RG, 02.12.1881 - II 400/81

Daten
Fall: 
Besitz des Faustpfandgläubigers
Fundstellen: 
RGZ 5, 337
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
02.12.1881
Aktenzeichen: 
II 400/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Koblenz
  • OLG Köln

Welche Eigenschaften muß der Besitz des Faustpfandgläubigers haben, um demselben ein wirksames Recht, namentlich auch das Privileg des Art. 2102 Nr. 2 91. Code civil zu gewähren?

Tatbestand

Die Klägerin forderte Zusprechung einer Summe von M 19200, welche aus dem Verkaufe eines dem Mitbeklagten K. zugehörig gewesenen Tabakslagers erlöst worden, gestützt darauf, daß ihr letzteres, welches, in dem Hause von H. sich befunden, im Februar 1879 von K. in der näher angegebenen Weise zum Faustpfande bestellt, ihr auch demnächst in Bekräftigung desselben ein Schlüssel zu dem Lager übergeben sei.

Seitens der Beklagten wurde Abweisung der Klage beantragt, indem sie namentlich geltend, machten, daß eine Übertragung des Besitzes der verpfändeten Waaren nicht stattgefunden, der Schuldner K. nach wie vor mit Zustimmung der Klägerin im Besitze des Lagerschlüssels geblieben sei und wiederholt ohne Zuziehung derselben über Bestände des Lagers verfügt habe, mithin von einem rechtswirksamen Faustpfande hier nicht die Rede sein könne.

Von den Vorinstanzen ist nach dem Antrage der Beklagten erkannt, und die gegen das zweite Urteil eingelegte Revision zurückgewiesen aus folgenden Gründen:

Gründe

"Der Faustpfandvertrag ist ein Realvertrag; das Vorzugsrecht, welches das Gesetz an denselben knüpft, beruht nicht auf der Qualität der Forderung, sondern auf dem Besitze, und es bestimmt daher Art. 2076 Code civil, daß dasselbe nur unter der Voraussetzung besteht, daß der Gläubiger oder ein von den Parteien erwählter Dritter in den Besitz des Pfandobjekts gesetzt worden, auch nur solange fortdauert, als derselbe in diesem Besitze verblieben ist. Es folgt aus der bezogenen Gesetzesvorschrift, daß wenn der Schuldner seinerseits, sei es auch auf Grund eines constitutum possessiorum, den Besitz der Pfandsache fortgesetzt hat, von einem wirksamen Faustpfandrechte nicht die Rede sein kann. Das Gesetz konnte auch in diesem Falle, angesichts des im Art. 2279 a. a. O. ausgesprochenen Prinzips, daß bei Mobilien der Besitz als Titel gilt, ein solches Recht nicht statuieren, wenn es nicht die Interessen gutgläubiger, mit dem Schuldner kontrahierender Dritter in ungerechtfertigter Weise gefährden wollte. Der reelle äußerlich erkennbare Besitz des Pfandobjektes, wie ihn der Art. 1141 a. a. O. voraussetzt, ist somit die gesetzliche Bedingung für das Vorzugsrecht des Faustpfandgläubigers.

Hiervon ausgehend hat das Oberlandesgericht die Frage, ob Art. 2076 Code civil hier der Revisionsklägerin zur Seite stehe, ohne Rechtsirrtum verneint. Im vorliegenden Falle steht nämlich thatsächlich fest, daß das verpfändete Tabakslager in einem von dem Schuldner K. gemieteten Lokale sich befand, daß letzterer mit Genehmigung der Revisionsklägerin, nach wie vor den Schlüssel zu demselben besessen, und wiederholt ohne Zuziehung jener Tabak von dem Lager zu seinen Zwecken entnommen hat. Wenn nun demgegenüber die Revisionsklägerin sich zunächst darauf beruft, daß, wie unter Beweis gestellt worden, nach der geschehenen Verpfändung der Direktor L. sofort im Februar 1879 die Lagerbestände im Einzelnen aufgenommen und für die Volksbank förmlich übernommen habe, - so erscheint diese Auf- bezw. Übernahme, da sie nur auf dem Papiere stattgefunden, eine Veränderung des bestehenden thatsächlichen Verhältnisses aber nicht zur Folge gehabt hat, durchaus unerheblich. Der weiter unter Bezugnahme auf Art. 1606 Code civil hervorgehobene Umstand, daß der Revisionsklägerin sodann auch ein Schlüssel zu dem Tabakslager übergeben sei, verliert seine Bedeutung völlig dadurch, daß der Schuldner fortwährend mit Zustimmung jener im Besitze seines Lagerschlüssels geblieben, letztere also durch die Aushändigung eines zweiten Schlüssels zu einem ausschließlichen Herrschaftsverhältnisse über die Pfandobjekte nicht gelangt ist.1

Daß der Schlüssel, wie die Revisionsklägerin geltend macht, dem Schuldner um deswillen überlassen worden sei, weil dessen Mitwirkung bei der Behandlung des Tabaks erforderlich gewesen, derselbe auch mit ihrer Zustimmung Entnahmen von dem Lager habe machen dürfen, vermag an der Bedeutung jener Thatsache, da zu den angegebenen Zwecken selbstverständlich ein Schlüssel in der Hand der Revisionsklägerin genügte, in keiner Weise etwas zu ändern. Inwiefern endlich die Anführung der Revisionsklägerin, daß nach den Regeln des code de procédure bei Zwangsvollstreckungen der Schuldner zum Hüter der gepfändeten Gegenstände habe bestellt werden können, für die vorliegende Frage von Einfluß sein soll, ist nicht näher begründet und erscheint nicht ersichtlich.

Schließlich ist noch auf die Vorschrift des §. 14 der Konkursordnung hinzuweisen, welche im Einklänge mit Art. 2076 Code civil und Art. 309 H.G.B. bestimmt, daß Faustpfandrechte im Sinne des §. 40 derselben an beweglichen körperlichen Sachen nur dann bestehen, wenn der Pfandgläubiger oder ein Dritter für ihn den Gewahrsam der Sache erlangt und behalten hat." ...

  • 1. Vgl. Pont, du nautissement Nr. 1123 flg.; Laurent Bd. 28 Nr. 470 flg.