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RG, 29.11.1881 - IVa 153/81

Daten
Fall: 
Kompensation zwischen Cessionar und Cedenten
Fundstellen: 
RGZ 6, 277
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
29.11.1881
Aktenzeichen: 
IVa 153/81
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG I Berlin
  • KG Berlin

Kann dem Cessionar einer rechtskräftig festgestellten Forderung gegenüber der Schuldner eine ihm gegen den Cedenten zustehende Forderung zur Kompensation bringen?

Tatbestand

Der Theaterdirektor B. erstritt gegen den jetzigen Kläger rechtskräftig eine Forderung von 28710 M mit Zinsen und cedierte verschiedene Teilbeträge dieser Forderung an die jetzigen Beklagten. Diese stellten Exekutionsanträge gegen den jetzigen Kläger. Der letztere kam der Zwangsvollstreckung durch ein Depositionsgesuch zuvor, welches er auf die Behauptung gründete, daß ihm Gegenforderungen an B. von einem Betrage zuständen, der, den Betrag der von B. gegen ihn erstrittenen Summe überstiege und daß B. zahlungsunfähig sei. Die Deposition wurde auf Grund des §. 266 A. L. R. I. 16 zugelassen. Der Kläger erhob darauf gegen B. und gleichzeitig gegen dessen Cessionarien mit dem Antrage Klage, die Beklagten zu verurteilen, sich die Aufrechnung seiner Forderungen gegen die zum Depositum gezahlte Forderung des B. gefallen zu lassen und in die Auszahlung des deponierten Betrages bis zum Betrage seiner Forderungen zu willigen, - nahm aber nach dem im Laufe des Prozesses eingetretenen Tode des B. die Klage gegen die Erben desselben zurück. - Das Gericht erster Instanz wies die Klage ab, weil die Thatsachen, auf welche der Kläger seine Forderungen gründete, vor geschlossener Instruktion des Vorprozesses sich zugetragen hätten, auch vor diesem Zeitpunkte zur Kenntnis des Klägers gelangt seien, der Kläger also, der im Vorprozesse die fragliche Kompensationseinrede vorzubringen gehabt hätte, nicht mehr befugt sei, die Kompensation geltend zu machen. - Das Gericht zweiter Instanz verwarf den fraglichen Abweisungsgrund und wies die Sache zur anderweiten Entscheidung in die erste Instanz zurück. Dies Urteil wurde auf die von den Beklagten dagegen erhobene Revision bestätigt.

Aus den Gründen

"Mit dem Appellationsrichter muß angenommen werden, daß die Rechtsnormen für die Entscheidung des vorliegenden Streitfalles im §. 226 I. 16 und in den §§. 407. 408 A. L. R. I. 11 enthalten sind. Nach der ersteren dieser Bestimmungen kann der Schuldner wegen Gegenforderungen, die ihm an seinen Gläubiger zustehen, den Betrag seiner Schuld gerichtlich deponieren, wenn die Voraussetzungen eines Sicherheitsarrestes vorhanden sind. Die Anwendbarkeit der Bestimmung wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß dem Gläubiger ein vollstreckbares Urteil zur Seite steht. Denn wenn auf eine judikatmäßige Forderung überhaupt ein Sicherheitsarrest ausgebracht werden darf, so kann der Natur der Sache nach auch der Schuldner wegen Forderungen, die ihm an den Gläubiger zustehen, die dem letzteren an ihn selbst zustehende Forderung mit Sicherheitsarrest belegen lassen. Die Folge eines solchen, in der gerichtlichen Deposition des Schuldbetrages sich vollziehenden Arrestes ist die, daß der Schuldbetrag deponiert bleibt, bis der vom Schuldner gegen seinen Gläubiger zum Zwecke der Feststellung der Gegenforderungen zu erhebende Prozeß Als endliche Folge des Arrestes und des anzustellenden Hauptprozesses ergiebt sich dann, im Falle der Prozeß zu Gunsten des Schuldners. der den Schuldbetrag deponiert hat, entschieden wird, die gegenseitige Aufrechnung der schon vorher erstrittenen Forderung und der erst nach der Deposition festgestellten Gegenforderung. Das Vorhandensein der Voraussetzungen, welche eine Kompensationseinrede in der Exekutionsinstanz unzulässig machen würden, ändert in dieser Anwendung des §. 226 nichts. Die Normen, welche die Zulassung von Einreden gegenüber einer zur Exekution stehenden Forderung an bestimmte Voraussetzungen knüpfen und dadurch verhindern sollen, daß die erlangte Vollstreckbarkeit eines Urteiles durch anderweite Mittel des Rechtes hingehalten oder illusorisch gemacht werde, sind wesentlich prozessualische. Und es ist nicht zu folgern, daß mit der Unzulässigkeit einer Kompensationseinrede in der Exekutionsinstanz auch die Kompensationsmöglichkeit unter der Voraussetzung der Anwendbarkeit des §. 226 ausgeschlossen sei. Für den Fall, daß der Zulassung der Kompensationseinrede in der Exekutionsinstanz nur der Mangel der Liquidität entgegensteht, erscheint dies als völlig klar. Es muß aber auch von dem Falle gelten, daß die Gegenforderung in dem Prozesse, durch den die zur Exekution stehende Forderung vollstreckbar geworden ist, mittels einer Kompensationseinrede geltend gemacht werden konnte. Die in der Revisionsschrift enthaltene Berufung auf die Wirkung rechtskräftiger Erkenntnisse ist verfehlt. Denn das Nichtvorbringen einer zur Elidierung der Klage geeigneten Kompensationseinrede im Prozesse läßt die Forderung, mit welcher gegen die Klageforderung hätte aufgerechnet werden können, intakt. Diese Forderung kann nach wie vor mit allen Mitteln des Rechtes. soweit dieselben nicht positiv versagt sind, geltend gemacht werden.

Es fragt sich weiter, ob der Umstand, daß die Forderung von dem Gläubiger, an welchen der Schuldner Gegenforderungen zu haben behauptet, zur Zeit der Deposition des Forderungsbetrages an andere Personen abgetreten gewesen ist, den Eintritt der oben gedachten Rechtswirkungen der Deposition und des im Gefolge derselben anzustellenden Hauptprozesses zu hindern geeignet ist. Auch diese Frage muß zu Gunsten des Klägers beantwortet werden. Demselben stehen hierbei nämlich die §§. 407. 408 A. L .R. I. 11 zur Seite, nach denen durch die Cession eine Änderung in der Rechtslage des Schuldners. welchem alle Einwendungen und Gegenforderungen, die ihm gegen den Cedenten zugestanden haben, dem Cessionar gegenüber verbleiben, zum Nachteile des Schuldners nicht entstehen kann. Allerdings zeigt der vorliegende Streitfall die Singularität, daß derjenige, bei dem die Voraussetzungen des Sicherheitsarrestes. Unsicherheit und Überschuldung, vorhanden sind, nach den Cessionen, durch welche die gegenwärtigen Beklagten als Forderungsberechtigte sich legitimiert haben, schon zur Zeit der Deposition nicht mehr Gläubiger der Forderung, deren Betrag der Kläger deponiert hat, gewesen ist. Aber dieser Umstand bringt in der Sachlage keine Änderung zum Nachteile des Klägers hervor. Denn wenn die Vermögenslage des Cedenten von der Art ist, daß sie dem Kläger keine Aussicht bietet, in Ansehung seiner geltend gemachten Forderungen aus anderen Vermögensobjekten seines Schuldners Befriedigung zu erlangen, so muß im Hinblicke darauf, daß mit eingetretener Befriedigung der Beklagten in Ansehung der ihnen cedierten Teilforderungen für den Kläger jede Aussicht auf Befriedigung verloren geht, angenommen werden, daß die als Arrestgrund geltend gemachte Vermögenslage des Cedenten der Beklagten dem Kläger als Arrestgrund auch gegen die Beklagten als Cessionarien zur Seite steht.

Endlich kann auch der Umstand die vorliegende Rechtsverfolgung des Klägers nicht hindern, daß derselbe sich veranlaßt gesehen hat, die gegen seinen ursprünglichen Gläubiger und angeblichen Schuldner B. mit dem Antrage auf dessen Verurteilung zur Zahlung der Forderungsbeträge gerichtete Klage nach dem im Laufe des Prozesses erfolgten Tode des B. gegen die Erben desselben nicht weiter zu verfolgen. Denn wenn auch nunmehr im vorliegenden Prozesse die behaupteten Forderungen des Klägers dem Schuldner gegenüber nicht festgestellt werden können, so steht dieser Umstand doch der Rechtsverfolgung gegen die Beklagten nicht entgegen. Diese Rechtsverfolgung ist von der gleichzeitigen Prozeßführung gegen B. nicht abhängig, ebensowenig wie ein Obsiegen des Klägers den Beklagten gegenüber von der rechtskräftigen Verurteilung des B. zur Zahlung des Betrages der bestrittenen Gegenforderung bedingt wird. Der Gläubiger kann die Feststellung seines Gläubigerrechtes auch im Prozesse gegen Dritte, die nicht seine Schuldner sind, verlangen, wenn davon rechtliche Interessen für ihn selbst abhängig sind. Den Beklagten aber ist die prozessualische Möglichkeit gegeben, ihren Cedenten, jetzt dessen Erben, durch Streitankündigung zur Teilnahme am Prozesse aufzufordern.

Aus diesen Gründen muß das Urteil zweiter Instanz bestätigt werden."