RG, 30.10.1883 - II 234/83
Wert des Streitgegenstandes bei den in §. 690 Abs. 1 C.P.O. erwähnten Klagen.
Tatbestand
Die Revision des in zweiter Instanz verurteilten Beklagten wurde mangels der Revisionssumme als unzulässig verworfen.
Gründe
"B. beansprucht Eigentumsrecht an den Viehstücken, welche zu Einbringung einer Geldforderung des N. dem Schuldner W. abgepfändet worden sind. Er hat der Pfändung widersprochen und gemäß §. 690 Abs. 1 C.P.O. gegen N. Klage erhoben Bei einem derartigen Rechtsstreite handelt es sich um die Zulässigkeit der angefochtenen Zwangsvollstreckung, um die Wirksamkeit des Pfandrechtes, welches der Beklagte nach §. 709 C.P.O. erworben hat. Der Kläger sucht das Pfandrecht zu beseitigen. Letzteres ist daher als Streitgegenstand zu betrachten, sodaß die Wertsberechnung den Vorschriften des §. 6 C.P.O. unterliegt. Hiernach kommt es auf den Wert der verpfändeten Sachen lediglich dann an, wenn derselbe geringer ist, als die pfandweise gesicherte Forderung. In dem gegenwärtigen Falle beträgt der Pfandwert mehr, als die Forderung. Durch deren Betrag bestimmt sich also der Streitwert. Die Höhe des Vermögensinteresses entscheidet, welches der Pfandgläubiger an dem Ausgange des Prozesses hat; und ihm ist nur an der Einziehung seiner Forderung gelegen. Dieselbe besteht hier aus einer Darlehnssumme von 1500 M, den davon rückständigen Zinsen und den Kosten des gegen den Schuldner anhängig gewesenen Prozesses. Nun ist aber nur der Hauptstamm in Betracht zu nehmen. Die Zinsen und Kosten müssen nach §. 4 Satz 2 C.P.O. unberücksichtigt bleiben; sie sind bloße Nebenforderungen. Als solche waren sie gegen den Schuldner geltend gemacht, und diese Eigenschaft haben sie auch in dem jetzigen Rechtsstreite noch nicht verloren. Die in dem erwähnten §. 4 enthaltene Regel ist schon vermöge ihrer allgemeinen Fassung auf die Streitfälle des §. 6 a. a. O. mit zu beziehen; sie ist es zweifellos in solchen Prozessen, in denen der Pfandgläubiger mit dem Schuldner selbst über das Pfandrecht streitet. Das Nämliche muß indessen regelmäßig auch da gelten, wo der Gläubiger sein Pfandrecht einem Dritten gegenüber verfolgt oder verteidigt; denn das Gesetz unterscheidet nicht zwischen beiden Fällen; auch würde eine Unterscheidung der Absicht des Gesetzes nicht, entsprechen. Der in §. 4 a. a. O. angeordnete Ausschluß der Nebenforderungen von der Wertsberechnung beruht auf Zweckmäßigkeitsgründen (Motive zu §§. 3-9 des Entwurfes der C.P.O. S. 50); es sollen damit Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten abgeschnitten werden, welche sich in Fällen der vorliegenden Art gleichfalls oft ergeben können.
Übrigens äußert der Umstand, daß die streitigen Pfandsachen inzwischen mit Zustimmung des Klägers verkauft worden sind, keinen Einfluß auf die Wertsberechnung. Der Erlös, über welchen die Parteien jetzt streiten (2388 M), ist ganz an die Stelle des anfänglichen Streitgegenstandes getreten. Die Veränderung des Streitgegenstandes berührt nicht das für die Wertsberechnung maßgebende Vermögensinteresse des Beklagten." ...