RG, 02.12.1918 - IV 200/18

Daten
Fall: 
Säkularisation
Fundstellen: 
RGZ 94, 185
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.12.1918
Aktenzeichen: 
IV 200/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

1. Zur Frage des Umfangs der Säkularisation besonders in der Provinz Posen und den anderen im Anfange des vorigen Jahrhunderts zeitweise vom preußischen Staate getrennten rechtsrheinischen Gebieten.
2. Gehören zu dem kirchlichen Vermögen, das nach §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 der Verwaltung der Kirchengemeinde unterliegt, auch die mit Stiftungszwecken beschwerten, infolge der Säkularisation der Kloster auf den Staat übergegangenen Fonds, insbesondere Meßstiftungskapitalien? Kann der Staat die Verwaltung auch dann beanspruchen, wenn die Verwaltung bisher von der Kirchengemeinde geführt ist?

Tatbestand

Durch Edikt vom 31. März 1833 bestimmte der König, daß die in der Provinz Posen noch befindlichen Klöster binnen drei Jahren aufgehoben und ihr Vermögen zur Ausstattung der in einer Nachweisung näher bezeichneten Anstalten und Einrichtungen verwendet werden sollte. Auf Grund dieses Edikts wurde durch Ministerialerlaß vom 29. November 1836 die Aufhebung des Franziskaner-Mönchsklosters in Gnesen mit Wirkung vom 1. Januar 1837 ausgesprochen. Die bisherige Klosterkirche blieb dem gottesdienstlichen Gebrauch erhalten. Die Staatsregierung wollte darin für die deutschen Katholiken sämtlicher drei Gnesener Pfarrgemeinden deutschen Gottesdienst und zu dem Zwecke eine besondere Personalgemeinde mit selbständigem Pfarrer einrichten. Diese Absicht scheiterte an dem Widerspruche der erzbischöflichen Behörde, die geltend machte, daß die Errichtung einer Personalgemeinde dem kanonischen Rechte widerspreche. Die Staatsregierung begnügte sich deshalb mit der Anstellung eines besonderen Geistlichen an der Franziskanerkirche, der den deutschen Gottesdienst zu besorgen hatte.

Die Klosterkirche, die im Sprengel der beklagten Gemeinde gelegen ist, wurde am 20. Dezember 1837 deren Pfarrprobst Kanonikus Sucharski übergeben. Gleichzeitig wurden ihm zur Fortsetzung des Gottesdienstes und zur Erfüllung der dem Franziskanerkloster obliegenden Meßstiftungen die damit beschwerten Kapitalien des Klosters ausgeantwortet. Die Verwaltung dieser Kapitalien ging später auf ein von Sucharski im Auftrage der Regierung gebildetes sog. "Kirchenkollegium" über, das aus dem Stadtpfarrprobst der beklagten Gemeinde, dem Geistlichen der ehemaligen Franziskanerkirche und drei aus den drei Gnesener katholischen Kirchengemeinden gewählten Kirchenvorstehern bestand. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vermögensverwaltung in den katholischen Kirchengemeinden vom 20. Juni 1875 übernahm der Kirchenvorstand der beklagten Kirchengemeinde die Verwaltung.

Der preußische Staat wollte nunmehr jene Kapitalien in eigene Verwaltung nehmen. Da die Beklagte sich weigerte, erhob er Klage auf Herausgabe. Beide Vorinstanzen erkannten nach dem Klagantrage. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Gründe

"Das Berufungsgericht nimmt an. daß der Kläger durch die Säkularisation des Franziskanerklosters Eigentümer der Klosterkapitalien, insbesondere der Meßstiftungskapitalien (Meßfundationen. Memorienfonds, Anniversarien) geworden, es auch in der Folgezeit geblieben sei und daß er sie deshalb von der Beklagten, weil diese zum Besitze nicht berechtigt sei, zurückfordern könne. Gegen diese Begründung richtet die Revision eine Reihe von Angriffen.

Die Revision bestreitet zunächst, daß der Kläger durch die Säkularisation Eigentümer der Meßstiftungskapitalien geworden sei. Sie stützt diese Auffassung auf zwei Schreiben der Regierung vom 10. Februar 1837. In dem einen Schreiben ersucht die Regierung, Abteilung des Innern, die zweite Abteilung der Regierung, die nach der beigefügten Vermögensübersicht dem Säkularisationsfonds anheimfallenden Vermögensgegenstände des Klosters zur Domänenverwaltung einzuziehen, und bemerkt dabei, daß von der Einziehung nur ausgeschlossen seien: a) die Kirche mit ihrem gesamten Schmuck und Gerät, b) die mit den Stiftungszwecken beschwerten Kapitalien. Die gleiche Einschränkung wird von der Regierung in dem an demselben Tage an das erzbischöfliche Generalkonsistorium gerichteten Schreiben gemacht.

Der Auffassung der Beklagten ist das Berufungsgericht mit folgender Begründung entgegengetreten: Zunächst komme es auf den Willen des Staates an, den er bei Aufhebung des Klosters den Konventualen gegenüber geäußert habe. Durch den Gnesener Landrat, seinen Beamten, habe er diesen am 14. März 1837 klar und unzweideutig erklären lassen, daß er das gesamte Klostervermögen einziehe. Der Staat habe es aber auch erworben. Denn er habe alles, was zum Klostervermögen gehöre, inventarisieren lassen und an sich genommen. Insbesondere die Meßstiftungskapitalien habe er zunächst in eigene Verwahrung genommen und sie erst später, wie die Beklagte selbst anführe, an sie und andere Kirchengemeinden überlassen.

Diese Begründung gibt, wie der Revision zuzugeben ist, allerdings insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß, als das Berufungsgericht annimmt, daß es auf den den Klostergeistlichen von dem Landrat erklärten Willen entscheidend ankomme. Die Rechtslage ist vielmehr folgende: Die Berechtigung des Staates zur Säkularisation der Klöster beruht auf § 33 des Reichsdeputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803. Das zu dessen Ausführung am 30. Oktober 1810 (GS. von 1811 S. 32) erlassene Edikt gilt allerdings nicht in Posen und den anderen Landesteilen, die damals unter französischer Herrschaft standen. Es ist auch nicht nachträglich dort eingeführt worden. Vielmehr ist durch eine nicht gedruckte Kabinettsorder vom 9. August 1816 ausgesprochen worden, daß eine allgemeine Säkularisation in den neu- oder wiedererworbenen Landesteilen nicht erfolgen, die Klöster vielmehr allmählich zum Aussterben gebracht werden sollten. Demgemäß ist die Aufhebung der Klöster jeweils durch besondere Kabinettsorder verfügt worden, in unserem Falle durch das im Tatbestand erwähnte Edikt vom 31. März 1833. Der Umfang der1Säkularisation bestimmt sich demnach nach dem Reichsdeputationshauptschluß und dem Edikt vom 31. März 1833 Art. des RG.'s vom 8. März 1907, Jur. Wochenschr. S. 292). Nach § 35 des ersteren sind alle Güter der fundierten Stifte, Abteien und Klöster der freien und vollen Disposition der respektiven Landesherren überlassen. Dazu gehören auch die mit Stiftungszwecken beschwerten Fonds, insbesondere die Meßkapitalien. Sie gehören nicht zu den nach § 65 RDHSchl. bei Bestand bleibenden "frommen und milden Stiftungen". Darunter sind vielmehr nur solche verstanden, die außerhalb jener aufgehobenen Institute stehen und für sich selbst Zweck und Selbständigkeit haben (so Erk. des Obertrib. vom 15. Dezember 1852, Striethorst Arch. Bd. 8 S. 122). Die Beklagte meint, die Franziskaner als Bettelorden hätten nicht Eigentümer des von ihnen verwalteten Vermögens sein können. Als Träger der Meßfundationen sei vielmehr eine besondere neben dem Kloster bestehende Stiftung anzusehen. Auch diese Ansicht hat in dem erwähnten Urteile des Obertribunals bereits eine zutreffende Widerlegung erfahren.

Mit diesen sich aus dem Reichsdeputationshauptschluß ergebenden Grundsätzen befindet sich das Edikt vom 31. März 1833 im Einklang. Insbesondere ist darin ausdrücklich gesagt, daß das gesamte Vermögen der Klöster eingezogen werden sollte. Daß darunter auch die Meßfundationen verstanden wurden, ergibt sich aus der dem Edikte beigegebenen Nachweisung über die Verwendungszwecke des eingezogenen Vermögens, und zwar gerade aus der von der Beklagten für ihre Ansicht ins Feld geführten Nr. 7. Dort heißt es: "Zur Verbesserung schlecht dotierter katholischer Pfarrstellen (exkl. dessen, was durch Überweisung von Meßfundation geschehen kann) 2000 Thaler." Danach müssen auch diese Meßfundationen eingezogen sein, sonst hätte der Staat sie nicht zu Zuschüssen verwenden können. Ohne Verstoß gegen revisibles Recht nimmt auch das Berufungsgericht an, daß aus der Nichtaufnahme der Meßfundationen in den nach dem Edikte zu bildenden Säkularisationsfonds kein Schluß gegen die Einziehung durch den Staat gezogen werden könne. Wie das Berufungsgericht darlegt, handelte es sich nach dem Edikt darum, festzustellen, ob aus dem zum Säkularisationsfonds zu vereinnahmenden Klostervermögen die in der Nachweisung ziffermäßig festgestellten Summen für die darin erwähnten Kirchen- und Schulzwecke gewonnen werden konnten. Deshalb eigneten sich die Meßfundationen zur Aufnahme in den Fonds nicht, da sie nach der Absicht der Regierung dem auf ihnen bereits lastenden

Verwendungszweck im Hinblick auf § 193 ALR. II 6 erhalten bleiben sollten. ...

Was den Einfluß jenes Gesetzes von 1875 auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch anlangt, so führt das Berufungsgericht zunächst zutreffend aus, daß das Gesetz keine Abänderung bestehender Eigentumsverhältnisse, sondern nur die formelle Ordnung der Gemeindevermögensverwaltung beabsichtigt habe (Kommissionsbericht des Abgeordnetenhauses S. 1578; Hinschius, Preußische Kirchengesetze der Jahre 1874/75. Anm. 14 zu § 3 des Gesetzes vom 20. Juni 1875). Das Berufungsgericht meint weiter, als "Anniversarien" würden die hier streitigen Kapitalien an sich unter § 3 Nr. 1 des Gesetzes fallen. Es treffe aber der Ausnahmefall des § 4 Abs. 2 zu. Daß die Kapitalien zu kirchlichen Zwecken bestimmt seien, sei außer Streit. Aber auch die zweite Voraussetzung jener Ausnahmevorschrift sei gegeben. Denn, wie dargelegt, hätten die fraglichen Kapitalien unter der dauernden Verwaltung des Klägers gestanden und stünden noch heute darunter, da der Probst Sucharski und das frühere Kirchenkollegium sowie von 1875 ab der Kirchenvorstand der Beklagten im Auftrage des Klägers die Verwaltung darüber ausgeübt hätten und noch ausübten. Dieser Auffassung ist im Ergebnis beizutreten. Um "kirchliches Vermögen" im Sinne des § 3 handelt es sich hier überhaupt nicht. In allen Fällen dieses Paragraphen wird Vermögen vorausgesetzt, das entweder einer bestimmten Kirchengemeinde gehört oder zu deren Zwecken bestimmt ist. Insbesondere ist in der Kommission des Abgeordnetenhauses anerkannt worden, daß in § 3 Nr. 1 nur Vermögen der betreffenden Pfarrgemeinde gemeint sei. Ein Antrag, dies ausdrücklich auszusprechen, wurde abgelehnt, weil es selbstverständlich sei (KommBer. S. 1578; Hinschius a. a. O. Anm. 15. 17, 19 zu § 3). Die hier in Betracht kommenden Meßstiftungskapitalien sind aber weder Anniversarien der beklagten Kirchengemeinde, noch Vermögensstücke zur Besoldung ihrer Geistlichen und fallen aus diesem Grunde nicht unter die Nr. 1. Die Nummern 2 und 4, von denen die erstere sich auf unselbständige, letztere auf selbständige Stiftungen bezieht, treffen nicht zu, da die Kapitalien nicht im Eigentum der Beklagten stehen und nicht ihren Zwecken allein, sondern dem Zwecke sämtlicher Kirchengemeinden in Gnesen zu dienen bestimmt sind. Die Worte "innerhalb des Gemeindebezirks bestimmten" in Nr. 4 sind zu den vorhergehenden Worten zu ziehen; sie sollen also, wie ohne Widerspruch bei der zweiten Beratung des Abgeordnetenhauses festgestellt ist (Sten. Ber. S. 1448), so viel bedeuten als Stiftungen, deren Zweck nicht über den Gemeindebezirk hinausgeht, nicht aber alle Stiftungen, die in diesem ihren Sitz haben (Hinschius a. a. O. Anm. 32, 23 zu § 3; Hermes, die Verwaltung des Kirchenvermögens, 2. Aufl., zu §§ 3, 4 S. 28; v. Schilgen, kirchl. Vermögensrecht, 2. Aufl., Bd. 3 Anm. 17 zu § 3 S. 167). Die Nr. 4 kann übrigens schon deshalb nicht zur Anwendung kommen, weil sie selbständige Stiftungen voraussetzt.

Es fehlt hiernach schon an jeder gesetzlichen Handhabe für die von der Beklagten für ihren Kirchenvorstand beanspruchte Verwaltung der den Gegenstand der Klage bildenden Kapitalien. Aber auch wenn man anderer Ansicht sein sollte, so ist der Klaganspruch doch nach § 4 gerechtfertigt, und zwar sowohl nach Abs. 2 als nach Abs. 1. Während der Abs. 1 je nach der Art des dem Staate oder der Gemeinde an den Vermögensstücken zustehenden Rechtes die Frage nach der Übernahme der Verwaltung entscheidet, schließt der Abs. 2 grundsätzlich gewisse Stücke von der kirchlichen Verwaltung unter der Voraussetzung aus, daß sie der dauernden Verwaltung des Staates unterstellt sind (KommBer. des Abgeordnetenhauses S. 1582; Hinschius a. a. O. Note 40 zu § 4). Eine solche dauernde Verwaltung des Staates hat das Berufungsgericht nach dem Vorerörterten rechtlich einwandfrei bejaht. Eine im Auftrage des Staates geführte Verwaltung ist eine staatliche, mag selbst das Organ, welches mit der Verwaltung beauftragt ist, ein kirchliches sein. Letzteres würde übrigens nur bezüglich des Kirchenvorstandes seit 1875 gelten, nicht bezüglich des 1837 vom Staate eingerichteten sog. Kirchenkollegiums.[1] Richtig ist, daß, wie die Revision bemerkt, die Rechtsverhältnisse der Küstereigebäude den Anlaß zur Aufnahme des § 4 Abs. 2 in das Gesetz gegeben haben. Aber das schließt selbstverständlich nicht aus, daß auch andere Rechtsverhältnisse darunter fallen können.

Es findet aber auch § 4 Abs. 1 Anwendung. Zu den hier vorbehaltenen Rechten gehören hauptsächlich Eigentum und Verwaltung (Hinschius Anm. 37). Nach dem Ausgeführten steht hier das Recht auf Verwaltung dem Staate zu. Es verbleibt also dabei. ...

Mit Recht hat hiernach das Berufungsgericht den Klaganspruch für begründet erklärt, und zwar ist er es nicht bloß aus dem Gesichtspunkte des Eigentums des Staates an den Papieren, sondern auch aus dem des Vertrags (Auftrags oder Verwaltungsvertrags). Denn dieser ist nach Art. 170 EG. z. BGB., § 159 I 13, § 109 I 14 ALR. jederzeit kündbar. Die Kündigung ist durch das Schreiben der Regierung vom 9. Juli 1913 erfolgt."

  • 1. Vgl. hierzu Meyer, Säkularisation der Klöster im Regierungsbezirk Bromberg in Bd. 15 der Zeitschr. der histor. Gesellschaft für Posen S. 160 flg.; Hinschius, Orden und Kongregationen der k. Kirche S. 10 flg.; Derselbe, Preuß. Kirchenrecht Anm. 4 zu § 941 ALR. II. 11; Niedner, Die Ausgaben des preuß. Staates für die ev. Landeskirche S. 135 flg., 151, 156 flg.