RG, 19.02.1889 - II 327/88

Daten
Fall: 
Tod des Deponenten
Fundstellen: 
RGZ 23, 310
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
19.02.1889
Aktenzeichen: 
I 327/88
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Aachen
  • OLG Köln

Ist der Bestimmung des Art. 1939 Abs. 1 Code civil, nach welcher im Falle des Todes des Deponenten die hinterlegte Sache nur an dessen Erben herausgegeben werden kann - ne pent être rendue qu'à son héretier -, die Bedeutung einer absoluten Vorschrift beizulegen?

Gründe

"Nachdem zunächst in dem Art. 1937 Code civil bestimmt worden, daß die hinterlegte Sache von dem Depositar an denjenigen, der sie ihm anvertraut hat, oder den als Empfänger derselben bezeichneten Dritten auszuliefern ist, schreibt der Art. 1939 in seinem ersten Absatze vor, daß im Falle des Todes des Deponenten die Sache nur an die Erben desselben herausgegeben werden kann,

"en cas de mort de la personne, qui a fait le dépôt, la chose déposée ne peut être rendue qu'à son héritier."

Was nun die Bedeutung dieser Gesetzesbestimmung betrifft, so spricht schon der Wortlaut derselben nicht für die Auffassung, daß sie lediglich eine Anwendung des allgemeinen Grundsatzes von der Rechtsnachfolge des Erben bei dem Depositum enthalte, und dafür hätte es auch eines besonderen Ausdruckes im Gesetzbuche nicht bedurft. Vielmehr führt der angegebene Wortlaut derselben zu der Annahme, daß sie, an den Art. 1937 a. E. anknüpfend, den Fall voraussetzt und regelt, daß die hinterlegte Sache für einen dritten Empfänger bestimmt ist. Diese Annahme findet in der Entstehungsgeschichte des Art. 1939 Abs. 1, namentlich in der Erläuterung des Tribunen Favard im gesetzgebenden Körper1 ihre volle Bestätigung. Favard wirft die Frage auf, an wen im Falle des Todes des Deponenten die hinterlegte Sache herauszugeben sei, ob an den bezeichneten Empfänger, oder an die Erben des Deponenten, und äußert zunächst,

"daß es auf den ersten Anblick scheine, daß dieselbe dem als Empfänger bestimmten Dritten zukommen müsse, indem diesem eine Art von erworbenem Rechte auf dieselbe beizulegen sei;"

fährt dann aber fort:

mais en y réefléchissant on voit, que le déposant a conservé jusqu' à sa mort la propriété di dépot, qu'il a pu le retirer à volonté, et que la destination projetée n'ayant pas en son execution, il en resulte, que l'héritier du déposant lui succède dans la plenitude de ses droits; qu'ainsi le dépositaire ne peut pas, à l'insu de l'héritier disposer du dépôt en faveur de la personne, qui lui avait été désignée, parceque le dépot serait un fideicommis, qui aurait souvent pour but de cacher des dispositions prohibées. Le législateur a du écarter soigneusement tout ce qui pouvait favoriser la violation de la loi sur la disponibilité des biens, surtout aprés lui avoir donné la latitude, qu'elle devait avoir dans nos moeurs. On ne peut donc, qu'approuver la disposition du projet. ...

Aus dieser Äußerung ergiebt sich die Bedeutung und Absicht des Gesetzes völlig klar. Dasselbe bezieht sich auf die Hinterlegungen, deren Gegenstand bestimmungsgemäß einem dritten Empfänger auszuliefern ist; es will verhindern, daß Hinterlegungen derart zur Umgehung der gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen mißbraucht werden, und dem Zwecke dient die in Rede stehende, eine zwingende Norm enthaltende Vorschrift. Diese Vorschrift lautet nun ganz allgemein und findet besonders auf den Fall eines an die Hinterlegung geknüpften mandatum post mortem, wie er hier vorliegt, Anwendung.2

Wenn demgegenüber das Oberlandesgericht annimmt, daß die mehr besprochene Bestimmung hier nicht direkt Platz greife, weil der hinterlegte Obligationsakt nicht sowohl als Vermögensobjekt, nicht als Träger, sondern nur als Beweismittel der Forderung in Betracht komme, so erscheint das verfehlt. Daß auch ein solcher Schuldtitel, welcher keinen selbständigen Vermögenswert hat, Gegenstand einer Hinterlegung sein kann und dann allen für letztere maßgebenden gesetzlichen Regeln, speziell dem Art. 1939 Abs. I Code civil unterworfen ist, kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, und daß der oben hervorgehobene legislatorische Grund des letzteren hier ebenfalls zutrifft, das beweisen die Veranlassung und der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Ist nun aber die bezogene Gesetzesbestimmung maßgebend, so folgt unmittelbar, daß der Depositar dadurch, daß er den fraglichen Schuldtitel dem Beklagten auslieferte, derselben zuwidergehandelt hat, letzterer daher diesen Titel ohne rechtlichen Grund besitzt und somit diesen an die klagenden Erben des Deponenten herauszugeben verpflichtet ist. Damit wäre dann die Zusprechung der Klage, wie sie in dem Berufungsurteile erfolgt ist, gerechtfertigt."

  • 1. vgl. Locré, Bd. 15 S. 136 Nr. 10.
  • 2. Vgl. Aubry und Rau, Bd. 4 S. 624 und Note 13; Zachariä- Dreyer, Bd. 2 S. 635 Note 11; Sirey, Code civil annot. zu Art. 1937 Nr. 5. 6; Laurent, Bd. 27 Nr. 118; A. M.: Pont, Pet. contr. Bd. 1 Nr. 481.