RG, 03.03.1896 - III 356/95

Daten
Fall: 
Anwendung des am Wohnsitze des Verstorbenen geltenden Erbrechtes
Fundstellen: 
RGZ 36, 205
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
03.03.1896
Aktenzeichen: 
III 356/95
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Stuttgart
  • OLG Stuttgart

Wird die Anwendung des am Wohnsitze des Verstorbenen geltenden Erbrechtes durch das eheliche Güterrecht beeinflußt, nach welchem er bis zu seinem Tode gelebt hat?

Aus den Gründen

"Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß das Prozeßgericht nach dem Rechte seines Landes die Frage zu entscheiden habe, nach welchem Landesrechte ein Rechtsverhältnis zu beurteilen sei. Es prüft dann zunächst, ob das württembergische Partikularrecht Bestimmungen darüber enthalte, welchem örtlichen Rechte die Beerbung eines in Württemberg Verstorbenen unterliege, und verneint dies. Nach dem hiernach anzuwendenden gemeinen Rechte aber richtet sich, wie das Berufungsgericht sodann mit Recht annimmt, die Beerbung nach dem Rechte des letzten Wohnsitzes des Erblassers, und zwar ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit zur Zeit seines Todes, im vorliegenden Falle also nach württembergischen, eventuell nach gemeinem Rechte, auch wenn der Erblasser bis zu seinem Tode badischer Staatsangehöriger war. Allerdings lebte er mit seiner Ehefrau, der Klägerin, in der Gütergemeinschaft des badischen Landrechtes, weil in dessen Bezirke das erste Ehedomizil war, und die Revisionskläger haben auszuführen gesucht, daß in solchem Falle auch die Beerbung nach badischem Landrechte sich richte. Diese Ansicht ist jedoch nicht zu billigen. Zuzugeben ist, daß in Deutschland Güterrechte vorkommen, die so eng mit dem Erbrechte der Ehegatten verknüpft sind, daß dieses wir einen Ausfluß des ehelichen Güterrechtes bildet, namentlich dann, wenn dem überlebenden Ehegatten sein Anteil an der gemeinschaftlichen Gütermasse in der Form eines Erbrechtes gewährt wird. So liegt es aber im vorliegenden Falle nicht. Beim Tode des einen Ehegatten wird das gütergemeinschaftliche Vermögen entsprechend dessen rechtlicher Natur gleichmäßig geteilt; nur die eine Hälfte bildet den Nachlaß des Verstorbenen und vererbt sich dann nach den allgemeinen Grundsätzen. Es fehlt aber an jedem Grunde für eine Abweichung von der allgemeinen Regel des gemeinen Rechtes." ...