BGH, 15.06.1967 - III ZR 23/65
Amtlicher Leitsatz
Zum Verhältnis des sog. bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs (nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs) zum Öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch aus enteignendem Eingriff bei Beeinträchtigung eines Grundstücks durch von einem anderen Grundstück ausgehende Immissionen.
Tenor
Die Revisionen der Bundesrepublik und des Landes Niedersachsen gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 1964 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist Pächter eines landwirtschaftlichen Betriebes in A. bei H.. Die zugehörigen Felder liegen an und in unmittelbarer Nähe der im Jahre 1959 angelegten Autobahn sowie der zur gleichen Zeit als Umgehungsstraße ausgebauten Bundesstraße 6 und auch einer von dieser Straße zur Autobahn führenden Zubringerstraße. Die beklagte Bundesrepublik, die bereits bei Vornahme der Straßenbauarbeiten Eigentümerin des Autobahngeländes war, ließ die Bauarbeiten durch die Firma K. als Generalunternehmer durchführen. Die Aufsicht über die Bauarbeiten führte das Autobahn-Neubauamt H., eine Dienststelle des beklagten Landes.
Während der Sommermonate 1959 wurden in dem den Feldern des Klägers benachbarten Bauabschnitt unter Einsatz schwerer Baumaschinen Spreng-, Erdbewegungen und Aufschüttungen für die Autobahnstraße vorgenommen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge wirbelten auf der Autobahn und der Zubringerstraße erheblichen Staub auf, der sich je nach Windrichtung und -stärke auf den angrenzenden und in der Nähe liegenden Feldern absetzte. Die Straßenbauverwaltung, die von Vertretern der Landwirtschaft auf mögliche Ernteschäden durch die Staubentwicklung hingewiesen worden war, und die Firma Krupp versuchten vergeblich, Schutzvorkehrungen gegen die Staubeinwirkungen zu treffen. Die Bauarbeiten wurden in zügigem Tempo während der langen Trockenperiode des Sommers 1959 fortgesetzt.
Der Kläger verlangt aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung sowie aus Enteignung oder Aufopferung Ersatz der Schäden, die ihm angeblich infolge der durch die Bauarbeiten verursachten Staubentwicklung auf seinen Feldern, durch Verteuerung, der Pflege- und Erntearbeiten auf den verstaubten Feldern und durch erhöhten Maschinenverschleiß entstanden sind. Von den gesamten Schäden, die er zunächst auf 16.493 DM und später auf 24.230 DM beziffert hat, macht der Kläger mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 7.500 DM geltende, und zwar 6.100 DM für Rübenschäden, 1.000 DM für Getreideschäden und 400 DM für Maschinenschäden. Er hat dementsprechend vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 7.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagten und die Firma K. die der beklagten Bundesrepublik nach Streitverkündung als Streithelferin beigetreten ist, haben um Abweisung der Klage gebeten. Die Beklagten haben ferner Widerklage erhoben, und zwar das Land Niedersachsen mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klageantrag hinaus keine Ansprüche wegen Verschmutzung seiner Felder und Maschinen gegen das beklagte Land zustehen, und die Bundesrepublik mit dem Antrag, festzustellen, daß dem Kläger auch über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch von 7.500 DM hinaus keine Forderung von insgesamt 16.493 DM wegen Verschmutzung seiner Felder und Maschinen gegen die beklagte Bundesrepublik zusteht.
Die Beklagten haben schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihrer Bediensteten in Abrede gestellt. Sie haben zwar eine gewisse durch die Bauarbeiten hervorgerufene Staubentwicklung zugestanden, haben jedoch die dazu vom Kläger gemachten Angaben als stark übertrieben bezeichnet und darüber hinaus bestritten, daß die vom Kläger behaupteten Schäden durch eine auf den Bauarbeiten beruhende Staubentwicklung verursacht worden seien.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Teil- und Grundurteil den Klageanspruch gegen die Bundesrepublik "aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Aufopferung" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, die Klage gegen das Land Niedersachsen abgewiesen und dessen Widerklage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Bundesrepublik zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat es das landgerichtliche Urteil, soweit die Klage gegen das Land Niedersachsen abgewiesen worden ist, abgeändert und den Klageanspruch auch dem beklagten Land gegenüber dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Soweit das Urteil des Landgerichts der Widerklage des Landes Niedersachsen stattgegeben und über die Kosten entschieden hat, hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und hat es die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs gegen das beklagte Land und über dessen Widerklage an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Bundesrepublik den Antrag auf Abweisung der Klage weiter; das Land Niedersachsen erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Rechtsmittel.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht Ansprüche des Klägers sowohl "aus unerlaubter Handlung auf privatrechtlicher Grundlage (§ 823 BGB)" als auch aus Amtspflichtverletzung verneint, jedoch einen "Anspruch aus enteignend wirkendem Eingriff" für gegeben erachtet.
II.
1.
Bei dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt - von einem Grundstück durch nicht ortsübliche Benutzung desselben ausgehende und die Benutzung eines anderen Grundstücks wesentlich beeinträchtigende "Immissionen" - kommen zwei verschiedene Rechtsgrundlagen für den Entschädigungsanspruch des Klägers in Betracht, und zwar einmal ein sogenannter bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch (zutreffender wohl als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bezeichnet) und zum anderen ein - öffentlich-rechtlicher - Entschädigungsanspruch aus rechtmäßigem oder rechtswidrigem enteignenden Eingriff.
Der erstgenannte Anspruch ist gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung desselben Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die - weil nicht nur unwesentlich und nicht auf ortsüblicher Benutzung des störenden Grundstücks beruhend - über das Maß dessen hinausgehen, was ein Grundstückseigentümer nach der Bestimmung des § 906 BGB (hier in der bis zum 31. Mai 1960 gültigen Fassung) entschädigungslos hinzunehmen hat, gegen die gemäß § 1004 BGB vorzugehen dem betroffenen Eigentümer jedoch aus besonderen Gründen versagt ist (vgl. dazu BGHZ 16, 366, 369 ff [BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54]; Urt. v. 25. November 1964 - V ZR 185/62 S. 14 - insoweit in BGHZ 42, 374 und NJW 65, 389 nicht, wohl aber in VersR 1965, 185, 188 [BGH 25.11.1964 - V ZR 185/62] und WM 1965, 132, 134 abgedruckt; Urt. v. 18. April 1967 - V ZR 216/64 So 6; Soergel-Baur, 9. Aufl., Rdn. 64 vor §§ 903 ff BGB; Hemsen, Der allgemeine bürgerlich-rechtliche Aufopferungsanspruch, Diss. 1961, S. 15/6; Schack Betriebsberater 1965, 341 ff u.a.m.). Ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung kommt bei den hier in Rede stehenden Immissionsfällen in Betrachts wenn durch - rechtmäßige oder rechtswidrige - Eingriffe von hoher Hand Eigentum beeinträchtigt und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit abverlangt wird. Damit hat auch dieser Anspruch zur Voraussetzung, daß die Immissionen nach Art und Ausmaß über die Grenzen dessen hinausgehen, was dem Eigentümer gemäß § 906 BGB entschädigungslos zugemutet wird. Denn von einem besonderen dem Berechtigten abverlangten Opfer kann auch bei auf Eingriffen von hoher Hand beruhenden Beeinträchtigungen nicht gesprochen werden, wenn der Betroffene die nach Art und Maß gleichen Beeinträchtigungen, von einer Grundstücksbenutzung im privatwirtschaftlichen Rahmen ausgehend, nach § 906 BGB dulden muß, ohne eine Entschädigung verlangen zu können (so bereits BGHZ 16, 366, 374) [BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54].
Voraussetzung für beide Ansprüche ist sonach, daß die Einwirkungen (Immissionen) das nach § 906 BGB (a.F.) zu duldende Maß überschritten, d.h. daß die Einwirkungen die Benutzung des betroffenen Grundstücks nicht nur unwesentlich beeinträchtigten und nicht durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wurden, die nach den Örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich, mithin ortsüblich ist. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt. Es ist aber unrichtig, zumindest mißverständlich, wenn das Berufungsgericht (S. 13 BU) sagt, damit "fließe" der eine Anspruch mit dem anderen "zusammen". Unrichtig wäre es, wenn das Berufungsgericht damit sagen wollte, daß es sich bei dem hier als nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch) bezeichneten Anspruch lediglich um einen Unterfall des allgemeinen Enteignungsentschädigungsanspruchs handele oder daß beide Ansprüche in Anspruchskonkurrenz stehen könnten. Richtig ist vielmehr, daß im konkreten Fall nur der eine oder der andere Anspruch gegeben sein kann. Der wesentliche - und insoweit den jeweils anderen Anspruch ausschliessende - Unterschied beider Ansprüche liegt darin, daß von dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch) nur da gesprochen werden kann, wo die Einwirkungen durch privatwirtschaftliche Benutzung (einschließlich nicht hoheitlicher Tätigkeit der öffentlichen Hand) des Grundstücks verursacht sind, während dieser Anspruch bei auf Eingriffen von hoher Hand beruhenden Einwirkungen nicht gegeben ist, vielmehr in diesen Fällen nur der Anspruch auf Entschädigung wegen enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs in Mitte liegen kann (BGHZ 16, 366, 369, 374 [BGH 28.02.1955 - III ZR 136/54]; Hemsen a.a.O. S. 12 ff; Schack a.a.O. S. 343).
2.
In vorliegendem Fall läßt der festgestellte Sachverhalt nicht ganz eindeutig erkennen, ob die Staubentwicklung auf dem Autobahngelände durch eine privatwirtschaftliche Benutzung desselben verursacht worden ist oder ob die Bauarbeiten in den Rahmen hoheitlicher Tätigkeit fallen. Die Schaffung und die Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes und damit auch der Bau von Autobahnen ist unzweifelhaft eine wichtige öffentliche Aufgabe und insoweit trägt der Autobahnbau - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - hoheitlichen Charakter. Damit ist aber noch nicht die Frage entschieden, ob die Durchführung der Bauarbeiten ebenfalls hoheitlichen Charakter trägt. Denn zumindest im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung, zu der der Autobahnbau zu rechnen ist, kann die öffentliche Hand sich zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben privater Mittel bedienen und insoweit die Durchführung ihrer öffentlichen Aufgaben auf die Ebene des Privatrechts verlegen. Hier spricht einerseits der Umstand, daß die beklagte Bundesrepublik die Bauarbeiten durch die Privatfirma Krupp (aufgrund privatrechtlichen Vertrages) ausführen ließ, dafür, daß die Bauarbeiten selbst ausschließlich im Rahmen privatwirtschaftlicher Tätigkeit durchgeführt wurden. Andererseits läßt die Tatsache, daß die Aufsicht über die Bauarbeiten in den Händen des Autobahn-Neubauamtes Hildesheim, einer Dienststelle des beklagten Landes lag, es nicht als völlig ausgeschlossen erscheinen, daß diese Stelle in so weitgehendem Maße auf die Durchführung der Arbeiten Einfluß nahm, daß sie in dem hier interessierenden Zusammenhang die Arbeiten der Baufirma wie eigene gegen sich gelten lassen und es so angesehen werden muß, wie wenn die Firma K. lediglich als Werkzeug der öffentlichen Behörde bei der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgabe tätig geworden wäre (vgl. Urt. v. 18. Mai 1967 - III ZR 94/65 S. 18/19). Die Frage bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung und abschließenden Entscheidung. Senn in vorliegendem Fall ist es für das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis unerheblich, ob der eine oder der andere Anspruch gegeben ist, da im übrigen - mithin von der soeben erörterten Frage abgesehen - die Voraussetzungen, soweit es auf sie für die Entscheidung ankommt, für beide in Rede stehenden Ansprüche gegeben sind.
3.
Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht die hier für beide Ansprüche bestehenden Voraussetzungen, nämlich eine wesentliche Beeinträchtigung der Benutzung der Äcker des Klägers und die Nichtortsüblichkeit der die Einwirkungen verursachenden Benutzung des Autobahngeländes bejaht.
a)
Zur Frage der wesentlichen Beeinträchtigung:
Unbegründet ist zunächst die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hinsichtlich der Frage, ob die Acker des Klägers wesentlich beeinträchtigt worden seien, auf eine Beweiswürdigung ganz verzichtet, so daß insoweit bereits ein Mangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO vorliege (BGHZ 39, 333, 338) [BGH 21.12.1962 - I ZB 27/62]. Im Berufungsurteil (S. 13) wird zunächst ausgeführt, das Landgericht habe eine wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücke des Klägers mit ausreichender Begründung bejaht. Wörtlich fährt das Berufungsurteil dann fort:
"Denn wenn auch die Höhe des Schadens noch nicht annähernd festgestellt ist und auch künftig nur unter weitestgehender Heranziehung des § 287 ZPO wird ermittelt werden können, so ergibt sich aus der eingehenden Beweisaufnahme des Landgerichts in Verbindung mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Schmidt doch schon soviel, daß die Äcker des Klägers, soweit sie infolge ihrer Lage den Staubeinwirkungen durch die Autobahn-Bauarbeiten stärker ausgesetzt waren, in ihrer Benutzbarkeit, insbesondere in ihrem Ertrag, durch diese Einwirkungen wesentlich beeinträchtigt worden sind. Die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eingetretenen Schäden lassen sich nicht aus der allgemeinen Dürre des Sommers 1959 erklären."
Danach trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht es an einer Beweiswürdigung vollständig habe fehlen lassen. Wie die wiedergegebenen Ausführungen ergeben, hat das Berufungsgericht vielmehr "die eingehende Beweisaufnahme des Landgerichts in Verbindung mit dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten des Sachverständigen Schmidt" einer eigenen Würdigung im Blick auf die Frage einer "wesentlichen Beeinträchtigung" der Äcker des Klägers unterzogen.
Ebenso kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO darin sehen will, daß das Berufungsgericht sich nicht ausdrücklich mit dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Berge auseinandergesetzt habe, wonach die Frage, inwieweit das durch Staubablagerungen tatsächlich beeinträchtigte physiologische Geschehen einen Schaden bei bestimmten landwirtschaftlichen Kulturen bedingt habe, offen bleiben müsse. Einer besonderen Auseinandersetzung mit diesem Gutachten bedurfte es schon deshalb nicht, weil es der Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung der Äcker und Früchte nicht entgegensteht, so daß dahinstehen kann, ob nicht - wie die Revisionserwiderung meint - tatsächlich in dem Gutachten die Entstehung eines Schadens an den Früchten durch die Staubeinwirkungen überhaupt bejaht wurde und nur die Frage der Schadenshöhe offen geblieben ist.
Materiell-rechtlich greift die Revision die Auffassung des Berufungsgerichts an, daß die Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung nur nach dem gerade betroffenen Grundstücksteil beantwortet werden könne. Die Revision ist demgegenüber der Meinung, daß das Verhältnis der betroffenen Teilflächen zur Gesamtfläche des Hofes nicht außer Betracht gelassen werden könne. Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt: Es sei nicht angängig für die Bewertung der Beeinträchtigungen als "wesentlich" die Höhe des eingetretenen Schadens zum Umsatz oder Ertrag des gesamten Wirtschaftsbetriebes des Klägers in Beziehung zu setzen und die Überschreitung eines bestimmten Prozentsatzes an Umsatz- oder Ertragsminderung zu fordern. Vielmehr könne die Frage, ob die Beeinträchtigung wesentlich sei, nur nach dem Ausmaß der Schädigung gerade des betroffenen Grundstücksteiles beantwortet und sie müsse, wenn die Beeinträchtigung dieses Grundstücksteils wesentlich sei, jedenfalls dann bejaht werden, wenn dieser Grundstücksteil, wie hier, für den Betroffenen wirtschaftliche Bedeutung habe.
Dem ist zuzustimmen. Eine andere Beurteilung könnte - möglicherweise - in Betracht kommen, wenn es hier um einen enteignenden Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers ginge. Es geht indes nicht um enteignende Einwirkungen auf den Betrieb als solchen, sondern um enteignende Beeinträchtigungen der Äcker mit ihren Früchten. Insoweit aber müssen bei der Frage der Wesentlichkeit der Beeinträchtigungen die Äcker als solche und ohne Rücksicht auf die Art und Größe des Betriebes, zu dem sie gehören, einer Betrachtung und Beurteilung unterzogen werden.
b)
Zur Frage der Ortsüblichkeit der Beeinträchtigungen:
Verfahrensrechtlich erhebt die Revision folgende Rügen: Das Berufungsgericht habe die Ortsüblichkeit mit der Erwägung verneint, daß die hier zugefügten Staubmassen nicht zu vergleichen seien mit dem Staub, der auf anderen unbefestigten Wegen aufgewirbelt worden sei, habe dabei jedoch die Bekundung des Zeugen Arnold nicht berücksichtigt, daß von einer übernormalen Staubaufwirbelung nicht die Rede habe sein können, daß es vielmehr überall schwer gestaubt habe. Diese Rüge muß erfolglos bleiben.
Angesichts der Vielzahl der vernommenen Zeugen, die eine ungewöhnlich starke Staubentwicklung bei den Bauarbeiten an der Autobahn bekundet hatten, brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit jeder einzelnen Zeugenaussage auseinanderzusetzen. Es genügt, daß sich erkennen laßt, eine sachentsprechende Beurteilung habe überhaupt stattgefunden (BGHZ 3, 162, 175) [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]. Das ist hier der Fall.
Zu der weiteren Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eigene Feststellungen weder getroffen über die Staubmengen, die von der Autobahnstraße, noch über die Mengen, die von anderen unbefestigten Wegen ausgegangen seien, und das Berufungsurteil entbehre damit der tatsächlichen Grundlage, ist zu sagen: Es kam hier für die Entscheidung über den Grund des Entschädigungsanspruchs wesentlich darauf an, ob die von den Bauarbeiten an der Autobahn ausgehenden Staubaufwirbelungen erheblich über das Maß der von sonstigen unbefestigten Wegen - bei üblichem Gebrauch - aufgewirbelten Staubmengen hinaus gingen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme bejahen, ohne im einzelnen Feststellungen über das Maß der durch die Autobahn-Bauarbeiten aufgewirbelten Staubmengen auf der einen und der von sonstigen - unbefestigten - Wegen ausgehenden Staubmengen auf der anderen Seite zu treffen.
In sachlich rechtlicher Hinsicht macht die Revision geltend, daß das Berufungsgericht mit der Verneinung der Ortsüblichkeit der in Rede stehenden Beeinträchtigungen § 906 BGB (a.F.) verletzt habe. Im einzelnen bringt sie dazu vor: Es sei verfehlt, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung der Ortsüblichkeit die Autobahnstraße mit den - unbefestigten - Wegen im Gebiet der Gemeinde Achtum verglichen habe. Die Benutzung von Gelände zum Autobahnbau sei vielmehr grundsätzlich als ortsüblich anzuerkennen (RGZ 159, 129, 138), so daß das Berufungsgericht folgerichtig hätte prüfen müssen, ob die Nutzungsweise des in Rede stehenden Autobahngeländes im Vergleich mit anderen Autobahn-Neubaustellen unter den gleichen Witterungsverhältnissen über das dort übliche Maß hinausgegangen sei. Mit dieser Rüge kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen.
Die Frage, ob die hier interessierenden Einwirkungen auf die Äcker des Klägers auf eine "ortsübliche" Benutzung der Grundstücke, von denen die Einwirkungen ausgingen, zurückgeführt werden müssen, ist im wesentlichen vom Tatrichter zu beantworten; dementsprechend ist die revisionsrichterliche Nachprüfung darauf beschränkt, ob der Tatrichter seine Entscheidung aufgrund zutreffender rechtlicher Erwägungen getroffen hat (BGHZ 30, 273, 277 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 8). Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Zuführung von Staub in einem Ausmaß, wie sie im Gebiet der Gemeinde Achtum weder vorher noch nachher, sondern nur in den Wochen oder wenigen Monaten des Autobahnbaues geschehen sei und wie sie auf dem einmaligen Ereignis des Autobahnbaues beruht habe, sei nicht ortsüblich gewesen. Das läßt im Ergebnis keinen Rechtsirrtum erkennen. Selbst wenn man die Grenzen des für die Frage der Ortsüblichkeit zu berücksichtigenden Gebietes weiter als das Berufungsgericht es getan hat und erheblich über die Grenzen des Gemeindebereiches von A. hinaus erstrecken wollte, so könnte das nicht zu einer anderen Beurteilung der Rechtslage führen. Denn die Ortsüblichkeit einer Einwirkung hat u.a. zur Voraussetzung, daß sie nicht nur einmal vorkommt, sondern daß sie dauert oder sich wiederholt, daß sie jedenfalls öfter in dem jeweiligen räumlichen Bereich vorkommt (BGHZ 30, 273, 278 [BGH 15.04.1959 - V ZR 3/58]; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 9). Anlage und Bau der Autobahn aber waren eine lediglich einmalige Maßnahme und die davon ausgehenden Einwirkungen auf die Äcker des Klägers müssen unter dem hier maßgeblichen Gesichtspunkt gesondert und unabhängig von den - nach Art und Ausmaß völlig verschiedenen - Einwirkungen beurteilt werden, die von dem Betrieb und der Unterhaltung der fertiggestellten Autobahn selbst ausgehen mögen (vgl. dazu das soeben erwähnte und den Ausbau einer Moselstaustufe betreffende Urteil vom 28. April 1967). Angesichts dessen läßt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden, daß das Berufungsgericht die Beeinträchtigungen der Äcker des Klägers nicht als durch eine ortsübliche Benutzung des Autobahngeländes verursacht angesehen hat.
4.
Davon, daß der Kläger sich gegen die von dem Autobahnbau ausgehenden Eigentumsstörungen nicht mit den Mitteln, die das Nachbarrecht bietet, wenden konnte, ihm insbesondere ein Abwehranspruch aus § 1004 BGB versagt war, ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen. Selbst wenn man die Bauarbeiten nicht als Arbeiten im Rahmen hoheitlicher, sondern als solche im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung ansehen will, hätte dem Kläger angesichts dessen, daß die Arbeiten einer im allgemeinen Interesse liegenden öffentlichen Aufgabe dienten, ein Abwehranspruch nicht zugestanden (vgl. dazu RGZ 129, 135; Urteil vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 S. 5/6).
Wenn die Arbeiten als hoheitliche Maßnahmen der öffentlichen Hand zu werten sind, dann wurde durch sie im Sinne des Enteignungsrechts in das dem Kläger als Pächter an den betroffenen Äckern zustehende Recht ("Eigentum" im Sinne des Art. 14 GG) in enteignender Weise eingegriffen. Denn von diesen - hoheitlichen - Maßnahmen gingen unmittelbare beeinträchtigende Auswirkungen auf das Eigentum des Klägers im Sinne des Enteignungsrechts aus. Das aber genügt zur Annahme eines enteignungsrechtlichen "Eingriffs" (BGHZ 37, 44, 47 [BGH 15.03.1962 - III ZR 211/60]; LM Nr. 1 zu § 77 BLG).
5.
Danach sind die Voraussetzungen entweder für einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch), wie er oben gekennzeichnet ist, oder für einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignenden (enteignungsgleichen) Eingriffs gegeben, so daß lediglich zu prüfen bleibt, ob etwa die Frage der Höhe des Anspruchs oder die des - jeweiligen - Anspruchsgegners zu einer Entscheidung darüber nötigt, ob der eine oder der andere Anspruch gegeben ist.
III.
Im Blick auf die Höhe der sich aus der einen oder anderen Anspruchsgrundlage (nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch oder Entschädigungsanspruch wegen enteignenden Eingriffs) ergebenden Ansprüche des Klägers braucht indes ebenfalls nicht abschließend entschieden zu werden, ob der eine oder der andere Anspruch hier gegeben ist. Zum "bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch" ist verschiedentlich die Auffassung vertreten worden, daß dem Betroffenen voller Schadensersatz zu leisten sei (RGZ 100, 69, 75; BGHZ 28, 225, 232 [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56]; Soergel-Baur, Rdn. 64 vor §§ 903 ff sowie die weiteren Nachweise bei Hemsen S. 30, 31). Demgegenüber geht eine andere Meinung dahin, daß lediglich ein Anspruch auf angemessenen Ausgleich gegeben sei (RGZ 167, 14, 26; RGDR 1944, 410, 411; Schack BB 1965, 343; Hemsen a.a.O. So 31, 32, 158 u.a.). Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend beantwortet zu werden. Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Entschädigungsanspruch wegen enteignend wirkenden Eingriffs zugesprochen. Auch das Landgericht hatte bereits dahin entschieden (S. 13 des landgerichtlichen Urteils), daß ein voller Schadensersatz nicht in Betracht komme, sondern dem Kläger lediglich ein "billiger Ausgleich" zuzuerkennen sei. Selbst wenn also hier nicht ein Enteignungsentschädigungsanspruch, sondern ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlicher Aufopferungsanspruch) gegeben wäre, so könnte dem Kläger - der die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht angefochten hat - doch der Höhe nach nicht mehr zugesprochen werden als eine angemessene Entschädigung, wie sie sich aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Entschädigung aus enteignendem Eingriff ergeben würde.
Andererseits würde der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch der Höhe nach auch nicht etwa hinter dem Anspruch auf Enteignungsentschädigung in der Weise zurückbleiben, daß mit dem erstgenannten Anspruch ein Ausgleich für vor Klageerhebung erfolgte Beeinträchtigungen nicht verlangt werden könnte. Das Reichsgericht hat zwar früher die Auffassung vertreten, daß aus § 26 GewO ein Ausgleich für vor Klageerhebung verursachte Schäden nicht zugebilligt werden könne (RGZ 105, 213/4; 127, 29, 32). Es hat jedoch diese Auffassung später ausdrücklich aufgegeben (RGZ 139, 29, 34/5) und der Bundesgerichtshof hat sich dieser späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts angeschlossen (BGHZ 15, 146, 150 [BGH 29.10.1954 - V ZR 53/53]; 28, 225, 232) [BGH 08.10.1958 - V ZR 54/56]. Wenn mithin in der neueren Rechtsprechung - richtigerweise - eine Beschränkung des Ersatzanspruchs aus § 26 GewO auf die nach Klageerhebung vorgekommenen Beeinträchtigungen nicht mehr vorgenommen wird, dann kann offen bleiben, ob überhaupt die zu der Sondernorm des § 26 GewO insoweit herausgebildeten Grundsätze für den allgemeinen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch (bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch) ebenfalls zum Zuge kommen müßten oder ob bei ihm die Erwägungen, die zur zeitlichen Beschränkung der Ansprüche aus § 26 GewO geführt haben, gar nicht Platz greifen könnten (das Reichsgericht hat in RGZ 104, 81, 85 eine zeitliche Beschränkung, wie es sie damals noch bei dem Anspruch aus § 26 GewO für geboten hielt, bei dem allgemeinen "bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch" ausdrücklich abgelehnt; vgl. auch Urteil vom 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 S. 14 - NJW 1963, 2020).
Es ergibt sich sonach, daß es auch für die Höhe des Klageanspruchs unerheblich ist, aus welcher der beiden hier zur Erörterung stehenden Anspruchsgrundlagen der Anspruch begründet ist.
IV.
Schließlich braucht auch im Blick auf die Frage nach dem Anspruchsgegner im vorliegenden Fall nicht abschließend eine Entscheidung darüber getroffen zu werden, ob ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch oder ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignendem Eingriff gegeben ist. Vielfach wird als Anspruchsgegner beim bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruch der "Begünstigte" angesehen (so u.a. Schack BB 1965, 343; Hubmann JZ 1958, 489, 493; Hemsen a.a.O. S. 157/8). Jedoch ist in RGZ 101, 102, 107 davon die Rede, daß der, der in das Eigentum "eingreift", verpflichtet sei, und in RGZ 155, 316, 319 ist - für einen Fall des § 26 GewO - gesagt, daß die Frage, gegen wen sich der Anspruch auf Schadloshaltung richte, aus § 1004 BGB zu beantworten sei, der Anspruch sich demzufolge gegen den "Störer" richte. Die Entscheidung des V. Zivilsenats vom 28. April 1967 - V ZR 216/64 (S. 5) sieht offenbar ebenfalls den "Störer" als entschädigungspflichtig an. Die aufgeworfene Frage bedarf jedoch hier ebenfalls keiner Vertiefung, weil die Bundesrepublik und das beklagte Land sowohl "Störer" als auch "Begünstigte" sind.
Der Begriff des Störers ist weit zu fassen und in der genannten Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 155, 316, 319 wird gesagt, daß im Falle des § 26 GewO nicht nur der Inhaber der gewerblichen Anlage als Störer in Betracht komme, Störer vielmehr auch der sei, "durch dessen maßgebenden Willen, sei es auch ohne sein Verschulden, ein Zustand geschaffen wird, der die Beeinträchtigung des Eigentums des Dritten zur Folge hat". In diesem Sinn ist der Bund Störer, da er den Auftrag für die Ausführung der Bauarbeiten erteilt hat, und mit gleicher Erwägung hat auch der V. Zivilsenat in seinem Urteil vom 28. April 1967 die Störereigenschaft des Bundes bejaht. Das Land, dem die Aufsicht über die Bauarbeiten oblag und das in der Lage gewesen wäre, durch entsprechende Weisungen die beeinträchtigenden Maßnahmen zu verhindern, ist ebenfalls "Störer".
Als Begünstigte sind in gleicher Weise die Bundesrepublik und das beklagte Land anzusehen, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend dargelegt hat. Der Bund ist begünstigt als Eigentümer der Autobahnen und des Autobahngeländes und als Träger der Straßenbaulast für die Bundesfernstraßen, mithin auch für die Bundesautobahn (§ 5 BFernStrß in Übereinstimmung mit § 6 des Gesetzes über die Vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen u.s.w. vom 2. März 1951, BGBl I 157). Daneben ist aber auch das beklagte Land begünstigt; denn durch den Autobahnbau wurde eine ihm obliegende Aufgabe erfüllt. Daß der Bund Träger der Straßenbaulast ist, bedeutet nicht, daß auch die tatsächliche Durchführung und Leitung der Bauarbeiten in seinen Händen liege. Vielmehr ist der Bund im wesentlichen auf die Bereitstellung der Haushaltsmittel, auf die Möglichkeit, allgemeine und besondere Verwaltungsvorschriften zu erlassen und Weisungen zu erteilen, beschränkt. Im übrigen liegt die sich auf den Bau der Bundesstraßen beziehende Verwaltungstätigkeit in den Händen der Länder, denen diese Aufgabe bereits durch Art. 90 GGübertragen worden ist, wonach die Länder (oder die nach Landesrecht zuständigen Selbstverwaltungskörperschaften) u.a. die Bundesautobahnen im Auftrag des Bundes verwalten. Damit ist ihnen diese Verwaltungsaufgabe als eine Aufgabe zur selbständigen Erledigung übertragen worden (vgl. BGHZ 16, 95, 99) [BGH 30.12.1954 - III ZR 102/53]. Daraus ergibt sich, daß mit dem - durch eine Behörde des Landes beaufsichtigten - Bau der Autobahn auch eine Aufgabe des Landes wahrgenommen wurde, so daß auch das Land als durch den Autobahnbau begünstigt anzusehen ist.
V.
Nach alledem ist der Klageanspruch in dem Umfang, wie ihn das Berufungsgericht dem Kläger zugebilligt hat, gegenüber beiden Beklagten als Gesamtschuldnern - aus wahlweisem Haftungsgrund (BGHZ 14, 363 [BGH 30.09.1954 - III ZR 134/54]) - dem Grunde nach gerechtfertigt, so daß sich die dagegen gerichteten Rechtsmittel als unbegründet erweisen.
Die Kosten der erfolglos gebliebenen Rechtsmittel haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 4 ZPO).