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RG, 14.11.1883 - I 359/83

Daten
Fall: 
Blankoaccept des Prokuristen
Fundstellen: 
RGZ 11, 5
Gericht: 
Reichsgericht
Datum: 
14.11.1883
Aktenzeichen: 
I 359/83
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • LG Beuthen
  • OLG Breslau

1. Rechtliche Wirkung eines von einem Prokuristen während des Bestehens der Prokura ausgestellten und ausgehändigten, von dem Nehmer erst nach dem Erlöschen der Prokura ausgefüllten, den Tag der Ausfüllung als Wechseldatum enthaltenden Blankoacceptes.
2. Einreden aus der Person des Mandanten gegenüber dem durch Vollindossament legitimierten Inkassomandatar.

Tatbestand

Der Klage aus einem namens der offenen Handelsgesellschaft v. K. & Co. von dem Prokuristen der Gesellschaft H. unterzeichneten Wechselaccepte setzte der Beklagte den Einwand entgegen, der Wechsel sei vom 27. Juli 1881 datiert, die dem H. erteilte Prokura aber schon am 16. November 1880 zurückgenommen, dies auch im Handelsregister eingetragen und veröffentlicht gewesen, das Accept mithin unverbindlich. Eventuell machte Beklagter Gegenansprüche geltend, welche ihm gegen den Indossanten des Klägers, den Ortsvorsteher H., Vater des vormaligen Prokuristen H., zustehen. Die Klage wurde in erster Instanz zurückgewiesen. In zweiter Instanz erfolgte Verurteilung des Beklagten nach dem Klagantrage. Das Revisionsgericht erklärte die Revision insofern für begründet, daß es in betreff der Gegenansprüche des Beklagten noch weiterer Verhandlung und Entscheidung bedürfe.

Aus den Gründen

1.

"Unbegründet ist der Angriff des Revisionsklägers, welcher sich gegen die Annahme des Berufungsgerichtes wendet, daß durch die Acceptserklärung eine Wechselverbindlichkeit der Handelsgesellschaft v. K. & Co. begründet wurde. Auszugehen ist von der unbestrittenen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages, daß nur zwei Gesellschafter oder der Gesellschafter Konstantin v. K. mit dem Prokuristen gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt waren; ferner von der für das Revisionsgericht maßgebenden Feststellung des Berufungsgerichtes:

daß der Prokurist H. infolge Aufforderung des Konstantin v. K. und im Einverständnisse mit demselben im November, und zwar vor dem 16. November 1880, den Klagewechsel unausgefüllt, aber mit dem jetzt darauf stehenden Acceptationsvermerke dem Ortsvorsteher H. zu dem Zwecke, damit er durch Ausfüllung des Wechsels, namentlich durch dessen Vollziehung als Aussteller, Wechselgläubiger der Gesellschaft in Höhe der Acceptsumme von 10000 M werde, übergeben und der Ortsvorsteher H. ihn angenommen habe;

endlich von der unbestrittenen Thatsache, daß zur Zeit der Ausfüllung des acceptierten Wechselblankettes durch den Ortsvorsteher H. am 27. Juli 1881 die Befugnis des Prokuristen H. zur Vertretung der Gesellschaft durch die am 16. November 1880 stattgehabte Zurücknahme der Prokura erloschen war. Das Berufungsgericht nimmt an, daß unter diesen Umständen die Accepterklärung für die Gesellschaft verbindende Kraft hatte, und schließt sich den Ausführungen des vormaligen Reichsoberhandelsgerichtes1 an, welches die Entstehung einer Gesellschaftsschuld durch Accepterklärung in einem Falle anerkannte, wo ein Blankoaccept namens einer zur Zeit der Ausstellung desselben noch bestehenden, zur Zeit der Ausfüllung des Blankettes aber nicht mehr bestehenden Handelsgesellschaft von deren Vertreter ausgestellt worden war. Revisionskläger macht geltend, daß der gegenwärtige Fall dem von dem Reichsoberhandelsgerichte entschiedenen insofern nicht gleich sei, als im vorliegenden Falle der Wechsel von einem Zeitpunkte datiert sei, in welchem die Vertretungsbefugnis des Prokuristen durch Zurücknahme der Prokura bereits erloschen war. Es ist richtig, daß in der hervorgehobenen Beziehung ein Unterschied zwischen beiden Fällen besteht, indem in dem von dem Reichsoberhandelsgerichte entschiedenen Falle, wie sich aus den Akten ergiebt, die Gesellschaft, in deren Namen der Wechsel acceptiert war, sich am 7. Juni 1875 durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst hatte, der acceptierte Wechsel dagegen vom 28. Februar 1875 datiert war. Es ist jedoch auch unter den Umständen des hier vorliegenden Falles ebenso zu erkennen, wie von dem Reichsoberhandelsgerichte erkannt worden ist.

Ein datiertes Accept liegt nicht vor. Die Datierung des Wechsels bei Ausfüllung des Blankettes enthält zwar nicht bloß eine Aussage über eine Thatsache, sondern eine Willenserklärung,2 aber diese Willenserklärung betrifft nur die Zeit der Ausstellung des Wechsels, nicht die Zeit des Acceptes. Man kann wohl sagen, es spreche die Vermutung dafür, daß die Acceptation nach der Ausstellung des Wechsels stattgefunden habe, weil dies der gewöhnliche Gang des Wechselgeschäftes sei; es genüge daher zur Bestreitung der Wechselverbindlichkeit aus einem nicht datierten Accepte die Darlegung, daß zur Zeit der Wechselausstellung und seitdem der Acceptant nicht wechselfähig oder der für ihn aufgetretene Vertreter zur Acceptation des Wechsels nicht befugt gewesen sei. Aber diese Vermutung, wenn man sie überhaupt gelten lassen will, schließt jedenfalls den Gegenbeweis nicht aus. Sie versetzt den Wechselgläubiger, wenn dem Acceptanten zur Zeit des Wechseldatums die Wechselfähigkeit oder seinem Vertreter damals die Vertretungsbefugnis mangelte, in die Notwendigkeit, den Beweis zu führen, daß die Annahme vor dem Wechseldatum erfolgt und daß damals die Wechselfähigkeit des Acceptanten oder die Vertretungsbefugnis seines Vertreters noch vorhanden gewesen sei; woraus sich möglicherweise die Notwendigkeit ergeben kann, auf die Durchführung des Anspruches im Wechselprozesse zu verzichten. Wird aber dieser Beweis erbracht, wie es im gegenwärtigen Falle im ordentlichen Prozesse nach der Feststellung des Berufungsgerichtes geschehen ist, so erscheint nicht die Zeit des Wechseldatums, sondern die Zeit der Acceptation für die Beurteilung der verbindenden Kraft derselben maßgebend.

Daß zur Zeit der Acceptation nur ein Wechselblankett vorhanden war und vor Herstellung einer dem Art. 4 W.O. entsprechenden Wechselurkunde eine Wechselforderung gegen den Acceptanten nicht bestand, hindert nicht, seine Verpflichtungsfähigkeit nach dem Zeitpunkte zu beurteilen, wo die Acceptation erfolgte. Durch die Ausstellung eines Wechselblankettacceptes und dessen Übergabe an einen Anderen mit der Ermächtigung, das Blankett in verabredeter Weise auszufüllen, kommt nicht allein ein Wechselvorvertrag ( pactum de cambiando) zu stande, sondern es ist auch vonseiten des Acceptanten bereits alles geschehen, was seinerseits zur Schaffung der Wechselobligation erforderlich ist.3

Was zu diesem Zwecke noch hinzukommen muß, ist lediglich eine Handlung desjenigen, welcher Wechselgläubiger werden soll, auf Grund der ihm von dem Acceptanten erteilten Ermächtigung, durch Ausfüllung des Blankettes auch dem in blanco ausgestellten Accepte den ihm noch mangelnden Inhalt zu geben. Hieraus folgt, daß die Frage, ob eine verpflichtende Wechselerklärung des Acceptanten vorliegt, ob insbesondere die Vertragsfähigkeit desselben und die Vertretungsbefugnis des in seinem Namen unterzeichnenden Vertreters vorhanden gewesen sei, nicht nach der Zeit der Ausfüllung des Blankettes, sondern nach der Zeit der Ausstellung und Übergabe des Blankoacceptes zu beurteilen ist. Auf die Frage einzugehen, ob etwa die Zeit der Ausstellung des Acceptes allein entscheidend sei4 bietet der gegenwärtige Fall keine Veranlassung, da nach der Feststellung des Berufungsgerichtes nicht allein die Ausstellung, sondern auch die Aushändigung des Blankettacceptes vor der Zurücknahme der Prokura erfolgte. ...

Dem Antrage des Beklagten auf gänzliche Abweisung der Klage konnte demnach nicht entsprochen werden.

2.

Begründet erscheinen die Revisionsangriffe, insoweit sie sich gegen die Verwerfung der Gegenansprüche des Beklagten richten.

Gestützt auf die eigene Darstellung des Klägers, wonach der von dem Ortsvorsteher H. an die Handelsgesellschaft v. K. & Co. gezahlte Betrag von 10000 M als Kaution für dessen Sohn, den Prokuristen H., dienen sollte und das den Klagegrund bildende Accept den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zu sichern bestimmt war, hat Beklagter Regreßansprüche, für welche diese Kaution hafte, einredeweise geltend gemacht.

Diese Einrede würde, da sie aus der Person des Indossanten als Bestellers der Kaution entnommen ist, nach Art. 82 W.O. gegen den Kläger als Indossatar an sich nicht stattfinden. Wenn aber, wie Beklagter schon in erster Instanz geltend gemacht und in zweiter Instanz wiederholt hat, Kläger den Klaganspruch als eine vorgeschobene Person nur im Interesse und für Rechnung des Indossanten H. verfolgt, so kann er sich der Geltendmachung der aus der Person des letzteren entnommenen Einrede nicht widersetzen. Denn wenn auch der Kläger selbst in dem Falle, daß ihm der Wechsel nur behufs Einziehung für Rechnung des Indossanten indossiert und übergeben worden, als durch eigentliches (Blanko-) Indossament legitimierter Wechselinhaber Wechselgläubiger und als im eigenen Namen klagend Prozeßpartei ist, auch der Umstand, daß der Wechsel ihm nur zur Einziehung für Rechnung des Indossanten übergeben worden ist, den Einwand der Simulation des eigentlichen Indossamentes nicht begründet, so findet doch die Einrede der Arglist gegen ihn nicht allein dann statt, wenn er beim Erwerbe des Wechsels dolos handelte, indem er wußte, daß er als Werkzeug dazu dienen sollte, einen unbegründeten Anspruch des Indossanten geltend zu machen und dem Wechselschuldner begründete Einreden abzuschneiden, sondern es trifft ihn der Vorwurf arglistigen Verfahrens auch dann, wenn er vor Anstellung der Wechselklage oder auch erst im Laufe des Prozesses die von dem Wechselschuldner gegen den Indossanten in Anspruch genommenen Einreden erfährt und das ihm zustehende formale Recht dazu mißbraucht, die Geltendmachung der Einreden kraft seiner eigenen wechselrechtlichen Legitimation lediglich zum Vorteile des Indossanten und zum Nachteile des Wechselschuldners zu verhindern. Dieser von der Rechtsprechung des vormaligen Reichsoberhandelsgerichtes abweichende Grundsatz ist von dem Reichsgerichte bereits in mehreren Fällen zur Anwendung gebracht worden.5

Ist demnach, falls Beklagter die vorerwähnte Behauptung zu erweisen vermag, die von ihm erhobene Einrede dem Kläger gegenüber für zulässig, andererseits auch Beklagter als Erbe eines für die Gesellschaftsschulden persönlich haftenden Gesellschafters für befugt zu erachten, die der Gesellschaft gegen die Forderung ihres Gläubigers zustehenden Einreden geltend zu machen, und kommt es somit auf die Begründung der Einrede an, so erscheint der Grund, aus welchem das Berufungsgericht dieselbe verworfen hat, nicht genügend. Das Berufungsgericht prüft dieselbe nur unter dem Gesichtspunkte, ob durch die Ausfüllung und demnächstige Einklagung des Wechsels eine rechtswidrige Handlung verübt worden sei, und verneint dies. Es war aber außerdem zu prüfen, ob, wie Beklagter behauptet, Regreßansprüche gegen den vormaligen Prokuristen H. aus dessen Prokuraführung bestehen, für welche die bestellte Kaution haftet, sodaß in Höhe dieser Regreßansprüche bis zur Berichtigung derselben die Einbehaltung der Kaution, welche mittels des eingeklagten Acceptes zurückgefordert wird, gerechtfertigt erscheint."

  • 1. ,vgl. Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 21 S. 324,
  • 2. vgl. Thöl, Wechselrecht §. 33 Note 37. 38; Entsch. des R.O.H.G.'s Bd. 12 S. 318;
  • 3. Vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 8 S. 57.
  • 4. ,vgl. Grawein, Die Perfektion des Acceptes S. 118 flg. 157,
  • 5. Vgl. Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 4 S. 100 und Urteil des I. Civilsenates vom 6. Juni 1883 i. S. L. w. O. Rep. I. 221/83.