RG, 23.09.1884 - III 119/84
1. Kann gegen einen Bienenhalter die negatorische Klage angestellt werden auf Abstellung des Eindringens seiner Bienen in ein fremdes Grundstück?
2. Erfordernisse der Ersitzung einer auf Duldung der Bienen gerichteten Servitut an dem fremden Grundstücke.
Tatbestand
Der Beklagte hielt auf seinem in der Stadt Braunschweig belegenen Grundstücke einen Bienenstand von mehr als 100 Körben. Der Kläger trug in seiner Klage vor, wie er in der Benutzung seines an dieses Grundstück angrenzenden Gartens durch die in denselben zahlreich eindringenden Bienen des Beklagten übermäßig benachteiligt werde, und beantragte, dem Beklagten diesen Eingriff in sein Eigentum zu untersagen. Der Beklagte bestritt die rechtliche Statthaftigkeit der angestellten Klage und schützte außerdem die Einrede der Ersetzung einer entsprechenden Servitut vor. Das Urteil der ersten Instanz legte dem Beklagten auf, das eine übermäßige Beeinträchtigung des klägerischen Eigentums bewirkende Eindringen seiner Bienen in das Grundstück des Klägers zu verhindern. Die von dem Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde verworfen. Das Reichsgericht wies die Revision des Beklagten zurück aus folgenden Gründen:
Gründe
"Der Bienenhalter, welcher seine Bienen frei fliegen läßt, macht sich hierdurch für den Gebrauch, welchen die Bienen ihrem Instinkte gemäß von der ihnen gegebenen Freiheit machen, als eine von ihm vorauszusehende und deshalb ihm anzurechnende Folge seiner Handlungsweise verantwortlich, ganz ebenso wie demjenigen, welcher auf seinem Grundstücke Rauch aufsteigen läßt, dessen durch den Luftzug bewirktes Eindringen in ein fremdes Grundstück als eine von ihm selbst vorgenommene Immission anzurechnen ist. Würde demnach bei Anwendung der vollen Konsequenzen des Eigentumsbegriffes schon darin, daß eine einzige Biene des Beklagten in das Grundstück des Klägers eingedrungen sei, ein die Anstellung der negatorischen Klage begründender Eingriff des Beklagten in das Eigentum des Klägers gefunden werden müssen, so wird dies nur durch die wegen der Gleichheit des maßgebenden Gesichtspunktes gerechtfertigte Heranziehung der in den Quellen für die Immission von Rauch erörterten, den nachbarlichen Verhältnissen billige Rechnung tragenden Rechtsgrundsätze dahin beschränkt, daß zur Begründung der angestellten Klage ein in ungewöhnlicher Menge stattgefundenes Eindringen der Bienen des Beklagten, wie solches von der Vorinstanz für bewiesen erachtet worden, zu erfordern ist. Die von dem Beklagten bestrittene Anwendbarkeit dieser Rechtsgrundsätze auf den vorliegenden Fall ist somit auch dem Beklagten keineswegs nachteilig, sondern nur günstig.
Zur Begründung der Ersitzungseinrede hat Beklagter in zweiter Instanz behauptet, daß er seit 1868 jährlich mehr als 100 Bienenstöcke in seiner Jagd gehabt habe, andererseits aber zugestanden, daß der Kläger seit Jahren gegen die Einwirkung dieser Bienenwirtschaft auf sein Grundstück protestiert habe. Zur Ersitzung einer Servitut ist erforderlich, daß das Recht während der ganzen Dauer der Ersitzungszeit non vi, non clam, non precario ausgeübt worden sei (vgl. 1. 10 pr. Dig. de serv. 8, 5). Als vis im Sinne der Grundsätze über Besitzfehler und über Servitutenersitzung ist der richtigen Ansicht nach,1 auch anzusehen die gegen ein, wenngleich bloß formlos und außergerichtlich ausgesprochenes Verbot vorgenommene Einwirkung auf ein fremdes Grundstück. Hiernach hat die Vorinstanz die von dem Beklagten behauptete Rechtsausübung in Anbetracht seines gedachten Zugeständnisses mit Recht als vitiös und somit zur Begründung der Ersitzung nicht geeignet bezeichnet.
Die Ersitzungseinrede erscheint aber auch außerdem noch deswegen als hinfällig, weil es dem Beklagten bei der Vornahme seiner in Rede stehenden Handlungen gefehlt hat an dem zur Ersitzung einer Servitut notwendigen Willen der Rechtsausübung. Dieser Wille braucht zwar nicht notwendig auf die Ausübung einer Servitut gerichtet zu sein, vielmehr sind, wie das Reichsgericht bereits erkannt hat,2 auch solche Verfügungen über eine fremde Sache, welche in der Meinung, Eigentümer derselben zu sein, vorgenommen worden sind, geeignet, zur Ersitzung einer entsprechenden Servitut an derselben zu führen. Allein es kann doch immer nur der Wille in Betracht kommen, welcher sich auf Ausübung eines dinglichen Rechtes an derjenigen Sache, an welcher die Servitut ersessen sein soll - der angeblich dienenden - gerichtet hat. Im vorliegenden Falle hat nun aber der Beklagte bei dem Betriebe seiner Bienenwirtschaft dergestalt, daß seine Bienen in ihrem freien Fluge auch in die Nachbargrundstücke kommen mußten und kamen, sich offenbar nicht von der Absicht leiten lassen, hierdurch ein dingliches Recht an den Nachbargrundstücken, besonders an demjenigen des Klägers, ausüben zu wollen; er hat sich vielmehr zu diesem Betriebe nur deswegen für berechtigt gehalten, weil er eine solche Befugnis aus seinem Eigentume an demjenigen Grundstücke, auf welchem er die Bienenstöcke hält, und welches er jetzt in seiner Ersitzungseinrede als das herrschende angesehen haben will, glaubte herleiten zu können." ...