EuGH, 15.05.1986 - 222/84
- Leitsätze
- Entscheidungsgründe
- ZUM ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES
- ZUR ANWENDBARKEIT DER RICHTLINIE 76/207 AUF MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
- ZU DEN ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN AUFGRUND DER BEDINGUNGEN DER AUSÜBUNG DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT
- ZU DEN IM INTERESSE DES SCHUTZES DER FRAU ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN
- ZUR WIRKUNG DER RICHTLINIE 76/207
- ZU ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG
- Kostenentscheidung
- Tenor
Leitsätze
1 . WIE IN DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER VERSAMMLUNG , DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 5 . APRIL 1977 UND IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ANERKANNT IST , SIND DIE LEITENDEN GRUNDSÄTZE DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN .
2 . DER IN ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 76/207 NIEDERGELEGTE GRUNDSATZ EINES EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES , DER DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSTRADITIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE LIEGT UND AUCH IN DEN ARTIKELN 6 UND 13 DER EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN VERANKERT IST , STEHT EINER REGELUNG ENTGEGEN , NACH DER EINER BESCHEINIGUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE , MIT DER DAS VORLIE GEN DER VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT FESTGESTELLT WIRD , DIE WIRKUNG EINES UNWIDERLEGLICHEN BEWEISES MIT DER FOLGE DES AUSSCHLUSSES JEGLICHER RICHTERLICHEN KONTROLLBEFUGNIS BEIGEMESSEN WIRD . AUF ARTIKEL 6 , WONACH JEDER , DER SICH DURCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN FÜR BESCHWERT HÄLT , ANSPRUCH AUF EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZ HAT , KANN SICH DER EINZELNE GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT BERUFEN , DER DIE VOLLE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG IN SEINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG NICHT SICHERSTELLT .
3 . DER EWG-VERTRAG ENTHÄLT ÜBER DIE IN EINIGEN SEINER VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN BESONDEREN FÄLLE HINAUS KEINEN ALLGEMEI NEN VORBEHALT FÜR MASSNAHMEN , DIE EIN MITGLIEDSTAAT ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT TRIFFT , DA EIN DERARTIGER VORBEHALT DIE VERBINDLICHKEIT UND DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN KÖNNTE . DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS , DIE AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT VORGENOMMEN WERDEN , SIND DAHER IM LICHTE DER AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN ZU PRÜFEN .
4 . ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 76/207 IST ALS AUSNAHME VOM RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM HINBLICK AUF DEN ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ENG AUSZULEGEN UND UNTER BEACHTUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ANZUWENDEN . BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DAS GESCHLECHT AUFGRUND DER BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE TÄTIGKEIT ALS POLIZIST AUSGEUEBT WIRD , EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG FÜR DIESE BERUFLICHE TÄTIGKEIT DARSTELLT , KANN EIN MITGLIEDSTAAT UNTER DER KONTROLLE DER INNERSTAATLICHEN GERICHTE ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT BERÜCKSICHTIGEN , UM IN EINER INNENPOLITISCHEN SITUATION , DIE DURCH HÄUFIGE ANSCHLAEGE GEKENNZEICHNET IST , DIE ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN AUFGABEN MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTETEN MÄNNERN VORZUBEHALTEN .
5 . ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 76/207 IST ALS AUSNAHME VOM RECHT AUF GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN IM HINBLICK AUF DEN ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND DIE ARBEITSBEDINGUNGEN ENG AUSZULEGEN . DER DIESER VORSCHRIFT ZUGRUNDE LIEGENDE GEDANKE DES SCHUTZES DER FRAU UMFASST NICHT DEN SCHUTZ VOR RISIKEN UND GEFAHREN , DIE FRAUEN NICHT ALS SOLCHE IN BESONDERER WEISE BETREFFEN , WIE ETWA DIEJENIGEN , DENEN JEDER BEWAFFNETE POLIZIST BEI DER AUSÜBUNG SEINES DIENSTES IN EINER BESTIMMTEN SITUATION AUSGESETZT IST .
6 . IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN EINE RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT IST , TREFFEN DEREN WIRKUNGEN DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN .
DIE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN EINER RICHTLINIE VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , UND IHRE PFLICHT GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , OBLIEGEN ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN ALSO AUCH DEN GERICHTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG EINER RICHTLINIE ERLASSENEN GESETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN .
7 . DER EINZELNE KANN SICH GEGENÜBER EINEM HOHEITSTRAEGER , DEM DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT OBLIEGT UND DER ALS ARBEITGEBER HANDELT , AUF DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN DES ZUGANGS ZU DEN BESCHÄFTIGUNGEN UND ZUR BERUFLICHEN WEITERBILDUNG , DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ANGESPROCHEN SIND , BERUFEN , UM EINE IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENE ABWEICHUNG VON DIESEM GRUNDSATZ AUSZUSCHALTEN , SOWEIT SIE DIE GRENZEN DER NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN ÜBERSCHREITET .
Entscheidungsgründe
1 DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL OF NORTHERN IRELAND IN BELFAST HAT MIT ENTSCHEIDUNG VOM 8 . AUGUST 1984 , BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 4 . SEPTEMBER 1984 , GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG MEHRERE FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN ( ABL . L 39 , S . 40 ) UND DES ARTIKELS 224 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT .
2 DIESE FRAGEN STELLEN SICH IN EINEM RECHTSSTREIT ZWISCHEN MARGÜRITE I . JOHNSTON ( IM FOLGENDEN : KLAEGERIN ) UND DEM CHIEF CONSTABLE OF THE ROYAL ULSTER CONSTABULARY ( IM FOLGENDEN : BEKLAGTER ). DER BEKLAGTE IST DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE FÜR DIE ERNENNUNG VON POLIZEILICHEN HILFSKRÄFTEN IN DER ROYAL ULSTER CONSTABULARY RESERVE ( IM FOLGENDEN : RUC-RESERVE ) IN NORDIRLAND , DIE UNTER ANDEREM ALS VOLLZEITBESCHÄFTIGTE AUF DER GRUNDLAGE VON VERLÄNGERBAREN DREIJAHRESVERTRAEGEN IN DIE RUC-FULL-TIME-RESERVE EINGESTELLT WERDEN . IN DEM RECHTSSTREIT GEHT ES UM DIE WEIGERUNG DES BEKLAGTEN , DEN VERTRAG DER KLAEGERIN ALS ANGEHÖRIGE DER RUC-FULL-TIME-RESERVE ZU VERLÄNGERN UND IHR EINE BERUFLICHE AUSBILDUNG IN DER HANDHABUNG UND IM GEBRAUCH VON SCHUSSWAFFEN ZUTEIL WERDEN ZU LASSEN .
3 WIE SICH AUS DER VORLAGEENTSCHEIDUNG ERGIBT , WIRD IN DEN ROYAL ULSTER CONSTABULARY RESERVE ( APPOINTMENT AND CONDITIONS OF SERVICE ) REGULATIONS ( NI ) 1973 , IN DENEN DAS NÄHERE ÜBER DIE ERNENNUNG UND DIE ARBEITSBEDINGUNGEN VON HILFSPOLIZEIKRÄFTEN GEREGELT IST , KEIN FÜR DEN VORLIEGENDEN FALL ERHEBLICHER UNTERSCHIED ZWISCHEN MÄNNERN UND FRAUEN GEMACHT . FERNER ERGIBT SICH AUS DEN ARTIKELN 10 UND 19 DER SEX DISCRIMINATION ( NORTHERN IRELAND ) ORDER 1976 - SI 1976 , NR . 1042 ( NI 15 ) - , DIE VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BESEITIGUNG VON DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS UND DIE VERWIRKLICHUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES BEIM ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG , ZUR AUSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE BEI DEN ARBEITSBEDINGUNGEN ENTHÄLT , DASS DAS DISKRIMINIERUNGSVERBOT FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG BEI DER POLIZEI GILT UND DASS MÄNNER UND FRAUEN AUSSER IM HINBLICK AUF KÖRPERGRÖSSE , UNIFORM , AUSRÜSTUNG ODER ENTSPRECHENDE ZULAGEN NICHT UNTERSCHIEDLICH BEHANDELT WERDEN DÜRFEN . NACH ARTIKEL 53 ABSATZ 1 DER SEX DISCRIMINATION ORDER KANN JEDOCH KEINE IHRER BESTIMMUNGEN , DIE DISKRIMINIERUNGEN VERBIETEN ,
' ' BEWIRKEN , DASS EINE HANDLUNG RECHTSWIDRIG IST , DIE ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER STAATSSICHERHEIT ODER ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ORDNUNG VORGENOMMEN WIRD ' ' .
' ' EINE VOM SECRETARY OF STATE ODER IN SEINEM AUFTRAG UNTERZEICHNETE BESCHEINIGUNG , DASS EINE IN IHR GENANNTE HANDLUNG ZUR VERFOLGUNG EINES DER IN ABSATZ 1 AUFGEFÜHRTEN ZWECKE VORGENOMMEN WORDEN IST , ERBRINGT DEN UNWIDERLEGLICHEN BEWEIS , DASS DIESE HANDLUNG ZUR VERFOLGUNG DIESES ZWECKS VORGENOMMEN WORDEN IST . ' '
4 IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH TRAGEN POLIZISTEN IM ALLGEMEINEN , ABGESEHEN VON SONDEREINSÄTZEN BEI DER AUSÜBUNG IHRES DIENSTES , KEINE SCHUSSWAFFEN . INSOWEIT WIRD NICHT ZWISCHEN MÄNNERN UND FRAUEN UNTERSCHIEDEN . WEGEN DER ZAHLREICHEN ANSCHLAEGE , DIE SEIT JAHREN IN NORDIRLAND AUF POLIZISTEN VERÜBT WERDEN , GLAUBTE DER BEKLAGTE , DIESE PRAXIS NICHT BEIBEHALTEN ZU KÖNNEN . ER VERFÜGTE , DASS IN DER RUC UND IN DER RUC-RESERVE DIE MÄNNER WÄHREND DES ALLGEMEINEN DIENSTES SCHUSSWAFFEN TRAGEN SOLLTEN , WÄHREND DIE FRAUEN NICHT MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTET WERDEN UND AUCH KEINE AUSBILDUNG IN DER HANDHABUNG UND IM GEBRAUCH SOLCHER WAFFEN ERHALTEN SOLLTEN .
5 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KAM DER BEKLAGTE 1980 ZU DER ANSICHT , DASS DIE ZAHL DER IN DER RUC DIENSTTÜNDEN FRAUEN ZUR WAHRNEHMUNG DER SPEZIFISCHEN AUFGABEN AUSREICHTE , DIE DEM WEIBLICHEN PERSONAL IM ALLGEMEINEN ZUGEWIESEN SIND . DA DIE WAHRNEHMUNG DER ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN AUFGABEN HÄUFIG DAS TRAGEN VON WAFFEN ERFORDERE , HIELT ER ES FÜR ANGEBRACHT , FRAUEN NICHT MEHR MIT SOLCHEN AUFGABEN ZU BETRAUEN , UND BESCHLOSS , FRAUEN NUR NOCH DANN VERTRAEGE FÜR DEN DIENST IN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE ANZUBIETEN ODER BESTEHENDE VERTRAEGE MIT FRAUEN NUR DANN ZU VERLÄNGERN , WENN DIESE DEM WEIBLICHEN PERSONAL VORBEHALTENE AUFGABEN WAHRNEHMEN SOLLTEN . SEIT DIESER ENTSCHEIDUNG IST MIT EINER AUSNAHME WEDER EINER FRAU EIN VERTRAG FÜR DEN DIENST IN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE ANGEBOTEN NOCH EIN BESTEHENDER VERTRAG MIT EINER FRAU VERLÄNGERT WORDEN .
6 NACH DER VORLAGEENTSCHEIDUNG GEHÖRTE DIE KLAEGERIN VON 1974 BIS 1980 DER RUC-FULL-TIME-RESERVE AN . SIE VERSAH ORDNUNGSGEMÄSS DIE ALLGEMEINEN DIENSTLICHEN AUFGABEN DER UNIFORMIERTEN POLIZEI , WIE DEN WACHDIENST IN DER POLIZEISTATION , DIE TEILNAHME AM STREIFENDIENST , DIE FÜHRUNG DES STREIFENFAHRZEUGS UND DIE TEILNAHME AN DER DURCHSUCHUNG VON PERSONEN IN DER POLIZEISTATION . BEI DER WAHRNEHMUNG DIESER AUFGABEN WAR SIE UNBEWAFFNET . WÄHREND DES DIENSTES AUSSERHALB DES STATIONSGEBÄUDES WURDE SIE IN DER REGEL VON EINEM BEWAFFNETEN MÄNNLICHEN ANGEHÖRIGEN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE BEGLEITET . 1980 LEHNTE ES DER BEKLAGTE UNTER HINWEIS AUF SEINE VORSTEHEND BESCHRIEBENE NEUE LINIE GEGENÜBER DEN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE ANGEHÖRENDEN FRAUEN AB , IHREN VERTRAG ZU VERLÄNGERN .
7 DIE KLAEGERIN ERHOB GEGEN DIESE GEMÄSS DER NEUEN LINIE AUSGESPROCHENE WEIGERUNG , IHREN VERTRAG ZU VERLÄNGERN UND SIE IM GEBRAUCH VON SCHUSSWAFFEN AUSZUBILDEN , KLAGE BEIM INDUSTRIAL TRIBUNAL MIT DER BEGRÜNDUNG , SIE SEI OPFER EINER RECHTSWIDRIGEN , NACH DER SEX DISCRIMINATION ORDER VERBOTENEN DISKRIMINIERUNG .
8 IM VERFAHREN VOR DEM INDUSTRIAL TRIBUNAL LEGTE DER BEKLAGTE EINE BESCHEINIGUNG DES SECRETARY OF STATE VOR , MIT DER DIESER MINISTER DER REGIERUNG DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GEMÄSS ARTIKEL 53 DER SEX DISCRIMINATION ORDER BESTÄTIGT , DASS ' ' DIE HANDLUNG , MIT DER DIE ROYAL ULSTER CONSTABULARY ES ABGELEHNT HAT , FRAU MARGÜRITE I . JOHNSTON EINE WEITERE VOLLZEITBESCHÄFTIGUNG IN DER ROYAL ULSTER CONSTABULARY RESERVE ANZUBIETEN , ... A ) ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER STAATSSICHERHEIT UND B ) ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG VORGENOMMEN WORDEN ' ' IST .
9 DIE KLAEGERIN BERIEF SICH DEMGEGENÜBER AUF DIE RICHTLINIE 76/207 . DIESE RICHTLINIE HAT NACH IHREM ARTIKEL 1 ZUM ZIEL , DASS DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG , EINSCHLIESSLICH DES AUFSTIEGS , UND DES ZUGANGS ZUR BERUFSBILDUNG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN VERWIRKLICHT WIRD . GEMÄSS ARTIKEL 2 ABSATZ 1 BEINHALTET DIESER GRUNDSATZ , DASS VORBEHALTLICH DER IN DEN ABSÄTZEN 2 UND 3 ZUGELASSENEN AUSNAHMEN KEINE UNMITTELBARE ODER MITTELBARE DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS ERFOLGEN DARF . ZUR ANWENDUNG DIESES GRUNDSATZES IN DEN VERSCHIEDENEN BEREICHEN SCHREIBEN DIE ARTIKEL 3 BIS 5 DEN MITGLIEDSTAATEN NAMENTLICH DIE BESEITIGUNG DER MIT DEM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG UNVEREINBAREN RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN SOWIE DIE REVISION DER RECHTS- UND VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN VOR , BEI DENEN DER SCHUTZGEDANKE , AUS DEM HERAUS SIE URSPRÜNGLICH ENTSTANDEN SIND , NICHT MEHR BEGRÜNDET IST . NACH ARTIKEL 6 MUSS JEDER , DER SICH DURCH EINE DISKRIMINIERUNG FÜR BESCHWERT HÄLT , SEINE RECHTE GERICHTLICH GELTEND MACHEN KÖNNEN .
10 UM DIESEN RECHTSSTREIT ENTSCHEIDEN ZU KÖNNEN , HAT DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL DEM GERICHTSHOF FOLGENDE FRAGEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT :
' ' 1 ) KANN EIN MITGLIEDSTAAT BEI SINNGERECHTER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN UNTER DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLS VOM ANWENDUNGSBEREICH DER RICHTLINIE DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG AUSNEHMEN , DIE ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER STAATSSICHERHEIT ODER ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ORDNUNG VORGENOMMEN WERDEN?
2 ) KANN EINE VOLLZEITTÄTIGKEIT ALS BEWAFFNETER ANGEHÖRIGER EINER HILFSPOLIZEITRUPPE ODER DIE AUSBILDUNG IM GEBRAUCH VON SCHUSSWAFFEN FÜR EINE SOLCHE TÄTIGKEIT BEI SINNGERECHTER AUSLEGUNG DER RICHTLINIE UND UNTER DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLS ZU DENJENIGEN BERUFLICHEN TÄTIGKEITEN UND GEGEBENENFALLS ZU DER DAZU JEWEILS ERFORDERLICHEN AUSBILDUNG GEHÖREN , FÜR DIE DAS GESCHLECHT AUFGRUND IHRER ART ODER DER BEDINGUNGEN IHRER AUSÜBUNG EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 DARSTELLT?
3 ) NACH WELCHEN GRUNDSÄTZEN UND KRITERIEN HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMEN , OB , DAS GESCHLECHT ... EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG ' IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 2 FÜR A ) DIE , BERUFLICHEN TÄTIGKEITEN ' EINES BEWAFFNETEN ANGEHÖRIGEN DER HILFSPOLIZEI UND B ) DIE , DAZU JEWEILS ERFORDERLICHE AUSBILDUNG ' DARSTELLT , UND ZWAR ENTWEDER WEGEN IHRER ART ODER WEGEN DER BEDINGUNGEN IHRER AUSÜBUNG?
4 ) KANN ES EINE , VORSCHRIFT ZUM SCHUTZ DER FRAU ' IM SINNE DES ARTIKELS 2 ABSATZ 3 ODER EINE AUF EINEM , SCHUTZGEDANKEN ' BERUHENDE , VERWALTUNGSVORSCHRIFT ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE C DER RICHTLINIE DARSTELLEN , WENN EIN POLIZEICHEF , DER KRAFT GESETZES FÜR DIE LEITUNG DER POLIZEI UND DIE AUFSICHT ÜBER SIE VERANTWORTLICH IST , GRUNDSÄTZLICH ENTSCHEIDET , DASS WEIBLICHE ANGEHÖRIGE DER POLIZEI KEINE SCHUSSWAFFEN FÜHREN DÜRFEN?
5 ) IM FALLE DER BEJAHUNG DER FRAGE 4 : NACH WELCHEN GRUNDSÄTZEN UND KRITERIEN HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN ZU BESTIMMEN , OB DER , SCHUTZGEDANKE ' IM SINNE DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE C , BEGRÜNDET ' IST?
6 ) KANN SICH DIE KLAEGERIN UNTER DEN UMSTÄNDEN DES VORLIEGENDEN FALLS VOR DEN NATIONALEN GERICHTEN EINES MITGLIEDSTAATS AUF DEN IN DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ENTHALTENEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG BERUFEN?
7 ) IM FALL DER BEJAHUNG DER FRAGE 6 :
A ) ERLAUBT ES ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG BEI RICHTIGER AUSLEGUNG DEN MITGLIEDSTAATEN IM FALLE EINER SCHWERWIEGENDEN STÖRUNG DER INNERSTAATLICHEN ÖFFENTLICHEN ORDNUNG , VON VERPFLICHTUNGEN ABZUWEICHEN , DIE SIE ODER IN IHREM GEBIET NIEDERGELASSENE ARBEITGEBER SONST KRAFT DER RICHTLINIE BINDEN WÜRDEN?
B ) KANN EIN EINZELNER SICH BEJAHENDENFALLS AUF DEN UMSTAND BERUFEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT SICH MIT ANDEREN MITGLIEDSTAATEN NICHT INS BENEHMEN GESETZT HAT , UND SO DEM ERSTGENANNTEN MITGLIEDSTAAT DIE BERUFUNG AUF ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG VERWEHREN?' '
11 UM DIESE FRAGEN IN EINER WEISE BEANTWORTEN ZU KÖNNEN , DIE FÜR DIE ENTSCHEIDUNG DES AUSGANGSVERFAHRENS NÜTZLICH IST , SOLL DER SACH- UND STREITSTAND NÄHER BEZEICHNET WERDEN , ÜBER DEN DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL ZU ENTSCHEIDEN HAT . NACH DER VORLAGEENTSCHEIDUNG HAT DER BEKLAGTE VOR DEM INDUSTRIAL TRIBUNAL EINGERÄUMT , DASS VON DEN BESTIMMUNGEN DER SEX DISCRIMINATION ORDER NUR ARTIKEL 53 ZUR RECHTFERTIGUNG SEINES VORGEHENS IN BETRACHT KOMME . DIE KLAEGERIN HAT IHRERSEITS ZUGESTANDEN , DASS IHR DIE BESCHEINIGUNG DES SECRETARY OF STATE BEI ISOLIERTER ANWENDUNG DES INNERSTAATLICHEN RECHTS JEDE KLAGEMÖGLICHKEIT NEHME . SIE BERUFT SICH AUF DIE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE , UM DIE WIRKUNGEN VON ARTIKEL 53 DER SEX DISCRIMINATION ORDER AUSZUSCHLIESSEN .
12 DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL MÖCHTE MIT SEINEN FRAGEN ALSO ZUNÄCHST WISSEN , OB ES MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND MIT DER RICHTLINIE 76/207 VEREINBAR IST , DASS EIN INNERSTAATLICHES GERICHT DURCH EINE BESTIMMUNG WIE ARTIKEL 53 ABSATZ 2 DER SEX DISCRIMINATION ORDER DARAN GEHINDERT WIRD , SEINE RICHTERLICHE KONTROLLFUNKTION IN VOLLEM UMFANG WAHRZUNEHMEN ( TEIL DER SECHSTEN FRAGE ). DIE FRAGEN DES INDUSTRIAL TRIBUNAL SOLLEN DIESEM DES WEITEREN DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ERMÖGLICHEN , OB UND UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN ES DIE RICHTLINIE IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN ZULÄSST , MÄNNER UND FRAUEN IM POLIZEIDIENST AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT , WIE SIE IN ARTIKEL 53 ABSATZ 1 DER SEX DISCRIMINATION ORDER GENANNT SIND , UNTERSCHIEDLICH ZU BEHANDELN ( ERSTE BIS FÜNFTE FRAGE ). FERNER MÖCHTE DAS VORLEGENDE GERICHT WISSEN , OB GEGENÜBER EINER ENTGEGENSTEHENDEN VORSCHRIFT DES INNERSTAATLICHEN RECHTS GEGEBENENFALLS DIE BERUFUNG AUF DIE RICHTLINIE MÖGLICH IST ( RESTLICHER TEIL DER SECHSTEN FRAGE ). NACH MASSGABE DER BEANTWORTUNG DIESER FRAGEN KÖNNTE SICH SCHLIESSLICH DIE FRAGE STELLEN , OB SICH EIN MITGLIEDSTAAT AUF ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG BERUFEN KANN , UM SICH DEN VERPFLICHTUNGEN ZU ENTZIEHEN , DIE SICH FÜR IHN IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN AUS DER RICHTLINIE ERGEBEN ( SIEBENTE FRAGE ).
ZUM ANSPRUCH AUF GEWÄHRUNG EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES
13 ZUNÄCHST IST DEMGEMÄSS DER TEIL DER SECHSTEN FRAGE ZU PRÜFEN , DER DAHIN GEHT , OB DAS GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE DIE RICHTLINIE 76/207 DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN SICHERZUSTELLEN , DASS IHRE INNERSTAATLICHEN GERICHTE DIE EINHALTUNG DER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE UND DER IHRER DURCHFÜHRUNG DIENENDEN INNERSTAATLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN WIRKSAM KONTROLLIEREN KÖNNEN .
14 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN LÄUFT EINE BESTIMMUNG WIE ARTIKEL 53 ABSATZ 2 DER SEX DISCRIMINATION ORDER ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE ZUWIDER , WEIL SIE DEM ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN GERICHT JEDE RICHTERLICHE KONTROLLE VERWEHRE.
15 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH FÜHRT AUS , ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE VERPFLICHTE DIE MITGLIEDSTAATEN NICHT , ALLE FRAGEN , DIE SICH BEI DER ANWENDUNG DER RICHTLINIE , SELBST IM BEREICH DER STAATSSICHERHEIT UND DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT , STELLEN KÖNNTEN , EINER GERICHTLICHEN KONTROLLE ZU UNTERWERFEN . BEWEISREGELN WIE DIE DES ARTIKELS 53 ABSATZ 2 DER SEX DISCRIMINATION ORDER KÄMEN IM NATIONALEN VERFAHRENSRECHT HÄUFIG VOR . SIE FÄNDEN IHRE RECHTFERTIGUNG DARIN , DASS FRAGEN DER STAATSSICHERHEIT UND DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT NUR VON DER ZUSTÄNDIGEN POLITISCHEN INSTANZ , D . H . VOM MINISTER , DER DIE BETREFFENDE BESCHEINIGUNG AUSSTELLE , ANGEMESSEN BEURTEILT WERDEN KÖNNTEN .
16 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION WÜRDE ES AUF DIE AUSSCHALTUNG JEDER GERICHTLICHEN KONTROLLE HINAUSLAUFEN UND DAMIT GEGEN EINEN WESENTLICHEN GRUNDSATZ DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND GEGEN ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE VERSTOSSEN , WENN MAN DER BESCHEINIGUNG EINES MINISTERS EINE WIRKUNG DER IN ARTIKEL 53 ABSATZ 2 DER SEX DISCRIMINATION ORDER VORGESEHENEN ART BEIMESSE .
17 DAZU IST ZUNÄCHST HERVORZUHEBEN , DASS ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTET , ALLE INNERSTAATLICHEN VORSCHRIFTEN DAFÜR ZU ERLASSEN , DASS JEDERMANN , DER SICH DURCH EINE DISKRIMINIERUNG FÜR BESCHWERT HÄLT , ' ' SEINE RECHTE GERICHTLICH GELTEND MACHEN KANN ' ' . NACH DIESER BESTIMMUNG HABEN DIE MITGLIEDSTAATEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE SO WIRKSAM SIND , DASS DAS ZIEL DER RICHTLINIE ERREICHT WIRD , UND DAFÜR SORGE ZU TRAGEN , DASS DIE BETROFFENEN DIE IHNEN DADURCH VERLIEHENEN RECHTE AUCH TATSÄCHLICH VOR DEN INNERSTAATLICHEN GERICHTEN GELTEND MACHEN KÖNNEN .
18 DER IN ARTIKEL 6 VORGESCHRIEBENE GERICHTLICHE RECHTSSCHUTZ IST AUSDRUCK EINES ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSATZES , DER DEN GEMEINSAMEN VERFASSUNGSTRADITIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ZUGRUNDE LIEGT . DIESER GRUNDSATZ IST AUCH IN DEN ARTIKELN 6 UND 13 DER KONVENTION ZUM SCHUTZE DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN VOM 4 . NOVEMBER 1950 VERANKERT . WIE IN DER GEMEINSAMEN ERKLÄRUNG DER VERSAMMLUNG , DES RATES UND DER KOMMISSION VOM 5 . APRIL 1977 ( ABL . C 103 , S . 1 ) UND IN DER RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES ANERKANNT IST , SIND DIE LEITENDEN GRUNDSÄTZE DIESER KONVENTION IM RAHMEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS ZU BERÜCKSICHTIGEN .
19 NACH ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE , AUSGELEGT IM LICHTE DES ANGEFÜHRTEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES , HAT JEDERMANN GEGEN HANDLUNGEN , DIE NACH SEINER ANSICHT GEGEN DAS IN DER RICHTLINIE 76/207 AUFGESTELLTE GEBOT DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN VERSTOSSEN , ANSPRUCH AUF DIE GEWÄHRUNG EFFEKTIVEN RECHTSSCHUTZES DURCH EIN ZUSTÄNDIGES GERICHT . DEN MITGLIEDSTAATEN OBLIEGT ES , EINE EFFEKTIVE RICHTERLICHE KONTROLLE DER EINHALTUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DES GEMEINSCHAFTSRECHTS UND DES INNERSTAATLICHEN RECHTS SICHERZUSTELLEN , DAS DER VERWIRKLICHUNG DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN RECHTE DIENT .
20 EINE BESTIMMUNG , DIE - WIE ARTIKEL 53 ABSATZ 2 DER SEX DISCRIMINATION ORDER - DER VORLAGE EINER BESCHEINIGUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN ART DIE WIRKUNG EINES UNWIDERLEGLICHEN BEWEISES DAFÜR BEIMISST , DASS DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG ERFÜLLT SIND , ERLAUBT ES DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE , DEM EINZELNEN DIE MÖGLICHKEIT ZU NEHMEN , DIE IN DER RICHTLINIE ANERKANNTEN RECHTE GERICHTLICH GELTEND ZU MACHEN . EINE DERARTIGE BESTIMMUNG WIDERSPRICHT DAMIT DEM IN ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE VERANKERTEN GRUNDSATZ DES EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES .
21 AUF DIESEN TEIL DER SECHSTEN FRAGE DES INDUSTRIAL TRIBUNAL IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER IN ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 VERANKERTE GRUNDSATZ DES EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES EINER REGELUNG ENTGEGENSTEHT , NACH DER EINER BESCHEINIGUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE , MIT DER DAS VORLIEGEN DER VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT FESTGESTELLT WIRD , DIE WIRKUNG EINES UNWIDERLEGLICHEN BEWEISES MIT DER FOLGE DES AUSSCHLUSSES JEGLICHER RICHTERLICHEN KONTROLLBEFUGNIS BEIGEMESSEN WIRD .
ZUR ANWENDBARKEIT DER RICHTLINIE 76/207 AUF MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT
22 ZU PRÜFEN IST NUNMEHR DIE ERSTE FRAGE , MIT DER DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL WISSEN MÖCHTE , OB DIE RICHTLINIE 76/207 AUF MASSNAHMEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER STAATSSICHERHEIT ODER ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND INSBESONDERE DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ANWENDBAR IST , OBWOHL SIE KEINE AUSDRÜCKLICHE BESTIMMUNG ÜBER DERARTIGE MASSNAHMEN ENTHÄLT .
23 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN GIBT ES AUS DERARTIGEN GRÜNDEN KEINE ALLGEMEINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , ABGESEHEN VON SOLCHEN , DIE SICH AUF BESTIMMTE BERUFLICHE TÄTIGKEITEN , DEREN WESEN UND DIE BEDINGUNGEN IHRER AUSÜBUNG BEZIEHEN . LIESSE MAN EINE SOLCHE AUSNAHME ALLEIN AUS DEM GRUND ZU , DASS EINE UNGLEICHBEHANDLUNG ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GEBOTEN SEI , SO GÄBE DIES DEN MITGLIEDSTAATEN DIE MÖGLICHKEIT , SICH EINSEITIG IHREN VERPFLICHTUNGEN AUS DER RICHTLINIE ZU ENTZIEHEN .
24 NACH ANSICHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ZEIGEN DIE SCHUTZKLAUSELN DER ARTIKEL 36 , 48 , 56 , 66 , 223 UND 224 EWG-VERTRAG , DASS WEDER DER EWG-VERTRAG NOCH DAS VON IHM ABGELEITETE RECHT AUF DIE IN DER VORLAGEFRAGE ANGESPROCHENEN BEREICHE ANWENDUNG FINDEN UND DASS SIE DIE BEFUGNIS DER MITGLIEDSTAATEN NICHT EINSCHRÄNKEN , DIEJENIGEN MASSNAHMEN ZU TREFFEN , DIE SIE INSOWEIT FÜR ANGEBRACHT ODER ERFORDERLICH HALTEN . DIE IN DER ERSTEN FRAGE ANGESPROCHENEN MASSNAHMEN FIELEN DAHER NICHT UNTER DIE RICHTLINIE .
25 DIE KOMMISSION SCHLAEGT VOR , DIE RICHTLINIE IM LICHTE VON ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG AUSZULEGEN , SO DASS GESICHTSPUNKTE DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UNTER DEN IN DIESEM ARTIKEL VORGESEHENEN BESONDEREN VORAUSSETZUNGEN UND VORBEHALTLICH EINER GERICHTLICHEN KONTROLLE AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG AUCH DANN RECHTFERTIGEN KÖNNTEN , WENN DIE STRENGEN VORAUSSETZUNGEN DER ABSÄTZE 2 UND 3 DES ARTIKELS 2 DER RICHTLINIE NICHT ERFÜLLT SEIEN .
26 DAZU IST FESTZUSTELLEN , DASS DER EWG-VERTRAG AUSNAHMEN FÜR DEN FALL EINER GEFÄHRDUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT NUR IN DEN ARTIKELN 36 , 48 , 56 , 223 UND 224 VORSIEHT , DIE BEGRENZTE AUSSERGEWÖHNLICHE TATBESTÄNDE REGELN . WEGEN IHRES BEGRENZTEN CHARAKTERS EIGNEN SICH DIESE ARTIKEL NICHT FÜR EINE EXTENSIVE AUSLEGUNG . AUS IHNEN LÄSST SICH KEIN ALLGEMEINER DEM EWG-VERTRAG IMMANENTER VORBEHALT FÜR MASSNAHMEN ABLEITEN , DIE IM INTERESSE DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GETROFFEN WERDEN . WÜRDE JEDE BESTIMMUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS , UNABHÄNGIG VON DEN BESONDEREN TATBESTANDSMERKMALEN DER VORSCHRIFTEN DES EWG-VERTRAGS , UNTER EINEN ALLGEMEINEN VORBEHALT GESTELLT , SO KÖNNTE DAS DIE VERBINDLICHKEIT UND DIE EINHEITLICHE ANWENDUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS BEEINTRÄCHTIGEN .
27 FOLGLICH GIBT ES KEINEN ALLGEMEINEN VORBEHALT ZUGUNSTEN VON MASSNAHMEN ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT GEGENÜBER DER VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN , ABGESEHEN VON DER EVENTÜLLEN ANWENDUNG VON ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG , DER EINEN GANZ BESONDEREN AUSNAHMEFALL REGELT UND GEGENSTAND DER SIEBTEN FRAGE IST . DIE UMSTÄNDE , DIE DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VERANLASST HABEN , SICH AUF ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ZU BERUFEN , SIND DAHER GEGEBENENFALLS ZUNÄCHST IM RAHMEN DER ANWENDUNG DER EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE ZU BERÜCKSICHTIGEN .
28 AUF DIE ERSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS , DIE AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT VORGENOMMEN WERDEN , IM LICHTE DER IN DER RICHTLINIE 76/207 VORGESEHENEN AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN ZU PRÜFEN SIND .
ZU DEN ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN AUFGRUND DER BEDINGUNGEN DER AUSÜBUNG DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT
29 MIT DER ZWEITEN UND DRITTEN FRAGE ERSUCHT DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL UM AUSLEGUNG DER IN ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VORGESEHENEN AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHAND LUNG DER IM VORLIEGENDEN FALL STREITIGEN ART VON DIESER AUSNAHMEBESTIMMUNG GEDECKT WIRD . ZU DIESEM ZWECK MÖCHTE ES WISSEN , NACH WELCHEN KRITERIEN UND GRUNDSÄTZEN ZU BESTIMMEN IST , OB EINE TÄTIGKEIT DER IM VORLIEGENDEN FALL IN REDE STEHENDEN ART ZU DEN TÄTIGKEITEN GEHÖRT , ' ' FÜR DIE DAS GESCHLECHT AUFGRUND IHRER ART ODER DER BEDINGUNGEN IHRER AUSÜBUNG EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG DARSTELLT ' ' .
30 DIE KLAEGERIN HÄLT EINE SO ALLGEMEIN GEFASSTE BEANTWORTUNG DIESER FRAGE NICHT FÜR MÖGLICH . SIE HABE IHREN DIENST BEI DER POLIZEI IMMER ZUR ZUFRIEDENHEIT VERSEHEN . FRAUEN SEIEN FÜR DIE AUSBILDUNG IN DER HANDHABUNG VON SCHUSSWAFFEN UNEINGESCHRÄNKT GEEIGNET . DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL HABE VON DEN IHR ÜBERTRAGENEN KONKRETEN AUFGABEN HER ZU PRÜFEN , OB EINE AUSNAHME NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE MÖGLICH SEI . DIESE BESTIMMUNG ERLAUBE ES NICHT , SIE ÜBERHAUPT VON JEDER BESCHÄFTIGUNG IN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE AUSZUSCHLIESSEN .
31 NACH ANSICHT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS VERFÜGEN DIE MITGLIEDSTAATEN ÜBER EIN ERMESSEN BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DIE BEDINGUNGEN DER AUSÜBUNG EINER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT BEI DER POLIZEI AUS GRÜNDEN DER STAATSSICHERHEIT UND DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ODER ORDNUNG DER AUSÜBUNG DIESER TÄTIGKEIT DURCH EINE MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTETE POLIZISTIN ENTGEGENSTEHEN . DIE MITGLIEDSTAATEN KÖNNTEN INSOWEIT GESICHTSPUNKTE , WIE DIE UNTERSCHIEDLICHE KÖRPERKRAFT , DIE MÖGLICHE REAKTION DER ÖFFENTLICHKEIT AUF DAS AUFTRETEN BEWAFFNETER POLIZISTINNEN UND DIE GEFAHR VON GEGEN DIESE GERICHTETEN ANSCHLAEGEN , BERÜCKSICHTIGEN . DA DER BEKLAGTE BEI SEINER ENTSCHEIDUNG DERARTIGE GESICHTSPUNKTE BERÜCKSICHTIGT HABE , SEI DIESE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE GEDECKT .
32 NACH ANSICHT DER KOMMISSION LÄSST SICH DIE TÄTIGKEIT ALS BEWAFFNETER POLIZIST WEGEN DER BEDINGUNGEN IHRER AUSÜBUNG , NICHT JEDOCH WEGEN IHRER ART ALS EINE TÄTIGKEIT ANSEHEN , FÜR DIE DAS GESCHLECHT EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG DARSTELLT . EINE AUSNAHME MÜSSE JEDOCH IM HINBLICK AUF SPEZIFISCHE AUFGABEN , NICHT ABER IM HINBLICK AUF EINE BESCHÄFTIGUNG GANZ ALLGEMEIN GERECHTFERTIGT WERDEN . INSBESONDERE SEI DER GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZU BEACHTEN . ES SEI SACHE DES INNERSTAATLICHEN GERICHTS , DIE IN REDE STEHENDE DISKRIMINIERUNG UNTER DIESEM GESICHTSPUNKT ZU BEURTEILEN .
33 ES IST DAVON AUSZUGEHEN , DASS DIE ENTSCHEIDUNG DER POLIZEIBEHÖRDEN IN NORDIRLAND , AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT VON DEM IN ANDEREN TEILEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS ALLGEMEIN GELTENDEN GRUNDSATZ ABZUGEHEN , DEN NORMALEN POLIZEIDIENST VON UNBEWAFFNETEN BEDIENSTETEN VERSEHEN ZU LASSEN , ALS SOLCHE KEINE UNTERSCHEIDUNG ZWISCHEN MÄNNERN UND FRAUEN ENTHÄLT UND DAMIT DEN ANWENDUNGSBEREICH DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG NICHT BERÜHRT . NUR SOWEIT DER BEKLAGTE ENTSCHIEDEN HAT , DASS FRAUEN WEDER MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTET NOCH IN DEREN GEBRAUCH UNTERWIESEN WÜRDEN , DASS DIE ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN AUFGABEN NUNMEHR MÄNNERN VORBEHALTEN UND DASS DIE VERTRAEGE VON IN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE DIENSTTÜNDEN FRAUEN , DIE WIE DIE KLAEGERIN ZUVOR MIT ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN AUFGABEN BETRAUT WAREN , NICHT VERLÄNGERT WÜRDEN , KOMMT EINE BEURTEILUNG DIESER MASSNAHMEN IM LICHTE DER RICHTLINIE IN BETRACHT .
34 DA DIE SEX DISCRIMINATION ORDER NACH DER VORLAGEENTSCHEIDUNG KRAFT EINER AUSDRÜCKLICHEN BESTIMMUNG FÜR DIE BESCHÄFTIGUNG BEI DER POLIZEI GILT UND DA INSOWEIT IN DEN EINSCHLAEGIGEN BESTIMMUNGEN NICHT ZWISCHEN MÄNNERN UND FRAUEN UNTERSCHIEDEN WIRD , KOMMT DIE ART DER BERUFLICHEN TÄTIGKEIT BEI DER POLIZEI ALS RECHTFERTIGUNG FÜR DIE IN REDE STEHENDE DISKRIMINIERUNG NICHT IN BETRACHT . DAGEGEN IST ZU PRÜFEN , OB DAS GESCHLECHT AUFGRUND DER BEDINGUNGEN DER AUSÜBUNG DER IN DER VORLAGEENTSCHEIDUNG BESCHRIEBENEN TÄTIGKEIT EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG FÜR DIESE DARSTELLT .
35 NACH DER VORLAGEENTSCHEIDUNG BERUHT DIE VOM BEKLAGTEN GEGENÜBER FRAUEN IN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE VERFOLGTE LINIE AUF DER ERWAEGUNG , DASS FRAUEN IM FALL IHRER AUSRÜSTUNG MIT SCHUSSWAFFEN IN HÖHEREM MASSE DER GEFAHR VON ANSCHLAEGEN AUSGESETZT SEIEN UND IHRE WAFFEN DEN ANGREIFERN IN DIE HÄNDE FALLEN KÖNNTEN , DASS IN DER ÖFFENTLICHKEIT DIE BEWAFFNUNG VON FRAUEN SCHLECHT AUFGENOMMEN WÜRDE , WEIL SIE ZU SEHR IM WIDERSPRUCH ZUM IDEAL EINER UNBEWAFFNETEN POLIZEI STÜNDE , UND DASS BEWAFFNETE FRAUEN FÜR POLIZEILICHE AUFGABEN IM SOZIALEN BEREICH IM KONTAKT MIT FAMILIEN UND KINDERN , WO IHRE TÄTIGKEIT BESONDERS WERTVOLL SEI , WENIGER WIRKSAM EINGESETZT WERDEN KÖNNTEN . AUF DIESE WEISE HAT DER BEKLAGTE DIE VON IHM VERFOLGTE LINIE MIT DEN BESONDEREN BEDINGUNGEN BEGRÜNDET , UNTER DENEN DIE TÄTIGKEIT DER POLIZEI AUFGRUND DER IN NORDIRLAND BESTEHENDEN LAGE UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT IN EINER SITUATION SCHWERER INNERER UNRUHEN AUSGEUEBT WERDEN MUSS .
36 ZUR FRAGE , OB ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE EINE SOLCHE BEGRÜNDUNG ZU TRAGEN VERMAG , IST ZUNÄCHST DARAUF HINZUWEISEN , DASS DIESE BESTIMMUNG ALS AUSNAHME VON EINEM IN DER RICHTLINIE VERANKERTEN INDIVIDÜLLEN RECHT ENG AUSZULEGEN IST . INDESSEN WERDEN DIE BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE ANGEHÖRIGEN DER BEWAFFNETEN POLIZEI IHRE BERUFLICHE TÄTIGKEIT AUSÜBEN , DURCH DAS UMFELD BESTIMMT , IN DEM DIESE TÄTIGKEIT AUSGEUEBT WIRD . INSOWEIT LÄSST SICH NICHT AUSSCHLIESSEN , DASS BEI SCHWEREN INNEREN UNRUHEN DIE GEFAHR VON ANSCHLAEGEN AUF POLIZISTINNEN ERHÖHT WIRD , WENN DIESE SCHUSSWAFFEN TRAGEN , UND DASS DIES DAHER DEN ERFORDERNISSEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ZUWIDERLÄUFT .
37 UNTER DIESEN UMSTÄNDEN KÖNNEN DIE BEDINGUNGEN DER AUSÜBUNG BESTIMMTER POLIZEILICHER TÄTIGKEITEN SO BESCHAFFEN SEIN , DASS DAS GESCHLECHT EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG FÜR IHRE AUSÜBUNG DARSTELLT . IN SOLCHEN FÄLLEN KANN EIN MITGLIEDSTAAT DIESE AUFGABEN UND DIE AUF SIE VORBEREITENDE BERUFLICHE AUSBILDUNG MÄNNERN VORBEHALTEN . ER IST DABEI NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE VERPFLICHTET , DIE BETREFFENDEN TÄTIGKEITEN IN REGELMÄSSIGEN ABSTÄNDEN ZU PRÜFEN , UM UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER SOZIALEN ENTWICKLUNG FESTZUSTELLEN , OB DIE AUSNAHME VON DER ALLGEMEINEN REGELUNG DER RICHTLINIE NOCH AUFRECHTERHALTEN WERDEN KANN .
38 BEI DER BESTIMMUNG DES GELTUNGSBEREICHS VON AUSNAHMEN VON EINEM INDIVIDUALRECHT , WIE DEM IN DER RICHTLINIE VERANKERTEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN , IST FERNER DER GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZU BEACHTEN , DER ZU DEN ALLGEMEINEN RECHTSGRUNDSÄTZEN GEHÖRT , AUF DENEN DIE RECHTSORDNUNG DER GEMEINSCHAFT BERUHT . NACH DIESEM GRUNDSATZ DÜRFEN AUSNAHMEN NICHT ÜBER DAS ZUR ERREICHUNG DES VERFOLGTEN ZIELS ANGEMESSENE UND ERFORDERLICHE MASS HINAUSGEHEN . DER GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG MUSS SOWEIT WIE MÖGLICH MIT DEN ERFORDERNISSEN DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT IN EINKLANG GEBRACHT WERDEN , DIE FÜR DIE BEDINGUNGEN DER AUSÜBUNG DER IN REDE STEHENDEN TÄTIGKEIT BESTIMMEND SIND .
39 IM RAHMEN DER IN ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG VORGESEHENEN AUFTEILUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN KOMMT DEM INNERSTAATLICHEN GERICHT DIE ENTSCHEIDUNG DARÜBER ZU , OB DIE VOM BEKLAGTEN ANGEFÜHRTEN GRÜNDE TATSÄCHLICH VORLIEGEN UND DIE IM FALL DER KLAEGERIN GETROFFENE KONKRETE MASSNAHME RECHTFERTIGEN . ES HAT AUCH ÜBER DIE EINHALTUNG DES GRUNDSATZES DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZU WACHEN UND ZU PRÜFEN , OB DIE NICHTVERLÄNGERUNG DES VERTRAGES DER KLAEGERIN NICHT DADURCH VERMIEDEN WERDEN KÖNNTE , DASS FRAUEN AUFGABEN ÜBERTRAGEN WERDEN , DIE OHNE GEFÄHRDUNG DER VERFOLGTEN ZWECKE UNBEWAFFNET WAHRGENOMMEN WERDEN KÖNNEN .
40 AUF DIE ZWEITE UND DRITTE FRAGE DES INDUSTRIAL TRIBUNAL IST SOMIT WIE FOLGT ZU ANTWORTEN : NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 76/207 KANN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DAS GESCHLECHT AUFGRUND DER BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE TÄTIGKEIT ALS POLIZIST AUSGEUEBT WIRD , EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG FÜR DIESE BERUFLICHE TÄTIGKEIT DARSTELLT , ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT BERÜCKSICHTIGEN , UM IN EINER INNENPOLITISCHEN SITUATION , DIE DURCH HÄUFIGE ANSCHLAEGE GEKENNZEICHNET IST , DIE ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN AUFGABEN MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTETEN MÄNNERN VORZUBEHALTEN .
ZU DEN IM INTERESSE DES SCHUTZES DER FRAU ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN
41 DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL ERSUCHT SODANN MIT SEINER VIERTEN UND FÜNFTEN FRAGE UM AUSLEGUNG DER BEGRIFFE ' ' SCHUTZ DER FRAU ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE UND ' ' SCHUTZGEDANKE ' ' IM SINNE VON ARTIKEL 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE C , AUS DEM HERAUS BESTIMMTE NATIONALE VORSCHRIFTEN ENTSTANDEN SIND , UM BEURTEILEN ZU KÖNNEN , OB DIE IN REDE STEHENDE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG IN DEN GELTUNGSBEREICH DER INSOWEIT VORGESEHENEN AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG FÄLLT .
42 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN SIND DIESE BESTIMMUNGEN ENG AUSZULEGEN . SIE SOLLTEN FRAUEN NUR EINE BESONDERE BEHANDLUNG SICHERN , UM IHRE GESUNDHEIT UND SICHERHEIT BEI SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT ZU SCHÜTZEN . DIES SEI BEIM VÖLLIGEN AUSSCHLUSS VON FRAUEN VOM BEWAFFNETEN POLIZEIDIENST NICHT DER FALL .
43 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH MACHT GELTEND , DIE GEGENÜBER FRAUEN IN DER RUC-FULL-TIME-RESERVE VERFOLGTE LINIE SOLLE DIE FRAUEN SCHÜTZEN , INDEM MAN SIE NICHT ZUR ZIELSCHEIBE VON ANSCHLAEGEN WERDEN LASSE . DER BEGRIFF DES SCHUTZES DER FRAU KÖNNE EINEN SOLCHEN ZWECK IN EINER ZEIT SCHWERER UNRUHEN DECKEN . AUCH NACH ANSICHT DER KOMMISSION KÖNNEN EINE AUSSERGEWÖHNLICHE LAGE WIE DIE IN NORDIRLAND UND DIE GEFAHREN , DIE SICH DARAUS FÜR MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTETE POLIZISTINNEN ERGEBEN , UNTER DEM GESICHTSPUNKT DES SCHUTZES DER FRAU BERÜCKSICHTIGUNG FINDEN .
44 WIE ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE IST AUCH DESSEN ABSATZ 3 , NACH DEM SICH DIE BEDEUTUNG DES ARTIKELS 3 ABSATZ 2 BUCHSTABE C BESTIMMT , ENG AUSZULEGEN . AUS DER AUSDRÜCKLICHEN ERWÄHNUNG VON SCHWANGERSCHAFT UND MUTTERSCHAFT ERGIBT SICH , DASS DIE RICHTLINIE ZUM EINEN DIE KÖRPERLICHE VERFASSUNG DER FRAU UND ZUM ANDEREN DIE BESONDERE BEZIEHUNG ZWISCHEN MUTTER UND KIND SCHÜTZEN WILL . SOMIT KÖNNEN FRAUEN NICHT UNTER BERUFUNG AUF DIESE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE MIT DER BEGRÜNDUNG VON EINER BESCHÄFTIGUNG AUSGESCHLOSSEN WERDEN , DASS DIE ÖFFENTLICHE MEINUNG FÜR SIE EINEN IM VERHÄLTNIS ZU MÄNNERN STÄRKEREN SCHUTZ GEGEN GEFAHREN FORDERE , DIE MÄNNER UND FRAUEN IN GLEICHER WEISE BETREFFEN UND DIE SICH VON DEN BESONDEREN SCHUTZBEDÜRFNISSEN DER FRAU , WIE SIE IN DER RICHTLINIE AUSDRÜCKLICH ERWÄHNT SIND , UNTERSCHEIDEN .
45 ES IST NICHT ERSICHTLICH , DASS FRAUEN BEI DER AUSÜBUNG IHRES DIENSTES BEI DER POLIZEI IN EINER LAGE WIE DER IN NORDIRLAND HERRSCHENDEN ANDEREN RISIKEN UND GEFAHREN AUSGESETZT SIND ALS MÄNNER BEI DER AUSÜBUNG DESSELBEN DIENSTES . FRAUEN WEGEN EINES ALLGEMEINEN , NICHT FRAUENSPEZIFISCHEN RISIKOS AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT VON EINER SOLCHEN BERUFLICHEN TÄTIGKEIT VÖLLIG AUSZUSCHLIESSEN , GEHT ÜBER DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE ZUM SCHUTZ DER FRAU ZULÄSSIGE UNGLEICHBEHANDLUNG HINAUS .
46 AUF DIE VIERTE UND FÜNFTE FRAGE DES INDUSTRIAL TRIBUNAL IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS DER SCHUTZGEDANKE , AUS DEM HERAUS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 76/207 EINE UNGLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN ZUM SCHUTZ DER FRAU ZULÄSST , RISIKEN UND GEFAHREN , DIE FRAUEN NICHT ALS SOLCHE IN BESONDERER WEISE BETREFFEN , WIE ETWA DIEJENIGEN NICHT UMFASST , DENEN JEDER BEWAFFNETE POLIZIST BEI DER AUSÜBUNG SEINES DIENSTES IN EINER BESTIMMTEN SITUATION AUSGESETZT IST .
ZUR WIRKUNG DER RICHTLINIE 76/207
47 MIT SEINER SECHSTEN FRAGE MÖCHTE DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL WISSEN , OB SICH DER EINZELNE IN EINEM RECHTSSTREIT VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT AUF DIE BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE BERUFEN KANN . ANGESICHTS DER VORSTEHENDEN AUSFÜHRUNGEN STELLT SICH DIESE FRAGE BESONDERS IM HINBLICK AUF DIE ARTIKEL 2 UND 6 DER RICHTLINIE .
48 NACH ANSICHT DER KLAEGERIN IST ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU , UM UNMITTELBARE WIRKUNG ZU ENTFALTEN . ER KÖNNE DEM BEKLAGTEN ALS EINEM TRAEGER ÖFFENTLICHER GEWALT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN . JEDENFALLS ENTFALTE DIE RICHTLINIE EINE UNMITTELBARE HORIZONTALE WIRKUNG SELBST GEGENÜBER DEM EINZELNEN .
49 DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH SIEHT ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE ALS EINE BEDINGTE VORSCHRIFT AN , DA SIE AUSNAHMEN UNTERWORFEN SEI , ÜBER DIE DIE MITGLIEDSTAATEN NACH IHREM ERMESSEN ENTSCHEIDEN KÖNNTEN . DER BEKLAGTE SEI VERFASSUNGSRECHTLICH VOM STAAT UNABHÄNGIG UND IM VORLIEGENDEN FALL NUR ALS ARBEITGEBER BETROFFEN . INNERHALB DERARTIGER BEZIEHUNGEN HABE DIE RICHTLINIE KEINE UNMITTELBARE WIRKUNG .
50 NACH AUFFASSUNG DER KOMMISSION LÄSST SICH DER RECHTSSTREIT IM RAHMEN DES NATIONALEN RECHTS ENTSCHEIDEN . EINER ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE UNMITTELBARE WIRKUNG DER ARTIKEL 2 UND 3 DER RICHTLINIE BEDÜRFE ES NICHT .
51 IN ALLEN FÄLLEN , IN DENEN EINE RICHTLINIE ORDNUNGSGEMÄSS DURCHGEFÜHRT IST , TREFFEN DEREN WIRKUNGEN DEN EINZELNEN AUF DEM WEGE ÜBER DIE VON DEM BETREFFENDEN MITGLIEDSTAAT ERLASSENEN DURCHFÜHRUNGSMASSNAHMEN . DIE FRAGE , OB DIE BERUFUNG AUF ARTIKEL 2 ABSATZ 1 VOR EINEM INNERSTAATLICHEN GERICHT MÖGLICH IST , IST DAHER GEGENSTANDSLOS , WENN DIESE BESTIMMUNG IM NATIONALEN RECHT DURCHGEFÜHRT WORDEN IST .
52 ARTIKEL 2 ABSATZ 2 , DER , WIE DARGELEGT , AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG ZULÄSST , ENTHÄLT NUR EINE ERMÄCHTIGUNG DER MITGLIEDSTAATEN . DEM ZUSTÄNDIGEN INNERSTAATLICHEN GERICHT KOMMT ES ZU FESTZUSTELLEN , OB VON DIESER ERMÄCHTIGUNG DURCH DEN ERLASS NATIONALER RECHTSVORSCHRIFTEN GEBRAUCH GEMACHT WURDE , UND DEREN INHALT ZU BEURTEILEN . DIE FRAGE , OB DER EINZELNE SICH GEGENÜBER EINER IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN AUSNAHME AUF EINE BESTIMMUNG DER RICHTLINIE BERUFEN KANN , WÜRDE SICH NUR STELLEN , WENN DIESE AUSNAHME ÜBER DIE NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE ZULÄSSIGEN ABWEICHUNGEN HINAUSGINGE .
53 WIE DER GERICHTSHOF BEREITS IN SEINEN URTEILEN VOM 10 . APRIL 1984 IN DEN RECHTSSACHEN 14/83 ( VON COLSON UND KAMANN , SLG . 1984 , 1891 ) UND 79/83 ( HARZ , SLG . 1984 , 1921 ) AUSGEFÜHRT HAT , OBLIEGEN DIE SICH AUS EINER RICHTLINIE ERGEBENDE VERPFLICHTUNG DER MITGLIEDSTAATEN , DAS IN DIESER VORGESEHENE ZIEL ZU ERREICHEN , UND DIE PFLICHT DER MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 EWG-VERTRAG , ALLE ZUR ERFÜLLUNG DIESER VERPFLICHTUNG GEEIGNETEN MASSNAHMEN ALLGEMEINER ODER BESONDERER ART ZU TREFFEN , ALLEN TRAEGERN ÖFFENTLICHER GEWALT IN DEN MITGLIEDSTAATEN , IM RAHMEN IHRER ZUSTÄNDIGKEITEN ALSO AUCH DEN GERICHTEN . DARAUS FOLGT , DASS DAS NATIONALE GERICHT BEI DER ANWENDUNG DES NATIONALEN RECHTS , INSBESONDERE AUCH DER VORSCHRIFTEN EINES SPEZIELL ZUR DURCHFÜHRUNG DER RICHTLINIE 76/207 ERLASSENEN GESETZES , DIESES NATIONALE RECHT IM LICHTE DES WORTLAUTS UND DES ZWECKS DER RICHTLINIE AUSZULEGEN HAT , UM DAS IN ARTIKEL 189 ABSATZ 3 GENANNTE ZIEL ZU ERREICHEN . DAHER IST ES SACHE DES INDUSTRIAL TRIBUNAL , DIE SEX DISCRIMINATION ORDER , NAMENTLICH IHREN ARTIKEL 53 ABSATZ 1 , IM LICHTE DER BESTIMMUNGEN DER RICHTLINIE IN IHRER VORSTEHEND GEGEBENEN AUSLEGUNG AUSZULEGEN , UM DER RICHTLINIE IHRE VOLLE WIRKSAMKEIT ZU VERLEIHEN .
54 FÜR DEN FALL , DASS SICH UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER VORSTEHENDEN GRUNDSÄTZE GLEICHWOHL DIE FRAGE STELLT , OB SICH DER EINZELNE GEGENÜBER EINER IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENEN AUSNAHME AUF DIE RICHTLINIE BERUFEN KANN , IST AUF DIE STÄNDIGE RECHTSPRECHUNG DES GERICHTSHOFES HINZUWEISEN ( SIEHE NAMENTLICH DAS URTEIL VOM 19 . JANUAR 1982 IN DER RECHTSSACHE 8/81 , BECKER , SLG . 1982 , 53 ). INSBESONDERE HAT DER GERICHTSHOF JÜNGST IN SEINEM URTEIL VOM 26 . FEBRUAR 1986 IN DER RECHTSSACHE 152/84 ( MARSHALL , SLG . 1986 , 723 ) ENTSCHIEDEN , DASS BESTIMMTE VORSCHRIFTEN DER RICHTLINIE 76/207 INHALTLICH UNBEDINGT UND HINREICHEND GENAU SIND UND DASS DIE EINZELNEN BERECHTIGT SIND , SICH GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT AUF DIESE BESTIMMUNGEN ZU BERUFEN , WENN DIESER SIE NICHT ORDNUNGSGEMÄSS UMSETZT .
55 DIES IST IM VORERWÄHNTEN URTEIL VOM 26 . FEBRUAR 1986 IM HINBLICK AUF DIE ANWENDUNG DES GLEICHBEHANDLUNGSGRUNDSATZES DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE AUF DEN IN ARTIKEL 5 ABSATZ 1 GEREGELTEN BEREICH DER ENTLASSUNGSBEDINGUNGEN FESTGESTELLT WORDEN . DASSELBE GILT FÜR DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 AUF DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND IN ARTIKEL 4 GEREGELTEN BEREICHE DES ZUGANGS ZU DEN BESCHÄFTIGUNGEN UND ZUR BERUFLICHEN WEITERBILDUNG , UM DIE ES IM VORLIEGENDEN FALL GEHT .
56 IN SEINEM URTEIL VOM 26 . FEBRUAR 1986 HAT DER GERICHTSHOF WEITER ENTSCHIEDEN , DASS SICH DER EINZELNE GEGENÜBER EINER EINRICHTUNG DES STAATES AUF DIE RICHTLINIE BERUFEN KANN , OHNE DASS ES DARAUF ANKOMMT , OB DIESE EINRICHTUNG ALS ARBEITGEBER ODER ALS HOHEITSTRAEGER HANDELT . WAS EINE STELLE WIE DEN BEKLAGTEN ANBELANGT , SO HANDELT ES SICH , WIE SICH AUS DER VORLAGEENTSCHEIDUNG ERGIBT , UM EINEN AMTSTRAEGER , DEM DIE LEITUNG DER POLIZEI OBLIEGT . EIN SOLCHER HOHEITSTRAEGER , DER VOM STAAT MIT DER AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT BETRAUT IST , HANDELT - WIE AUCH IMMER SEINE BEZIEHUNGEN ZU ANDEREN STAATLICHEN STELLEN BESCHAFFEN SEIN MÖGEN - NICHT ALS PRIVATPERSON . ER KANN AUS DER MISSACHTUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS DURCH DEN STAAT , VON DEM ER SEINE STELLUNG HERLEITET , KEINEN NUTZEN ZIEHEN .
57 AUF DIE SECHSTE FRAGE IST DAHER ZU ANTWORTEN , DASS SICH DER EINZELNE GEGENÜBER EINEM HOHEITSTRAEGER , DEM DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT OBLIEGT UND DER ALS ARBEITGEBER HANDELT , AUF DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN DES ZUGANGS ZU DEN BESCHÄFTIGUNGEN UND ZUR BERUFLICHEN WEITERBILDUNG , DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ANGESPROCHEN SIND , BERUFEN KANN , UM EINE IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENE ABWEICHUNG VON DIESEM GRUNDSATZ AUSZUSCHALTEN , SOWEIT SIE DIE GRENZEN DER NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN ÜBERSCHREITET .
58 ZU ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE , DER IM VORLIEGENDEN FALL , WIE BEREITS DARGELEGT , EBENFALLS ANWENDBAR IST , HAT DER GERICHTSHOF IN DEN VORERWÄHNTEN URTEILEN VOM 10 . APRIL 1984 BEREITS ENTSCHIEDEN , DASS DIESER - WAS DIE SANKTIONEN EINER ETWAIGEN DISKRIMINIERUNG BETRIFFT - KEINERLEI UNBEDINGTE UND HINREICHEND GENAUE VERPFLICHTUNG ENTHÄLT , AUF DIE SICH DER EINZELNE BERUFEN KÖNNTE . SOWEIT SICH DAGEGEN AUS DIESEM ARTIKEL , AUSGELEGT IM LICHTE EINES IN IHM ZUM AUSDRUCK KOMMENDEN ALLGEMEINEN GRUNDSATZES , ERGIBT , DASS JEDER , DER SICH DURCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN FÜR BESCHWERT HÄLT , ANSPRUCH AUF EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZ HAT , IST ER HINREICHEND GENAU UND UNBEDINGT , UM EINEM MITGLIEDSTAAT ENTGEGENGEHALTEN WERDEN ZU KÖNNEN , DER SEINE VOLLE ANWENDUNG IN SEINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG NICHT SICHERSTELLT .
59 ALS ANTWORT AUF DIESEN TEIL DER SECHSTEN FRAGE IST DAHER FESTZUSTELLEN , DASS SICH DER EINZELNE AUF ARTIKEL 6 , WONACH JEDER , DER SICH DURCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN FÜR BESCHWERT HÄLT , ANSPRUCH AUF EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZ HAT , GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT BERUFEN KANN , DER DIE VOLLE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG IN SEINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG NICHT SICHERSTELLT .
ZU ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG
60 WAS DIE SIEBTE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG VON ARTIKEL 224 ANGEHT , ERGIBT SICH AUS DEM VORSTEHENDEN , DASS EIN MITGLIEDSTAAT NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 76/207 DIE ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT IN EINEM FALL WIE DEM VORLIEGENDEN BERÜCKSICHTIGEN KANN . WEDER DIE AKTEN NOCH DIE VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBENEN ERKLÄRUNGEN ENTHALTEN EINEN ANHALTSPUNKT DAFÜR , DASS DAS FUNKTIONIEREN EINER RICHTERLICHEN KONTROLLE DER EINHALTUNG DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN GRUNDSÄTZE DURCH DIE SCHWEREN INNEREN UNRUHEN IN NORDIRLAND UNMÖGLICH GEMACHT WÜRDE ODER DASS DIE AUSÜBUNG EINER SOLCHEN KONTROLLE DURCH DIE STAATLICHEN GERICHTE DEN ZUM SCHUTZ DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT ERFORDERLICHEN MASSNAHMEN IHRE WIRKSAMKEIT NEHMEN WÜRDE . UNTER DIESEN UMSTÄNDEN STELLT SICH DIE FRAGE , OB SICH EIN MITGLIEDSTAAT AUF ARTIKEL 224 EWG-VERTRAG BERUFEN KANN , UM SICH SEINEN VERPFLICHTUNGEN AUS DEM GEMEINSCHAFTSRECHT UND INSBESONDERE AUS DER RICHTLINIE ZU ENTZIEHEN , IM VORLIEGENDEN FALL NICHT .
61 DIE SIEBTE FRAGE IST SOMIT IN ANBETRACHT DER ANTWORTEN AUF DIE ÜBRIGEN FRAGEN GEGENSTANDSLOS .
Kostenentscheidung
KOSTEN
62 DIE AUSLAGEN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK SOWIE DER KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN , DIE ERKLÄRUNGEN VOR DEM GERICHTSHOF ABGEGEBEN HABEN , SIND NICHT ERSTATTUNGSFÄHIG . FÜR DIE PARTEIEN DES AUSGANGSVERFAHREN IST DAS VERFAHREN EIN ZWISCHENSTREIT IN DEM VOR DEM NATIONALEN GERICHT ANHÄNGIGEN RECHTSSTREIT . DIE KOSTENENTSCHEIDUNG IST DAHER SACHE DIESES GERICHTS .
Tenor
AUS DIESEN GRÜNDEN
HAT
DER GERICHTSHOF
AUF DIE IHM VOM INDUSTRIAL TRIBUNAL OF NORTHERN IRELAND MIT ENTSCHEIDUNG VOM 8 . AUGUST 1984 VORGELEGTEN FRAGEN FÜR RECHT ERKANNT :
1 ) DER IN ARTIKEL 6 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9 . FEBRUAR 1976 VERANKERTE GRUNDSATZ DES EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZES STEHT EINER REGELUNG ENTGEGEN , NACH DER EINER BESCHEINIGUNG EINER NATIONALEN BEHÖRDE , MIT DER DAS VORLIEGEN DER VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE AUSNAHME VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT FESTGESTELLT WIRD , DIE WIRKUNG EINES UNWIDERLEGLICHEN BEWEISES MIT DER FOLGE DES AUSSCHLUSSES JEGLICHER RICHTERLICHEN KONTROLLBEFUGNIS BEIGEMESSEN WIRD . AUF ARTIKEL 6 , WONACH JEDER , DER SICH DURCH EINE UNTERSCHIEDLICHE BEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN FÜR BESCHWERT HÄLT , ANSPRUCH AUF EFFEKTIVEN GERICHTLICHEN RECHTSSCHUTZ HAT , KANN SICH DER EINZELNE GEGENÜBER EINEM MITGLIEDSTAAT BERUFEN , DER DIE VOLLE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG IN SEINER INNERSTAATLICHEN RECHTSORDNUNG NICHT SICHERSTELLT .
2 ) DISKRIMINIERUNGEN AUFGRUND DES GESCHLECHTS , DIE AUS GRÜNDEN DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT VORGENOMMEN WERDEN , SIND IM LICHTE DER IN DER RICHTLINIE 76/207 VORGESEHENEN AUSNAHMEN VOM GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN ZU PRÜFEN .
3 ) NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 76/207 KANN EIN MITGLIEDSTAAT BEI DER BEURTEILUNG DER FRAGE , OB DAS GESCHLECHT AUFGRUND DER BEDINGUNGEN , UNTER DENEN DIE TÄTIGKEIT ALS POLIZIST AUSGEUEBT WIRD , EINE UNABDINGBARE VORAUSSETZUNG FÜR DIESE BERUFLICHE TÄTIGKEIT DARSTELLT , ERFORDERNISSE DES SCHUTZES DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT BERÜCKSICHTIGEN , UM IN EINER INNENPOLITISCHEN SITUATION , DIE DURCH HÄUFIGE ANSCHLAEGE GEKENNZEICHNET IST , DIE ALLGEMEINEN POLIZEILICHEN AUFGABEN MIT SCHUSSWAFFEN AUSGERÜSTETEN MÄNNERN VORZUBEHALTEN .
4 ) DER SCHUTZGEDANKE , AUS DEM HERAUS ARTIKEL 2 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 76/207 EINE UNGLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN ZUM SCHUTZ DER FRAU ZULÄSST , UMFASST RISIKEN UND GEFAHREN , DIE FRAUEN NICHT ALS SOLCHE IN BESONDERER WEISE BETREFFEN , WIE ETWA DIEJENIGEN NICHT , DENEN JEDER BEWAFFNETE POLIZIST BEI DER AUSÜBUNG SEINES DIENSTES IN EINER BESTIMMTEN SITUATION AUSGESETZT IST .
5 ) DER EINZELNE KANN SICH GEGENÜBER EINEM HOHEITSTRAEGER , DEM DIE AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT OBLIEGT UND DER ALS ARBEITGEBER HANDELT , AUF DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN DES ARTIKELS 2 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 HINSICHTLICH DER BEDINGUNGEN DES ZUGANGS ZU DEN BESCHÄFTIGUNGEN UND ZUR BERUFLICHEN WEITERBILDUNG , DIE IN ARTIKEL 3 ABSATZ 1 UND ARTIKEL 4 ANGESPROCHEN SIND , BERUFEN , UM EINE IM NATIONALEN RECHT VORGESEHENE ABWEICHUNG VON DIESEM GRUNDSATZ AUSZUSCHALTEN , SOWEIT SIE DIE GRENZEN DER NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 ZULÄSSIGEN AUSNAHMEN ÜBERSCHREITET .