EuGH, 08.04.1976 - 43/75
Leitsätze
1 . DER IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTE GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS MÄNNLICHER UND WEIBLICHER ARBEITNEHMER GEHÖRT ZU DEN GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT . AUF IHN KÖNNEN SICH DIE BETROFFENEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN . DIESE GERICHTE SIND VERPFLICHTET , DIE RECHTE ZU SCHÜTZEN , WELCHE DIE GENANNTE BESTIMMUNG DEN RECHTSBÜRGERN VERLEIHT ; DIES GILT INSBESONDERE IM FALL VON DISKRIMINIERUNGEN , DIE IHREN URSPRUNG UNMITTELBAR IN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER IN TARIFVERTRAEGEN HABEN , SOWIE IN DEM FALLE , DASS WEIBLICHE UND MÄNNLICHE ARBEITNEHMER1 - VERFAHRENSSPRACHE : FRANZÖSISCH .
FÜR DIE GLEICHE ARBEIT IM GLEICHEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST EIN UNGLEICHES ENTGELT ERHALTEN .
2 . A ) DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER MUSSTE VON DEN URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN BEI ABLAUF DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT , ALSO VOM 1 . JANUAR 1962 AN , VOLL ANGEWANDT WERDEN . DIE ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOM 30 . DEZEMBER 1961 KONNTE UNBESCHADET DER WIRKUNGEN , DIE SIE GEHABT HAT , SOWEIT SIE DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 119 FÖRDERN UND BESCHLEUNIGEN SOLLTE , DEN VOM VERTRAG FESTGELEGTEN ENDTERMIN NICHT WIRKSAM ÄNDERN ; DENN ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES SIND - VORBEHALTLICH ETWAIGER SONDERVORSCHRIFTEN - NUR IM WEGE DES ÄNDERUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 236 MÖGLICH .
B ) DA ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FEHLEN , IST DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS , WAS DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , SEIT INKRAFTTRETEN DES BEITRITTSVERTRAGS , ALSO SEIT DEM 1 . JANUAR 1973 , VOLL WIRKSAM . DIE RICHTLINIE 75/117 KONNTE DIE WIRKSAMKEIT DIESES ARTIKELS ODER SEINEN ZEITLICHEN GELTUNGSBEREICH NICHT ÄNDERN .
3 . ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DER RECHTSSICHERHEIT , DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER BETEILIGTEN ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN INTERESSEN ERGEBEN , SCHLIESSEN ES GRUNDSÄTZLICH AUS , DIE ENTGELTE FÜR IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDE ZEITRÄUME NOCH IN FRAGE STELLEN ZU LASSEN . SOWEIT NICHT ARBEITNEHMER BEREITS KLAGE ERHOBEN ODER EINEN ENTSPRECHENDEN RECHTSBEHELF EINGELEGT HABEN , KÖNNEN DAHER AUF DIE UNMITTELBARE GELTUNG VON ARTIKEL 119 KEINE ANSPRÜCHE GESTÜTZT WERDEN , DIE VOR DEM TAGE DER VERKÜNDUNG DIESES URTEILS LIEGENDE LOHN- ODER GEHALTSPERIODEN BETREFFEN .
4 . AUCH IN DEN BEREICHEN , IN DENEN ARTIKEL 119 ETWA KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN SOLLTE , KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DEM INNERSTAATLICHEN GESETZGEBER EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS VORBEHIELTE ; SOWEIT ERFORDERLICH , KÖNNEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES GRUNDSATZES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE UND INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ERLASSEN WERDEN .
Entscheidungsgründe
1 DURCH URTEIL VOM 23 . APRIL 1975 , BEI DER KANZLEI DES GERICHTSHOFES EINGEGANGEN AM 2 . MAI 1975 , HAT DIE COUR DU TRAVAIL BRÜSSEL AUFGRUND VON ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG ZWEI FRAGEN GESTELLT , WELCHE DIE GELTUNG UND DIE DURCHFÜHRUNG DES DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT BEHANDELNDEN ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG BETREFFEN .
2/3 DIESE FRAGEN SIND IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN EINER BORDSTEWARDESS UND IHRER ARBEITGEBERIN , DER AKTIENGESELLSCHAFT SABENA , AUFGEWORFEN WORDEN , DER EINEN ENTSCHÄDIGUNGSANSPRUCH DER KLAEGERIN DAFÜR ZUM GEGENSTAND HAT , DASS SIE IN DER ZEIT VOM 15 . FEBRUAR 1963 BIS ZUM 1 . FEBRUAR 1966 ALS ARBEITNEHMERIN OPFER EINER LOHNDISKRIMINIERUNG GEGENÜBER IHREN MÄNNLICHEN KOLLEGEN GEWESEN SEI , DIE ALS ' ' PURSER ' ' DIE GLEICHE ARBEIT VERRICHTET HÄTTEN . LAUT DEM VORLAGEURTEIL SIND DIE PARTEIEN DARÜBER EINIG , DASS EINE BORDSTEWARDESS DIE GLEICHE ARBEIT LEISTET WIE EIN PURSER ; FERNER IST UNSTREITIG , DASS IN DER FRAGLICHEN ZEIT EINE LOHNDISKRIMINIERUNG ZUM NACHTEIL DER BORDSTEWARDESSEN BESTANDEN HAT .
ZUR ERSTEN FRAGE ( UNMITTELBARE GELTUNG VON ARTIKEL 119 )
4/6 DIE ERSTE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 119 DES VERTRAGES ' ' FÜR SICH ALLEIN DEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT UNMITTELBAR IN DAS INNERSTAATLICHE RECHT DER EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT EIN ( FÜHRT ) ' ' UND OB ER ' ' DAHER DEN ARBEITNEHMERN UNABHÄNGIG VON ALLEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN DAS RECHT ( VERLEIHT ), VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN KLAGE ZU ERHEBEN , UM ZU ERREICHEN , DASS DIESER GRUNDSATZ GEWAHRT WIRD ' ' . FÜR DEN FALL DER BEJAHUNG DIESER FRAGE WIRD FERNER GEFRAGT , VON WELCHEM ZEITPUNKT AN IHM DIESE GELTUNG ZUZUERKENNEN SEI . DIESER LETZTE TEIL DER ERSTEN FRAGE IST ZUSAMMEN MIT DER ZWEITEN FRAGE ZU BEANTWORTEN .
7 BEI DER BEANTWORTUNG DER FRAGE NACH DER UNMITTELBAREN GELTUNG VON ARTIKEL 119 IST AUF DAS WESEN DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS , AUF DAS ZIEL DIESER BESTIMMUNG UND AUF IHREN PLATZ IM SYSTEM DES VERTRAGES ABZUSTELLEN .
8/11 ARTIKEL 119 DIENT EINEM DOPPELTEN ZWECK . EINERSEITS SOLL ER MIT RÜCKSICHT AUF DEN UNTERSCHIEDLICHEN ENTWICKLUNGSSTAND DER SOZIALGESETZGEBUNG IN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN VERHINDERN , DASS DIE IN DENJENIGEN MITGLIEDSTAATEN , DIE DEN GRUNDSATZ DER ENTGELTGLEICHHEIT TATSÄCHLICH VERWIRKLICHT HABEN , ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN IM INNERGEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERB GEGENÜBER DEN UNTERNEHMEN BENACHTEILIGT WERDEN , DIE IN STAATEN ANSÄSSIG SIND , WELCHE DIE LOHNDISKRIMINIERUNG ZUM NACHTEIL DER WEIBLICHEN ARBEITSKRÄFTE NOCH NICHT BESEITIGT HABEN . ANDERERSEITS DIENT DIESE BESTIMMUNG DEN SOZIALEN ZIELEN DER GEMEINSCHAFT , DIE SICH JA NICHT AUF EINE WIRTSCHAFTSUNION BESCHRÄNKT , SONDERN , WIE DIE PRÄAMBEL DES VERTRAGES HERVORHEBT , ZUGLEICH DURCH GEMEINSAMES VORGEHEN DEN SOZIALEN FORTSCHRITT SICHERN UND DIE STÄNDIGE BESSERUNG DER LEBENS- UND BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN DER EUROPÄISCHEN VÖLKER ANSTREBEN SOLL . DIESE ZWECKBESTIMMUNG WIRD DADURCH BETONT , DASS ARTIKEL 119 IN DAS DER SOZIALPOLITIK GEWIDMETE KAPITEL AUFGENOMMEN WURDE , DESSEN EINLEITENDE BESTIMMUNG , ARTIKEL 117 , HINWEIST AUF DIE ' ' NOTWENDIGKEIT . . ., AUF EINE VERBESSERUNG DER LEBENS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN DER ARBEITSKRÄFTE HINZUWIRKEN UND DADURCH AUF DEM WEGE DES FORTSCHRITTS IHRE ANGLEICHUNG ZU ERMÖGLICHEN ' ' .
12 AUS DIESER DOPPELTEN , WIRTSCHAFTLICHEN UND SOZIALEN ZWECKBESTIMMUNG FOLGT , DASS DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS ZU DEN GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT GEHÖRT .
13 DIESE ERWAEGUNG IST ÜBRIGENS DIE ERKLÄRUNG DAFÜR , DASS DER VERTRAG DIE VOLLE ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES SCHON VOM ENDE DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT AN VORGESCHRIEBEN HAT .
14/15 DAHER KANN BEI DER AUSLEGUNG DIESER BESTIMMUNG NICHTS AUS DEN LANGSAMKEITEN UND WIDERSTÄNDEN HERGELEITET WERDEN , WELCHE DIE TATSÄCHLICHE ANWENDUNG DIESES WESENTLICHEN GRUNDSATZES IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN VERZÖGERT HABEN . INSBESONDERE ERLAUBT ES DIE VERKNÜPFUNG DES ARTIKELS 119 MIT DER VERBESSERUNG DER LEBENS- UND ARBEITSBEDINGUNGEN AUF DEM WEGE DES FORTSCHRITTS , DEN EINWAND ZURÜCKZUWEISEN , DASS DIESER ARTIKEL AUF ANDERE WEISE ALS DURCH EINE ANHEBUNG DER NIEDRIGEREN LÖHNE UND GEHÄLTER BEFOLGT WERDEN KÖNNE .
16/20 LAUT ARTIKEL 119 ABSATZ 1 SIND DIE MITGLIEDSTAATEN GEHALTEN , ' ' DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN BEI GLEICHER ARBEIT ' ' ANZUWENDEN UND BEIZUBEHALTEN . DIE ABSÄTZE 2 UND 3 DES ARTIKELS FÜGEN EINE REIHE NÄHERER ERLÄUTERUNGEN DER IN ABSATZ 1 GEBRAUCHTEN BEGRIFFE ENTGELT UND ARBEIT HINZU . FÜR DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNGEN IST INNERHALB DES GESAMTEN ANWENDUNGSBEREICHS VON ARTIKEL 119 EIN UNTERSCHIED ZU MACHEN ZWISCHEN EINERSEITS DEN UNMITTELBAREN , OFFENEN DISKRIMINIERUNGEN , DIE SICH SCHON AN HAND DER IN DER VORSCHRIFT VERWENDETEN MERKMALE GLEICHE ARBEIT UND GLEICHES ENTGELT ALLEIN FESTSTELLEN LASSEN , UND ANDERERSEITS DEN MITTELBAREN , VERSTECKTEN DISKRIMINIERUNGEN , DIE NUR NACH MASSGABE EINGEHENDERER GEMEINSCHAFTSRECHTLICHER ODER INNERSTAATLICHER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN FESTGESTELLT WERDEN KÖNNEN . DENN ES DARF NICHT VERKANNT WERDEN , DASS IN BESTIMMTEN FÄLLEN ANGEMESSENE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE UND INNERSTAATLICHE MASSNAHMEN ERFORDERLICH SEIN KÖNNEN , WENN DAS ZIEL DES ARTIKELS 119 DURCH DIE BESEITIGUNG ALLER UNMITTELBAREN UND MITTELBAREN DISKRIMINIERUNGEN ZWISCHEN WEIBLICHEN UND MÄNNLICHEN ARBEITNEHMERN NICHT NUR AUF DER EBENE DER EINZELNEN UNTERNEHMEN , SONDERN AUCH AUF DER GANZER GEWERBEZWEIGE UND DER DER GESAMTEN WIRTSCHAFT ERREICHT WERDEN SOLL . DIESE BETRACHTUNGSWEISE DRÄNGT SICH UMSO MEHR AUF , ALS DIE AUF DIESEM GEBIET ERGANGENEN RECHTSAKTE DER GEMEINSCHAFT , AUF DIE BEI DER ANTWORT AUF DIE ZWEITE FRAGE EINGEGANGEN WERDEN SOLL , IN VOLLZUG VON ARTIKEL 119 ÜBER DAS MERKMAL ' ' GLEICHE ARBEIT ' ' IM STRENGEN SINNE HINAUSGEHEN , WOMIT SIE NAMENTLICH DEN BESTIMMUNGEN DER KONVENTION NR . 100 DER INTERNATIONALEN ARBEITSORGANISATION VON 1951 ÜBER DIE GLEICHHEIT DES ENTGELTS ENTSPRECHEN , DIE IN IHREM ARTIKEL 2 DIE GLEICHHEIT DES ENTGELTS FÜR ' ' GLEICHWERTIGE ARBEIT ' ' INS AUGE FASST .
21/24 ZU DEN UNMITTELBAREN DISKRIMINIERUNGEN , DIE SICH ANHAND DER IN ARTIKEL 119 VERWENDETEN MERKMALE ALLEIN FESTSTELLEN LASSEN , SIND NAMENTLICH DIEJENIGEN ZU RECHNEN , DIE SICH AUS RECHTSVORSCHRIFTEN ODER KOLLEKTIVVERTRAEGEN ERGEBEN UND DIE DURCH REIN RECHTLICHE UNTERSUCHUNGEN ERMITTELT WERDEN KÖNNEN . FERNER GEHÖRT HIERHER DER FALL UNGLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI GLEICHER ARBEIT IN EINEM UND DEMSELBEN ÖFFENTLICHEN ODER PRIVATEN DIENST ODER BETRIEB . IN DIESEN FÄLLEN IST DER RICHTER - WIE ES DIE IM VORLAGEURTEIL GETROFFENEN FESTSTELLUNGEN BEWEISEN - IN DER LAGE , ALLE DIE TATSACHENFESTSTELLUNGEN ZU TREFFEN , DIE ES IHM ERMÖGLICHEN ZU BEURTEILEN , OB EINE ARBEITNEHMERIN EIN GERINGERES ENTGELT BEZIEHT ALS EIN MIT DER GLEICHEN ARBEIT BETRAUTER ARBEITNEHMER . ZUMINDEST IN DIESEN FÄLLEN IST ARTIKEL 119 UNMITTELBARER ANWENDUNG FÄHIG UND KANN ALSO FÜR DIE RECHTSBÜRGER RECHTE BEGRÜNDEN , WELCHE DIE GERICHTE ZU GEWÄHRLEISTEN HABEN .
25/26 ÜBRIGENS BESCHRÄNKEN SICH , WAS DIE UNMITTELBAREN DISKRIMINIERUNGEN BEI GLEICHER ARBEIT BETRIFFT , DIE ZUR ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS ERGANGENEN NATIONALEN RECHTSVORSCHRIFTEN IN DER REGEL DARAUF , DIE VORSCHRIFT VON ARTIKEL 119 DEM SINNE NACH ZU WIEDERHOLEN . IN DIESER HINSICHT IST DIE BELGISCHE RECHTSVORSCHRIFT BESONDERS BEZEICHNEND : ARTIKEL 14 DES ARRETE ROYAL NR . 40 VOM 24 . OKTOBER 1967 ÜBER DIE FRAUENARBEIT BESTIMMT LEDIGLICH , DASS ALLE ARBEITNEHMERINNEN DAS RECHT HABEN , VOR DEM ZUSTÄNDIGEN GERICHT AUF ANWENDUNG DES IN ARTIKEL 119 , AUF DEN EINFACH VERWIESEN WIRD , AUFGESTELLTEN GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS ZU KLAGEN .
27 GEGEN DIESES ERGEBNIS LÄSST SICH AUS DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 119 NICHTS HERLEITEN .
28/29 ZUNÄCHST KANN NICHT GEGEN DIE UNMITTELBARE GELTUNG INS FELD GEFÜHRT WERDEN , DASS DER ARTIKEL DAS WORT ' ' GRUNDSATZ ' ' GEBRAUCHT ; DENN DIESER AUSDRUCK DIENT NACH DEM SPRACHGEBRAUCH DES VERTRAGES EBEN GERADE DAZU , BESTIMMTE VORSCHRIFTEN ALS GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN ZU KENNZEICHNEN , WIE ZUM BEISPIEL DIE ÜBERSCHRIFT DES DEN ' ' GRUNDSÄTZEN ' ' GEWIDMETEN ERSTEN TEILS DES VERTRAGES UND ARTIKEL 113 ZEIGEN , LAUT DEM DIE HANDELSPOLITIK DER GEMEINSCHAFT NACH ' ' EINHEITLICHEN GRUNDSÄTZEN ' ' GESTALTET WIRD . WOLLTE MAN DIESEN BEGRIFF SOWEIT ABSCHWÄCHEN , DASS ER NUR NOCH DEN RANG EINES UNBESTIMMTEN HINWEISES HÄTTE , WÜRDEN SOMIT MITTELBAR DIE GRUNDLAGEN DER GEMEINSCHAFT UND DIE KOHÄRENZ IHRER AUSWÄRTIGEN BEZIEHUNGEN IN MITLEIDENSCHAFT GEZOGEN .
30/34 AUCH DARAUS , DASS ARTIKEL 119 AUSDRÜCKLICH NUR DIE MITGLIEDSTAATEN ANSPRICHT , LÄSST SICH KEIN EINWAND HERLEITEN ; DENN WIE DER GERICHTSHOF SCHON IN ANDEREN ZUSAMMENHÄNGEN FESTGESTELLT HAT , SCHLIESST DIE TATSACHE , DASS BESTIMMTE VERTRAGSVORSCHRIFTEN AUSDRÜCKLICH DIE MITGLIEDSTAATEN ANSPRECHEN , NICHT AUS , DASS ZUGLEICH ALLEN AN DER EINHALTUNG DER SO UMSCHRIEBENEN PFLICHTEN INTERESSIERTEN PRIVATPERSONEN RECHTE VERLIEHEN SEIN KÖNNEN . SCHON DEM WORTLAUT VON ARTIKEL 119 IST ZU ENTNEHMEN , DASS DIESER DEN STAATEN EINE ERGEBNISPFLICHT AUFERLEGT , DIE ZWINGEND INNERHALB EINER BESTIMMTEN FRIST ZU ERFÜLLEN WAR . DIESE BESTIMMUNG DARF IN IHRER WIRKSAMKEIT NICHT DADURCH BEEINTRÄCHTIGT WERDEN , DASS EINIGE MITGLIEDSTAATEN DIE IHNEN VOM VERTRAG AUFERLEGTE VERPFLICHTUNG NICHT ERFÜLLT HABEN UND DASS DIE GEMEINSCHAFTSORGANE GEGEN DIESE UNTÄTIGKEIT NICHT MIT DER ERFORDERLICHEN SCHÄRFE EINGESCHRITTEN SIND . WOLLTE MAN DAS GEGENTEIL ANNEHMEN , SO WÜRDE MAN GEFAHR LAUFEN , DIE RECHTSVERLETZUNG ZUR AUSLEGUNGSREGEL ZU ERHEBEN , WAS DER GERICHTSHOF NICHT TUN KÖNNTE , OHNE SICH ZU DER IHM VON ARTIKEL 164 DES VERTRAGES ZUGEWIESENEN AUFGABE IN WIDERSPRUCH ZU SETZEN .
35 ENDLICH SPRICHT ARTIKEL 119 DIE MITGLIEDSTAATEN IN DER AUSÜBUNG DERJENIGEN IHRER FUNKTIONEN AN , DIE EINEN NÜTZLICHEN BEITRAG ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS LEISTEN KÖNNEN .
36 ANDERS ALS IM VERFAHREN AUSGEFÜHRT WURDE , IST DIESE BESTIMMUNG SOMIT WEIT DAVON ENTFERNT , SICH IN EINER VERWEISUNG AUF DIE ZUSTÄNDIGKEIT DER NATIONALEN GESETZGEBENDEN GEWALTEN ZU ERSCHÖPFEN .
37 HIERNACH KANN DIE BEZUGNAHME AUF DIE MITGLIEDSTAATEN IN ARTIKEL 119 NICHT IN DEM SINNE VERSTANDEN WERDEN , DASS SIE ES AUSSCHLÖSSE , DASS DIE RECHTSPRECHENDE GEWALT IN UNMITTELBARER ANWENDUNG DES VERTRAGES TÄTIG WIRD .
38/39 EBENSO UNHALTBAR IST DER EINWAND , DASS DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS DURCH DIE INNERSTAATLICHEN GERICHTE VEREINBARUNGEN ÄNDERN WÜRDE , WELCHE DIE VERTRAGSPARTEIEN IN AUSÜBUNG IHRER PRIVATEN ODER BERUFSSTÄNDISCHEN AUTONOMIE GETROFFEN HABEN , WIE INDIVIDÜLLE ODER KOLLEKTIVE ARBEITSVERTRAEGE ; DENN DA ARTIKEL 119 ZWINGENDEN CHARAKTER HAT , IST DAS VERBOT VON DISKRIMINIERUNGEN ZWISCHEN MÄNNLICHEN UND WEIBLICHEN ARBEITNEHMERN NICHT NUR FÜR DIE ÖFFENTLICHEN BEHÖRDEN VERBINDLICH , SONDERN ES ERSTRECKT SICH AUCH AUF ALLE , DIE ABHÄNGIGE ERWERBSTÄTIGKEIT KOLLEKTIV REGELNDEN TARIFVERTRAEGE UND ALLE VERTRAEGE ZWISCHEN PRIVATPERSONEN .
40 HIERNACH IST AUF DIE ERSTE FRAGE ZU ANTWORTEN : AUF DEN IN ARTIKEL 119 AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ARBEITSENTGELTS KÖNNEN SICH DIE BETROFFENEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN . DIESE GERICHTE SIND VERPFLICHTET , DIE RECHTE ZU SCHÜTZEN , DIE DIESE BESTIMMUNG DEN RECHTSBÜRGERN VERLEIHT ; DIES GILT INSBESONDERE IM FALL VON DISKRIMINIERUNGEN , DIE IHREN URSPRUNG UNMITTELBAR IN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER IN KOLLEKTIVVERTRAEGEN HABEN , SOWIE IN DEM FALLE , DASS WEIBLICHE UND MÄNNLICHE ARBEITNEHMER FÜR DIE GLEICHE ARBEIT IM GLEICHEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST EIN UNGLEICHES ENTGELT ERHALTEN .
ZUR ZWEITEN FRAGE ( DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 119 UND ZUSTÄNDIGKEITEN DER GEMEINSCHAFT UND DER MITGLIEDSTAATEN HIERFÜR )
41 DIE ZWEITE FRAGE GEHT DAHIN , OB ARTIKEL 119 ' ' NACH MASSGABE VON RECHTSAKTEN DER GEMEINSCHAFTSBEHÖRDEN IM INNERSTAATLICHEN RECHT DER MITGLIEDSTAATEN ANWENDBAR ' ' GEWORDEN IST , ODER OB ' ' ANZUNEHMEN IST , DASS AUF DIESEM GEBIET DER INNERSTAATLICHE GESETZGEBER AUSSCHLIESSLICH ZUSTÄNDIG IST ' ' .
42 WIE SCHON OBEN GESAGT WURDE , IST MIT DIESER FRAGE DIE FRAGE ZU VERBINDEN , VON WELCHEM ZEITPUNKT AN ARTIKEL 119 UNMITTELBARE GELTUNG ZUZUERKENNEN IST .
43 UM DIESE FRAGE ZU KLÄREN , IST ZUNÄCHST DIE ZEITLICHE REIHENFOLGE DER RECHTSAKTE FESTZUSTELLEN , DIE AUF GEMEINSCHAFTSEBENE ZUR DURCHFÜHRUNG DER AUSZULEGENDEN BESTIMMUNG ERGANGEN SIND .
44/46 NACH DEM WORTLAUT DES ARTIKELS 119 SELBST WAR DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS SPÄTESTENS VOM ENDE DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT AN EINHEITLICH ANZUWENDEN . AUS DEN AUSKÜNFTEN DER KOMMISSION ERGIBT SICH JEDOCH , DASS BEI DER DURCHFÜHRUNG DIESES GRUNDSATZES BETRÄCHTLICHE SACHLICHE UND ZEITLICHE UNTERSCHIEDE ZWISCHEN DEN EINZELNEN MITGLIEDSTAATEN FESTZUSTELLEN SIND . WÄHREND ER IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN IM WESENTLICHEN SCHON VOR INKRAFTTRETEN DES VERTRAGES VERWIRKLICHT WAR , SEI ES DURCH AUSDRÜCKLICHE VERFASSUNGS- ODER GESETZESVORSCHRIFTEN , SEI ES DURCH SOZIALE PRAKTIKEN , DIE IN KOLLEKTIVEN TARIFVERTRAEGEN NIEDERGELEGT WAREN , HAT SEINE VOLLE VERWIRKLICHUNG IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN LANGE VERZÖGERUNGEN ERFAHREN .
47/48 IN DIESER LAGE HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN AM 30 . DEZEMBER 1961 , AM TAGE VOR ABLAUF DER IN ARTIKEL 119 BESTIMMTEN FRIST , EINE ENTSCHLIESSUNG ÜBER DIE ANGLEICHUNG DER LÖHNE FÜR MÄNNER UND FRAUEN GEFASST , DIE DEN MATERIELLEN INHALT DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS IN BESTIMMTER HINSICHT PRÄZISIERTE , DABEI ABER SEINE DURCHFÜHRUNG NACH MASSGABE EINES STUFENPLANS VERZÖGERTE . NACH DIESER ENTSCHLIESSUNG HÄTTEN ALLE UNMITTELBAREN UND MITTELBAREN DISKRIMINIERUNGEN BIS ZUM 31 . DEZEMBER 1964 VOLLSTÄNDIG BESEITIGT SEIN MÜSSEN .
49/51 NACH DEN AUSKÜNFTEN DER KOMMISSION SIND INDESSEN MEHRERE DER URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN DIESER ENTSCHLIESSUNG NICHT NACHGEKOMMEN . AUS DIESEM GRUNDE HAT DIE KOMMISSION IM RAHMEN DER IHR VON ARTIKEL 155 DES VERTRAGES ÜBERTRAGENEN AUFGABEN DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN UND DIE SOZIALPARTNER ZUSAMMENGERUFEN , UM DIE LAGE ZU PRÜFEN UND DIE MASSNAHMEN ZU VEREINBAREN , DIE DEN FORTSCHRITT ZUR VOLLEN ERREICHUNG DES IN ARTIKEL 119 AUFGESTELLTEN ZIELES FÖRDERN SOLLTEN . DIESE ARBEITEN HABEN ZU MEHREREN AUFEINANDERFOLGENDEN BERICHTEN ÜBER DIE LAGE IN DEN URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN GEFÜHRT , DEREN JÜNGSTER DAS DATUM DES 18 . JULI 1973 TRAEGT . ER GIBT EINEN ÜBERBLICK ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES PROBLEMS UND ENTHÄLT AM SCHLUSS DIE ERKLÄRUNG DER KOMMISSION , SIE WOLLE AUFGRUND VON ARTIKEL 169 DES VERTRAGES VERFAHREN WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG GEGEN DIEJENIGEN MITGLIEDSTAATEN EINLEITEN , DIE BIS ZU DEM ANGEGEBENEN TAGE IHRE VERPFLICHTUNGEN AUS ARTIKEL 119 NOCH NICHT ERFÜLLT HATTEN . DIESE WARNUNG BLIEB INDESSEN OHNE FOLGEN .
52 NACH ÄHNLICHEN GESPRÄCHEN MIT DEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER NEUEN MITGLIEDSTAATEN ERKLÄRTE DIE KOMMISSION IN IHREM BERICHT VOM 17 . JULI 1974 , ARTIKEL 119 SEI SEIT DEM 1 . JANUAR 1973 VOLL ANWENDBAR , WAS DIESE STAATEN ANBELANGE , UND DIESE BEFÄNDEN SICH SOMIT SEIT DIESEM TAGE IN DER GLEICHEN LAGE WIE DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN .
53/55 UM DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 119 ZU BESCHLEUNIGEN , HAT DER RAT SEINERSEITS AM 10 . FEBRUAR 1975 DIE RICHTLINIE 75/117 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN ( ABL . 1975 , L 45 , S . 19 ) ERLASSEN . DIESE RICHTLINIE PRÄZISIERT DIE MATERIELLE TRAGWEITE DES ARTIKELS 119 IN EINIGEN PUNKTEN UND SIEHT ZUDEM VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN VOR , DIE IM WESENTLICHEN DEN RECHTSSCHUTZ FÜR ARBEITNEHMER BEI VERLETZUNG IHRER RECHTE DURCH NICHTANWENDUNG DES IN ARTIKEL 119 AUFGESTELLTEN GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS VERBESSERN SOLLEN . ARTIKEL 8 DER RICHTLINIE RÄUMT DEN MITGLIEDSTAATEN EINE EINJÄHRIGE FRIST EIN , UM DIE ENTSPRECHENDEN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN IN KRAFT ZU SETZEN .
56/58 AUS DEN AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNGEN VON ARTIKEL 119 GEHT HERVOR , DASS DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER BEI ABLAUF DER ERSTEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT , ALSO VOM 1 . JANUAR 1962 AN , VOLL UND UNUMKEHRBAR ANGEWANDT WERDEN MUSSTE . DIE ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOM 30 . DEZEMBER 1961 KONNTE UNBESCHADET DER WIRKUNGEN , DIE SIE GEHABT HAT , SOWEIT SIE DIE VOLLSTÄNDIGE DURCHFÜHRUNG VON ARTIKEL 119 FÖRDERN UND BESCHLEUNIGEN SOLLTE , DEN VOM VERTRAG FESTGELEGTEN ENDTERMIN NICHT WIRKSAM ÄNDERN ; DENN ÄNDERUNGEN DES VERTRAGES SIND - VORBEHALTLICH ETWAIGER SONDERVORSCHRIFTEN - NUR IM WEGE DES ÄNDERUNGSVERFAHRENS NACH ARTIKEL 236 MÖGLICH .
59 FERNER ERGIBT SICH AUS DEM VORSTEHENDEN , DASS DER GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS , WAS DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN BETRIFFT , SEIT INKRAFTTRETEN DES BEITRITTSVERTRAGES , ALSO SEIT DEM 1 . JANUAR 1973 , VOLL WIRKSAM IST , DA ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FEHLEN .
60 AN DIESER RECHTSLAGE HAT DIE NACH DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 100 ÜBER DIE ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN ERGANGENE RICHTLINIE 75/117 NICHTS GEÄNDERT , DIE DURCH EINE REIHE AUF NATIONALER EBENE ZU ERGREIFENDE MASSNAHMEN DIE SACHGERECHTE ANWENDUNG VON ARTIKEL 119 , INSBESONDERE DER BESEITIGUNG DER MITTELBAREN DISKRIMINIERUNGEN , FÖRDERN SOLL , ABER DIE WIRKSAMKEIT DIESES ARTIKELS ODER SEINEN ZEITLICHEN GELTUNGSBEREICH NICHT ÄNDERN KONNTE .
61/64 ARTIKEL 119 SPRICHT AUSDRÜCKLICH DIE MITGLIEDSTAATEN AN UND ERLEGT IHNEN DIE VERPFLICHTUNG AUF , DEN GRUNDSATZ DES GLEICHEN ENTGELTS SPÄTESTENS BEI ABLAUF EINER BESTIMMTEN FRIST ANZUWENDEN UND IN DER FOLGE BEIZUBEHALTEN ; DIESE VON DEN MITGLIEDSTAATEN ÜBERNOMMENE VERPFLICHTUNG SCHLIESST ABER EINE ZUSTÄNDIGKEIT DER GEMEINSCHAFT AUF DIESEM GEBIET NICHT AUS . IM GEGENTEIL , DAS BESTEHEN EINER GEMEINSCHAFTSZUSTÄNDIGKEIT ERGIBT SICH DARAUS , DASS ARTIKEL 119 DEN ZIELEN DIENT , DIE DER VERTRAG MIT SEINER ' ' SOZIALPOLITIK ' ' VERFOLGT , VON DER TITEL III HANDELT , DER SEINERSEITS IN DEN DER ' ' POLITIK DER GEMEINSCHAFT ' ' GEWIDMETEN DRITTEN TEIL EINGEFÜGT IST . DA ARTIKEL 119 NICHT AUSDRÜCKLICH AUF DIE ROLLE HINWEIST , WELCHE DIE GEMEINSCHAFT ETWA BEI DER DURCHFÜHRUNG DER SOZIALPOLITIK ZU SPIELEN HAT , MUSS AUF DAS ALLGEMEINE SYSTEM DES VERTRAGES UND AUF DIE MITTEL ABGESTELLT WERDEN , DIE ER IN DEN ARTIKELN 100 , 155 UND UNTER UMSTÄNDEN 235 BEREIT HÄLT . KEINE DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFT , MAG SIE VON DEN GEMEINSCHAFTSORGANEN ODER DEN INNERSTAATLICHEN ORGANEN ERLASSEN SEIN , VERMAG INDESSEN DER UNMITTELBAREN GELTUNG ABBRUCH ZU TUN , WIE SIE ARTIKEL 119 NACH DEM OBEN ZUR ERSTEN FRAGE GESAGTEN ZUKOMMT .
65 NACH ALLEM IST AUF DIE ZWEITE FRAGE ZU ANTWORTEN : DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN HATTEN ARTIKEL 119 SCHON SEIT DEM 1 . JANUAR 1962 , DEM BEGINN DER ZWEITEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT , VOLL ANZUWENDEN , UND DIE NEUEN MITGLIEDSTAATEN HABEN DIE GLEICHE PFLICHT SEIT DEM 1 . JANUAR 1973 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES BEITRITTSVERTRAGS .
66 DIE ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOM 30 . DEZEMBER 1961 HAT AN DEM ERSTGENANNTEN TERMIN NICHTS GEÄNDERT .
67 DIE RICHTLINIE 75/117 TUT DER UNMITTELBAREN GELTUNG , WIE SIE ARTIKEL 119 GEMÄSS DER ANTWORT AUF DIE ERSTE FRAGE ZUKOMMT , KEINEN ABBRUCH ; DIE IN DIESER RICHTLINIE GESETZTE FRIST HAT KEINEN EINFLUSS AUF DIE IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG BEZIEHUNGSWEISE IM BEITRITTSVERTRAG FESTGELEGTEN TERMINE .
68 AUCH IN DEN BEREICHEN , IN DENEN ARTIKEL 119 ETWA KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN SOLLTE , KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DEM INNERSTAATLICHEN GESETZGEBER EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ARBEITSENTGELTS VORBEHIELTE ; SOWEIT ERFORDERLICH , KÖNNEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES GRUNDSATZES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE UND INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ERLASSEN WERDEN .
ZUM ZEITLICHEN GELTUNGSBEREICH DES VORLIEGENDEN URTEILS
69/70 DIE REGIERUNGEN IRLANDS UND DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS HABEN AUF DIE WIRTSCHAFTLICHEN FOLGEN HINGEWIESEN , DIE SICH AUS EINER ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFES , DEN VORSCHRIFTEN VON ARTIKEL 119 UNMITTELBARE GELTUNG ZUZUERKENNEN , DESHALB ERGEBEN KÖNNTEN , WEIL EINE SOLCHE ENTSCHEIDUNG IN ZAHLREICHEN WIRTSCHAFTSZWEIGEN ANSPRÜCHE AUSLÖSEN WÜRDE , DIE RÜCKWIRKEND AUF DEN TAG DES EINTRITTS DIESER GELTUNG ERHOBEN WERDEN KÖNNTEN . WEGEN DER GROSSEN ZAHL DER IN BETRACHT KOMMENDEN PERSONEN KÖNNTEN DIESE ANSPRÜCHE , DIE FÜR DIE UNTERNEHMEN NICHT VORHERSEHBAR GEWESEN SEIEN , ERNSTE AUSWIRKUNGEN AUF DIE FINANZIELLE LAGE DER UNTERNEHMEN HABEN UND EINIGE VON IHNEN IN DEN KONKURS TREIBEN .
71/73 ES TRIFFT ZWAR ZU , DASS BEI ALLEN GERICHTLICHEN ENTSCHEIDUNGEN IHRE PRAKTISCHEN AUSWIRKUNGEN SORGFÄLTIG ERWOGEN WERDEN MÜSSEN ; DIES DARF ABER NICHT SOWEIT GEHEN , DASS DIE OBJEKTIVITÄT DES RECHTS GEBEUGT UND SEINE ZUKÜNFTIGE ANWENDUNG UNTERBUNDEN WIRD , NUR WEIL EINE GERICHTSENTSCHEIDUNG FÜR DIE VERGANGENHEIT GEWISSE AUSWIRKUNGEN HABEN KANN . INDESSEN IST ANGESICHTS DES VERHALTENS MEHRERER MITGLIEDSTAATEN UND DER HALTUNG DER KOMMISSION , DIE DEN INTERESSIERTEN KREISEN WIEDERHOLT BEKANNTGEGEBEN WURDE , AUSNAHMSWEISE DEM UMSTAND RECHNUNG ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN DAZU VERANLASST WURDEN , LANGE ZEIT PRAKTIKEN BEIZUBEHALTEN , DIE ARTIKEL 119 ZUWIDERLIEFEN , ABER NACH IHREM NATIONALEN RECHT NICHT VERBOTEN WAREN . DIE TATSACHE , DASS DIE KOMMISSION TROTZ DER AUSGESPROCHENEN WARNUNGEN GEGEN DIE BETROFFENEN MITGLIEDSTAATEN NICHT MIT DER KLAGE WEGEN VERTRAGSVERLETZUNG NACH ARTIKEL 169 VORGEGANGEN IST , WAR DAZU ANGETAN , EINEN UNRICHTIGEN EINDRUCK VON DEN WIRKUNGEN DES ARTIKELS 119 ZU VERFESTIGEN .
74/75 BEI DIESER SACHLAGE IST FESTZUSTELLEN , DASS ANGESICHTS DER UNBEKANNTHEIT DES GESAMTBETRAGS DER IN BETRACHT KOMMENDEN ENTGELTE ZWINGENDE ERWAEGUNGEN DER RECHTSSICHERHEIT , DIE SICH AUS DER GESAMTHEIT DER BETEILIGTEN ÖFFENTLICHEN UND PRIVATEN INTERESSEN ERGEBEN , ES GRUNDSÄTZLICH AUSSCHLIESSEN , DIE ENTGELTE FÜR IN DER VERGANGENHEIT LIEGENDE ZEITRÄUME NOCH IN FRAGE STELLEN ZU LASSEN . SOWEIT NICHT ARBEITNEHMER BEREITS KLAGE ERHOBEN ODER EINEN ENTSPRECHENDEN RECHTSBEHELF EINGELEGT HABEN , KÖNNEN DAHER AUF DIE UNMITTELBARE GELTUNG VON ARTIKEL 119 KEINE ANSPRÜCHE GESTÜTZT WERDEN , DIE VOR DEM TAGE DER VERKÜNDUNG DIESES URTEILS LIEGENDE LOHN- ODER GEHALTSPERIODEN BETREFFEN .
Kostenentscheidung
KOSTEN
76/77 DIE AUSLAGEN DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HAT , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSRECHTSSTREITS IST DAS VERFAHREN VOR DEM GERICHTSHOF EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DER COUR DU TRAVAIL BRÜSSEL ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT ; DIE KOSTENENTSCHEIDUNG OBLIEGT DAHER DIESEM GERICHT .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VON DER COUR DU TRAVAIL BRÜSSEL MIT URTEIL VOM 23 . APRIL 1975 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 . AUF DEN IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG AUFGESTELLTEN GRUNDSATZ DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS FÜR MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER KÖNNEN SICH DIE BETROFFENEN VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN BERUFEN . DIESE GERICHTE SIND VERPFLICHTET , DIE RECHTE ZU SCHÜTZEN , WELCHE DIE GENANNTE BESTIMMUNG DEN RECHTSBÜRGERN VERLEIHT ; DIES GILT INSBESONDERE IM FALL VON DISKRIMINIERUNGEN , DIE IHREN URSPRUNG UNMITTELBAR IN RECHTSVORSCHRIFTEN ODER IN TARIFVERTRAEGEN HABEN , SOWIE IN DEM FALLE , DASS WEIBLICHE UND MÄNNLICHE ARBEITNEHMER FÜR DIE GLEICHE ARBEIT IM GLEICHEN PRIVATEN ODER ÖFFENTLICHEN BETRIEB ODER DIENST EIN UNGLEICHES ENTGELT ERHALTEN .
2 . DIE URSPRÜNGLICHEN MITGLIEDSTAATEN HATTEN ARTIKEL 119 SCHON SEIT DEM 1 . JANUAR 1962 , DEM BEGINN DER ZWEITEN STUFE DER ÜBERGANGSZEIT , VOLL ANZUWENDEN , DIE SPÄTER HINZUGEKOMMENEN MITGLIEDSTAATEN HABEN DIE GLEICHE PFLICHT SEIT DEM 1 . JANUAR 1973 , DEM ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS DES BEITRITTSVERTRAGS . DIE ENTSCHLIESSUNG DER MITGLIEDSTAATEN VOM 30 . DEZEMBER 1961 HAT AN DEM ERSTGENANNTEN TERMIN NICHTS GEÄNDERT .
3 . DIE RICHTLINIE 75/117 DES RATES TUT DER UNMITTELBAREN GELTUNG VON ARTIKEL 119 KEINEN ABBRUCH ; DIE IN DIESER RICHTLINIE GESETZTE FRIST HAT KEINEN EINFLUSS AUF DIE IN ARTIKEL 119 EWG-VERTRAG BZW . IM BEITRITTSVERTRAG FESTGELEGTEN TERMINE .
4 . AUCH IN DEN BEREICHEN , IN DENEN ARTIKEL 119 ETWA KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG HABEN SOLLTE , KANN DIESE BESTIMMUNG NICHT IN DEM SINNE AUSGELEGT WERDEN , DASS SIE DEM INNERSTAATLICHEN GESETZGEBER EINE AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHHEIT DES ARBEITSENTGELTS VORBEHIELTE ; SOWEIT ERFORDERLICH , KÖNNEN ZUR DURCHFÜHRUNG DIESES GRUNDSATZES GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE UND INNERSTAATLICHE RECHTSVORSCHRIFTEN ERLASSEN WERDEN .
5 . SOWEIT NICHT ARBEITNEHMER BEREITS KLAGE ERHOBEN ODER EINEN ENTSPRECHENDEN RECHTSBEHELF EINGELEGT HABEN , KÖNNEN AUF DIE UNMITTELBARE GELTUNG VON ARTIKEL 119 KEINE ANSPRÜCHE GESTÜTZT WERDEN , DIE VOR DEM TAG DER VERKÜNDUNG DIESES URTEILS LIEGENDE LOHN- ODER GEHALTSPERIODEN BETREFFEN .