. S. 441) § 13.

Tatbestand

Die Klägerin, die Firma Bernhard Köhler Nähmaschinenfabrik in Chemnitz, fertigt und vertreibt seit 1865 Spezialmaschinen für die Industrie, insbesondere für Handschuhe und Trikotagefabriken. Sie verwendet für ihre Maschinen auf diesen selbst wie in ihren Geschäftspapieren das Wort "Köhler", teils allein stehend, teils in Zusammensetzungen wie "Köhlermaschinen", "Köhlernähmaschinen". Es ist auch in die Zeichenrolle des Patentamts für sie auf ihre Anmeldung vom Juli 1896 das Wortzeichen "Köhler" und im Januar 1897 ein Bildzeichen enthaltend u. a. das Wort "Köhler-Nähmaschinen" - beides "für Nähmaschinen jeder Art, sowie Nähmaschinenteile einschließlich Nadeln" - eingetragen.

Die Beklagte, die Firma Hermann Köhler Nähmaschinenfabrik in Altenburg S.-A., ist aus einer im Jahre 1871 gegründeten Firma hervorgegangen, deren Mitinhaber der im Laufe des Rechtsstreits verstorbene alleinige Inhaber der Beklagten, der Geheime Kommerzienrat Hermann Köhler, gewesen ist. Die Beklagte (und ihre Rechtsvorgängerin) fertigte und fertigt in der Hauptsache noch jetzt Haushaltungsnähmaschinen an. Sie stellt jetzt aber auch Spezialnähmaschinen her. Sie verwendet in ihren Preislisten, Zeitungsanzeigen, Plakaten und auf den Erzeugnissen selbst ebenfalls das Wort "Köhler", auch teils alleinstehend, teils in Zusammensetzungen wie "Köhler-Nähmaschinen" usw.

Auf die von der Klägerin erhobene, vom ersten Richter abgewiesene Unterlassungsklage hat der Berufungsrichter die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, das Wort "Köhler" zur Warenbezeichnung von anderen Nähmaschinen als Haushaltungsnähmaschinen ohne einen Zusatz, der ihre Erzeugnisse von denen der Klägerin deutlich unterscheidet, zu verwenden.

Die Revision der Beklagten ist - nur unter einer etwas anderen Formulierung des ergangenen Verbots - zurückgewiesen worden.

Gründe

"Nach den vom Berufungsrichter getroffenen tatsächlichen Feststellungen hat die Beklagte bereits vor der Anmeldung der Zeichen der Klägerin zur Zeichenrolle, d. i. vor Juli 1896, das Wort "Köhler" zur Bezeichnung der von ihr hergestellten Hanshaltungsnähmaschinen verwendet, und es hat dieses Wort schon damals in den beteiligten Abnehmerkreisen, den Händlern mit Haushaltungsnähmaschinen und dem kaufenden Publikum, als Bezeichnung der Haushaltungsnähmaschinen aus der Fabrik der Beklagten gegolten, derart, daß die Bezeichnung Köhler bereits damals dem Publikum als Abkürzung für die Altenburger Firma Hermann Köhler, als abgekürzter Firmenname der Beklagten, geläufig und bekannt war. Es hat nach den weiteren Feststellungen des Berufungsrichters auch die Klägerin die von ihr hergestellten Spezialnähmaschinen unter der Bezeichnung Köhler (Köhlermaschinen) vertrieben; damit ist aber die Kenntnis der Herkunft dieser Maschinen von der Klägerin nicht in weitere Kreise des Publikums, sondern nur in die Kreise derjenigen Fabrikanten und Gewerbetreibenden gedrungen, die mit den Spezialmaschinen der Klägerin arbeiteten. Für Haushaltungsnähmaschinen ist die Klägerin nicht als Erzeugerin bekannt geworden, und es hat, als sie im Jahre 1896 das Warenzeichen "Köhler" anmeldete, die Bezeichnung Köhler an und für Haushaltungsnähmaschinen bei den Händlern und im Publikum als Hinweis auf die Firma der Beklagten gegolten. Auf Grund dieser Feststellungen hat der Berufungsrichter die Beklagte, die jetzt auch Spezialnähmaschinen herstellt und auch diese als Köhler-Nähmaschinen anbietet, zwar für berechtigt erachtet, nach wie vor für die von ihr hergestellten Haushaltungsnähmaschinen das Wort "Köhler" zu verwenden, aber nicht für berechtigt gehalten, dieses Wort (ohne einen deutlichen, ihre Erzeugnisse von denen der Klägerin unterscheidenden Zusatz) zur Warenbezeichnung anderer Nähmaschinen als Haushaltungsnähmaschinen zu verwenden. Der Berufungsrichter hat diese Beschränkung der Berechtigung der Beklagten in der Verwendung des Wortes "Köhler" auf § 13 WarBezG. gestützt. Das ist allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, nicht zutreffend.

Das Wort "Köhler" war als Abkürzung der Firma der Beklagten bei den Abnehmerkreisen schon vor der Entstehung der Warenzeichenrechte der Klägerin eingeführt; die Beklagte war daher durch die Eintragung der klägerischen Warenzeichen nicht gehindert, ihre Firma auch in abgekürzter Gestalt im Geschäftsverkehr zu gebrauchen (§ 13 WarBezG.. RGZ. Bd. 56 S. 417 flg.; Bd. 64 S. 63 flg., RGSt. Bd. 40 S. 398 flg. a. a.). Der Berufungsrichter sagt im Laufe seiner Erörterungen auch selbst, die Beklagte sei zur Anwendung des Wortes Köhler als ihres abgekürzten Handelsnamens befugt gewesen. Diese Befugnis hat sie allgemein, und es liegt rechtsgrundsätzlich keine Veranlassung vor, ihre aus dem ihr zukommenden Persönlichkeitsrecht entfließende Befugnis zum Gebrauch ihres Namens, auch in abgekürzter Gestalt, auf solche von ihr als Nähmaschinenfabrik hergestellte Waren zu beschranken, von denen das Bekanntsein des Wortes Köhler als Abkürzung der Firma der Beklagten seinen Ausgang genommen hat. Wer sich für eine Ware ein Wort als Warenzeichen eintragen läßt, welches ein anderer schon zuvor als Abkürzung seines Namens oder seiner Firma für gleiche oder gleichartige Waren im Verlehr bekannt gemacht und in diesen eingeführt hatte, kann auf Grund seines (später entstandenen) Warenzeichenrechts nicht verlangen, daß der andere seinen Namen oder seine Firma - sei es auch in der abgekürzten, jedoch auch in dieser kenntlichen Gestalt - immer nur gerade für die ursprünglich von ihm erzeugten oder vertriebenen, nicht aber wenigstens auch für gleichartige Waren ferner gebraucht. In diesem Sinne hat sich der Senat auch bereits in der Sache II. 332/07 in seinem Urteile vom 28. Februar 1908 (Markensch. u. Wettbew., 8. Jahrg. S. 84) ausgesprochen. Das Warenzeichenrecht ist nicht stärker als das Namens- oder ältere Firmenrecht.

Der Rechtsirrtum des Berufungsrichters kann aber der Revision nicht zum Erfolge verhelfen." (Es wird das auf Grund des § 16 UWG. näher ausgeführt.)