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EuGH, 08.04.1976 - 48/75

Daten
Fall: 
Royer
Fundstellen: 
EuGH Slg. 1976, 497; NJW 1976, 2065; DVBl 1976, 705
Gericht: 
Europäischer Gerichtshof
Datum: 
08.04.1976
Aktenzeichen: 
48/75
Entscheidungstyp: 
Urteil
Instanzen: 
  • Cour d'appel de Liège (Belgien), 22.12.1975 - 876 386/75
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.1976 - 48/75
Stichwörter: 
  • Aufenthaltsrecht und die öffentliche Ordnung.

Leitsätze

1 . DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , WIRD JEDEM , DER UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÄLLT,1 - VERFAHRENSSPRACHE : FRANZÖSISCH .

UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN SEITENS DES AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG - NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 48 , 52 UND 59 - ODER , JE NACH SACHLAGE , IN DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN GEWÄHRT .

ES IST NICHT VORBEDINGUNG FÜR DEN ERWERB DES RECHTS AUF EINREISE UND AUFENTHALT , DASS DER DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BETREFFENDE VORBEHALT NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 3 UND NACH ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT EINGREIFT ; VIELMEHR IST DIESER VORBEHALT AUFZUFASSEN ALS EINE HANDHABE , IM EINZELFALL BEI VORLIEGEN GEEIGNETER GRÜNDE DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTS EINZUSCHRÄNKEN .

2 . DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET , DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS JEDEM ZU ERTEILEN , DER DURCH GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST , DASS ER ZU EINER DER IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT .

3 . DIE TATSACHE , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT , KANN ALS SOLCHE KEIN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND VERMAG DAHER FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NOCH EINE MIT DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG ZU RECHTFERTIGEN .

4 . EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET IST - AUSSER IM FALLE NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT - GEGENÜBER EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSON NICHT VOLLZIEHBAR , BEVOR NICHT DER BETROFFENE DIE IHM IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN RECHTSBEHELFSVERFAHREN AUSZUSCHÖPFEN IN DER LAGE WAR .

5 . DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES VERBIETEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER AUF DEM GEBIET DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT ; DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN DARAN GEHINDERT , ZU WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , SOWEIT DIE LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN IN ERFÜLLUNG SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN UND ZIELEN DES VERTRAGES ERGEBENDER PFLICHTEN ERGANGEN WAREN .

6 . DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 189 BELASSENE FREIHEIT BEZUEGLICH DER FORMEN UND MITTEL BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN LÄSST IHRE VERPFLICHTUNG UNBERÜHRT , DIEJENIGEN FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER RICHTLINIEN AM BESTEN GEEIGNET SIND .

Entscheidungsgründe

1/2 DAS TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH STELLT MIT URTEIL VOM 6 . MAI 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 29 . MAI 1975 , BESTÄTIGT MIT URTEIL DER COUR D ' APPEL LÜTTICH VOM 22 . DEZEMBER 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 30 . DEZEMBER 1975 , EINE REIHE VON FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 48 , 53 , 56 , 62 UND 189 EWG-VERTRAG SOWIE DER RICHTLINIE 64/221 DES RATES VOM 25 . FEBRUAR 1964 ZUR KOORDINIERUNG DER SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE EINREISE UND DEN AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND , ( ABL . 1964 , S . 850 ) UND DER RICHTLINIE 68/360 VOM 15 . OKTOBER 1968 ZUR AUFHEBUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ARBEITNEHMER DER MITGLIEDSTAATEN UND IHRE FAMILIENANGEHÖRIGEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 13 ). DIESE FRAGEN SIND IN EINEM STRAFVERFAHREN GEGEN EINEN FRANZÖSISCHEN STAATSANGEHÖRIGEN AUFGEWORFEN WORDEN , DER ANGEKLAGT IST , IN BELGISCHES HOHEITSGEBIET EINGEREIST ZU SEIN UND SICH DORT AUFGEHALTEN ZU HABEN , OHNE DIE ERFORDERLICHE ERLAUBNIS ZU BESITZEN .

3/9 DEN AKTEN IST ZU ENTNEHMEN , DASS DER ANGEKLAGTE IN SEINEM HERKUNFTSLAND WEGEN KUPPELEI BESTRAFT UND DASS GEGEN IHN WEGEN MEHRERER BEWAFFNETER DIEBSTAHLS- ODER RAUBTATEN ERMITTELT WURDE , OHNE DASS ER JEDOCH - NACH DEN VERFÜGBAREN AUSKÜNFTEN - INSOWEIT VERURTEILT WORDEN WÄRE . DIE EHEFRAU DES ANGEKLAGTEN , DIE EBENFALLS DIE FRANZÖSISCHE STAATSANGEHÖRIGKEIT BESITZT , BETRIEB IN DER GEGEND VON LÜTTICH ALS ANGESTELLTE DER INHABERFIRMA EIN TANZCAFE ; DER ANGEKLAGTE WAR IHR DORTHIN GEFOLGT , ERFÜLLTE JEDOCH DIE VERWALTUNGSFORMALITÄTEN ZUR EINSCHREIBUNG IN DAS MELDEREGISTER NICHT . NACH FESTSTELLUNG SEINES AUFENTHALTS VERFÜGTEN DIE ZUSTÄNDIGEN STELLEN SEINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET UND LEITETEN EIN ERMITTLUNGSVERFAHREN WEGEN UNERLAUBTEN AUFENTHALTS GEGEN IHN EIN , DAS ZU EINER ERSTEN GERICHTLICHEN VERURTEILUNG FÜHRTE . NACH KURZEM AUFENTHALT IN DEUTSCHLAND KEHRTE DER ANGEKLAGTE ZU SEINER EHEFRAU NACH BELGIEN ZURÜCK , KAM ABER AUCH DIESMAL DEN GESETZLICHEN FORMALITÄTEN AUF DEM GEBIET DER AUSLÄNDERÜBERWACHUNG NICHT NACH . NACHDEM IHN DIE POLIZEI ERNEUT AUSFINDIG GEMACHT HATTE , ERGING GEGEN IHN HAFTBEFEHL , DEN DIE ZUSTÄNDIGEN GERICHTE JEDOCH NICHT BESTÄTIGTEN . NOCH VOR DER HAFTENTLASSUNG WURDE DEM ANGEKLAGTEN EIN ARRETE MINISTERIEL DE RENVOI ( EINE MINISTERIELLE AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ) ZUGESTELLT , IN DEM ES ZUR BEGRÜNDUNG HIESS : ' ' DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN ROYERS LÄSST SEINE ANWESENHEIT ALS EINE GEFAHR FÜR DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG ERSCHEINEN ' ' UND ' ' ER HAT DIE BEDINGUNGEN NICHT BEACHTET , DENEN DER AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN UNTERLIEGT UND BESITZT KEINE NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS FÜR DAS KÖNIGREICH . ' ' AUFGRUND DIESES ARRETE DE RENVOI VERLIESS DER ANGEKLAGTE OFFENBAR TATSÄCHLICH DAS BELGISCHE HOHEITSGEBIET , WÄHREND DAS STRAFVERFAHREN WEGEN ILLEGALER EINREISE UND ILLEGALEN AUFENTHALTS VOR DEM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE SEINEN LAUF NAHM .

ZU DEN ANWENDBAREN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS

10/11 DAS VORLEGENDE GERICHT HAT BIS ZUM GEGENWÄRTIGEN VERFAHRENSSTAND NOCH NICHT ABSCHLIESSEND KLARGESTELLT , IN WELCHER EIGENSCHAFT DER ANGEKLAGTE DIE ANWENDUNG VON BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÜR SICH IN ANSPRUCH NEHMEN KANN . DER VOM NATIONALEN GERICHT FESTGESTELLTE SACHVERHALT UND DIE ANGEFÜHRTEN VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , UM DEREN AUSLEGUNG ES ERSUCHT , LASSEN VERSCHIEDENE MÖGLICHKEITEN ZU , JE NACHDEM , OB FÜR DEN ANGEKLAGTEN GEMEINSCHAFTSRECHT GILT , WEIL ER SELBST EINE BERUFSTÄTIGKEIT AUSÜBTE ODER SELBST EINE BESCHÄFTIGUNG SUCHTE , ODER WEIL ER EHEGATTE EINER PERSON IST , DIE SICH WEGEN IHRER EIGENEN BERUFSTÄTIGKEIT AUF BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BERUFEN KANN ; SOMIT IST SEINE RECHTSSTELLUNG ENTWEDER

A ) NACH DEM VERTRAGSKAPITEL ÜBER ARBEITNEHMER , GENAUER : NACH ARTIKEL 48 ZU BEURTEILEN , DESSEN DURCHFÜHRUNG DURCH DIE VERORDNUNG NR . 1612/68 DES RATES VOM 15 . OKTOBER 1968 ÜBER DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER INNERHALB DER GEMEINSCHAFT ( ABL . L 257 , S . 2 ) UND DIE RICHTLINIE 68/360 DES RATES SICHERGESTELLT WURDE , ODER

B ) NACH DEN KAPITELN ÜBER DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND ÜBER DIENSTLEISTUNGEN , NAMENTLICH NACH DEN ARTIKELN 52 , 53 , 56 , 62 UND 66 , DIE MIT DER RICHTLINIE 73/148 DES RATES VOM 21 . MAI 1973 ZUR AUFHEBUNG DER REISE- UND AUFENTHALTSBESCHRÄNKUNGEN FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN INNERHALB DER GEMEINSCHAFT AUF DEM GEBIET DER NIEDERLASSUNG UND DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS ( ABL . 1973 , L 172 , S . 14 ) DURCHGEFÜHRT WURDEN .

12/15 EIN VERGLEICH DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN ZEIGT JEDOCH DASS SIE AUF DENSELBEN GRUNDSÄTZEN BERUHEN ; DIES GILT SOWOHL FÜR DAS RECHT DER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSONEN , IN DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , ALS AUCH FÜR DAS VERBOT JEDER AUF DER STAATSANGEHÖRIGKEIT BERUHENDEN UNTERSCHIEDLICHEN BEHANDLUNG . INSBESONDERE DEHNEN ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 , ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 68/360 SOWIE ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE 73/148 DEN GELTUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS AUF DEM GEBIET DER EINREISE UND DES AUFENTHALTS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT GLEICHLAUTEND AUF DEN EHEGATTEN DES UNMITTELBAR BEGÜNSTIGTEN AUS . DIE RICHTLINIE 64/221 GILT NACH ARTIKEL 1 FÜR STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS , DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT DER GEMEINSCHAFT AUFHALTEN ODER SICH DORTHIN BEGEBEN , UM EINE SELBSTÄNDIGE ODER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT AUSZUÜBEN ODER UM DIENSTLEISTUNGEN ENTGEGENZUNEHMEN , SOWIE FÜR DEREN EHEGATTEN UND FAMILIENANGEHÖRIGE . AUS DEM VORSTEHENDEN ERHELLT , DASS SACHLICH ÜBEREINSTIMMENDE VORSCHRIFTEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN IMMER DANN ANWENDBAR SIND , WENN AUFGRUND EINER DER GENANNTEN BESTIMMUNGEN ENTWEDER UNMITTELBAR IN DER PERSON DES BETROFFENEN ODER IN DER PERSON SEINES EHEGATTEN EIN ANKNÜPFUNGSPUNKT ZUM GEMEINSCHAFTSRECHT BESTEHT .

16 IM LICHTE DIESER VORÜBERLEGUNGEN UND UNBESCHADET DER ZUSTÄNDIGKEIT DES VORLEGENDEN GERICHTS , DARÜBER ZU BEFINDEN , WELCHE GEMEINSCHAFTSNORMEN AUF DEN VOR IHM ANHÄNGIGEN FALL ANWENDUNG FINDEN , SIND DIE FRAGEN DES TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE ZU BEANTWORTEN .

ZUR ERSTEN , ZWEITEN , DRITTEN UND VIERTEN FRAGE ( QUELLE DER AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTE AUF DEM GEBIET DER EINREISE UND DES AUFENTHALTS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT )

17/18 MIT DEN FRAGEN 1 , 2 , 3 UND 4 WIRD DER GERICHTSHOF IM WESENTLICHEN ERSUCHT , NAMENTLICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES ARTIKELS 48 DES VERTRAGES SOWIE DER RICHTLINIEN 64/221 UND 68/360 ZU BESTIMMEN , WORAUF DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS BERUHT , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN SOWIE SICH DORT AUFZUHALTEN , UND WELCHE WIRKUNGEN AUSLÄNDERPOLIZEILICHE MASSNAHMEN DER MITGLIEDSTAATEN AUF DIE AUSÜBUNG DIESES RECHTS ENTFALTEN KÖNNEN . INSBESONDERE WIRD DANACH GEFRAGT ,

A ) OB DIESES RECHT UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG ODER AUS SONSTIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FLIESST , ODER OB ES ERST DURCH DIE ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATS ENTSTEHT , WELCHE DIE AUF DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BERUHENDE PERSÖNLICHE STELLUNG EINES STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ANERKENNT ;

B ) OB DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET SIND , EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS ZU ERTEILEN , SOBALD DER BETROFFENE IN DER LAGE IST , DEN NACHWEIS ZU FÜHREN , DASS DAS GEMEINSCHAFTSRECHT AUF IHN ANWENDBAR IST ;

C ) OB BEREITS DIE NICHTERFÜLLUNG DER GESETZLICHEN FORMALITÄTEN IM RAHMEN DER AUSLÄNDERÜBERWACHUNG DURCH DEN ANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS EIN VERHALTEN DARSTELLT , DAS GEEIGNET IST , DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT ZU GEFÄHRDEN , UND OB EIN SOLCHES VERHALTEN MITHIN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM LANDE ODER EINE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG RECHTFERTIGEN KANN ;

D ) OB EINE AUFGRUND EINER SOLCHEN UNTERLASSUNG VERFÜGTE MASSNAHME ZUR ENTFERNUNG AUS DEM LANDE DER ' ' GENERALPRÄVENTION ' ' DIENT ODER OB SIE AUF ' ' SPEZIALPRÄVENTIVEN ' ' ÜBERLEGUNGEN BERUHT , DIE AN DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN DES BETROFFENEN ANKNÜPFEN .

19/23 NACH ARTIKEL 48 DES VERTRAGES WIRD INNERHALB DER GEMEINSCHAFT DIE FREIZUEGIGKEIT DER ARBEITNEHMER HERGESTELLT . DIESE GIBT DEN ARBEITNEHMERN NACH ABSATZ 3 DAS RECHT , IN DAS HOHEITSGEBIET DER MITGLIEDSTAATEN EINZUREISEN , SICH DORT FREI ZU BEWEGEN , SICH DORT ZUR AUSÜBUNG EINER BESCHÄFTIGUNG AUFZUHALTEN UND DORT NACH DEREN BEENDIGUNG ZU VERBLEIBEN . GEMÄSS ARTIKEL 52 WERDEN DIE BESCHRÄNKUNGEN DER FREIEN NIEDERLASSUNG VON STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS BIS ZUM ENDE DER ÜBERGANGSZEIT SCHRITTWEISE AUFGEHOBEN . GLEICHES GILT NACH ARTIKEL 59 FÜR DIE BESCHRÄNKUNGEN DES FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS INNERHALB DER GEMEINSCHAFT . DIESE BESTIMMUNGEN SIND ALS EIN AN DIE MITGLIEDSTAATEN GERICHTETES VERBOT AUSZULEGEN , DIE EINREISE VON STAATSANGEHÖRIGEN DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN IN IHR HOHEITSGEBIET UND DEREN AUFENTHALT DORT ZU BESCHRÄNKEN ODER ZU BEHINDERN ; SIE GEWÄHREN JEDEM UNMITTELBAR RECHTE , AUF DIE DIE GENANNTEN ARTIKEL - IN DER FORM , DIE SIE SPÄTER DURCH DIE ERGÄNZENDEN VERORDNUNGS- ODER RICHTLINIENBESTIMMUNGEN ZUR DURCHFÜHRUNG DES VERTRAGES GEFUNDEN HABEN - ANWENDBAR SIND .

24/27 DIESE AUSLEGUNG LIEGT ALLEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GENANNTEN VERTRAGSBESTIMMUNGEN ERGANGENEN ABGELEITETEN RECHTSAKTEN ZUGRUNDE . SO BESTIMMT ARTIKEL 1 DER VERORDNUNG NR . 1612/68 , DASS JEDER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS UNGEACHTET SEINES WOHNORTS ' ' BERECHTIGT ( IST ), EINE TÄTIGKEIT IM LOHNODER GEHALTSVERHÄLTNIS IM HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS . . . AUSZUÜBEN ' ' , UND ARTIKEL 10 DER VERORDNUNG DEHNT DAS RECHT , ' ' WOHNUNG ZU NEHMEN ' ' , AUF FAMILIENANGEHÖRIGE DES BEGÜNSTIGTEN AUS . ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 SCHREIBT VOR , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN DEN GENANNTEN PERSONEN ' ' DAS AUFENTHALTSRECHT IN IHREM HOHEITSGEBIET ' ' GEWÄHREN , UND DASS ' ' ZUM NACHWEIS ' ' DIESES RECHTS EINE BESONDERE AUFENTHALTSERLAUBNIS ERTEILT WIRD . DIE PRÄAMBEL DER RICHTLINIE 73/148 STELLT FEST , DASS DIE NIEDERLASSUNGSFREIHEIT NUR DANN VOLLSTÄNDIG VERWIRKLICHT WERDEN KANN , ' ' WENN DEN ZU BEGÜNSTIGENDEN PERSONEN EIN RECHT AUF UNBEFRISTETEN AUFENTHALT ZUERKANNT WIRD ' ' , UND DASS DER FREIE DIENSTLEISTUNGSVERKEHR ERFORDERT , DASS DEM LEISTUNGSERBRINGER UND DEM LEISTUNGSEMPFÄNGER ' ' EIN AUFENTHALTSRECHT ENTSPRECHEND DER DAUER DER DIENSTLEISTUNG ' ' GEWÄHRT WIRD .

28/29 WIE DIESE BESTIMMUNGEN ERKENNEN LASSEN , WAREN SICH DIE RECHTSETZENDEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT DESSEN BEWUSST , DASS SIE MIT DER VERORDNUNG UND DEN RICHTLINIEN , UM DIE ES GEHT , KEINE NEUEN RECHTE ZUGUNSTEN DER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSONEN SCHUFEN , SONDERN DEN ANWENDUNGSBEREICH UND DIE EINZELHEITEN DER AUSÜBUNG DER UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTE NÄHER REGELTEN . ES IST SOMIT NICHT VORBEDINGUNG FÜR DEN ERWERB DES RECHTS AUF EINREISE UND AUFENTHALT , DASS DER DEN SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT BETREFFENDE VORBEHALT NACH ARTIKEL 48 ABSATZ 3 UND NACH ARTIKEL 56 ABSATZ 1 DES VERTRAGES NICHT EINGREIFT ; VIELMEHR IST DIESER VORBEHALT AUFZUFASSEN ALS EINE HANDHABE , IM EINZELFALL BEI VORLIEGEN GEEIGNETER GRÜNDE DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDEN RECHTS EINZUSCHRÄNKEN .

30 SONACH LASSEN SICH DIE SPEZIFISCHEN FRAGEN DES VORLEGENDEN GERICHTS WIE FOLGT BEANTWORTEN :

31/33 A ) DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT ZU DEN VOM VERTRAG GENANNTEN ZWECKEN AUFZUHALTEN - INSBESONDERE , UM DORT EINE SELBSTÄNDIGE ODER UNSELBSTÄNDIGE ERWERBSTÄTIGKEIT ZU SUCHEN ODER AUSZUÜBEN , ODER UM SICH DEM EHEGATTEN ODER SONSTIGEN FAMILIENANGEHÖRIGEN ANZUSCHLIESSEN - , FLIESST UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG ODER , JE NACH SACHLAGE , AUS DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN . FOLGLICH WIRD DIESES RECHT UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS DURCH DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE EINES MITGLIEDSTAATS ERWORBEN . DIE ERTEILUNG DIESER ERLAUBNIS WIRKT ALSO NICHT RECHTSBEGRÜNDEND ; VIELMEHR WIRD MIT IHR DURCH DEN MITGLIEDSTAAT LEDIGLICH FESTGESTELLT , WELCHE PERSÖNLICHE STELLUNG EINEM ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS NACH DEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZUKOMMT .

34/36 B ) NACH ARTIKEL 4 ABSÄTZE 1 UND 2 DER RICHTLINIE 68/360 ' ' GEWÄHREN ' ' DIE MITGLIEDSTAATEN - UNBESCHADET DER BESTIMMUNGEN DES ARTIKELS 10 - DEN PERSONEN , WELCHE DIE IN DER RICHTLINIE AUFGEFÜHRTEN UNTERLAGEN VORLEGEN , IN IHREM HOHEITSGEBIET DAS AUFENTHALTSRECHT , ZU DESSEN ' ' NACHWEIS ' ' EINE BESONDERE AUFENTHALTSERLAUBNIS ERTEILT WIRD . DIESE BESTIMMUNGEN SOLLEN DIE PRAKTISCHEN EINZELHEITEN FÜR DIE AUSÜBUNG UNMITTELBAR AUS DEM VERTRAG FLIESSENDER RECHTE FESTLEGEN . DARAUS FOLGT , DASS DIE BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN DAS AUFENTHALTSRECHT JEDEM ZU GEWÄHREN HABEN , DER ZU DEN IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT UND IN DER LAGE IST , DIES DURCH VORLAGE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 3 IM EINZELNEN GENANNTEN UNTERLAGEN NACHZUWEISEN .

37 AUF DIE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET SIND , DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS JEDEM ZU ERTEILEN , DER DURCH GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST , DASS ER ZU EINER DER IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT .

38/40 C ) DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN IST WEITER ZU ENTNEHMEN , DASS SICH EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NICHT LEDIGLICH DAMIT RECHTFERTIGEN LÄSST , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN BESTEHENDEN GESETZLICHEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT . DA ES UM DIE AUSÜBUNG EINES UNMITTELBAR AUFGRUND DES VERTRAGES ERWORBENEN RECHTS GEHT , KANN EIN SOLCHES VERHALTEN FÜR SICH ALLEIN NICHT ALS BEEINTRÄCHTIGUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ODER SICHERHEIT ANGESEHEN WERDEN . DAHER IST JEDE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET , DIE VON DEN BEHÖRDEN EINES MITGLIEDSTAATS GEGEN EINEN VOM VERTRAG GESCHÜTZTEN ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS GETROFFEN WIRD , MIT DEM VERTRAG UNVEREINBAR , WENN SIE AUSSCHLIESSLICH DARAUF GESTÜTZT IST , DASS DER BETROFFENE DIE GESETZLICHEN FORMALITÄTEN IM RAHMEN DER AUSLÄNDERÜBERWACHUNG NICHT ERFÜLLT HAT ODER KEINE AUFENTHALTSERLAUBNIS BESITZT .

41/42 INSOWEIT IST ALLERDINGS KLARZUSTELLEN , DASS ES DEN MITGLIEDSTAATEN - IN DEN IHREM ERMESSEN VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESETZTEN UND VOM GERICHTSHOF IN SEINEN URTEIL VOM 26 . OKTOBER 1975 ( RECHTSSACHE 36/75 , RUTILI ) ERLÄUTERTEN GRENZEN - UNBENOMMEN BLEIBT , EINEN STAATSANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS AUS IHREM HOHEITSGEBIET ZU ENTFERNEN , WENN DIE BELANGE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT AUS ANDEREN ALS IN DER NICHTERFÜLLUNG DER AUSLÄNDERPOLIZEILICHEN FORMALITÄTEN LIEGENDEN GRÜNDEN BETROFFEN SIND . FERNER SIND DIE MITGLIEDSTAATEN NACH GEMEINSCHAFTSRECHT NICHT GEHINDERT , DIE MISSACHTUNG NATIONALER AUSLÄNDERPOLIZEILICHER VORSCHRIFTEN MIT DEN GEEIGNETEN UND ZUR DURCHSETZUNG DIESER VORSCHRIFTEN ERFORDERLICHEN SANKTIONEN ZU BELEGEN , SOWEIT DIESE NICHT IN DER ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET BESTEHEN .

43/44 ZU DER FRAGE , OB EIN MITGLIEDSTAAT EINEM VOM VERTRAG GESCHÜTZTEN AUSLÄNDER VORLÄUFIG DIE FREIHEIT ENTZIEHEN KANN , UM IHN AUS DEM HOHEITSGEBIET ZU ENTFERNEN , IST ZUNÄCHST FESTZUSTELLEN , DASS EINE DERARTIGE MASSNAHME DANN NICHT IN BETRACHT KOMMEN KANN , WENN EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET GEGEN DEN VERTRAG VERSTIESSE . OB IM ÜBRIGEN EINE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG RECHTMÄSSIG IST GEGENÜBER EINEM AUSLÄNDER , DER NICHT NACHGEWIESEN HAT , DASS ER VOM VERTRAG GESCHÜTZT WIRD , ODER DER AUS ANDEREN ALS IN DER NICHTERFÜLLUNG AUSLÄNDERPOLIZEILICHER FORMALITÄTEN LIEGENDEN GÜNDEN AUS DEM HOHEITSGEBIET ENTFERNT WERDEN KÖNNTE , RICHTET SICH NACH DEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN UND DEN ZWISCHENSTAATLICHEN VERPFLICHTUNGEN DES BETREFFENDEN MITGLIEDSTAATS , DENN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT SELBST LEGT DEN MITGLIEDSTAATEN IN DER GEGENWÄRTIGEN PHASE INSOWEIT KEINE BESONDEREN VERPFLICHTUNGEN AUF .

45/49 D ) NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 DARF ' ' BEI MASSNAHMEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG ODER SICHERHEIT . . . AUSSCHLIESSLICH DAS PERSÖNLICHE VERHALTEN DER IN BETRACHT KOMMENDEN EINZELPERSONEN AUSSCHLAGGEBEND SEIN ' ' . DIESE BESTIMMUNG VERPFLICHTET DIE MITGLIEDSTAATEN , BEI IHRER BEURTEILUNG DER BELANGE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT AUF DIE PERSÖNLICHE SITUATION DER UNTER DEM SCHUTZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS STEHENDEN PERSON ABZUSTELLEN UND NICHT AUF PAUSCHALE WERTUNGEN . AUS DEN VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN ERGIBT SICH JEDOCH , DASS DIE BLOSSE NICHTERFÜLLUNG DER FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN GESETZLICHEN FORMALITÄTEN KEINE BEEINTRÄCHTIGUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT IM SINNE DES VERTRAGES DARSTELLEN KANN . EIN SOLCHES VERHALTEN KANN ALSO FÜR SICH ALLEIN NICHT ZUR ANWENDUNG DER MASSNAHMEN FÜHREN , DIE ARTIKEL 3 DER GENANNTEN RICHTLINIE IM AUGE HAT . SOMIT IST DIESER TEIL DER GESTELLTEN FRAGEN AUFGRUND DER WEITER OBEN GEMACHTEN AUSFÜHRUNGEN GEGENSTANDSLOS GEWORDEN .

50/51 AUF DIE FRAGEN IST MITHIN ZU ANTWORTEN , DASS DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , JEDEM , DER UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHT FÄLLT , UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN SEITENS DES AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG - NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 48 , 52 UND 59 - ODER , JE NACH SACHLAGE , IN DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN GEWÄHRT WIRD . DIE TATSACHE , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT , KANN ALS SOLCHE KEIN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND VERMAG DAHER FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NOCH EINE MIT DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG ZU RECHTFERTIGEN .

ZUR FÜNFTEN FRAGE ( VOLLZIEHUNG DER AUSWEISUNGSMASSNAHMEN UND RECHTSBEHELF )

52 DIE FÜNFTE FRAGE GEHT IM WESENTLICHEN DAHIN , OB EINE ENTSCHEIDUNG , MIT DER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VERFÜGT ODER DIE AUFENTHALTS- ODER NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS VERSAGT WIRD , UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ANFORDERUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS SOFORT VOLLZIEHBARE MASSNAHMEN ZULÄSST ODER OB SIE IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ERST NACH ERSCHÖPFUNG DES RECHTSWEGS VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN ENTFALTEN KANN .

53/55 NACH ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE 64/221 MUSS JEDER , DER VON EINER MASSNAHME ZUR ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET BETROFFEN IST , GEGEN DIESE ENTSCHEIDUNG DIE RECHTSBEHELFE EINLEGEN KÖNNEN , DIE INLÄNDERN GEGENÜBER VERWALTUNGSAKTEN ZUSTEHEN . MANGELS EINES SOLCHEN RECHTSBEHELFS MUSS DER BETROFFENE NACH ARTIKEL 9 ZUMINDEST DIE MÖGLICHKEIT HABEN , SICH VOR EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE VERTEIDIGEN ODER VERTRETEN ZU LASSEN ; DIESE MUSS EINE ANDERE SEIN ALS DIEJENIGE , DIE DIE MASSNAHME ZUR BESCHRÄNKUNG SEINER FREIHEIT GETROFFEN HAT . DIE MITGLIEDSTAATEN HABEN ALLE ERFORDERLICHEN ANSTALTEN ZU TREFFEN , UM SICHERZUSTELLEN , DASS JEDER VON EINER DERARTIGEN FREIHEITSBESCHRÄNKENDEN MASSNAHME BETROFFENE TATSÄCHLICH IN DEN GENUSS DES SCHUTZES KOMMT , DEN DIE AUSÜBUNG DIESER PROZESSUALEN RECHTE FÜR IHN DARSTELLT .

56/61 DIESE GARANTIE WÜRDE INDESSEN HINFÄLLIG , WENN DIE MITGLIEDSTAATEN DEM BETROFFENEN DURCH DIE SOFORTIGE VOLLZIEHUNG EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET DIE MÖGLICHKEIT ABSCHNEIDEN KÖNNTEN , TATSÄCHLICH VORTEILE AUS DEN IN DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN RECHTSBEHELFEN ZU ZIEHEN . IST IM SINNE DES ARTIKELS 8 DER RICHTLINIE 64/221 DER RECHTSWEG GEGEBEN , SO MUSS DER BETROFFENE WENIGSTENS DIE MÖGLICHKEIT ERHALTEN , SCHON VOR DER VOLLZIEHUNG DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM LANDE KLAGE ZU ERHEBEN UND DAMIT DIE AUSSETZUNG DER VOLLZIEHUNG DER GETROFFENEN MASSNAHME ZU ERREICHEN . DIES ERGIBT SICH AUCH AUS DER VERZAHNUNG , DIE NACH DER RICHTLINIE ZWISCHEN DEN ARTIKELN 8 UND 9 BESTEHT , DENN DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 9 IST DEM BETROFFENEN U . A . IMMER DANN GARANTIERT , WENN GERICHTLICHE RECHTSBEHELFE DES ARTIKELS 8 ' ' KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG HABEN ' ' . AUSSER IN DRINGENDEN FÄLLEN MUSS NACH ARTIKEL 9 DAS RECHTSBEHELFSVERFAHREN VOR EINER ZUSTÄNDIGEN STELLE DER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET VORAUSGEHEN . SONACH DARF DIE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG - WENN IM SINNE DES ARTIKELS 8 DER RECHTSWEG GEGEBEN IST - ERST VOLLZIEHBAR SEIN , NACHDEM DER BETROFFENE IN DER LAGE WAR , KLAGE ZU ERHEBEN . IST DER RECHTSWEG NICHT GEGEBEN ODER HAT DER GERICHTLICHE RECHTSBEHELF KEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG , DANN KANN DIE ENTSCHEIDUNG - AUSSER IN FÄLLEN NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT - NICHT GETROFFEN WERDEN , BEVOR NICHT DER BETROFFENE GELEGENHEIT HATTE , DIE IN ARTIKEL 9 DER RICHTLINIE 64/221 BEZEICHNETE STELLE ANZURUFEN , UND BEVOR NICHT DIESE STELLE ENTSCHIEDEN HAT .

62 AUF DIE GESTELLTE FRAGE IST SOMIT ZU ANTWORTEN , DASS EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET - AUSSER IM FALLE NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT - GEGENÜBER EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSON NICHT VOLLZIEHBAR IST , BEVOR NICHT DER BETROFFENE DIE IHM IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN RECHTSBEHELFSVERFAHREN AUSZUSCHÖPFEN IN DER LAGE WAR .

ZUR SECHSTEN , SIEBENTEN UND ACHTEN FRAGE ( VERBOT NEUER BESCHRÄNKUNGEN )

63/64 DIE FRAGEN 6 , 7 UND 8 GEHEN DAHIN , OB EIN MITGLIEDSTAAT DURCH DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE DER ANDEREN MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS VERBIETEN , DARAN GEHINDERT IST , ZU WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , ALS ER SIE VORHER ANGEWENDET HAT . INSBESONDERE WIRD INSOWEIT DANACH GEFRAGT ,

A ) OB NATIONALE BESTIMMUNGEN , DURCH DIE FRÜHER ANGEWENDETE BESTIMMUNGEN IM ERGEBNIS WENIGER LIBERAL WERDEN , RECHTENS SIND , WENN SIE EINE ANGLEICHUNG DES NATIONALEN RECHTS AN DIE EINSCHLAEGIGEN RICHTLINIEN DER GEMEINSCHAFT BEZWECKEN ;

B ) OB DAS VERBOT NEUER BESCHRÄNKUNGEN AUCH FÜR FORM- UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN GILT , OBWOHL ARTIKEL 189 EWG-VERTRAG DEN MITGLIEDSTAATEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN ' ' DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' ' VORBEHÄLT .

65/68 A ) DIE ARTIKEL 53 UND 62 VERBIETEN NICHT NUR DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN GEGENÜBER DEM BEIM INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES ERREICHTEN ZUSTAND , SONDERN AUCH DIE RÜCKNAHME MITGLIEDSTAATLICHER LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN , DIE IN ERFÜLLUNG GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER VERPFLICHTUNGEN ERGANGEN SIND . EINEN ANHALTSPUNKT FÜR DIE TRAGWEITE DER VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMENEN VERPFLICHTUNGEN KÖNNEN DIE VON DER GEMEINSCHAFT - INSBESONDERE IN GESTALT VON RICHTLINIEN - ZUR DURCHFÜHRUNG DER VERTRAGSBESTIMMUNGEN GETROFFENEN MASSNAHMEN GEBEN . DIES GILT VOR ALLEM FÜR DIE RICHTLINIE 64/221 , DIE BESTIMMTE SCHRANKEN FÜR DAS FREIE ERMESSEN DER MITGLIEDSTAATEN UND BESTIMMTE VERPFLICHTUNGEN NENNT , DIE IHNEN AUF DEM GEBIET DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT UND GESUNDHEIT AUFERLEGT SIND . DAGEGEN IST DIE BERUFUNG AUF DEN GRUNDSATZ DER ARTIKEL 53 UND 56 AUSGESCHLOSSEN , WENN FESTSTEHT , DASS DIE VON EINEM MITGLIEDSTAAT DEN ANGEHÖRIGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN EINGERÄUMTEN VERGÜNSTIGUNGEN NICHT IN ERFÜLLUNG EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT FESTGELEGTEN VERPFLICHTUNG ERGANGEN WAREN .

69/73 B ) ZWISCHEN DEM VERBOT NEUER BESCHRÄNKUNGEN IN DEN ARTIKELN 53 UND 62 UND DER VORSCHRIFT DES ARTIKELS 189 , DIE DEN MITGLIEDSTAATEN BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN ' ' DIE WAHL DER FORM UND DER MITTEL ' ' VORBEHÄLT , BESTEHT KEIN WIDERSPRUCH , DENN BEI DER WAHL DER FORMEN UND MITTEL SIND DIE VORSCHRIFTEN UND VERBOTE DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BEACHTEN . BEI DEN RICHTLINIEN ZUR DURCHFÜHRUNG DER FREIZUEGIGKEIT KAM ES DEN ZUSTÄNDIGEN GEMEINSCHAFTSORGANEN VOR ALLEM DARAUF AN , EINEN KATALOG VON FORM- UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN ZU ERLASSEN , UM DAS PRAKTISCHE FUNKTIONIEREN DES VOM VERTRAG ERRICHTETEN SYSTEMS ZU GEWÄHRLEISTEN . DIES GILT VOR ALLEM FÜR DIE RICHTLINIE 64/221 ÜBER DIE SONDERVORSCHRIFTEN , SOWEIT SIE AUS GRÜNDEN DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , SICHERHEIT ODER GESUNDHEIT GERECHTFERTIGT SIND , DENN BESTIMMTE GARANTIEN , DIE DARIN ZUGUNSTEN DER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSONEN VORGESEHEN SIND - NÄMLICH DIE VERPFLICHTUNG , DEM VON EINER BELASTETEN MASSNAHME BETROFFENEN DIE DER ENTSCHEIDUNG ZUGRUNDE LIEGENDEN GRÜNDE MITZUTEILEN UND IHM EINEN RECHTSBEHELF ZU ERÖFFNEN - SIND GERADE VERFAHRENSREGELN . DARAUS ERGIBT SICH , DASS DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET SIND , INNERHALB DER IHNEN NACH ARTIKEL 189 BELASSENEN ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT DIE FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE SICH ZUR GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER RICHTLINIEN UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DES MIT IHNEN VERFOLGTEN ZWECKS AM BESTEN EIGNEN .

74/75 AUF DIE FRAGEN IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER AUF DEM GEBIET DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT VERBIETEN UND DASS DIE MITGLIEDSTAATEN AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN DARAN GEHINDERT SIND , ZU WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , SOWEIT DIE LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN IN ERFÜLLUNG SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN UND ZIELEN DES VERTRAGES ERGEBENDER PFLICHTEN ERGANGEN WAREN . DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 189 BELASSENE FREIHEIT BEZUEGLICH DER WAHL DER FORMEN UND MITTEL BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN LÄSST IHRE VERPFLICHTUNG UNBERÜHRT , DIEJENIGEN FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER RICHTLINIEN AM BESTEN GEEIGNET SIND .

Kostenentscheidung

KOSTEN
76/77 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ANGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHRENS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH ANHÄNGIGEN STRAFVERFAHREN ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .

Tenor

AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LÜTTICH VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :

1 . DAS RECHT DER STAATSANGEHÖRIGEN EINES MITGLIEDSTAATS , IN DAS HOHEITSGEBIET EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS EINZUREISEN UND SICH DORT AUFZUHALTEN , WIRD JEDEM , DER UNTER DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GEMEINSCHAFTSRECHTS FÄLLT , UNABHÄNGIG VON DER ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS ODER DERGLEICHEN SEITENS DES AUFNAHMESTAATS UNMITTELBAR IM VERTRAG - NAMENTLICH IN DEN ARTIKELN 48 , 52 UND 59 - ODER , JE NACH SACHLAGE , IN DEN ZU SEINER DURCHFÜHRUNG ERGANGENEN BESTIMMUNGEN GEWÄHRT .

2 . DIE MITGLIEDSTAATEN SIND NACH ARTIKEL 4 DER RICHTLINIE 68/360 VERPFLICHTET , DIE AUFENTHALTSERLAUBNIS JEDEM ZU ERTEILEN , DER DURCH GEEIGNETE UNTERLAGEN NACHWEIST , DASS ER ZU EINER DER IN ARTIKEL 1 DER RICHTLINIE GENANNTEN GRUPPEN GEHÖRT .

3 . DIE TATSACHE , DASS DER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS LEDIGLICH DIE FÜR EINREISE , ORTSWECHSEL UND AUFENTHALT VON AUSLÄNDERN GELTENDEN FORMALITÄTEN NICHT ERFÜLLT HAT , KANN ALS SOLCHE KEIN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG UND SICHERHEIT GEFÄHRDENDES VERHALTEN DARSTELLEN UND VERMAG DAHER FÜR SICH ALLEIN WEDER EINE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET NOCH EINE MIT DIESEM ZIEL ANGEORDNETE VORLÄUFIGE FREIHEITSENTZIEHUNG ZU RECHTFERTIGEN .

4 . EINE ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE ENTFERNUNG AUS DEM HOHEITSGEBIET IST - AUSSER IM FALLE NACHWEISLICHER DRINGLICHKEIT - GEGENÜBER EINER VOM GEMEINSCHAFTSRECHT GESCHÜTZTEN PERSON NICHT VOLLZIEHBAR , BEVOR NICHT DER BETROFFENE DIE IHM IN DEN ARTIKELN 8 UND 9 DER RICHTLINIE 64/221 GARANTIERTEN RECHTSBEHELFSVERFAHREN AUSZUSCHÖPFEN IN DER LAGE WAR .

5 . DIE ARTIKEL 53 UND 62 DES VERTRAGES VERBIETEN DEN MITGLIEDSTAATEN DIE EINFÜHRUNG NEUER NIEDERLASSUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR ANGEHÖRIGE ANDERER MITGLIEDSTAATEN UND DIE EINFÜHRUNG NEUER BESCHRÄNKUNGEN DER AUF DEM GEBIET DES DIENSTLEISTUNGSVERKEHRS TATSÄCHLICH ERREICHTEN FREIHEIT ; DIE MITGLIEDSTAATEN SIND AUFGRUND DIESER VORSCHRIFTEN DARAN GEHINDERT , ZU WENIGER LIBERALEN BESTIMMUNGEN ODER PRAKTIKEN ZURÜCKZUKEHREN , SOWEIT DIE LIBERALISIERUNGSMASSNAHMEN IN ERFÜLLUNG SICH AUS DEN BESTIMMUNGEN UND ZIELEN DES VERTRAGES ERGEBENDER PFLICHTEN ERGANGEN WAREN .

6 . DIE DEN MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 189 BELASSENE FREIHEIT BEZUEGLICH DER FORMEN UND MITTEL BEI DER DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIEN LÄSST IHRE VERPFLICHTUNG UNBERÜHRT , DIEJENIGEN FORMEN UND MITTEL ZU WÄHLEN , DIE FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNG DER PRAKTISCHEN WIRKSAMKEIT ( EFFET UTILE ) DER RICHTLINIEN AM BESTEN GEEIGNET SIND .