Amtlicher Leitsatz
Ein Beamter hat keinen Anspruch gegen seinen Vorgesetzten persönlich auf Widerruf einer ehrenrührigen dienstlichen Beanstandung.
Ein Beamter hat keinen Anspruch gegen seinen Vorgesetzten persönlich auf Widerruf einer ehrenrührigen dienstlichen Beanstandung.
1. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 I GG ist grundsätzlich auch dann berührt, wenn die beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Unternehmers durch öffentliche negative Äußerungen staatlicher Stellen über seine konkret angesprochenen Erzeugnisse oder Leistungen nachhaltig eingeschränkt werden.
2. Die der Regierung von der Verfassung übertragene Aufgabe der politischen Krisenbewältigung durch Information und Warnung der Öffentlichkeit schließt die Befugnis ein, konkrete Grundrechtsträger als Quelle der bestehenden Gefahrensituation zu bezeichnen, wenn dies zur Erfüllung der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
3. Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit war berechtigt, im Jahre 1985 eine Liste aller in Deutschland festgestellten mit Diethylenglykol kontaminierten Weine unter Angabe der jeweiligen Abfüller zu veröffentlichen.
Zur Frage des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener gegen eine Verfälschung ihres Lebensbildes in einem zeitkritischen Roman.