RG, 24.11.1884 - IV 207/84

Daten
Fall: 
Einrede der Trunkenheit
Fundstellen: 
RGZ 12, 275
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
24.11.1884
Aktenzeichen: 
IV 207/84
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Königsberg
  • OLG Königsberg

Sind die Vorschriften der §§. 91 - 93 A.L.R. I. 4 auch in dem Falle anwendbar, wenn der im §. 91 bezeichnete Zustand des Erklärenden von demjenigen, welcher aus der Erklärung ein Recht herleitet, in betrügerischer Absicht herbeigeführt ist?

Tatbestand

Der Beklagte setzte in der Berufungsinstanz dem Klaganspruche die Einrede des Vergleiches entgegen auf Grund einer von ihm und dem klagenden Ehemanne unterschriebenen Urkunde. Die Kläger behaupteten die Ungültigkeit dieses Vergleiches, weil der klagende Ehemann auf Anstiften des Beklagten in den Zustand völliger Trunkenheit, in welchem derselbe die Vergleichsurkunde unterschrieben habe, versetzt und in dieser Weise der Vergleich "durch Betrug erschlichen sei". Nach erfolgter Beweisaufnahme verwarf der Berufungsrichter diese Replik der Kläger, und dem hiergegen gerichteten Revisionsangriffe ist keine Folge gegeben aus nachstehenden Gründen:

Gründe

"Die auf Grund der Beweiserhebung getroffene Feststellung, daß der klägerische Ehemann bei dem Abschlusse und der unterschriftlichen Vollziehung des Vergleiches zwar angetrunken, aber nicht "total oder sinnlos betrunken" gewesen sei, rechtfertigt die darauf gestützte Nichtanwendung des §. 28 A.L.R. I. 4. Denn die Allegierung dieser Vorschrift seitens des Berufungsrichters stellt es außer Zweifel, daß er unter dem von ihm verneinten Zustande totaler oder sinnloser Trunkenheit eben denjenigen verstanden hat, durch welchen der Betroffene, wie es der §. 28 a. a. O. ausdrückt, des Gebrauches seiner Vernunft beraubt und in Hinsicht seiner Handlungsfähigkeit den Wahnsinnigen gleichgestellt wird. Daß der Richter hierbei von einer unrichtigen Auffassung der gedachten Gesetzesvorschrift ausgegangen sei, erhellt durchaus nicht.

Nun ist zwar weiter als wahrscheinlich hingestellt, daß der klägerische Ehemann auf Anstiften des Beklagten in einen Zustand versetzt worden sei, in welchem er seine Handlungen und deren Folgen nicht mehr richtig zu beurteilen vermocht habe. Indessen ist ihm die wirksame Berufung auf §. 91 A.L.R. I. 4 versagt worden, weil er die im §. 92 a. a. O. vorgeschriebene Anzeige versäumt habe. Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist außer Frage, wenn der Beklagte ohne die Absicht, den Kläger zu hintergehen, gehandelt hätte. Man wird jedoch in dem im Thatbestande referierten Vorbringen der Kläger, daß der Vergleich seitens des Beklagten in der näher dargelegten Weise "durch Betrug erschlichen" sei, die Behauptung finden müssen, daß der Beklagte den vorerwähnten Zustand des klägerischen Ehemannes in betrügerischer Absicht verursacht habe, und die Entscheidungsgründe des zweiten Urteiles ergeben nicht, daß die Richtigkeit dieser Behauptung habe verneint werden sollen Allein auch bei vorausgesetzter Richtigkeit derselben erweist sich die vorrichterliche Entscheidung als gerechtfertigt, da, wie in Übereinstimmung mit dem vormaligen preußischen Obertribunale, vgl. Entsch. des preuß. Obertrib. Bd. 45 S. 52 flg.; Striethorst, Archiv Bd. 63 S. 183, anzunehmen ist, die Vorschrift der §§. 92, 93 a. a. O. auch dann Platz greift, wenn der im §. 91 a. a. O. bezeichnete Zustand des Erklärenden von dem anderen Teile in betrügerischer Absicht herbeigeführt ist. Schon die Wortfassung des §. 91 a. a. O.:

"Wer, auch ohne die Absicht, den anderen zu hintergehen, ihn durch Trunk oder Erregung heftiger Leidenschaften in einen solchen Zustand versetzt, wo er seine Handlungen und deren Folgen nicht mehr richtig zu beurteilen vermag, der kann aus den in solchem Zustande abgegebenen Erklärungen desselben kein Recht erlangen,"

läßt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß der andere Fall, in welchem mit der Absicht, zu hintergehen, gehandelt ist, nicht aus-, sondern eingeschlossen sein soll, und daß man die Beziehung der Vorschrift auf diesen Fall für selbstverständlich gehalten hat, da in demselben das Verhalten des die Trunkenheit oder Leidenschaft Veranlassenden in höherem Maße die Repression des Gesetzes erheischt. Hierfür spricht außerdem die Stellung der Vorschrift unter dem Marginale "Betrug", welche nur dadurch erklärlich ist, daß der Gesetzgeber von dem Vorhandensein der betrügerischen Absicht seinen Ausgang nahm, bei Formulierung der Norm, in beabsichtigter Ausdehnung derselben, auch den entgegengesetzten Fall einschloß, hierbei jedoch zu einer Fassung gelangte, welche die Anwendbarkeit der Norm auf den ersten Fall nur implicite zum Ausdrucke bringt.

Diese Annahme wird aber zu einer geradezu notwendigen durch folgende Erwägung:
Betrug ist nach §. 84 A.L.R. I. 4 die wissentliche und vorsätzliche Veranlassung eines Irrtumes, und die Anfechtung einer Willenserklärung wegen Betruges erfordert den Nachweis der Ursächlichkeit des betrügerisch veranlaßten Irrtumes für die in Frage stehende Willenserklärung (§. 85 A.L.R. I. 4). Hierzu reicht der bloße Nachweis, daß der Erklärende sich in einem die Fähigkeit gehöriger Überlegung ausschließenden Zustande der Trunkenheit oder Leidenschaft befunden habe, selbst dann nicht aus, wenn der andere Teil diesen Zustand geflissentlich veranlaßt hat. Denn es folgt daraus an sich noch nicht, daß sich der Erklärende wirklich in einem Irrtume bezüglich des Inhaltes seiner Erklärung befunden habe, oder gar durch einen solchen zu derselben bestimmt sei. Höchstens kann dadurch das Vorhandensein eines behaupteten Irrtumes wahrscheinlicher gemacht werden. Und in bezug hierauf ist es auch gleichgültig, ob der Gegenteil in betrügerischer Absicht gehandelt hat oder nicht, weil nicht schon diese Absicht, sondern erst der derselben entsprechende Erfolg der Irrtumserregung die Anfechtung des Geschäftes ermöglicht.

Da nun andererseits der vorerwähnte geringere Grad der Trunkenheit oder Leidenschaft, welcher den Gebrauch der Vernunft nicht ausschließt, sondern nur deren richtige Anwendung beeinträchtigt, nach den Vorschriften des Allgemeinen Landrechtes die Handlungsfähigkeit nicht aufhebt und daher, sofern sie nicht die Quelle wesentlicher Irrtümer geworden ist, grundsätzlich die Gültigkeit der im Zustande derselben abgegebenen Willenserklärungen nicht beeinträchtigt, vgl. Entsch. des vormaligen preuß. Obertrib. Bd. 38 S. 7 flg., so würde sich der Erklärende auf sie allein mit Erfolg überhaupt nicht berufen können, wenn ihm dies nicht durch die Ausnahmebestimmung des §. 91 a. a. O. aus Gründen der Billigkeit gestattet wäre. Hieraus folgt, daß man, wenn man dem in betrüglicher Absicht in solchen Zustand Versetzten die Rechtswohlthat des §. 91 a. a. O. versagen wollte, diesen schlechter stellen würde, als den, dessen Trunkenheit oder Leidenschaft ohne jede Absicht herbeigeführt ist, und daß andererseits der Dolus des Gegners zu dessen Gunsten gereichen würde, insofern gegen ihn die Betrugsklage in gewöhnlicher, d. h. schwierigerer, Weise zu begründen wäre. Die völlige Unannehmbarkeit dieser Konsequenz springt in die Augen.

Mit diesem Interpretationsergebnisse stimmt aber auch die von Bornemann, Systematische Darstellung 2. Ausg. Bd. 1 S. 134 flg., mitgeteilte Entstehungsgeschichte der §§. 91. 92 a. a. O. vollkommen überein. Denn danach bemerkte Suarez zur Rechtfertigung dieser von ihm entworfenen Vorschriften folgendes:

"Trunkenheit und heftige Leidenschaften schließen entweder den Gebrauch der Vernunft ganz aus (und in dieser Beziehung sind sie oben vorgekommen) oder sie hindern nur die richtige Anwendung derselben und verleiten zu Irrtümern des Verstandes. Insoweit ein solcher Irrtum das Subjekt, Objekt oder Essentialia negotii betrifft, vereitelt er den Effekt der Willenserklärung schon an und für sich - - -. Betrifft aber der Irrtum bloß Nebenumstände, so kann man in foro externo eine Unwirksamkeit, der Willenserklärungen im allgemeinen daraus nicht herleiten - - -. Hat hingegen jemand den anderen vorsätzlich in Umstände versetzt, die ihn zu einem solchen Irrtume verleiten, so ist es den Grundsätzen des Rechtes sowohl, als der Billigkeit gemäß, daß er daraus nicht Vorteil ziehen kann. Es kommt auch nicht darauf an, ob er damals, da er den anderen zum Trunke animierte - - -, schon die Absicht hatte, dergleichen Willenserklärungen von ihm herauszulocken, sondern es ist genug, wenn er die Ursache des Zustandes war, gesetzt, daß er erst hinterher auf den Einfall kam, solchen zu seinem Vorteile und zum Schaden des anderen zu benutzen. Um aber der Chikane vorzubeugen, glaube ich, daß bei Anfechtung eines Vertrages und anderen Willenserklärung, die unter dem Vorwande der Trunkenheit und heftiger Leidenschaften versucht werden will, eben das gelten müsse, was de vi et metu verordnet ist."

Hieraus erhellt mit völliger Klarheit, daß man für die Anwendbarkeit des §. 91 a. a. O., welcher ohne Zweifel auf der Präsumtion eines durch den Zustand der Trunkenheit oder Leidenschaft veranlaßten Irrtumes des Erklärenden beruht, auf die Absicht des anderen Teils kein Gewicht gelegt und die Geltendmachung der Trunkenheit oder Leidenschaft geringeren Grades als alleinigen Anfechtungsgrundes schlechthin an die Bedingung der Anzeige innerhalb der achttägigen Frist hat binden wollen, wobei man einerseits ohne Zweifel von der Erwägung geleitet wurde, daß es der Beurteilung des Erklärenden überlassen werden müsse, ob er durch die in solchem Zustande abgegebene Erklärung wirklich benachteiligt sei, und daher zu deren Anfechtung Anlaß habe, andererseits aber die Ausmittelung der Wahrheit durch Verzögerung der Untersuchung für gefährdet ansah, und den Einwand der Trunkenheit überhaupt mit Ungunst betrachtete.1

Durch Unterlassung der Anzeige ist selbstverständlich die Geltendmachung eines die Willenserklärung an sich entkräftenden Irrtumes oder eines nach Vorschrift der §§. 84. 85 A.L.R. I. 4 zu substanzierenden Betruges des Gegners nicht ausgeschlossen, wie auch aus den Worten des §. 92 a. a. O.: "seine sonst rechtsbeständige Willenserklärung" deutlich hervorgeht, vgl. Striethorst, Arch. Bd. 36 S. 238 flg. und Koch, Kommentar Noten 4. 5 zu §§. 91. 92 A.L.R., und es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob - wie das vormalige preußische Obertribunal (Entsch. Bd. 45 S. 56. 57) ausgesprochen hat - bei unterbliebener Anzeige auch nicht zum Zwecke der Begründung eines derartigen Einwandes auf den Zustand der Trunkenheit oder Leidenschaft rekurriert werden dürfe. Nach vorstehendem ist es nicht richtig, wenn Gruchot (Beiträge Bd. 1 S. 157) jede in dem fraglichen Zustande abgegebene Willenserklärung, sofern solcher durch den Gegenteil in betrügerischer Absicht herbeigeführt ist, ohne weiteres als eine durch Betrug veranlaßte Willenserklärung ansieht, die schon deshalb gemäß §. 85 A.L.R. I. 4 für den Betrogenen unverbindlich sei. Und ebensowenig ist mit Dernburg (Preußisches Privatrecht 4. Aufl. Bd. 1 S. 253 Note 5) anzuerkennen, daß die §§. 91. 92 a. a. O. von diesem Falle nicht sprächen und eine ausdehnende Erklärung derselben bei der Singularität der Bestimmung nicht zu rechtfertigen sei."

  • 1. Vgl. Suarez, Vorträge bei der Schlußrevision, Bemerk. zu I. 4. §§. 45-51 und 92. 93 A.L.R.