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BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

Daten
Fall: 
Entlassung und die Wiederverwendung verheirateter Beamtinnen
Fundstellen: 
BVerfGE 19, 76
Gericht: 
Bundesverfassungsgericht
Datum: 
01.06.196
Aktenzeichen: 
2 BvR 616/63
Entscheidungstyp: 
Beschluss
Inhaltsverzeichnis 

Beschluß

des Zweiten Senats vom 1. Juni 1965
– 2 BvR 616/63 –

in dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau ... – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt ... – gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1963 – VI C 125.61.

Entscheidungsformel:

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1963 – VI C 125.61 – verletzt das Grundrecht der Beschwerdeführerin aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

A.

I.

Die Vorschriften über die Entlassung und die Wiederverwendung verheirateter Beamtinnen sind mehrfach geändert worden.

1.

§ 63 Abs. 1 Satz 1 des Deutschen Beamtengesetzes (DBG) vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) bestimmte:

Ein verheirateter weiblicher Beamter ist zu entlassen, wenn er es beantragt oder wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.

Durch § 3 Nr. 10 des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 17. Mai 1950 (BGBl. S. 207) erhielt § 63 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 1. Halbsatz DBG folgende Fassung:

Ein weiblicher Beamter kann, wenn er sich verehelicht, entlassen werden. Er ist zu entlassen, wenn er es beantragt. Er darf ohne Antrag nur entlassen werden, wenn seine wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint.

Das Bundespersonalgesetz trat am 16. Juni 1950 in Kraft (§ 9).

Die Entlassung nach § 63 Abs. 1 DGB (in der Fassung von § 3 Nr. 10 BPG) wurde in Abschnitt I Nr. 9a der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes vom 17. Juni 1950 (BGBl. S. 274) näher geregelt; die Bundesfassung der Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz bestimmte in Nr. 3 zu § 63 DBG:

Über die Entlassung eines verheirateten weiblichen Beamten nach § 63 Abs. 1 Satz 3 DBG entscheidet die oberste Dienstbehörde. Hierbei sind Härten zu vermeiden. Insbesondere ist bei Beurteilung der Frage, ob die wirtschaftliche Versorgung nach der Höhe des Familieneinkommens dauernd gesichert erscheint, ein strenger Maßstab anzulegen.

2.

Die Wiederverwendung der nach § 63 DBG entlassenen Beamtinnen bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung war weder im Deutschen Beamtengesetz von 1937 noch in diesem Gesetz in der Fassung des Bundespersonalgesetzes geregelt. Bestimmungen hierüber finden sich nur in den Durchführungsverordnungen.

Die l. Verordnung zur Durchführung des Deutschen Beamtengesetzes vom 29. Juni 1937 (RGBl. I S. 669) sah in Nr. 2 zu § 63 DBG folgende Regelung vor:

Fällt die dauernde wirtschaftliche Versorgung nachträglich weg, und beantragt der ausgeschiedene weibliche Beamte aus diesem Grund seine Wiederbeschäftigung im öffentlichen Dienst, so soll der Antrag nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Diese Regelung der sogenannten Reichsfassung der Durchführungsverordnung wurde in deren Bundesfassung durch folgende Vorschrift in Nr. 5 zu § 63 DBG ersetzt:

Fällt die dauernde wirtschaftliche Versorgung nachträglich weg, so ist der ausgeschiedene weibliche Beamte auf seinen Antrag wiedereinzustellen.

Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundespersonalgesetzes trat ebenso wie das Gesetz am 16. Juni 1950 in Kraft. Auf Grund von § 7 BPG wurde die gesamte Durchführungsverordnung zum Deutschen Beamtengesetz in ihrer Bundesfassung am 28. Oktober 1950 neu bekanntgemacht (BGBl. S. 733).

Weder das Bundespersonalgesetz noch die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen regeln ausdrücklich die Wiederverwendung der vor Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes entlassenen Beamtinnen.

3.

Das am 1. September 1953 in Kraft getretene Bundesbeamtengesetz vom 14. Juli 1953 (BGBl. I S. 551) sieht die Entlassung verheirateter Beamtinnen wegen gesicherter wirtschaftlicher Versorgung nicht mehr vor. Die Übergangs- und Schlußvorschriften zu diesem Gesetz enthalten keine Bestimmungen über die Wiederverwendung von Beamtinnen, die nach früher geltendem Recht entlassen wurden.

II.

1.

Die Beschwerdeführerin stand seit 1918 im Dienst der Deutschen Reichspost, seit 1932 als Postassistentin. Sie wurde durch Bescheid der Oberpostdirektion Koblenz am 26. Juni 1946 auf Grund von § 63 DBG zum 31. August 1946 aus dem Postdienst entlassen, weil ihre wirtschaftliche Versorgung durch die Einkünfte ihres Ehemannes – sie hatte 1940 geheiratet – als dauernd gesichert erschien. Im Jahre 1955 wurde festgestellt, daß eine dauernd gesicherte wirtschaftliche Versorgung der Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe. Sie wurde daraufhin am 24. Januar 1956 als Postangestellte beim Fernmeldeamt Koblenz wiedereingestellt. Am 31. Juli 1964 ist sie wegen Berufsunfähigkeit aus dem Angestelltenverhältnis bei der Bundespost ausgeschieden.

2.

1956 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, wieder in das Beamtenverhältnis übernommen und dabei so gestellt zu werden, als ob das frühere Beamtenverhältnis nicht erloschen sei. Dieser Antrag wurde von der Oberpostdirektion Koblenz durch Bescheid vom 19. Januar 1957 abgelehnt.

Hiergegen hat die Beschwerdeführerin ohne Erfolg den Verwaltungsrechtsweg beschritten und dabei in erster Linie – unter Berufung auf die Nichtigkeit ihrer Entlassung im Jahr 1946 wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung – die Feststellung begehrt, daß sie in einem Beamtenverhältnis stehe. Der Feststellungsantrag wurde in allen Rechtszügen abgewiesen. Hingegen hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 18. Mai 1961 auf einen Hilfsantrag die Bundespost für verpflichtet erklärt, die Beschwerdeführerin als Postassistentin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Weise wiedereinzustellen, daß ihre Beamtendienstzeit ab 24. Januar 1956 (Tag ihrer Wiederverwendung) laufe. Sie habe nach der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG einen Rechtsanspruch auf Wiederverwendung, und zwar auf Wiederverwendung als Beamtin. Das folge daraus, daß die Bundesfassung nicht wie die Reichsfassung die "Wiederbeschäftigung", sondern die "Wiedereinstellung" vorsehe. Die Beschwerdeführerin könne jedoch nicht verlangen, so gestellt zu werden, als ob das frühere Beamtenverhältnis nicht erloschen sei.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27. November 1963 die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Berufung gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht ist mit dem Berufungsgericht der Ansicht, daß das Beamtenverhältnis der Beschwerdeführerin auf Grund von § 63 DBG in der Fassung von 1937 im Jahre 1946 rechtswirksam beendet worden sei. Die Unanwendbarkeit von § 63 DBG im Zeitpunkt der Entlassung der Beschwerdeführerin könne nicht daraus hergeleitet werden, daß diese Vorschrift dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widerspreche. Der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG habe keine Rückwirkung und erstrecke sich nicht auf das Recht, das vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegolten habe.

Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf die Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG und deren Nr. 5 berufen. Denn diese Vorschrift könne jedenfalls nicht bei solchen Entlassungen zum Zuge kommen, die – wie die Entlassung der Beschwerdeführerin – bereits vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes ausgesprochen worden seien. Die Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG gelte vielmehr nur für diejenigen Beamtinnen, die erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, also nach dem 16. Juni 1950, entlassen worden seien. Die Regelung der Bundesfassung stehe in unmittelbarem zeitlichen und systematischen Zusammenhang mit der Milderung der Vorschriften über die Entlassung von Beamtinnen, die durch die Neufassung von § 63 DBG vorgenommen worden und mit Wirkung vom 16. Juni 1950 in Kraft getreten sei.

Der Änderung des § 63 DBG entsprechend habe auch die Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG die Entlassung der verheirateten Beamtinnen insgesamt an strengere Voraussetzungen geknüpft und – anders als die Reichsfassung – ihre Wiedereinstellung in den öffentlichen Dienst bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung zwingend vorgeschrieben (Nr. 3 und Nr. 5 D V zu § 63 DBG). Für eine "verfassungskonforme" Ausdehnung der Vorschriften auf frühere Entlassungen sei kein Raum, da der Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG keine rückwirkende Kraft besitze. Hinsichtlich der Auswirkungen früherer Entlassungen müsse die Reichsfassung der Durchführungsvorschrift – Nr. 2 – zu § 63 DBG maßgebend bleiben.

Auch eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes scheide aus. Es sei dem Gesetzgeber nicht verwehrt gewesen, in bezug auf die rechtliche Behandlung ausgeschiedener verheirateter Beamtinnen bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung danach zu differenzieren, ob die Entlassung vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes oder erst nach diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei. Für diese Differenzierung sprächen sachlich einleuchtende Gründe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat schließlich dargelegt, daß die Bundespost auch nicht aus Gründen des pflichtgemäßen Ermessens verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführerin wieder in das Beamtenverhältnis zu übernehmen. Ebensowenig lasse sich aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin darauf herleiten, ihr früheres Beamtenverhältnis wiederzubegründen oder so gestellt zu werden, als ob ihr Beamtenverhältnis am 31. August 1946 nicht beendet worden wäre. Solchen Ansprüchen stehe vor allem die Tatsache entgegen, daß die Fürsorgepflicht dem Dienstherrn nur im Rahmen eines bestehenden Beamtenverhältnisses obliege, das Beamtenverhältnis der Beschwerdeführerin aber 1946 rechtswirksam beendet worden sei.

III.

1.

Die Beschwerdeführerin hat am 4. Dezember 1963 gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. November 1963 Verfassungsbeschwerde eingelegt und Art. 3 Abs. 1, 2 und 3 sowie Art. 117 Abs. 1 GG als verletzt gerügt. Sie sei durch ihre Entlassung nach § 63 DBG im Jahre 1946 und durch die Ablehnung ihrer Wiedereinstellung als Beamtin im Jahre 1957 in ihren Grundrechten verletzt. Ihr Antrag auf Wiedereinstellung hätte unter Beachtung des Gleichberechtigungsgrundsatzes behandelt werden müssen. Dieser Grundsatz fordere, auch die Auswirkungen der vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vorgenommenen Entlassungen zu beseitigen. Darüber hinaus verstoße es gegen den Gleichheitssatz, wenn die Beamtinnen, die nach dem 16. Juni 1950 auf Grund von § 63 DBG entlassen wurden, einen Anspruch auf Wiederübernahme in das Beamtenverhältnis, die vorher entlassenen aber nur einen Anspruch auf Wiederbeschäftigung als Angestellte oder Arbeiterinnen hätten. Diese ungleiche Behandlung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Auch den früher entlassenen Beamtinnen müsse der Anspruch auf Wiederübernahme in das Beamtenverhältnis gemäß der Neuregelung in der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG (Nr. 5) zugebilligt werden. Diese Vorschriften verfolgten nicht den Zweck, eine Personengruppe minderen Rechts zu schaffen; vielmehr hätten sie in Annäherung an den Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen auch die Auswirkungen der vor Inkrafttreten des Grundgesetzes angeordneten Entlassungen beseitigen wollen.

2.

Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen billigt die Begründung des angefochtenen Urteils, insbesondere die Meinung, die Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 (Nr. 5) entbehre rückwirkender Kraft und beziehe sich nur auf Entlassungen nach dem 16. Juni 1950. Die Wiederbeschäftigung der Beschwerdeführerin habe nach der Reichsfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG (Nr. 2) geregelt werden müssen.

3.

Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten (§ 94 Abs. 5 BVerfGG).

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, und zwar auch insofern, als die Beschwerdeführerin rügt, sie sei in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Urteil zunächst offengelassen, ob Nr. 5 der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG noch durch die Ermächtigung des § 183 DBG oder die des § 8 BPG gedeckt und also rechtswirksam erlassen worden sei, ob diese Vorschrift im Jahre 1956 gemäß § 199 Abs. 2 BBG noch gegolten habe und ob sie einen Rechtsanspruch auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis gewähre. Wäre auch nur eine dieser Fragen zu verneinen, so hätten auch die nach dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen im Jahre 1956 aus den Durchführungsvorschriften zum Deutschen Beamtengesetz einen Anspruch auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis nicht herleiten können. Die vor dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen, die wie die Beschwerdeführerin wiederverwendet wurden, würden nicht schlechter stehen als die nach diesem Datum entlassenen Beamtinnen. Die Beschwerdeführerin könnte dann in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jedoch in seinem Urteil an späterer Stelle – und zwar nicht nur hypothetisch – zu der Ansicht bekannt, es sei dem Bundesbeamtengesetzgeber " ... nicht verwehrt..., in bezug auf die rechtliche Behandlung ausgeschiedener verheirateter Beamtinnen bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung danach zu differenzieren, ob die Entlassung vor dem Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes oder erst seit diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden ist. Hierfür sprechen... sachlich einleuchtende Gründe, dies genügt... zur Wahrung des Gleichheitssatzes".

Diese Ausführungen implizieren die Ansicht, die Nr. 5 der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG habe 1956 (noch) gegolten und gewähre einen Anspruch auf Wiedereinstellung in das Beamtenverhältnis, so daß die Beschwerdeführerin – wäre die Bundesfassung auf sie anwendbar – besser gestellt wäre, als wenn ihr Begehren nach der Reichsfassung dieser Vorschriften zu beurteilen ist. Durch die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts, die Anwendbarkeit der Bundesfassung sei beschränkt auf Entlassungen nach dem 16. Juni 1950, kann die Beschwerdeführerin also unmittelbar beeinträchtigt sein.

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

1.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist Nr. 5 der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG nur dann anwendbar, wenn die Beamtin gemäß § 63 DBG nach dem 16. Juni 1950 entlassen worden ist, während für früher entlassene Beamtinnen die Reichsfassung dieser Vorschriften maßgebend bleibt. Diese Differenzierung ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

a) Das Bundesverwaltungsgericht hat auf den engen zeitlichen und systematischen Zusammenhang zwischen der Neufassung des § 63 DBG durch das Bundespersonalgesetz und der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG hingewiesen. Aus dem Zusammenhang der neugefaßten Bestimmungen hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Fehlens sonst üblicher ausdrücklicher Übergangsregelungen den Schluß gezogen, die Durchführungsvorschrift Nr. 5 zu § 63 DBG in der Bundesfassung könne sich nur auf die nach neuem Recht zu beurteilenden Entlassungen, also auf Entlassungen nach dem 16. Juni 1950, beziehen.

Diese Auslegung ist an sich vertretbar. Sie führt jedoch dazu, daß entlassene Beamtinnen bei nachträglichem Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung verschieden behandelt werden je nachdem, ob sie vor oder nach dem 16. Juni 1950 entlassen wurden. Es ist aber ebenfalls vertretbar, Nr. 5 der Durchführungsvorschriften des Bundes zu § 63 DBG – vom Wortlaut der Bestimmung ausgehend – dahin zu verstehen, daß die Bestimmung auch den vor dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen einen Anspruch auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis gewährt. Es darf nicht außer acht gelassen werden, daß die Vorschrift nicht unmittelbar an die Entlassung der Beamtinnen anknüpft, sondern die Folgen regelt, die eintreten sollen, wenn die dauernde wirtschaftliche Versorgung der früheren Beamtin nachträglich – in aller Regel nach dem 16. Juni 1950 – wegfällt. Kann aber die neue Durchführungsvorschrift dahin ausgelegt werden, daß sie auch für die vor dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen eingreift, so muß diese Auslegung gewählt werden, wenn die andere Auslegung Art. 3 Abs. 1 GG verletzen würde.

b) Für die verschiedene Behandlung der vor und der nach dem 16. Juni 1950 auf Grund von § 63 DBG entlassenen Beamtinnen können sachlich vertretbare, einleuchtende Gründe nicht angeführt werden.

aa) Das Bundesverwaltungsgericht meint, es habe kein rechtlich zwingender Anlaß bestanden, die bereits vor Inkrafttreten des Bundespersonalgesetzes ausgeschiedenen verheirateten Beamtinnen in die Regelung der Bundesfassung der Durchführungsvorschrift Nr. 5 zu § 63 DBG einzubeziehen und ihnen gegenüber eine Verpflichtung zur Wiedereinstellung im öffentlichen Dienst zu begründen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung hätte im damaligen Zeitpunkt zu einer kaum überschaubaren finanziellen und personellen Belastung der einzelnen Dienstherren im Geltungsbereich des Bundespersonalgesetzes geführt.

Es ist zwar richtig, daß auch finanzielle Erwägungen sachgerecht und geeignet sein knnen, den Vorwurf der Willkür zu entkräften (vgl. BVerfGE 3, 4 [11]). In aller Regel sind jedoch – jedenfalls im Beamtenrecht – finanzielle Erwägungen und das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, für sich genommen nicht als sachgerechte Gründe anzusehen, die eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 6, 55 [80]; 13, 248 [260]; 14, 42 [54]). Es ist nicht sachgerecht, im Beamtenrecht Personengruppen nur deshalb von einer günstigeren Neuregelung auszuschließen, weil im Falle ihrer Einbeziehung für die Dienstherren finanzielle Belastungen befürchtet werden, deren Ausmaß nur auf Grund einer Mutmaßung als kaum überschaubar bezeichnet, nicht aber konkret festgestellt wird. Im übrigen kann ausgeschlossen werden, daß die finanzielle Belastung, die sich aus der Anwendbarkeit der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG auch auf die vor dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen hätte ergeben können, zu nicht tragbaren oder auch nur erheblichen finanziellen Belastungen geführt hätte.

bb) Die Darlegungen des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen und auch die des Bundesverwaltungsgerichts könnten dahin verstanden werden, die günstigere Behandlung der nach dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen lasse sich auch dadurch rechtfertigen, daß diese Beamtinnen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG noch in einem Beamtenverhältnis gestanden und deshalb Anspruch auf beamtenrechtliche Fürsorge seitens ihres Dienstherrn gehabt hätten, während den vor dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen derartige Ansprüche nicht mehr zugestanden hätten. Solche Überlegungen würden jedoch fehlgehen. Die Regelung der Nr. 5 der Bundesfassung der Durchführungsvorschriften zu § 63 DBG belegt, daß nach näherer Regelung des Gesetz- oder Verordnunggebers auch aus beendeten Beamtenverhältnissen beamtenrechtliche Ansprüche erwachsen können, die Ausfluß der Fürsorgepflicht des Dienstherrn sind. Entschließt sich der Verordnunggeber, einen Anspruch auf Wiederberufung in das Beamtenverhältnis einzuräumen, wenn die dauernde wirtschaftliche Versorgung nachträglich weggefallen ist, so knüpft er an den Wegfall der wirtschaftlichen Sicherung der früheren Beamtin an. Einleuchtende Gründe dafür, trotz dieses Anknüpfungspunktes nach dem Zeitpunkt der Entlassung der Beamtin zu differenzieren und darauf abzustellen, ob die entlassene Beamtin im Zeitpunkt der Neuregelung in einem Beamtenverhältnis stand oder nicht, sind ebensowenig ersichtlich wie andere sachliche Gründe, die diese Differenzierung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen könnten.

c) Da sich bereits aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergibt, daß die Beschwerdeführerin nicht schlechter als die nach dem 16. Juni 1950 entlassenen Beamtinnen gestellt werden darf, kann offenbleiben, ob sich auch aus Art. 3 Abs. 2 GG ein Anspruch der Beschwerdeführerin herleiten ließe, nach Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden.

2.

Die Beschwerdeführerin hat also nach Nr. 5 der Durchführungsvorschriften des Bundes zu § 63 DBG unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf, nach Wegfall ihrer dauernden wirtschaftlichen Versorgung wieder in das Beamtenverhältnis berufen zu werden. Ihr darüber hinausgehendes Begehren hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht abgelehnt.

a) Die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, das Beamtenverhältnis der Beschwerdeführerin sei durch die Entlassungsverfügung der Oberpostdirektion Koblenz zum 31. Juli 1946 rechtswirksam beendet worden, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entlassung der Beschwerdeführerin im Jahr 1946 kann nicht deshalb als nichtig angesehen werden, weil die ihr zugrunde liegende Vorschrift des § 63 DBG in der Fassung von 1937 dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau widersprach. Das Bundesverwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Gleichberechtigungsgrundsatz einer rückwirkenden Anwendung nicht zugänglich sei. Die Frage, ob Recht in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes gegolten hat, kann nicht nach Art. 3 Abs. 2 GG beurteilt werden. Ebensowenig können staatliche Hoheitsakte, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes endgültig wirksam geworden sind, rückwirkend an Art. 3 Abs. 2 GG gemessen werden (vgl. BVerfGE 17, 38 [50 f.]).

b) Auch die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch darauf, anläßlich ihrer Wiederverwendung im Jahr 1956 so gestellt zu werden, als ob ihr Beamtenverhältnis am 31. Juli 1946 nicht beendet worden sei, steht in Einklang mit dem Verfassungsrecht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Begehren der Beschwerdeführerin dahin zu verstehen ist, ihr Beamtenverhältnis müsse mit Wirkung vom Tag ihrer Entlassung wiederhergestellt werden, oder ob sie insofern lediglich verlangt, die Zeit zwischen diesem Datum und ihrer Wiedereinstellung im Jahr 1956 sei als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- oder Versorgungsrechts zu berücksichtigen.

Derartige Ansprüche entbehren – wie das Bundesverwaltungsgericht dargelegt hat – einer Grundlage im einfachen Recht. Sie ergeben sich auch dann nicht, wenn Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht gezogen wird.

Der Anspruch der entlassenen Beamtinnen auf Wiedereinstellung setzt voraus, daß ihre dauernde wirtschaftliche Versorgung fortgefallen ist. Aus Art. 3 Abs. 2 GG kann nicht hergeleitet werden, daß bei der Wiederberufung in das Beamtenverhältnis nach Wegfall der wirtschaftlichen Sicherung zugleich die Folgen zu beseitigen sind, die sich aus der rechtswirksam vorgenommenen Entlassung für die Zeit ergaben, die bis zum Wegfall der wirtschaftlichen Sicherung und bis zur Wiedereinstellung vergangen ist. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Bundesverwaltungsgericht diese Zeit als beamtenrechtlich verlorene Zeit ansieht. Während ihrer Dauer bestand ein Anspruch auf Neubegründung ihres Beamtenverhältnisses nicht. Ihre Berücksichtigung liefe praktisch auf die rückwirkende Wiederherstellung des früheren, rechtswirksam beendeten Beamtenverhältnisses hinaus. Auch Art. 3 Abs. 2 GG verlangt nicht, daß die einer Beamtin vor Inkrafttreten des Grundgesetzes zugefügte Benachteiligung rückwirkend beseitigt werden muß (vgl. BVerfGE 17, 99 [108]).