RG, 07.10.1918 - VI 230/18

Daten
Fall: 
Nachprüfungspflicht des Revisionsgerichts
Fundstellen: 
RGZ 94, 11
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
07.10.1918
Aktenzeichen: 
VI 230/18
Entscheidungstyp: 
Urteil

1. Ist das Revisionsgericht von Amts wegen zur Nachprüfung verpflichtet, ob das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO. die im früheren Revisionsurteile der Aufhebung zugrunde gelegte rechtliche Beurteilung auch seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat?
2. Grenzen der Bindung des Berufungsgerichts nach § 585 Abs. 2 ZPO. Erstreckt sie sich auf Aussprüche des Revisionsgerichts, wodurch Revisionsangriffe zurückgewiesen oder worin Annahmen des Berufungsgerichts als frei von Rechtsirrtum erklärt werden?

Aus den Gründen

"Das Landgericht hatte die auf Grund des § 1 RHpflG. erhobene Klage wegen eigenen Verschuldens des Klägers abgewiesen, das die Betriebsgefahr der Eisenbahn weit überwiege. Das Verschulden des Klägers wurde darin gefunden, daß er an einer verbotenen Stelle den Bahndamm betreten und so der Gefahr des Überfahrenwerdens durch einen herannahenden Zug sich selbst grobfahrlässigerweise ausgesetzt habe. Der Kläger hatte behauptet, daß er infolge einer Benommenheit des Bewußtseins unfreiwillig auf den Bahndamm geraten sei. Das Landgericht erachtete diese Schutzbehauptung des Klägers für widerlegt. Das Berufungsgericht, das gleich dem Landgerichte dem Kläger für die sein an und für sich offenliegendes schweres Verschulden beseitigende Tatsache die Beweislast zuschob, nahm dagegen in seinem früheren Urteile seine Behauptung einigermaßen für glaubhaft gemacht an und legte ihm zur Ergänzung der richterlichen Überzeugung einen Eid darüber auf, "daß er nicht absichtlich und mit Bewußtsein" den Bahnkörper betreten habe. Der Beklagte hatte seinerseits höhere Gewalt geltend gemacht; diese liege gerade dann vor und schließe den Schadensersatzanspruch des Klägers aus, wenn er in einem Zustande von Willensunfreiheit den Bahndamm betreten habe, weil ein solches Ereignis nicht vorhergesehen und auch bei Aufwendung aller ordentlichen Sorgfalt nicht habe abgewendet werden können. Diese Einrede verwarf das frühere Berufungsurteil. Das reichsgerichtliche Urteil vom 3. Juli 1916 fand die für die bedingte Verneinung des eigenen Verschuldens des Klägers gegebene Begründung des Berufungsurteils frei von Rechtsirrtum; da ein Tatbestand vorliege, der regelmäßig ein Verschulden einschließe, sei es, wie das Berufungsgericht nicht verkannt habe, Sache des Verletzten, das Schuldmoment zu widerlegen und Umstände darzutun, durch welche seinem Verhalten der Charakter eigenen Verschuldens genommen werde. Ob die von dem Kläger dargelegten Umstände ausreichten, die von ihm behauptete geistige Benommenheit so weit für glaubhaft gemacht anzusehen, daß der Kläger darüber zu einem richterlichen Eide zu verstatten war, sei Sache tatsächlicher Würdigung und vom Revisionsgerichte nicht nachzuprüfen; doch gebe die Fassung des richterlichen Eides zu Bedenken Anlaß. Aufgehoben wurde das frühere Urteil des Berufungsgerichts dagegen wegen der Behandlung der Einrede der höheren Gewalt, die nicht schlechthin unbegründet erscheine; es sei den örtlichen Verhältnissen nachzugehen und zu prüfen, ob irgendwie zu erwarten gewesen sei, daß ein Kind oder eine willensunfreie Person unwillkürlich auf den Bahndamm geraten könne, und ob danach eine weitere Absonderung des Bahnkörpers von dem benachbarten Wege gefordert werden könne.

In seiner neuen Entscheidung ist nun das Berufungsgericht der vom Beklagten erhobenen Einrede der höheren Gewalt nicht erneut näher getreten, obwohl es in einem Beweisbeschlusse vom 12. Dezember 1916 die dafür oder dagegen von den Parteien vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen zum Gegenstande seiner weiteren Ermittelungen gemacht hatte; es hat sich vielmehr jetzt dem Landgericht angeschlossen und die Klage wegen eigenen den Schadensersatz ganz ausschließenden Verschuldens des Klägers abgewiesen. Der vom Kläger behauptete Zustand der Bewußtseinstrübung sei an sich nicht wahrscheinlich, auch durch die Beweisaufnahme nicht erwiesen oder auch nur bis zur Auferlegung eines richterlichen Eides glaubhaft gemacht. Die Zeugenaussagen, wonach der Kläger am Unfallstage beim Verlassen der Arbeit und nachher über Unwohlsein geklagt habe, würden aufgewogen durch die Bekundungen anderer Zeugen, die den Kläger noch am Abend in anscheinend durchaus gesundem und nüchternem Zustande vorgefunden hätten. Ein Verschulden des Beklagten, das der Kläger behauptet hatte, liege nicht vor; eine Verpflichtung, den erhöhten Bahndamm, der überdies noch mit einer wenn auch zurzeit schadhaften Hecke versehen gewesen sei, noch mit einer besonderen Schutzwehr abzuschließen, sei nicht anzuerkennen.

Die gegen die neue Entscheidung des Berufungsgerichts seitens des Klägers eingelegte Revision war nicht für begründet zu erachten.

Die Revision hat zunächst die Frage ausgeworfen, ob nicht das Berufungsgericht durch die Entscheidung des Revisionsgerichts vom 3. Juli 1916 in betreff des eigenen Verschuldens des Klägers nach § 563 Abs. 2 ZPO. gebunden gewesen sei, und hat sich für solche Bindung auf neuere Entscheidungen des III. Zivilsenats des Reichsgerichts, insbesondere auf ein Urteil vom 31. Mai 1918 (Jur. Wochenschr. S. 562 Nr. 18) berufen. Die schriftliche Revisionsbegründung hat eine Prozeßrüge in dieser Richtung nicht erhoben, und es muß sich deshalb zuerst fragen, ob es sich hier um einen derjenigen Mängel des Verfahrens handeln würde, die trotz §§ 554 und 559 ZPO. in jeder Lage des Prozesses von Amts wegen zu berücksichtigen sind, da sie zu den unverrückbaren Grundlagen des Verfahrens überhaupt, zu den Prozeßvoraussetzungen gehören. Diese Frage ist zu bejahen. Die Vorschrift des § 563 Abs. 2 ZPO. gibt einen grundlegenden Satz für die Rechtsmittel der Revision wie der Berufung nach dem Systeme der Zivilprozeßordnung; sie bestimmt deren Charakter und gibt die Richtschnur für das ganze weitere Verfahren. Die in ihr ausgesprochene Bindung verpflichtet nicht nur das Berufungsgericht; sie bleibt auch maßgebend für die weiteren Entscheidungen des Revisionsgerichts, wenn die Sache an dieses zurückgelangt (RGZ. Bd. 58 S. 286, Bd. 72 S.212, Bd. 74 S. 22; Urt. vom 25. Juni 1915 VII. 82/15, Recht Nr. 2328, unter Mißbilligung der von demselben Senate RGZ. Bd. 51 S. 389 ausgesprochenen abweichenden Ansicht); daraus ergibt sich, daß das Revisionsgericht auch von Amts wegen, ohne daß eine Prozeßrüge nach § 554 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO. erhoben ist, die Befolgung des Grundsatzes durch das Berufungsgericht nachzuprüfen hat.

Eine Verletzung des Grundsatzes des § 565 Abs. 2 ZPO. durch das Berufungsgericht ist indessen nicht anzuerkennen. Die Bestimmung sieht vor, daß das Berufungsgericht bei seiner neuen Entscheidung die rechtliche Beurteilung, aus der heraus das Revisionsgericht die Aufhebung ausgesprochen hat, auch seinerseits zugrunde zu legen hat; diejenigen Rechtsauffassungen des Revisionsgerichts also, auf denen die ausgesprochene Aufhebung beruhte, binden das Berufungsgericht bei seiner abermaligen Entscheidung. Im übrigen aber wird die Sache in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor der ersten Entscheidung des Berufungsgerichts befand: die Parteien sind frei in ihrem Sachvortrage; sie können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen sowie neue Beweise antreten, und das Berufungsgericht muß sie beachten; das Berufungsgericht ist frei in seiner tatsächlichen Würdigung und ist an seine eigenen früheren Feststellungen nicht gebunden, ebensowenig an feine eigenen früheren Rechtsansichten. Das Berufungsgericht ist auch frei in der Entscheidung über solche Punkte; hinsichtlich deren im Revisionsurteil Angriffe der Revision zurückgewiesen wurden oder ausgesprochen wurde, daß die Entscheidung des Berufungsgerichts einen Rechtsirrtum nicht erkennen lasse; denn auf solchem Ausspruche beruhte die aufhebende Entscheidung nicht, er lag der Aufhebung nicht zugrunde. Wird von dem Berufungsgerichte weiter auf Grund der neuen Verhandlung eine neue tatsächliche Feststellung getroffen, die die tatsächlichen Grundlagen für die rechtliche Beurteilung verschiebt, so wird das Berufungsgericht auch für die letztere vollständig frei, und es würde gegen das Gesetz verstoßen, wenn es sich durch die Entscheidung des Revisionsgerichts für gebunden erachten wollte, weil die Bindung nur die Anwendung der Rechtsansicht des Revisionsgerichts auf den Tatbestand, wie er diesem vorlag, zum Gegenstände hatte. So ist die einhellige feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts von Anfang an bis in die jüngste Zeit gewesen.1

Werden die vorstehenden Sätze auf den gegebenen Fall angewendet, so ergibt sich folgendes. Das Berufungsgericht war für seine neue Entscheidung gebunden durch die rechtliche Beurteilung, die für die Behandlung der Einrede der höheren Gewalt im reichsgerichtlichen Urteile vom 3. Juli 1916 ausgesprochen war und zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils führte; es war dagegen nicht gebunden für die Behandlung der Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers, hinsichtlich deren das Revisionsgericht einen Rechtsirrtum in der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gefunden, die tatsächlichen Elemente der Entscheidung in diesem Punkte für der Revision entzogen erklärt und nur die Fassung des dem Kläger auferlegten richterlichen Eides beanstandet hatte. Es war weiter nicht gebunden an seine eigene frühere tatsächliche Würdigung; diese war auf Grund der neuen Verhandlung neu vorzunehmen und konnte, wenn sie die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung verschob, selbst zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen, wenn eine solche durch jene Verschiebung bedingt war, hat das Berufungsgericht einen behaupteten Sachverhalt in seiner tatsächlichen Feststellung verneint und wurden vom Revisionsgerichte die dagegen von der Revision erhobenen Prozeßangriffe zurückgewiesen, so kann das Berufungsgericht, an das die Sache infolge der gleichzeitig zu einem anderen Teile der von ihm erlassenen Entscheidung ausgesprochenen Aufhebung seines Urteils zurückverwiesen ist, nicht gehindert sein, in seinem neuen Urteil auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung nunmehr zu einer jenen ersteren Sachverhalt bejahenden Feststellung zu gelangen. Die rechtliche Beurteilung, die die prozeßrechtlichen Angriffe gegen die erste verneinende Feststellung gefunden haben, erledigte ganz allein diese Prozeßangriffe, nicht aber irgendeinen Teil des sachlichen Streitstoffes. Die ausgesprochene Aufhebung war davon unabhängig; jene rechtliche Beurteilung ist ihr nicht zugrunde gelegt, wie § 565 Abs. 2 ZPO. voraussetzt. So ist aber auch die Lage des gegebenen Falles. Die Revision hat sich für ihre Auffassung, daß das Berufungsgericht sich nicht von neuem mit der Einrede des eigenen Verschuldens hatte befassen dürfen und seine vom Revisionsgerichte gebilligte Behandlung dieser Einrede in der früheren Entscheidung nach der rechtlichen wie nach der tatsächlichen Seite der neuen Gesamtentscheidung hätte zugrunde legen müssen, auf mehrere in neuester Zeit vom III. Zivilsenate des Reichsgerichts erlassene Urteile zu § 565 Abs, 2 ZPO. berufen. Von diesen Urteilen besagt das eine RGZ. Bd. 90 S. 23, daß die rechtliche Beurteilung, die nach dem genannten Gesetze für das Berufungsgericht maßgebend sein solle, nicht nur die Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze, sondern auch deren Anwendung auf den Sachverhalt umfasse; habe das Revisionsgericht diese selbst vorgenommen, so bleibe das auch für das Berufungsgericht bindend. Habe dabei das Revisionsgericht eine bestimmte Frage auf Grund des ihm vorliegenden Sachverhalts abschließend bejaht, so könne das Berufungsgericht sie nicht mehr, auch nicht auf Grund neuer Tatsachen, in Zweifel ziehen. Die Entscheidung RGZ. Bd. 91 S. 134 wiederholt diese Sätze. Im ersteren Falle handelte es sich um die einer Konkursforderung zur Aufrechnung gegenübergestellte Schadensersatzgegenforderung, die das Revisionsurteil für unbegründet erklärt hatte, im zweiten um die Frage, ob die beklagte Gemeinde für das Verschulden einer Angestellten nach Vertragsgrundsätzen gemäß § 278 BGB. zu haften habe, was das Revisionsurteil bejaht hatte. In beiden Fällen hatte das Revisionsgericht selbständig die Fragen entschieden und seine Entscheidung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Inhalt dieser neuerlichen Entscheidungen des III. Zivilsenats mit der oben wiedergegebenen feststehenden Rechtsprechung aller Zivilsenate, frühere Entscheidungen des III. Zivilsenats eingeschlossen, in jeder Beziehung in Einklang zu bringen ist (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1917 VI. 366/17); für die Entscheidung des gegenwärtigen Falles besagen sie nichts. Das frühere Revisionsurteil hat in der Frage des eigenen Verschuldens des Klägers eine eigene abschließende Entscheidung nicht gefällt. Es hat sich darauf beschränkt, zu erklären, daß die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Einrede des eigenen Verschuldens des Klägers unbedenklich, die tatsächlichen Feststellungen aber den Angriffen der Revision entzogen seien; eine eigene, die Einrede endgültig abschließende Entscheidung hat es nicht getroffen, um so weniger, als die Fassung des richterlichen Eides, ohne daß deswegen eine Aufhebung des Urteils in Frage kam -- war doch durch diese Fassung wesentlich der Kläger und Revisionsbeklagte beschwert, nicht der Beklagte und Revisionskläger --, beanstandet wurde, damit für den Fall, daß das Berufungsgericht bei einem abermaligen Eingehen auf die Frage des eigenen Verschuldens zu demselben Ergebnis käme, diese Fassung verbessert werden könne.

Eine dritte Entscheidung des III. Zivilsenats, die oben bezeichnete, in der Jur. Wochenschr. 1918 S. 562 Nr. 18 auszugsweise wiedergegebene, wiederholt wie die zuletzt besprochene zunächst die maßgebenden Sätze der Entscheidung RGZ. Bd. 90. wendet den Grundsatz der Bindung aber nunmehr ausdrücklich auf den Fall an, daß das Revisionsgericht in einem Punkte lediglich die Annahmen des Berufungsgerichts für rechtlich bedenkenfrei erachtet hatte. Damit mag sie sich vielleicht zu der obenangeführten feststehenden früheren Rechtsprechung des Reichsgerichts, insbesondere RGZ. Bd. 12 S. 408; Jur. Wochenschr. 00 S. 442 Nr. 14, 12 S. 875 Nr. 41; Warn. Rechtspr. 1911 Nr. 456, SeuffArch. Bd. 48 Nr. 225, in Widerspruch setzen. Aber die Entscheidung selbst beruht nicht auf dieser Erwägung; denn die Revision wurde zurückgewiesen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in dem Punkte, der früher zur Aufhebung geführt hatte, für zutreffend befunden wurde; dieser trage die Entscheidung; soweit das Berufungsgericht jene andere Frage nochmals erörtert habe, sei es über seine Aufgabe hinausgegangen; es habe damit etwas Überflüssiges in sein Urteil aufgenommen. Somit kann auch diese letztere Entscheidung des III. Zivilsenats den jetzt erkennenden Senat nicht veranlassen, eine Entscheidung der vereinigten Zivilsenate herbeizuführen.

Von einer abschließenden Beurteilung der Frage des eigenen mitwirkenden Verschuldens des Klägers in dem früheren reichsgerichtlichen Urteil in dem Sinne der angeführten Urteile des III. Zivilsenats kann im gegebenen Falle auch deshalb nicht die Rede sein, weil es sich um einen einheitlichen und untrennbaren Tatbestand handelt, der nach den zwei verschiedenen Richtungen, des eigenen Verschuldens des Klägers und der höheren Gewalt, in Frage kommt. Der Kläger hat den Unfall dadurch erlitten, daß er auf dem Bahnkörper unbefugt sich aufhielt an einer Stelle, wo dessen Betreten verboten war. Von dem dadurch von vornherein gegebenen eigenen Verschulden sucht er sich mit der Behauptung zu entlasten, daß er sich in einem Dämmerzustände des Bewußtseins befunden habe und nicht wisse, wie er auf den Bahnkörper gekommen sei. Der Beklagte macht dagegen geltend: gerade wenn eine Person in einer Störung des Bewußtseins auf den Bahndamm gerate, handle es sich um ein von außen auf den Betrieb einwirkendes außergewöhnliches Ereignis, dem nicht begegnet werden konnte, und der Unfall, der der Person zustieß, sei auf höhere Gewalt zurückzuführen, die den Eisenbahnunternehmer von der Schadensersatzpflicht befreie. Es handelte sich also darum: War der Aufenthalt des Klägers auf dem Bahndamm freiwillig oder der behauptete Dämmerzustand selbstverschuldet (Trunkenheit), so lag ein eigenes Verschulden des Klägers vor, das nach der Sachlage des Falles jeden Schadensersatzanspruch des Klägers auszuschließen geeignet war; lag aber kein Verschulden des Klägers vor, dann kam die höhere Gewalt in Frage, die, wenn sie zu bejahen war, wiederum den Schadenersatzanspruch ausschloß." ...

  • 1. RGZ. Bd. 6 S. 374 (II. Ziv.-Sen.), Bd. 12 S. 408 (IV.), Bd. 26 S. 410 (IV.), Bd. 76 S. 189 (I.); Jur. Wochenschr. 89 S. 514 Nr. 5 (V.), 00 S. 442 Nr. 14 (III.), 02 S. 95 Nr. 22 (I.), 12 S. 875 Nr. 41 (V.); Gruch. Beitr. Bd. 29 S. 1122 (IV.), Bd. 38 S. 168 (V.), Bd. 49 S. 1038 (V.); SeuffArch. Bd. 38 Nr. 280 (V.), Bd. 48 Nr. 225 (IV.); Warn. Rechtspr. 11 Nr. 456 (IV.), 14 Nr. 344 (IV.); Recht. 07 Nr. 2778 (I.), 08 Nr. 1424 (II.), Nr. 1425 (VII.), 11 Nr.1608 (V.), 12 Nr. 2322 (III.), 14 Nr. 385 (III.); Urt. v. 20. Dezember 1917 VI 366/17 u. a. m.