RG, 07.05.1889 - III 50/89

Daten
Fall: 
Testament durch einen Bevormundeten
Fundstellen: 
RGZ 23, 140
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.05.1889
Aktenzeichen: 
III 50/89
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Eisenach
  • OLG Jena

Entzieht die Stellung unter Vormundschaft dem Bevormundeten an und für sich die Fähigkeit zur Errichtung eines Testamentes?

Aus den Gründen

... "Es bleibt nur die Frage, ob der Berufungsrichter ohne Rechtsirrtum die Testierfähigkeit des G. zugelassen hat, obwohl derselbe seit 1855 wegen Geistesschwäche unter Zustandsvormundschaft gestellt worden ist, also, da ihm nach der unangreifbaren Feststellung des Berufungsrichters zur Zeit der Testamentserrichtung an und für sich die physische und geistige Fähigkeit hierzu beiwohnte, nur die Frage, ob die Stellung unter Vormundschaft als solche ein formelles Hindernis für erstere bildete. Diese Frage war zu verneinen.

Ein ausdrückliches Zeugnis enthalten die Quellen des gemeinen Rechtes allerdings nicht, und daß die Verneinung obiger Frage nicht ohne weiteres als selbstverständlich angesehen werden darf, ergiebt sich daraus, daß alle neueren Kodifikationen (die preußische, österreichische, französische und die sächsische Novelle vom 20. Februar 1882) auf dem entgegengesetzten Standpunkte stehen. Nach diesen Rechten nimmt die Entmündigung dem Entmündigten allerdings die testamenti factio schlechthin, dergestalt, daß derselbe bis zu ihrer Wiederaufhebung selbst dann testierunfähig ist, wenn er gänzlich oder wenigstens zeitweise, also während lichter Augenblicke, seine Handlungsfähigkeit wiedergewonnen hat.1

Dies ist aber nicht der Standpunkt des römischen Rechtes. Daß er es nicht ist, erhellt eben unzweifelhaft daraus, daß das römische Recht ganz allgemein und ohne zu unterscheiden, ob eine Vormundschaft besteht oder nicht, die testamenti factio eines Geisteskranken in lichten Augenblicken anerkennt (§. 1 Inst. quibus non est permissum 2,12; I. 16 §. 1 Dig. qui testam. facere 28, 1; I. 9 Cod. qui test- fac. 6, 22) was nicht möglich wäre, wenn die Bestellung eines Vormundes, wie die Entmündigung des modernen Rechtes jede Handlungsfähigkeit formell ausschlösse. Erstere läßt daher immer noch die Prüfung zu, ob der unter Kuratel Gestellte zwar zur eigenen Verwaltung seines Vermögens im allgemeinen nicht befähigt, doch befähigt erscheint, darüber zu verfügen, wie es nach seinem Tode mit dem Vermögen gehalten werden solle. Wie das gemeine Recht, so steht aber auch das zunächst in Anwendung kommende gemeine sächsische Recht auf diesem Standpunkte. Es knüpft an die kursächsische Vormundschaftsordnung von 1782 Kap. 24 §. 5 an, indem es wie diese nach dem Zeugnisse der sächsischen Praxis.2

Wahn- und blödsinnigen Personen in dilucidis intervallis gültigerweise zu testieren verstattet, jedoch nicht anderergestalt, als wenn der Richter, welcher den Vormund bestellt hat, vorher ihren Zustand untersucht und bezeugt, daß sie sich zur Zeit bei gutem Verstande befinden. Unter diesen Voraussetzungen kann also auch nach gemeinem sächsischen Rechte ein wegen Geisteskrankheit unter Vormundschaft Gestellter letztwillig disponieren, und demgemäß ist also mit Recht vorliegenden Falles von dem das Testament aufnehmenden Richter verfahren und vom Berufungsrichter entschieden worden." ...

  • 1. Vgl. die Nachweisungen bei Stobbe, Deutsches Privatrecht Bd. 4 S. 515 Nr. 22--24 und Motive zum Entwurfe des Civilgesetzbuches Bd. 1 S. 130, Bd. 5 S. 249.
  • 2. Vgl. Gottschalk, Analecta cap. 7 §. 159; Curtius, Sächsisches Civilrecht §.648 N.c; Haubold, Sächsisches Privatrecht §. 336 Ziff. 2.