RG, 25.06.1889 - III 120/89

Daten
Fall: 
Dienstmietvertrag
Fundstellen: 
RGZ 23, 167
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
25.06.1889
Aktenzeichen: 
III 120/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Landgericht Göttingen
  • Oberlandesgericht Celle

Kann ein auf bestimmte Zeit, ohne Vorbehalt der Kündigung abgeschlossener Dienstmietvertrag vor Ablauf der Zeit von einem der Kontrahenten aufgehoben werden?

Tatbestand

Die beklagte Gewerkschaft schloß am 6. Dezember 1884 mit dem Kläger einen Vertrag, durch welchen sie denselben für die Zeit vom 15. November 1884 bis 1. Januar 1890 zum Repräsentanten ernannte, als Betriebsleiter der Gewerkschaft anstellte und ihm ein bestimmtes Gehalt sowie sonstige Emolumente zusicherte. Am 19. Januar 1886 bestellte die Gewerkschaft einen anderen Repräsentanten und enthob den Kläger seiner Stellung als Betriebsleiter. Der Kläger erhob Klage im Urkundenprozesse auf Zahlung seines Gehaltes etc für Januar 1886. Die Beklagte machte dagegen u. a. geltend, daß sie mit Rücksicht auf das näher dargelegte Verhalten des Klägers berechtigt gewesen sei, den Vertrag aufzuheben, Sie wurde im Urkundenprozesse zur Zahlung verurteilt, es wurde ihr jedoch die Ausführung ihrer Rechte vorbehalten. Zugleich hatte die Beklagte eine Feststellungsklage angestellt, daß der Vertrag vom 6. Dezember 1884 aus rechtsgenügenden Gründen aufgehoben sei, und daß dem Beklagten Ansprüche irgend einer Art aus demselben gegen die Beklagte nicht zustehen.

Das Landgericht erkannte, daß der Vertrag von bei Beklagten mit Recht für aufgehoben erklärt und daß der Kläger verpflichtet sei, den im Urkundenprozesse eingeklagten Betrag der Beklagten zu erstatten.

Die hiergegen vom Kläger eingelegte Berufung wurde verworfen und die Revision zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Das Berufungsgericht geht davon aus, daß auf bestimmte Zeit geschlossene Dienstmietverträge bereits vor ihrem vertragsmäßig festgesetzten Endtermine von einem der Kontrahenten einseitig für aufgehoben erklärt werden können, wenn gegen die Aushaltung des Vertrages erhebliche, von dem einen Kontrahenten bei Abschluß des Vertrages nicht vorausgesehene Gründe sprechen. Denn bei dem Vorhandensein derartiger Gründe würde es der bona fides widersprechen, wenn, obwohl ein gedeihliches Wirken zur Erreichung des Vertragszweckes nicht mehr erwartet werden könne, insbesondere weil das Vertrauen des einen Kontrahenten in das Wollen und Können des anderen aus anzuerkennenden Gründen erschüttert sei, das Vertragsverhältnis nur mit Rücksicht auf die Thatsache, daß die Parteien früher einen anderen Willen bekundet haben, bis zum Ablaufe des vereinbarten Zeitraumes ausgehalten werden müßte. Das Berufungsgericht hebt weiter hervor, daß über die Frage, ob ein derartiger, den einseitigen Rücktritt vom Vertrage rechtfertigender Grund vorliege, der Richter nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu erkennen habe, daß er bei seiner Entscheidung nicht von der Feststellung einer bestimmten Anzahl von dolosen oder kulposen Handlungen desjenigen Paciscenten, welchem gegenüber der Rücktritt vom Vertrage verlangt werde, abhängig sei, daß es vielmehr genüge, wenn die persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Handlungen dieses Kontrahenten in ihrer Gesamtheit sich so gestaltet haben, daß vom Standpunkte der Billigkeit dem anderen Kontrahenten eine längere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne. Wenn unter solchen Umständen der eine Kontrahent vom Vertrage zurücktrete, so erlösche damit sofort die bindende Kraft dieses Rechtsverhältnisses, sodaß der eine Kontrahent Ansprüche aus dem dem einseitigen Rücktritte nachfolgenden Zeiträume nicht geltend machen könne.

Ob der von dem Berufungsgerichte an die Spitze seiner Entscheidungsgründe gestellte Satz, wonach eine einseitige, vorzeitige Auflösung eines ohne Vorbehalt der Kündigung auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dienstmietvertrages, ohne Rücksicht auf das Verhalten des anderen Mitkontrahenten, auch dann zulässig sein würde, wenn eine wesentliche Änderung der bei Eingehung des Vertrages vorliegenden und mutmaßlich gewürdigten Umstände eingetreten ist, als ein im gemeinen Rechte geltender anzuerkennen sei, kann dahingestellt bleiben.

Denn das Berufungsgericht hebt bei der weiteren Begründung seiner Entscheidung nicht nur hervor, daß es der bona fides widersprechen würde, wenn, obwohl ein gedeihliches Wirken zur Erreichung des Vertragszweckes nicht mehr erwartet werden könne, insbesondere weil das Vertrauen, des einen Kontrahenten in das Wollen und Können des anderen ans anzuerkennenden Gründen erschüttert sei, der Vertrag ausgehalten werden müßte, sondern geht auch davon aus, daß es zwar, um den einseitigen, vorzeitigen Rücktritt des einen Kontrahenten vom Vertrage gerechtfertigt zu halten, nicht der Feststellung einer bestimmten Anzahl von dolosen oder kulposen Handlungen desjenigen Kontrahenten, welchen, gegenüber der Rücktritt vom Vertrage verlangt werde, bedürfe, daß es vielmehr genüge, wenn die persönlichen Verhältnisse, Eigenschaften und Handlungen dieses Kontrahenten in ihrer Gesamtheit sich so gestaltet haben, daß vom Standpunkte der Billigkeit aus dem anderen Kontrahenten eine längere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden könne, und stellt dann fest, daß der Kläger durch sein Auftreten gegen den kaufmännischen Direktor T., seine statutenwidrige Einberufung einer außerordentlichen Gewerkenversammlung und sein Verhalten in bezug auf die von der Gewerkenversammlung beschlossene Aufnahme einer Prioritätsanleihe, sowie durch die in seinem Schreiben vom 10. Januar 1886 gegen die Deputation der beklagten Gewerkschaft ausgestoßene Beleidigung in gröblicher Weise seine statutenmäßigen Rechte überschritten, die Pflicht, in Gemeinschaft mit den übrigen hierzu bestellten gewerkschaftlichen Organen zur Förderung des Unternehmens zusammenzuwirken, in grober und den Geschäftsgang erheblich gefährdenden und schädigenden Weise verletzt habe, sodaß eine völlige Unmöglichkeit des ferneren gedeihlichen Arbeitens des Klägers mit den übrigen Organen der Gewerkschaft eingetreten und deshalb der Beklagten die weitere Aushaltung des mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrages nicht zugemutet werden könne. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung also davon aus, daß die erheblichen Gründe, welche gegen die Aufhaltung des Vertrages sprechen und von dem Mitkontrahenten, der Beklagten, bei dem Abschlusse des Vertrages nicht vorausgesehen worden, durch das Verhalten des Klägers selbst herbeigeführt seien. Diese Entscheidung verletzt keine Rechtsnorm, ist vielmehr zu billigen.

Richtig ist, wie der Revisionskläger geltend macht, daß in den Quellen eine ausdrückliche Bestimmung, wonach bei einem auf längere Zeit eingegangenen Dienstmietvertrage dem einen Kontrahenten eine vorzeitige Auslösung des Rechtsverhältnisses auch ohne eigentliche Vertragsverletzung von seiten des anderen Kontrahenten gestattet wäre, nicht enthalten ist. Allein aus den in den Quellen für ähnliche Rechtsverhältnisse, die Sachmiete, das Mandat, die Sozietät gegebenen Bestimmungen (I. 20 §. 2. I. 27 §. 1 Dig. loc. cond.19, 2; 1.1. 23. 24. 25. I. 27 §. 2 Dig. mand. 17, 1; I.I. 14. 15. 16 pr. §. 1 Dig. pro socio 17, 2; 1. 22 Cod. de loc. et cond. 4, 65), welche hier analog anzuwenden sind, sowie aus dem das Vertragsverhältnis beherrschenden Prinzipe der bona fides folgt, daß ein auf längere Dauer abgeschlossenes Dienstmietverhältnis vor Ablauf der Vertragszeit jedenfalls dann einseitig von einem Kontrahenten aufgehoben werden kann, wenn Umstände eingetreten sind, unter welchen vom Standpunkte der Billigkeit dem Mitkontrahenten die fernere Auslegung des Vertrages nicht zugemutet werden darf und diese Umstände in dem Verhalten des Mitkontrahenten oder in seinen persönlichen Verhältnissen und Eigenschaften ihren Grund haben.1 Dieser Annahme steht auch die vom Revisionskläger angezogene I. 38 Dig. loc. cond. 19, 2 nicht entgegen, da sie sich auf Fälle des berechtigten Rücktrittes des Dienstherrn vom Vertrage nicht bezieht.

Dem Berufungsgerichte ist aber auch darin beizutreten, daß der Richter die Frage, ob im einzelnen Falle genügende Gründe zu, vorzeitigen Aufhebung des Vertrages vorgelegen haben, unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nach freiem Ermessen zu entscheiden habe.

Ist hiernach der Angriff des Revisionsklägers, daß der Berufungsrichter die über die Dienstmiete geltenden Grundsätze verletzt habe, nicht begründet, so gilt dasselbe von dem weiteren Angriffe, daß der Berufungsrichter diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall mit Unrecht zur Anwendung gebracht habe. Der Kläger, welcher nicht nur Betriebsdirektor, sondern auch Repräsentant der beklagten Gewerkschaft war, ist allerdings in seiner letzteren Eigenschaft Vertreter der Gewerkschaft, und es ist nach §. 126 des Allgem. preußischen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (G.S. S. 705) das hieraus sich ergebende Rechtsverhältnis nach den allgemeinen Vorschriften über den Vollmachtsvertrag zu beurteilen, in der Provinz Hannover aber nicht nach den im preußischen Allgemeinen Landrechte über den Vollmachtsvertrag gegebenen gesetzlichen Vorschriften, sondern nach den im gemeinen Rechte geltenden Rechtsgrundsätzen. Es kann daher dahingestellt bleiben, wie die von dem Revisionskläger angezogenen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechtes über den Widerruf eines erteilten Auftrages aufzufassen sind. Das Berufungsgericht macht mit Recht geltend, daß die von ihm über die einseitige vorzeitige Aufhebung eines Dienstmietvertrages aufgestellten Grundsätze in gleicher Weise auch für den Vollmachtsvertrag gelten, und daß es daher für die Entscheidung irrelevant erscheine, daß der Kläger durch den Vertrag gleichzeitig die Funktionen eines Repräsentanten und diejenige eines Betriebsleiters übernommen habe. Hierauf beruht die Entscheidung; die weiteren Gründe, daß auch weder in dem Vertrage der Parteien, noch in dem gewerkschaftlichen Statute eine Trennung jener Dienstleistungen des Klägers mit einer auf eine verschiedenartige rechtliche Behandlung hinweisenden Absicht vorgenommen worden, daß entsprechend der in §. 38 des Statutes enthaltenen Vereinigung der Geschäfte des Grubenrepräsentanten und des Betriebsleiters in der Hand des Bergwerksdirektors, in dem mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrage ein Gehalt für seine gesamte Thätigkeit ausgesetzt sei und sich nicht feststellen lasse, welchen Teil dieser Emolumente er in seiner einen, welchen in der anderen Eigenschaft beziehen solle, daß es auch dem hier maßgebenden Prinzipe der Billigkeit im hohen Grade widersprechen würde, sollte die Beklagte, während sie den Kläger aus seiner einen Stellung aus gerechtfertigten Gründen entlassen hätte, genötigt sein, ihn in seiner anderen Stellung bis zum Ablaufe der Vertragszeit zu behalten, haben keine entscheidende, sondern nur eine adminikulierende Bedeutung, und kann es daher dahingestellt bleiben, ob dieselben für zutreffend zu erachten oder ob die dagegen von dem Revisionskläger erhobenen Angriffe begründet sind. In der Annahme des Berufungsgerichtes, daß in den von ihm hervorgehobenen und festgestellten Thatsachen ein den vorzeitigen Rücktritt der Beklagten vom Vertrage rechtfertigender Grund enthalten sei, ist ein Rechtsverstoß nicht enthalten, es ist vielmehr diese Annahme zu billigen. Wenn auch ein arglistiges Verhalten des Klägers nicht festgestellt ist, so nimmt doch das Berufungsgericht mit Recht an, daß nicht bloß Mißgriffe und entschuldbares Verkennen der Pflichten des Klägers vorliegen, sondern daß aus der Gesamtheit der festgestellten Thatsachen eine grobe Verletzung der dem Kläger nach dem bestehenden Vertragsverhältnisse und nach den Grundsätzen der bona fides obliegenden Verpflichtungen sich ergiebt, daß nach dem Verhalten des Klägers ein gedeihliches Zusammenwirken mit den übrigen Organen der beklagten Gewerkschaft ausgeschlossen gewesen, die Erreichung der Zwecke der Gewerkschaft bei einer erzwungenen weiteren Thätigkeit des Klägers als Repräsentant und Betriebsleiter im hohen Grade gefährdet erscheine, und daß der Beklagten nach den Grundsätzen der Billigkeit daher nicht zugemutet werden könne, das Vertragsverhältnis noch bis zum Ablaufe der vertragsmäßig festgesetzten Zeit fortzusetzen." ...

  • 1. Vgl. Seuffert, Archiv Bd. 10 S. 55. Bd. 20 S. 372, Bd. 22 S. 362, Bd. 37 S. 109 D. E.