RG, 08.10.1918 - VII 164/18
Zur Frage des dinglichen Ersatzes bei der Enteignung und im Konkurse.
Aussonderung und Ersatzaussonderung.
Tatbestand
Am 2. November 1913 verkaufte der Schiffer Ba. in Z. eine Kiesbaggereinrichtung an M. Der Kaufpreis sollte in Raten abgetragen werden, das Eigentum an den verkauften Gegenständen blieb bis zur völligen Tilgung des Kaufpreises dem Verkäufer vorbehalten. Rückständigkeit des Käufers mit einer Rate über 4 Wochen hinaus sollte die Fälligkeit der ganzen Restschuld zur Folge haben. Seine sämtlichen Rechte aus diesem Vertrage trat Ba. noch am gleichen Tage an die Klägerin ab. M. ist seinen Zahlungsverpflichtungen nicht pünktlich nachgekommen. Einzelheiten darüber stehen nicht fest. Nach Ausbruch des Krieges wurden im August 1914 von den verkauften Sachen 3 eiserne Schiffe, ein Holzschiff und verschiedene kleinere Gegenstände von der Militärbehörde in Anspruch genommen und auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes beschlagnahmt. Die Entschädigung für das Eigentum an den Sachen wurde auf 13496.20 M festgesetzt und an M. ausgezahlt. Die Klägerin verlangte Herausgabe des Geldes an sie, M erhob Gegenansprüche, weil er 2000 M bereits auf den Kaufpreis gezahlt und für die Bewilligung eines guten Preises gesorgt habe, verlangte außerdem die Anschaffung von Ersatzschiffen. Die Verhandlungen wurden teils mündlich, teils schriftlich, teils von der Klägerin persönlich, teils auch von ihrem Vertrauensmanne J. geführt. Bevor sie zum Abschlüsse gelangten, starb M. Ende Oktober 1914. Über seinen Nachlaß wurde zunächst Nachlaßverwaltung, alsbald aber Nachlaßkonkurs eingeleitet. Von dem empfangenen Gelde hatte M. 3496,20 M bei sich behalten. 10000 M hatte er an den Kaufmann Br. gegeben. Der Rechtsgrund dieser Hingabe ist streitig. Der Nachlaßverwalter fand im Geldschranke des M. 1500 M vor. 283,70 M betrug der Barbestand, den der Tote bei sich geführt hatte. Br. verrechnete auf die empfangenen 10000 M eine eigene Forderung an M. von angeblich 4200 M und zahlte 5800 M an den Nachlaßverwalter heraus. Dieser legte 7000 M bei einer Sparkasse an und gab nach Eröffnung des Konkurses an den Konkursverwalter das Sparkassenbuch und den noch vorhandenen Barbestand heraus. Die gesamten Beträge sind zur Konkursmasse gezogen worden.
Die Klage der Klägerin auf Auszahlung von 5800 + 1500 + 283,70 = 7583,70 nebst Zinsen wurde abgewiesen, ihre Berufung zurückgewiesen. Auch ihre Revision blieb erfolglos.
Gründe
"Das Oberlandesgericht trifft zwar keine bestimmten Feststellungen in dieser Richtung, nimmt aber an, daß die Klägerin Eigentümerin der später beschlagnahmten Schiffe usw. geworden ist, als Ba. ihr seine Rechte aus dem Vertrage vom 2. November 1913 abtrat. Ebenso nimmt es an, daß die Klägerin zur Zeit der Beschlagnahme bereits einen Anspruch auf Rückgabe der Schiffe usw. besaß, weil M. die vereinbarten Abschlagszahlungen nicht innegehalten hatte. Beides ist auch im folgenden zugunsten der Klägerin zu unterstellen.
Zur Abweisung der unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten beurteilten Klage gelangt das Oberlandesgericht, weil es für erwiesen erachtet, daß M. Eigentümer der an ihn gezahlten Beträge geworden ist. Sowohl die zahlende Behörde habe ihm das Eigentum daran übertragen wollen, als auch sein eigener Wille sei dahin gegangen, dies Eigentum für sich zu erwerben: er habe bei Empfangnahme der Zahlung im eigenen Namen und für eigene Rechnung gehandelt und sei dabei gutgläubig gewesen, da er eigene Ansprüche auf das Geld zu haben geglaubt und sich höchstens für verpflichtet erachtet habe, einen etwaigen Überschuß an die Klägerin herauszuzahlen. Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß M. nach seiner Kenntnis des Vertrags vom 2. November 1913 und nach seinen Äußerungen und Briefen gewußt habe, der von der Heeresverwaltung für die Schiffe usw. geleistete Ersatz gebühre der Klägerin, daß gewissen Wendungen in den Briefen der Klägerin keine Bedeutung beizulegen, daß zwischen dem Auftreten M.s nach außen hin und seinem inneren Willen zu unterscheiden sei, daß M. das empfangene Geld von seinem eigenen getrennt gehalten habe, weil er eigenes überhaupt nicht besessen, und daß mindestens das an Br. gegebene Geld von seinem eigenen gesondert geblieben sei. Aus diesem Vorbringen will die Revision den Schluß gezogen wissen, daß M. die Entschädigungssumme für die Klägerin erworben habe. Das Vorbringen ist aber nach §549 ZPO. unbeachtlich, denn die Revision begibt sich damit auf das ihr verschlossene Gebiet der Beweiswürdigung und kämpft gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters.
Von einem Rechtsirrtum sind diese nicht beeinflußt. Das würde nur dann der Fall sein, wenn die Rechtsregel des dinglichen Ersatzes (der Surrogation) auf den gegebenen Sachverhalt zur Anwendung gelangen könnte. Bei der Entziehung des Eigentums auf Grund des Kriegsleistungsgesetzes handelt es sich um einen Fall der Enteignung, und gerade auf diesem Gebiete spielt der dingliche Ersatz eine gewisse Rolle. Nach § 45 Abs. 2 preuß. EntG. tritt z. B. die Entschädigung rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realsprüche an die Stelle des enteigneten Gegenstandes. In anderen Landesgesetzen findet sich die gleiche Bestimmung (vgl. den Nachweis bei Gierke, Sachenrecht S. 505 Anm. 194). Art. 52 EG. z. BGB. gibt eine ähnliche Vorschrift für Fälle, in denen dem Eigentümer einer Sache auf Grund eines Reichsgesetzes wegen der im öffentlichen Interesse erfolgenden Entziehung der Sache eine Entschädigung zu gewähren ist und einem Dritten ein nicht besonders entschädigtes Recht an der Sache zusteht. Der Dritte soll dann an dem Entschädigungsanspruche dieselben Rechte haben, die ihm im Falle des Erlöschens seines Rechtes durch Zwangsversteigerung an dem Erlöse zustehen. Es fragt sich, ob man aus solchen teils dem Landes-, teils dem Reichsrecht angehörenden Einzelbestimmungen den allgemeinen Rechtssatz ableiten kann, daß in allen Fällen der Enteignung die Entschädigungssumme rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche an die Stelle der enteigneten Sache tritt. Eine Auswirkung dieses Satzes würde es sein, daß der Anspruch auf Auszahlung der Entschädigungssumme dem wahren Eigentümer zustände, auch wenn sich die Enteignung nicht gegen ihn gerichtet hätte, und daß die Entschädigungssumme in der Hand desjenigen, gegen den sich die Enteignung fälschlich gerichtet hätte, Eigentum des Sacheigentümers würde ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen der Beteiligten. Es erscheint indessen bedenklich, Grundsätze, die in der Lehre und der Gesetzgebung über die Enteignung von Grundeigentum hervorgetreten sind, auf die Enteignung von beweglichen Sachen zu übertragen, zumal die Enteignung bisher überhaupt nur in der Anwendung auf Grundstücke zu einem organischen Rechtsinstitut ausgebildet ist (vgl. Gierke, Sachenrecht S. 465). Der Senat hat deshalb die gegebenen Unterlagen nicht für tragkräftig genug erachtet, um jenen allgemeinen Rechtssatz aufzustellen; er hat keinen Anlaß gefunden, von seiner bereits RGZ. Bd. 70 S. 226 (233) ausgesprochenen Ansicht abzugehen. Danach ist die Rechtsregel des dinglichen Ersatzes nicht allgemein gültig, ihre Wirkungen und ihr Umfang sind vielmehr nach den einzelnen sie betreffenden Bestimmungen zu bemessen.
Die Vorschrift des von der Revision herangezogenen § 281 BGB. betrifft schuld- und sachenrechtliche Verhältnisse. Danach soll der Gläubiger, wenn der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung unmöglich macht, einen Ersatz erlangt, die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen verlangen können. Wenn diese Vorschrift, was unerörtert bleiben mag, überhaupt auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist, dann stand der Klägerin ein schuldrechtlicher Anspruch gegen M. zu, sei es auf Herausgabe der bestimmten von M. empfangenen und in sein Eigentum übergegangenen Geldstücke oder Scheine, sei es auf Zahlung der nicht mehr unterscheidbar bei M. vorhandenen Entschädigungssumme. Diesen ihren Anspruch könnte und müßte die Klägerin jetzt im Konkursverfahren anmelden. Von einem dinglichen Ersatz in dem oben erörterten Sinne, also davon, daß das als Ersatz Empfangene in das Eigentum des Gläubigers träte, ist im § 281 BGB. nicht die Rede.
Übrigens würde auch jener oben abgelehnte allgemeine Rechtssatz in dem vorliegenden Rechtsstreit einer Klage der Klägerin auf Aussonderung ihres Eigentums oder Herausgabe der bei der Konkursmasse auf ihre Kosten eingetretenen Bereicherung nur insoweit zum Siege verhelfen können, als die von M. als Entschädigung erhaltenen Münzen oder Scheine selbst noch in die Konkursmasse gelangt sind. War das Eigentum der Klägerin an dem Gelde schon vor der Konkurseröffnung untergegangen (§§ 932, 948 BGB.), dann ist es nicht die Konkursmasse, die bereichert ist. Nun mag es vielleicht noch zweifelhaft sein, ob die über 7000 M hinaus geforderten 583,70 M in den ursprünglichen Münzen oder Scheinen an den Konkursverwalter gekommen sind, sicher ist es nicht der Fall gewesen bei den 7000 M, die bereits der Nachlaßverwalter bei einer Sparkasse angelegt hatte. Das Sparkassenguthaben oder der jetzt etwa in der Konkursmasse befindliche Gegenwert dafür würde nur dann der Klägerin zustehen, wenn die Enteignungsentschädigung in ähnlicher Weise ein Sondervermögen bildete, wie die verschiedenen Gütermassen im ehelichen Güterrecht es tun oder das Sondervermögen eines Kindes, das der Verwaltung oder der Nutznießung des Vaters entzogen ist, die Erbschaft in der Hand des Erbschaftsbesitzers, der Nachlaß und die Nacherbschaft. Wesentlich ist hier überall die Bestimmung, daß alles das Sondervermögen wird, was auf Grund eines zum Sondervermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines dazu gehörenden Gegenstandes oder durch ein Rechtsgeschäft erworben wird, das sich auf das Sondervermögen bezieht (§§ 1370, 1440, 1473, 1486, 1497, 1524, 1526, 1546, 1550, 1554, 1638, 1651, 2041, 2111 BGB.), oder auch das, was mit den Mitteln des Sondereigentums erworben wird (§§ 1381, 1646, 2019, 2111 BGB.). An ähnlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Sachenrechts fehlt es. Die Rechtsregel des dinglichen Ersatzes findet dort immer nur bestimmt begrenzte Anwendung. Dem Nießbraucher einer Sache steht auch der Nießbrauch an der Forderung gegen den Versicherer zu (§ 1046 BGB.); dem Nießbraucher an einer Forderung auch der Nießbrauch an dem geleisteten Gegenstande (§ 1075 a. a. O.); sind Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, versichert, so erstreckt sich die Hypothek auch auf die Forderung gegen den Versicherer (§ 1127 a. a. O.); wird ein leicht verderbliches Pfand versteigert, so tritt der Erlös an die Stelle des Pfandes (§1219); ebenso zugunsten des Eigentümers der Mehrerlös beim Pfandverkaufe (§ 1247); ein Pfandrecht an dem Anteil eines Miteigentümers verwandelt sich in ein Pfandrecht an den Gegenständen, die er beim Ausscheiden erhält (§1258). In allen diesen Fällen ist von einer weitergehenden Wirkung der Regel vom dinglichen Ersatze nicht die Rede, namentlich werden die Ersatzgegenstände nicht als dauerndes Sondervermögen aus dem übrigen Vermögen ihrer Besitzer herausgehoben.
Dem Umstande, daß der Kommissionär mit den Mitteln des Kommittenten Forderungen erwirbt, will der § 392 HGB. Rechnung tragen. Auch diese Vorschrift sieht aber keinen dinglichen Ersatz vor. Die Forderung bleibt bis zu einer etwaigen Abtretung Forderung des Kommissionärs (Abs. 1); sie soll nur im Verhältnis zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär oder dessen Gläubigern als Forderung des Kommittenten gelten (Abs. 2). Bei dieser Sachlage muß eine rechtsähnliche Anwendung jener Vorschriften des Familien- und Erbrechts auf den sachenrechtlichen Fall der Enteignungsentschädigung ohne weiteres als ausgeschlossen erscheinen.
Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsrichters tragen seine Entscheidung. Zunächst fällt damit die Klage, soweit sie nach der ihr ursprünglich gegebenen Begründung unter dem Gesichtspunkte der Aussonderung nach § 43 KO. erhoben sein soll. Da M. das Eigentum an dem ihm gezahlten Gelde von vornherein für sich erworben hat, so war das Geld niemals "ein dem Gemeinschuldner nicht gehöriger Gegenstand", wie § 43 KO. voraussetzt. Die späteren Schicksale des Geldes kommen nicht in Frage, denn die Behauptungen der Klägerin gehen immer nur dahin, daß dadurch ihr Eigentum an dem Gelde nicht untergegangen sei, nicht etwa dahin, daß aus diesen späteren Schicksalen sich ein Erwerb des Eigentums für sie ergeben habe. Damit erledigt sich auch die von der Revision erhobene Rüge, daß die Vorschriften über den Verwahrungsvertrag (§§ 688 flg. BGB.) verletzt seien. Der Revision ist es insoweit nur um den Nachweis zu tun, daß M. durch Einzahlung der 10000 M bei Br. diesen Betrag von seinem eigenen Gelde getrennt gehalten habe. Das in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung (RGZ. Bd.45 S. 80 flg., Bd. 79 S. 121 flg.) anerkannte Aussonderungsrecht des Treugebers im Konkurse des Treuhänders steht der Klägerin nicht zur Seite. Zwischen ihr und M. bestand kein Treuhandverhältnis bezüglich der Enteignungsentschädigung. Nur nebenbei sei bemerkt, daß auch der Klagantrag selbst nicht einer Aussonderungsklage entspricht. Er geht schlechthin auf Zahlung einer Geldsumme; ausgesondert werden könnten aber immer nur einzelne bestimmte Geldstücke oder Scheine (vgl. Jaeger, Konkursordnung 5. Aufl. Anm.8 zu § 43).
Weiter versucht die Revision, den § 46 KO. als Stütze für die Ansprüche der Klägerin heranzuziehen. Diese Vorschrift verleiht gewissen Forderungen, die an sich nur Konkursforderungen wären, die Eigenschaft von Aussonderungsansprüchen. Ihre Voraussetzungen sind aber nicht gegeben. Als Veräußerung im Sinne des § 46 KO. ist zwar auch eine Zwangsmaßnahme (Zwangsvollstreckung, Enteignung) anzusehen (vgl. Jaeger a.a.O. Anm. 8 zu § 46), aber die Gegenleistung ist im vorliegenden Falle nicht nach der Eröffnung des Verfahrens zur Masse gezogen worden. Das Geld hat bereits M. von der zuständigen Behörde erhalten, längst bevor nach seinem Tode der Konkurs über seinen Nachlaß eingeleitet worden ist. So fand bereits der Nachlaßverwalter das streitige Geld als Bestandteil des Nachlasses vor, teils in bar, teils als bei Br. eingezahlten Betrag, und so gelangte das Geld als Bestandteil des Nachlasses teils in bar, teils als Sparkassenguthaben in die Hand des Beklagten. Die Revision legt anscheinend Wert darauf daß dieser das Sparkassenguthaben zur Masse eingezogen hat. Damit wurde aber nicht die Gegenleistung für die Veräußerung der Schiffe usw. zur Masse gebracht, sondern es wurde ein bereits in der Hand des Nachlaßverwalters entstandenes Recht auf Rückzahlung eines Darlehns ausgeübt (vgl. RG. in Leipz. Zeitschr. 1913 S. 156 flg.). Von einem Einziehen der Gegenleistung zur Konkursmasse könnte man nur sprechen, wenn das Reich den Preis für die Schiffe nach der Eröffnung des Verfahrens an den Beklagten gezahlt hätte.
Auf die Vorschrift des § 59 Nr. 3 KO., auf die sich die Revision endlich noch beruft, braucht hiernach nur noch kurz eingegangen zu werden. Sie soll nur rechtfertigen, daß statt des im § 46 Satz 2 KO. gegebenen Anspruchs auf Aussonderung der Gegenleistung aus der Masse ein Zahlungsanspruch erhoben ist, weil eben die Gegenleistung selbst nicht mehr unterscheidbar vorhanden, die Masse aber durch ihre Verwertung rechtlos bereichert sei. Dieser Gesichtspunkt ist an sich zutreffend. Da aber, wie dargelegt, die Erfordernisse des § 46 KO. nicht vorliegen, vermag auch er die Klage nicht zu stützen. Eine rechtlose Bereicherung, die dem M. bereits selbst zugeflossen ist. stellt keine solche der Masse im Sinne des § 59 Nr. 3 KO. dar (vgl. RGZ. Bd. 28 S.146 (150), Bd. 45 S. 170 (172), Bd. 86 S. 385 (390)).
Der letzte entscheidende Grund ist eben überall der, daß M. das Geld schon selbst erhalten und daß er es zu Eigentum für sich erworben hat. Mit dieser Erwägung hat das Oberlandesgericht am Schlusse seiner Urteilsgründe auch die Anwendbarkeit der §§ 46, 59 Nr. 3 KO. kurz abgelehnt. Es hat also die jetzt von der Revision in den Vordergrund gerückten rechtlichen Gesichtspunkte nicht übersehen. Nach Lage der Sache hatte es auch keinen Anlaß, das Fragerecht auszuüben und den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch diese Rügen der Revision versagen daher."