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BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

Daten
Fall: 
Mephisto
Fundstellen: 
BGHZ 50, 133; JZ 1968, 697; MDR 1968, 737; NJW 1968, 1773
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
20.03.1968
Aktenzeichen: 
I ZR 44/66
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Pehle, Sprenkmann, Mösl, Simon, Krüger-Nieland
Instanzen: 
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68
  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66
  • OLG Hamburg, 10.03.1966 - 3 U 372/65
Stichwörter: 
  • Persönlichkeitsrecht eines Verstorbenen - Fortwirkung von zu Lebzeiten erstrittenen Verbotsurteilen - Persönlichkeitsrecht bei Verlust der Rechtsfähigkeit durch Tod - Wahrnehmungsberechtigung für Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen - Zeitliche Begrenzung des postmortalen Schutzes - Unterlassen der Veröffentlichung eines Romans - Interessenabwägung zwischen Intimsphäre und Meinungsfreiheit - Schranken des allgemeinen Persönlchkeitsrechts - Darstellung der Verbindung einer Person zum Nationalsozialismus in einem Roman - Umfang der Gewährleistung künstlerischer Schaffensfreiheit - Folgen des widerrechtlichen Eingriffs in ein Persönlichkeitsrecht

Zur Frage des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener gegen eine Verfälschung ihres Lebensbildes in einem zeitkritischen Roman.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 10. März 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Der klagende Adoptivsohn und Alleinerbe des verstorbenen Schauspielers und Intendanten Gu. Gr. beanstandet mit der vorliegenden Klage die Verbreitung des Buches "Me.-Roman einer Ka." von K. Ma..

Gr. war in den zwanziger Jahren mit K. Ma. befreundet und mit dessen Schwester Er. kurze Zeit bis 1928 verheiratet. 1933 begaben sich die Geschwister K. und Er. Ma. aus politischer Überzeugung in die Emigration. Gr., der insbesondere durch seine Me.-Rolle bekannt geworden war, wurde 1934 zum Intendanten des Staatlichen Schauspielerhauses in B. ernannt, 1936 zum Pr. Staatsrat und 1937 zum Generalintendanten der Pr. Staatstheater, die Gö. unterstanden.

K. Ma. schrieb den Me.-Roman bald nach seiner Emigration und veröffentlichte ihn 1936 im Q.-Verlag in A. in deutscher Sprache. Der Roman schildert die Karriere eines Schauspielers, der im Roman den Namen He. H. trägt und der als ehrgeiziger, talentierter Opportunist aus kleinbürgerlichem Milieu mit perversen sexuellen Neigungen, als zynisch-rücksichtsloser Mitläufer der nationalsozialistischen Machthaber und als Rückversicherer dargestellt wird. Zahlreiche Einzelheiten - so die Beschreibung von Figur und Gesicht, die Reihenfolge der Theaterstücke, in denen dieser Schauspieler mitwirkt, insbesondere auch die Übernahme der Me.-Rolle, sowie der Aufstieg zum Generalintendanten der Pr. Staatstheater - entsprechen dem äußeren Erscheinungsbild und dem Lebenslauf von Gr.. Auch Personen aus dessen Umgebung sind in dem Roman wiederzuerkennen. K. Ma. selbst schrieb 1942 in seinem in Ne. Y. erschienenen Lebensbericht "Th. T. P.", sein Schwager stehe ihm als Verräter par excellence vor Augen, als die makabre Verkörperung von Korruption und Zynismus; so intensiv sei die Faszination von dessen schändlichem Ruhm gewesen, daß er sich entschlossen habe, Me.-Gr. in einem satirischen Roman zu porträtieren; es sei ihm notwendig erschienen, den verworfenen Typ des verräterischen Intellektuellen zu entlarven und zu analysieren. In der neu bearbeiteten Ausgabe des "We." von 1948 führt K. Ma. aus, "Me." sei kein Schlüsselroman und H. unterscheide sich in mancher Hinsicht von seinem früheren Schwager; es gehe in diesem zeitkritischen Versuch überhaupt nicht um den Einzelfall, sondern um den Typ; Gr. habe als Exempel gedient, weil dieser ihm zufällig besonders gut bekannt gewesen sei; sein Abfall sei ihm so phantastisch, unglaubhaft und fabelhaft genug erschienen, um einen Roman darüber zu schreiben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß auf Gr. wesentliche negative Charakterzüge und Handlungen nicht zutreffen, die im Roman der Person H. angedichtet werden. Als Gr. nach Kriegsende in Haft geriet, bescheinigten ihm politisch Verfolgte und jüdische Schauspieler seine anständige antinationalsozialistische Gesinnung und sein mutiges Eintreten für politisch und rassisch Verfolgte.

K. Ma. beging 1949 Selbstmord. Der "Me."-Roman erschien 1956 erneut im Au.-Verlag in O.-B. und trug auf der letzten Seite den Vermerk: "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts-K. M.". Dieser Herausgabe hat der Kläger im Namen von Gr., dessen Assistent er seit seiner Adoption bis zu dessen Tode war, im Jahre 1957 widersprochen, doch war die Auflage bereits ausgeliefert. Weitere Herausgaben bei drei westdeutschen Verlagen konnten verhindert werden.

Im August 1963 kündigte die Beklagte ihrerseits die Herausgabe des Buches an. Nach dem Tode von Gr. am ... 1963 hat der Kläger hiergegen zunächst erfolglos protestiert und schließlich Klage erhoben. Nachdem die Beklagte in erster Instanz obgesiegt hatte, brachte sie das Buch mit folgendem, durch einstweilige Verfügung angeordnetem Vorspruch heraus:

"AN DEN LESER
Der Verfasser K. Ma. ist 1933 freiwillig aus Gesinnung emigriert und hat 1936 diesen Roman in A. geschrieben. Aus seiner damaligen Sicht und seinem Haß gegen die Hitlerdiktatur hat er ein zeitkritisches Bild der Theatergeschichte in Romanform geschaffen. Wenn auch Anlehnungen an Personen der damaligen Zeit nicht zu verkennen sind, so hat er den Romanfiguren doch erst durch seine dichterische Phantasie Gestalt gegeben. Dies gilt insbesondere für die Hauptfigur. Handlungen und Gesinnungen, die dieser Person im Roman zugeschrieben werden, entsprechen jedenfalls weitgehend der Phantasie des Verfassers. Er hat daher seinem Werk die Erklärung beigefügt: "Alle Personen dieses Buches stellen Typen dar, nicht Porträts."
Der Verleger"

Der Kläger hat geltend gemacht, jeder Leser der oberflächlich mit dem deutschen Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertraut sei, müsse - wie auch in Presseartikeln und Stellungnahmen bestätigt werde - die betont negativ geschilderte und mit zahlreichen verächtlichen Bemerkungen abqualifizierte Person H. mit dem Schauspieler Gr. in Verbindung bringen. Da in der Gesamtdarstellung mit erkennbar wahren Tatsachen zahlreiche erfundene herabsetzende Schilderungen verknüpft seien, entstehe ein verfälschtes, grob ehrverletzendes Persönlichkeitsbild von Gr.. Der Roman sei kein Kunstwerk, sondern ein Schlüsselroman, der wiederholt als Dokument der Privatsache beurteilt worden sei, in dem K. Ma. sich an Gr. räche, weil er die Ehre seiner Schwester Er. durch die Heirat mit Gr. verletzt geglaubt habe.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten unter Strafandrohung zu untersagen, den von K. Ma. verfaßten, im Jahre 1936 im Q.-Verlag in A. und im Jahre 1956 im Au.-Verlag in B.-O. erschienenen Roman "Me." zu vervielfältigen, zu vertreiben und zu veröffentlichen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, bei H. handle es sich - wie auch in Besprechungen bestätigt werde - erkennbar um eine vom Künstler geschaffene eigenständige Romangestalt, die in entscheidenden Zügen so offensichtlich im Gegensatz zur geschichtlichen Persönlichkeit von Gr. stehe, daß dessen Persönlichkeitsrecht, das im übrigen mit dessen Tode untergegangen sei, nicht verletzt werde. Ein Verbot des Romans, der von namhaften Sachkennern als zeitkritisches Kunstwerk, als eines der bedeutendsten Werke der Exliteratur und als wichtiger Bestandteil des Lebenswerkes von K. Ma. gewürdigt werde, sei mit den Grundrechten der freien Meinungsäußerung und der Freiheit der Kunst unvereinbar. Zudem sei der Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen nicht berechtigt, da es an einem wirklichen Vater-Sohn-Verhältnis gefehlt habe und der Kläger nicht einmal den Namen Gr. führe und da zumindest die noch lebende Schwester von Gr. mitwirken müsse. Endlich seien etwaige Ansprüche verwirkt, da Gr. selbst gegen die Verbreitung der vom Au.-Verlag herausgegebenen Ausgabe nicht eingeschritten sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, daß die durch den Roman verletzten Persönlichkeitsrechte von Gr. mit dessen Tode untergegangen seien.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt, jedoch zum Ausdruck gebracht hat, daß das Verbot nicht unbedingt für alle Zeiten erstrebt werde. Die Beklagte hat erklärt, sie verpflichte sich, den Roman künftig stets mit dem durch einstweilige Verfügung angeordneten Vorspann zu veröffentlichen.

Das Oberlandesgericht hat der Berufung stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen klageabweisenden Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger begründet sein Klagebegehren nicht nur mit der Verletzung fortbestehender Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Gu. Gr., sondern auch mit der Beeinträchtigung eigener persönlichkeitsrechtlicher Belange als Angehöriger. Demgegenüber hatte das Landgericht in seinem klageabweisenden Urteil den Standpunkt vertreten, daß jedenfalls solche Ansprüche, die den Angehörigen aus eigenem Recht zustehen könnten, hinter dem überragenden Interesse der Beklagten zurücktreten müßten, den beanstanden Roman als Kunstwerk und als Dokument der Zeitgeschichte zu veröffentlichen. Auch die Revision der Beklagten beruft sich gegenüber einem solchen eigenen, auf "einfache" Gesetze, insbesondere auf § 189 StGB (Beschimpfung des Andenkens Verstorbener) gestützten Unterlassungsanspruch auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte, nicht durch die allgemeinen Gesetze begrenzte Freiheit der Kunst. Auf die Frage des Verhältnisses dieser Normen braucht im Streitfall jedoch nicht eingegangen zu werden, denn das Klagebegehren ist bereits wegen Verletzung des gleichfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen begründet.

II.

1.

In dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht bei Schulze, Rechtsprechung zum Urheberrecht, OLGZ 64) wird vorweg geprüft, ob das Persönlichkeitsrecht entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nach dem Tode noch fortbestehen kann und von wem es in einem solchen Falle wahrgenommen wird. Das Berufungsgericht führt dazu aus, die ihrer Natur nach nicht übertragbaren Persönlichkeitsrechte könnten zwar nach dem Tode nicht mehr fortbestehen, da es dann an einem Rechtssubjekt fehle. Gleichwohl gewähre aber die Rechtsordnung einen über den Tod hinauswirkenden Persönlichkeitsschutz, wie sich in der Pflicht zur Beachtung von Beisetzungsanordnungen eines Verstorbenen zeige, ferner in der Pflege seiner Ruhestätte, dem Schutz der Totenruhe, der Bestrafung von Leichenentwendungen und der Verunglimpfung des Andenkens, der Wiederaufnahme von Strafverfahren auch nach dem Tode, dem Bildnisschutz, dem Recht, Entstellungen der Darbietungen eines ausübenden Künstlers nach dessen Tode zu verfolgen, und auch in der Fortwirkung eines zu Lebzeiten erstrittenen Verbotsurteile wegen Ehrverletzung. Die aus diesem Persönlichkeitsschutz folgenden Ansprüche könne der Kläger als Adoptivsohn und damit als Angehöriger von Gründgens, als dessen Alleinerbe und als derjenige wahrnehmen, den Gr. bereits zu Lebzeiten damit beauftragt habe, die Verbreitung des Buches zu verhindern.

2.

Diesen Ausführungen ist im Ergebnis beizutreten.

Der Bundesgerichtshofs hat bereits im Zusammenhang mit der Frage, wem die Befugnis zur Veröffentlichung von Tagebüchern eines Verstorbenen zusteht, dargelegt, es werde für das Urheberpersönlichkeitsrecht einmütig anerkannt, daß es über den Tod des ursprünglichen Rechtsträgers hinaus fortwirke. Dies gelte in gleicher Weise auch für das allgemeine Persönlichkeitsrecht; denn die schutzwürdigen Werte der Persönlichkeit überdauerten die Rechtsfähigkeit ihres Subjekts, die mit dem Tode erlösche (BGHZ 15, 249, 259 [BGH 26.11.1954 - I ZR 266/52] - Cosima Wagner). Diese Auffassung hat in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend Billigung gefunden (LG München Ufita 20, 230 - von Witzleben; Koebel, NJW 58, 936; Nipperdey, Ufita 30, 1, 20; Hubmann, Das Persönlichkeitsrecht, 1953, S. 245 f sowie in der Anmerkung zu dem angefochtenen Urteil a.a.O.; Staudinger-Coing, BGB, 11. Aufl., Vorbem. 24 vor 1, vgl. auch Anm. 151 zu § 1922; von Gamm, NJW 1955, 1826; zurückhaltend Bußmann, Gutachten zum 42. Juristentag, 1957, S. 62 ff).

Die gegen diese Auffassung erhobenen Bedenken (vgl. insbes. May, NJW 1958, 2101 und Wolpert, Ufita 34, 150, 156 ff) greifen nicht durch. Das Persönlichkeitsrecht erfährt zwar - wie schon ein Vergleich des Ehrenschutzes nach §§ 185 bis 187 StGB mit der engeren Bestimmung des § 189 StGB zeigt - mit dem Tode der Person eine einschneidende Einschränkung, da alle diejenigen Ausstrahlungen enden, welche die Existenz einer aktiv handelnden Person bedingen. Ferner kann bei der Abwägung widerstreitender Belange im Rahmen der Abgrenzung des Persönlichkeitsrechtes nicht mehr der Schutz der persönlichen Empfindung des Angegriffenen als solcher ins Gewicht fallen. Aus diesem Grunde ist beispielsweise bei Darstellungen aus dem Intimbereich die Frage, ob eine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes vorliegt, bei Verstorbenen nach einem anderen Wertungsmaßstab als bei Lebenden zu beurteilen. Andererseits ist aber allgemein anerkannt, daß der Verstorbene nicht nur übertragbare materielle Werte hinterläßt, sondern daß auch immaterielle Güter seinen Tod überdauern, die verletzbar und auch nach dem Tode noch schutzwürdig sind. Was im einzelnen zu diesen Gütern zählt und welche Ansprüche sich aus ihrer Beeinträchtigung ergeben könnten, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Prüfung. Denn hier handelt es sich - wie noch zu erörtern sein wird - lediglich um Unterlassungsansprüche gegen grobe Entstellungen des Lebensbildes. Insoweit sind keine überzeugenden Gründe dafür ersichtlich, daß der persönlichkeitsrechtliche Unterlassungsanspruch trotz Fortbestehens des verletzbaren und schutzwürdigen Gutes in dem Augenblick völlig erlöschen sollte, in dem dieses Lebensbild seinen Abschluß gefunden hat und der Angegriffene sich nicht mehr selbst verteidigen kann.

Es ist nicht entscheidend, daß das Persönlichkeitsrecht - abgesehen von seinen vermögenswerten Bestandteilen - als höchstpersönliches Recht unübertragbar und unvererblich ist. Die Rechtsordnung kann Gebote und Verbote für das Verhalten der Rechtsgenossen zum Schutz verletzungsfähiger Rechtsgüter auch unabhängig vom Vorhandensein eines lebenden Rechtssubjektes vorsehen und namentlich Unterlassungsansprüche der in Rede stehenden Art durch jemanden wahrnehmen lassen, der nicht selbst Subjekt eines entsprechenden Rechtes ist, wenn der ursprüngliche Träger dieses Rechtes durch den Tod die Rechtsfähigkeit verloren hat. Seit langer Zeit sieht die Rechtsordnung diese Lösung bereits für besonders wichtige Fallgruppen vor, in denen es um an sich unübertragbare Persönlichkeitsrechte geht. So ist die Verbreitung von Abbildungen nach dem Tode des Abgebildeten von der Einwilligung seiner Angehörigen abhängig (§ 22 des Kunsturhebergesetzes vom 9. Januar 1907). Auch zu der Strafvorschrift über die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 189 StGB) wird heute die Auffassung vertreten, daß hier nicht allein das Pietätsgefühl und die Familienehre der antragsberechtigten Angehörigen, sondern auch die eigene Ehre des Verstorbenen in Gestalt eines fortbestehenden Achtungsanspruchs im sozialen Raum geschützt wird (vgl. Welzel, Das deutsche Strafrecht, 10. Aufl., S. 293, 299). § 361 StPO läßt die Wideraufnahme des Strafverfahrens zugunsten des Verstorbenen auf Antrag bestimmter Angehöriger zu. Ferner können die Angehörigen eines ausübenden Künstlers nach dem Tode Entstellungen der Darbietungen des Verstorbenen untersagen (§ 83 UrhG). Wenn derartige Regelungen zum Teil schon nach früherem Recht galten, dann kann erst recht nach der verfassungsrechtlichen Wertordnung des Grundgesetzes nicht mehr angenommen werden, daß nach dem Tode einer Person zwar deren übertragbare Rechte an materiellen Gütern fortbestehen, dagegen das durch ihre Leistungen erworbene, u.U. viel nachhaltiger im Gedächtnis der Nachwelt fortlebende Ansehen Eingriffen Dritter schutzlos preisgegeben wäre. Wenn auch davon auszugehen sein mag, daß das Grundgesetz, in dem es in Art. 1 die Würde des Menschen für unantastbar erklärt und in Art. 2 das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit festlegt, vorwiegend den Schutz der Persönlichkeitsbelange des in der Rechtsgemeinschaft noch tätigen Bürgers gewährleisten wollte, so ist andererseits kein Anhalt dafür gegeben, daß entgegen den Anschauungen unseres Kulturkreises die Schutzgarantie für die Menschenwürde, die auch nach dem Tod "antastbar" bleibt, für Verstorbene entfallen sollte. Da die Wertentscheidung des Grundgesetzgebers im Grundrechtskatalog zugunsten eines umfassenden Schutzes der Menschenwürde keine zeitliche Begrenzung auf das Leben des Menschen erkennen läßt, ist nicht einzusehen, warum der Schutz des sog. allgemeinen Persönlichkeitsrechts, das die höchstrichterliche Rechtsprechung als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt hat, indem es diese Generalklausel des bürgerlichen Rechts gemäß der Wertentscheidung des Verfassungsgebers ausgefüllt hat, zwangsläufig mit dem Tod sein Ende finden sollte. Nach Anerkennung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind vielmehr die erwähnten näher geregelten Einzelfälle des Schutzes von Persönlichkeitsgütern Verstorbener als Ausdruck einer allgemeinen Rechtspflicht aufzufassen, wonach Persönlichkeitsgüter der hier strittigen Art - allerdings in dem durch das Ableben der Person bedingten eingeschränkten Umfang - auch nach dem Tode ihres Inhabers von den Rechtsgenossen zu beachten sind, da andernfalls die Wertentscheidung des Grundgesetzes nicht ausreichend zur Geltung käme. Der Senat ist der Überzeugung, daß Menschenwürde und freie Entfaltung zu Lebzeiten nur dann im Sinne des Grundgesetzes zureichend gewährleistet sind, wenn der Mensch auf einen Schutz seines Lebensbildes wenigstens gegen grobe ehrverletzende Entstellungen nach dem Tode vertrauen und in dieser Erwartung leben kann.

Hiergegen hat die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, der strittige Unterlassungsanspruch sei jedenfalls in dem Sinne höchstpersönlicher Natur, daß dem Betroffenen die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben müsse, ob dieser Anspruch im Wege einer öffentlichen Klage verfolgt werden solle. Eine Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes nach dem Tode komme daher allenfalls dann (und insoweit) in Betracht, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten eine Ermächtigung erteilt habe.

Abgesehen davon, daß Gr. dem Kläger die entsprechende Ermächtigung tatsächlich erteilt hat, kann dieser Auffassung schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil dann die Rechtsverfolgung von dem Zufall abhinge, ob eine vor dem Tode begangene Handlung dem Verletzten noch rechtzeitig bekanntgeworden ist, oder davon, ob die Handlung kurz vor oder kurz nach dem Tode des Verletzten begangen worden ist. Hinzuweisen ist ferner auf solche Fälle, in denen sich der Berechtigte infolge Zermürbung durch Alter, Krankheit oder Resignation nicht mehr selbst dazu aufraffen konnte, noch vor seinem Tode ein Verfahren einzuleiten. Daß der höchstpersönliche Charakter der immateriellen Persönlichkeitsrechte nicht dazu nötigt, die Rechtsverfolgung von einer Ermächtigung des Verletzten abhängig zu machen, wird auch durch die erwähnten, vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fälle einer Wahrnehmungsbefugnis bestätigt.

Entgegen der Ansicht der Revision nötigt nicht etwa der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit dazu, die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener durch Dritte schlechthin auszuschließen, wenn keine besondere Ermächtigung erteilt wurde. Der höchstpersönliche Charakter des Rechts rechtfertigt zwar die Folgerung, daß in Ermangelung entgegenstehender anderweitiger Regelungen in erster Linie der vom Verstorbenen zu Lebzeiten Berufene als Wahrnehmungsberechtigter anzusehen ist. Ferner kommen aber in Analogie zu den vom Gesetzgeber bereits näher geregelten Fällen die nahen Angehörigen des Verstorbenen in Betracht, die durch die Verunglimpfung eines verstorbenen Familienmitgliedes oftmals selbst in Mitleidenschaft gezogen werden. Das kann zu einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten führen. Daraus folgt jedoch keine so erhebliche Gefahr für die Rechtssicherheit, daß deshalb die Wahrnehmung des Persönlichkeitsschutzes Verstorbener mangels ausdrücklicher Ermächtigung zu entfallen hätte. Zwar schließt nach dieser Auffassung das Einverständnis einzelner Wahrnehmungsberechtigter mit der beanstandeten Handlung nicht aus, daß andere Berechtigte gleichwohl dagegen einschreiten. Doch wird dieses Einverständnis ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob überhaupt der Tatbestand einer Rechtsverletzung vorliegt. Der Streitfall nötigt nicht dazu, den Kreis der Wahrnehmungsberechtigten abschließend zu bestimmen. Denn daß zu diesem Kreis jedenfalls der Kläger als der Adoptivsohn des Verstorbenen und insbesondere als derjenige gehört, den Gr. nicht nur zu seinem Alleinerben eingesetzt, sondern bereits zu Lebzeiten beauftragt hatte, die Verbreitung des Romans zu verhindern, hat das Berufungsgericht ohne Rechts- und Verfahrensverstoß festgestellt. Die Gültigkeit des Adoptionsvertrages wird von der Revisionsklägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich hat vortragen lassen, nicht angezweifelt.

In den Fällen des § 22 KunstUrhG und des § 83 UrhG sind die dort geregelten Befugnisse zeitlich befristet. Auch ohne eine derartige gesetzgeberische Einzelregelung ist kein uferloser postmortalter Schutz des Lebensbildes zu befürchten. Eine zeitliche Begrenzung folgt bereits daraus, daß die Persönlichkeitsrechte eines Verstorbenen nicht von jedermann, sondern nur von dem Kreis der überlebenden Wahrnehmungsberechtigten geltend gemacht werden können. Davon abgesehen setzt die Geltendmachung des erörterten persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs voraus, daß der Wahrnehmungsberechtigte ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartun kann. Dieses schwindet gerade in Fällen der vorliegenden Art in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt. Auch wird bei der Güterabwägung, nach der im Einzelfall Tatbestand und Rechtswidrigkeit von Persönlichkeitsrechtsverletzungen abzugrenzen sind, ins Gewicht fallen, daß im Laufe der Zeit das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt, während umgekehrt das Gegeninteresse daran wächst, nicht wegen eines Fehlers in der Darstellung historischer Vorgänge Rechtsansprüchen ausgesetzt zu werden. Jedenfalls ist der noch lebende Kläger berechtigt, gegen die kurz nach dem Tode von Gr. begangene Persönlichkeitsrechtsverletzung einzuschreiten. Das Unterlassungsgebot bedarf auch keiner zeitlichen Begrenzung, da es der Beklagten unbenommen bleibt, der Vollstreckung des Urteils entgegenzutreten, wenn infolge Zeitablaufs das Rechtsschutzinteresse für die Weiterverfolgung des eingeklagten Anspruchs entfallen sollte.

III.

1.

In der Sache selbst führt das Berufungsgericht im einzelnen aus, daß K. Ma. die Hauptfigur seines Romans unbestritten an Gr. angelehnt habe. Eine ausreichende "Verfremdung" der aus der Wirklichkeit entlehnten Vorgänge lasse sich nicht feststellen. Zwar würden jüngere Leser in zunehmendem Umfang in den dargestellten Romanfiguren die damals lebenden Personen nicht erkennen und den Roman als zeitkritische Darstellung des Theaterlebens in den zwanziger und dreißiger Jahren werten. Eine nicht unbeträchtliche Zahl des theaterkundigen Publikums, von dem das Buch überwiegend gelesen werde, denke aber bei der Hauptfigur H. an Gr. und identifiziere diesen infolge der Übereinstimmungen im äußeren Erscheinungsbild, dem Lebens- und Berufsweg und der Umgebung mit H.. Dabei könne der Leser nicht zwischen Wahrheit und Erdichtetem unterscheiden.

Diese tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes sind frei von Rechts- oder Verfahrensverstößen. Zwar mögen Leser, die Gründgens so genau kannten, daß sich für sie Ähnlichkeiten mit der Romanfigur besonders leicht aufdrängen, zugleich erkennen, was K. Ma. in seiner Darstellung aus der Phantasie oder unter Verkennung der Umstände hinzugefügt hat. Das Berufungsgericht hat das aber zu Recht als unerheblich angesehen, weil jedenfalls ein erheblicher Kreis weiterer Leser bleibt, denen die Verhältnisse weniger vertraut sind und die nicht zu unterscheiden vermögen, wo historisch belegbare Vorgänge aufhören und Erdichtetes anfängt.

2.

Das Berufungsgericht führt sodann weiter aus, daß der Roman für diejenigen Leser, welche Handlungen, Motive und Äußerungen des Hö. auf Gr. beziehen, ein negativ verzerrtes, verunglimpfendes Charakter und Lebensbild von Gr. vermittle. Das Buch sei - so gesehen - eine Schmähschrift in Romanform, insbesondere wegen der unstreitig frei erfundenen Schilderung der masochistischen Beziehungen H. zu der .... Gr. werde in der Gestalt H. als ein begabter Schauspieler mit großer Karriere geschildert, der die Me.-Rolle vorzüglich spiele und seinem Charakter nach selbst ein Me. sei, der sich den nationalsozialistischen Machthabern seiner Karriere wegen ausliefere. Ferner bedeute die Unterstellung, H. habe einigen politisch Verfolgten nur geholfen, um sich dadurch für später eine Rückversicherung zu beschaffen, eine Verächtlichmachung des H. und somit von Gr.. Auch das physische Versagen des H. in seiner Ehe - möge es auf Gr. zutreffen oder nicht - sowie die zahlreichen verbalen Beleidigungen seien geeignet, Gr. herabzusetzen.

Die Beklagte habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, daß dieses negative Lebens- und Charakterbild auf Gr. tatsächlich zutreffe. Unstreitig habe Gr. nicht - wie in dem Roman dargestellt - im Hause Gö. verkehrt und zu dessen 43. Geburtstag eine Rede gehalten. Sein schneller Aufstieg sei - ebenso wie seine Ehrungen nach dem Kriege - seinen schauspielerischen Leistungen zuzuschreiben. Auch die Beklagte behaupte nicht, daß Gr. sich nach 1933 für politische Propagandazwecke habe mißbrauchen lassen. Möge K. Ma. auch seinerzeit geglaubt haben, Gr. habe politisch Verfolgte nur aus Gründen der Rückversicherung unterstützt, so spreche doch dagegen, daß Gr. - wie auch die Beklagte anerkenne - unter eigener Gefährdung jüdischen und mit Jüdinnen verheirateten Schauspielern sowie politisch Verdächtigen geholfen habe.

Die wahrheitswidrige Entstellung des Charakter- und Lebensbildes von Gr. werde - so führt das Berufungsgericht weiter aus - weder durch das Recht zur freien kritischen Meinungsäußerung noch dadurch gedeckt, daß der beanstandete Roman in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Kunstwerk zu werten sei. Soweit die Intimsphäre angetastet werde, entfalle überhaupt jede Interessenabwägung. Daher sei der auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gestützte Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1004, 823 BGB i.V.m. Art. 1 und 2 GG begründet.

3.

Den Angriffen der Revision, die sich gegen die rechtlichen Folgerungen richten, die das Berufungsgericht aus den genannten Feststellungen und Würdigungen gezogen hat, muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben.

a)

Das auf der Würde des Menschen beruhende Persönlichkeitsrecht (Art. 1, 2 GG) ist als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt (vgl. BGHZ 13, 334 - Leserbriefe; 24, 200 - Spätheimkehrer; 26, 349 - Herrenreiter; 30, 7 - Caterina Valente; 31, 308 - Burschenschaft; 35, 363 - Ginsengwurzel; 39, 124 - Fernsehansagerin; GRUR 1965, 256 - Gretna Green). Indem bei der inhaltlichen Präzisierung dieses generalklauselartigen "Auffangstatbestandes" auf verfassungsrechtliche Wertentscheidungen zurückgegriffen wird, ist freilich zu beachten, daß das Persönlichkeitsrecht nicht nur in Art. 2 GG eine ausdrückliche Begrenzung durch die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz erfährt. Vielmehr sind darüber hinaus bereits bei der Prüfung, ob überhaupt tatbestandsmäßig eine rechtswidrige Persönlichkeitsbeeinträchtigung vorliegt, auch die weiteren Wertentscheidungen des Verfassungsgebers heranzuziehen, die sich gerade bei der verfassungskonformen Auslegung von Generalklauseln auswirken (BVerfGE 7, 198, 204 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51] - Lüth; 12, 113, 125 - Schmid) und die nicht erst unter dem Gesichtspunkt eines besonderen Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen sind (BGHZ 45, 296, 307 [BGH 21.06.1966 - VI ZR 261/64] - Höllenfeuer).

b)

Als eine der grundlegenden Wertentscheidungen kommt insbesondere das Recht auf freie kritische Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) namentlich gegenüber solchen Personen in Betracht, die - wie Gründgens - durch ihr Wirken und ihre Stellung im öffentlichen Leben Gegenstand des allgemeinen Interesses geworden sind (BGHZ 36, 77 - Waffenhändler; BGH NJW 1964, 1471 - Sittenrichter). Dieses Recht deckte im Streitfall nicht nur eine allgemeine zeitkritische Auseinandersetzung mit den Verhältnissen des Theaterlebens seit 1933, sondern auch, daß K. Ma. in scharfer Polemik Karriere und Charakterbild von Gr. als einer weithin bekannten Persönlichkeit der Zeitgeschichte kritisierte, deren Verhalten, besonders aus der Sicht eines emigrierten und engagierten Gegners der Hitler-Diktatur, die Gefahr in sich barg, den Nationalsozialismus in den Augen der Welt aufzuwerten. K. Ma. hat sich aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht auf eine derartige Kritik beschränkt, sondern in seine Darstellung frei erfundene Vorgänge eingearbeitet. Unter diesen ist schlechterdings nicht zu rechtfertigen die Erfindung des Verhaltens gegenüber der ... Tänzerin, zu der H. langdauernde perverse Beziehungen unterhält und die er, als sie seiner Karriere gefährlich zu werden drohte, in niederträchtiger Weise von der Gestapo verhaften und abschieben läßt. Zu nennen ist hier ferner die Erfindung einer besonders engen Art von Beziehungen zu den damaligen Machthabern und die Entstellung der Hilfeleistungen für rassisch und politisch Gefährdete in ein auf berechnender Rückversicherung beruhenden Verhalten. Das Recht, Verhalten und Lebensbild einer Persönlichkeit kritisch zu beurteilen, findet nach der ausdrücklichen Regelung in Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranken in dem Recht der persönlichen Ehre und rechtfertigt es jedenfalls nicht, das Lebensbild einer Persönlichkeit mittels frei erfundener, oder doch ohne jeden Anhaltspunkt behaupteter, die Gesinnung negativ kennzeichnender Verhaltensweisen zu entstellen, die nur noch das Urteil zulassen, daß es sich um einer niederträchtiger Handlungsweise fähigen Menschen gehandelt habe. Namentlich das erdichtete abschließende Verhalten gegenüber der Tänzerin läßt dem Leser keine andere Wahl.

c)

Entstellungen derart schwerwiegender Art werden auch nicht durch die ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit der Kunst (Art. 5 Abs. 3 GG) gedeckt, auf welche sich die Beklagte in erster Linie beruft. Da der beanstandete Roman in beiden Vorinstanzen rechtsirrtumsfrei als Ergebnis künstlerischen Schaffens gewürdigt worden ist, greift allerdings auch diese Grundrechtsnorm im Streitfall Platz, die entgegen der Auffassung des Klägers nicht lediglich eine gegen den Staat gerichtete institutionelle Garantie enthält, sondern notwendigerweise auch die persönliche Freiheit des Künstlers umfaßt, sich künstlerisch zu betätigen und die Ergebnisse des Schaffens der Öffentlichkeit bekanntzumachen (v. Mangoldt/Klein, GG, 2. Aufl., Anm. X 2 b zu Art. 5; Hamann, GG, 2. Aufl., Anm. 13 zu Art. 5; Schmidt/Bleibtreu/Klein, GG, Anm. 2 zu Art. 5; Arndt, Die Kunst im Recht, NJW 1966, 26; BayObLG NJW 1964, 1149; OVG Münster NJW 1959, 1890 mit insoweit zustimmender Anm. von Hamann und von Stein in JZ 1959, 720 [OVG Nordrhein-Westfalen 18.11.1958 - VII A 900/57]; vgl. ferner zum vergleichbaren Problem der Freiheit der Wissenschaft BVerfGE 3, 58, 151 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 147/52]; 5, 85, 145 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]; 15, 256, 263) [BVerfG 16.01.1963 - 1 BvR 316/60]. Diese Freiheitsverbürgung, die in ihrer historisch gewordenen Ausprägung in erster Linie ein Abwehrrecht des Bürgers gegen staatliche Eingriffe darstellt, verkörpert zugleich eine Grundentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 6, 71 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54]; 7, 204 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]; 9, 248),in der für einen bestimmten Bereich der Rechts- und Sozialordnung eine Wertentscheidung des Verfassungsgebers verbindlich ausgedrückt wird, die ihrerseits in engem Zusammenhang mit dem Grundwert der Menschenwürde steht und die als Grundsatznorm bei der Ausfüllung von Generalklauseln des bürgerlichen Rechtes Beachtung erheischt.

Bei der Heranziehung dieser Verfassungsnorm ist zu Gunsten der Beklagten zu berücksichtigen, daß der Verfassungsgeber die Freiheit der Kunst außerordentlich umfassend verbürgt hat. Anders als beim Schutz der Persönlichkeit und beim Recht der Meinungsfreiheit hat er trotz der Meinungsverschiedenheit über die Auslegung der entsprechenden Bestimmung der Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Einschränkung angeordnet und dadurch zum Ausdruck gebracht, daß der allgemeine Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 nicht anwendbar ist (vgl. etwa BVerwGE 1, 303 - Sünderin; OLG Hamburg NJW 1963, 675). Daraus folgt, daß dann, wenn eine Meinungsäußerung in die Form eines Kunstwerkes gekleidet ist, der Freiheitsspielraum gegenüber der Persönlichkeitssphäre eines Betroffenen weiter zu ziehen sein kann als bei solchen Meinungsäußerungen, die nicht den Rang eines Kunstwerkes erreichen (a.A. OVG Münster a.a.O.; wie hier Arndt a.a.O., Stein a.a.O.; Hamann, NJW 1959, 1890). Das bedeutet für Fälle der vorliegenden Art, daß der Künstler nicht nur - was für den künstlerischen Schaffensprozeß unverzichtbar ist - an reale Geschehnisse und persönliche Umwelterfahrungen anknüpfen darf und daß ihm bei der Verarbeitung dieser Anregungen im Falle ausreichender Verfremdung weiter Schaffensspielraum bleibt. Vielmehr kann beim Konflikt zwischen Freiheit der Kunst und geschützter Persönlichkeitssphäre die Güterabwägung dazu führen, daß der Künstler bei romanhafter Darstellung des Lebens einer Person der Zeitgeschichte, wenn jene erkennbar nicht den Anspruch erhebt, die historischen Begebenheiten wirklichkeitstreu widerzuspiegeln, den Dargestellten auch durch erfundene Begebenheiten ergänzend charakterisieren und - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - bei Verstorbenen in gewissen Grenzen auch Vorgänge aus dem Intimbereich schildern darf. Von hier aus gesehen wäre es im Streitfall für sich allein noch nicht zu beanstanden, daß K. Ma. in dem Roman Wahres und Erfundenes vermischt und dabei auch den Intimbereich berührt hat.

Aber auch diese umfassende Gewährleistung künstlerischer Schaffensfreiheit kann nicht bedeuten, daß künstlerischen Schaffen schrankenlos ausgeübt werden darf. Denn die Freiheit der Kunst ist kein isolierter Höchstwert der verfassungsmäßigen Wertordnung, dem alle anderen Werte unterzuordnen wären. Wo sie im einzelnen unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgeber angeordneten besonders umfassenden Verbürgung ihre Grenzen findet, bedarf keiner ausführlichen Erörterung. Es kann insbesondere dahinstehen, ob es ohne weiteres zulässig wäre, diese Grenze - unter Anwendung des Art. 2 Abs. 1 GG als "Muttergrundrecht" - in den Rechten anderer, der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Sittengesetz und auch in den in diesem Rahmen erlassenen Gesetzen zu suchen (vgl. dazu BGH GoltdArch 1961, 240 - Religionsdelikte; LM 22 zu Art. 5 GG - Reichstagsbrand; BayObLG a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.; zurückhaltender BVerwG a.a.O. sowie Arndt und Stein a.a.O.). Denn jedenfalls erfährt das Recht zur freien künstlerischen Betätigung in gewissem Umfang eine immanente Begrenzung mit Rücksicht auf das gleichfalls verfassungsrechtlich garantierte Persönlichkeitsrecht. Diese Grenze ist überschritten, wenn das Lebensbild einer bestimmten Person, die derart deutlich erkennbar als Vorbild gedient hat wie im vorliegenden Falle, durch frei erfundene Zutaten grundlegend negativ entstellt wird, ohne daß dies als satirische oder sonstige Übertreibung erkennbar ist. Nimmt der Künstler im Falle der Charakterisierung einer Person bewußt derartige Veränderungen des wirklichen Geschehens vor, dann kann und muß von ihm erwartet werden, daß er im Interesse des verfassungsrechtlich garantierten Persönlichkeitsrechts die Anknüpfung an das Vorbild unerkennbar macht. Im Streitfall ist das nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht geschehen. Der Einbruch in die Persönlichkeitssphäre von Gr. wäre allenfalls zu rechtfertigen, wenn das sich aus dem Roman ergebende Charakter- und Lebensbild von H. mit den grundlegenden Wesenszügen und dem Persönlichkeitsbild von Gr., so wie dieses aus seinem Leben zu entnehmen ist, übereinstimmen würde. Unter dieser Voraussetzung können bei einer erkennbar romanhaften Darstellung tatsächliche Vorgänge, Gespräche und Erlebnisse hinzuerfunden werden, ohne daß die Grenzen der Freiheit der Kunst überschritten wären. Im vorliegenden Fall ist aber nicht geltend gemacht worden, daß Gr. dem Typ des zynisch rücksichtslosen Opportunisten entsprach, der im Interesse seiner Karriere unter Verrat seiner früheren politischen Gesinnung engsten Umgang mit den Machthabern pflegt, der seine Geliebte der Gestapo ausliefert und Gefährdeten lediglich aus Berechnung hilft.

Nach alledem ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Verbreitung des angegriffenen Romans als Persönlichkeitsrechtsverletzung beurteilt hat.

IV.

1.

Das Berufungsgericht ist bei dem Verbot der Verbreitung des Werkes als Ganzem davon ausgegangen, daß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Unterlassung künftiger Störungen verlangt werden kann. Übereinstimmend mit dem Landgericht hat es dargelegt, daß das Verbot nicht auf Teile des beanstandeten Romans beschränkt werden könne, weil dieser als Ganzes ein verzerrtes Bild von Gr. in der Gestalt des H. wiedergebe und weil zudem die Beklagte als Verleger ohne Zustimmung des Autors keine Änderungen an dem Werk vornehmen dürfe. Es hat ferner das bisherige Vorwort und die Versicherung des Autors, alle Personen des Buches stellten Typen, nicht Portraits dar, für unzureichend angesehen. In anderem Zusammenhang hat es bei der Abwägung der beiderseitigen Interessen ferner ausgeführt, die Allgemeinheit sei daran interessiert, daß das Lebens- und Charakterbild eines Mannes, der als Schauspieler, Regisseur und Intendant ein hohes Ansehen genossen habe, nicht verzerrt und völlig entstellt als Me. in der Romanfigur des H. der Nachwelt überliefert werde. Demgegenüber müßten die Interessen der Beklagten an einer Neuherausgabe des Romans zurücktreten. Selbst wenn von den 1936 in A. und 1956 in O.-B. erschienenen Auflagen bereits eine größere Zahl an Exemplaren in die Bundesrepublik gelangt seien, so werde doch die Ehrverletzung fortgesetzt, obwohl der Beklagten bekannt sei, daß Gr. bereits gegen das Erscheinen in O.-B. Einspruch erhoben und sich erfolgreich gegen drei weitere Verlage gewährt habe. Das Argument, der Roman sei eine zeitkritische Darstellung des Theaterlebens der zwanziger und dreißiger Jahre aus der Sicht eines Emigranten und dürfe als wesentlicher Teil des Lebenswerkes von K. Ma. in der Gesamtausgabe seiner Werke nicht fehlen, sei nicht entscheidend. K. Ma., der nach 1945 durch den Schriftsteller Ku. R. und andere von der politisch einwandfreien Haltung von Gr. nach 1933 erfahren habe, sei es zuzumuten gewesen, den Roman umzugestalten. Eine Neuherausgabe des Romans sei allenfalls dann möglich, wenn nach einem längeren Zeitablauf das Andenken an den Schauspieler Gr. stark gemindert sei und wenn in einem umfassenden Vorwort von einer mit dem Theaterleben der zwanziger und dreißiger Jahre vertrauten Person eine objektive Richtigstellung des Charakterbildes von Gr., seiner wahren antifaschistischen Gesinnung und seiner Hilfsbereitschaft gegenüber Juden und politisch Verfolgten im Dritten Reich gegeben werde.

2.

a)

Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. Nach §§ 823, 1004 BGB kann der Verletzte - ohne Rücksicht auf Verschulden - auf Unterlassung klagen, wenn, wie im Streitfall, Wiederholungen der beanstandeten Handlung zu besorgen sind. Sofern diese Handlung auch in einer solchen Art und Weise begangen werden kann, daß sie der Rechtswidrigkeit entkleidet ist, kann allerdings auch ein eingeschränktes Verbot in Betracht zu ziehen sein. Das hat der Senat bereits in einem Fall dargelegt, in dem es möglich erschien, die mit dem Gebrauch einer Bezeichnung verbundene Gefahr von Irreführungen durch einen hinreichend konkret zu bezeichnenden aufklärenden Zusatz auszuräumen, und in dem beachtliche schutzwürdige Interessen hätten geopfert werden müssen, wenn der Gebrauch der Bezeichnung schlechthin untersagt worden wäre (BGH GRUR 1968, 200, 203 - Acrylglas). Weil der Unterlassungsanspruch nur auf das geht, was zur Vermeidung der Beeinträchtigung erforderlich ist, kann der Kläger kein uneingeschränktes Verbot fordern, wenn statt eines solchen Verbotes eine den Beklagten weniger hart treffende Maßnahme ausreicht.

Diese Erwägungen können an sich auch in Fällen Bedeutung gewinnen, in denen es um das Verbot der Verbreitung eines abgeschlossenen Kunstwerkes geht, dessen Autor verstorben ist und daher die beanstandeten Teile nicht mehr aus seinem Werk entfernen kann. Hier nötigt ferner der rechtsstaatliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu der Prüfung, ob ein uneingeschränktes Verbreitungsverbot durch schonendere Mittel ersetzt werden könnte. In Betracht käme beispielsweise eine Einschränkung des Verbotes dahin, daß die Wiederveröffentlichung des Romans dann zulässig wäre, wenn in einem Vorwort des Verlegers augenfällig und unmißverständlich dargestellt würde, daß die erörterten besonders negativ wirkenden Umstände frei erfunden sind, daß - soweit die dargestellten Typen an damals lebende Personen angelehnt wurden - die damalige Sicht des Autors zwangsläufig einseitig bleiben mußte und daß insbesondere die Hauptfigur des H. auch dem Typ nach nicht mit derjenigen Person zu identifizieren ist, auf welche äußere Bezüge des Romans hindeuten. Eine solche Einschränkung hätte nicht etwa schon deshalb von vorneherein als ungeeignet auszuscheiden, weil die Beklagte nach dem Tode des Autors an dem Roman nichts mehr ändern darf. Denn anders als bei einem Verbot einzelner Teile bleibt bei einem Vorwort, daß der Leser als Erklärung des Verlegers erkennt, der künstlerische Aufbau des Romans selbst unberührt. Die Beklagte hätte lediglich zu klären, ob derjenige, der die Urheberrechte von K. Ma. wahrnimmt, der Veröffentlichung mit einem entsprechenden Vorspann zustimmt.

In jedem Falle wäre dabei aber zu beachten, daß ein solches eingeschränktes Verbot den Belangen des Verletzten ausreichend Genüge leisten muß. Wird über eine bestimmte Person Nachteiliges veröffentlicht, dann prägt sich die allgemeine Erinnerung daran erfahrungsgemäß nachhaltiger dem Gedächtnis der Zeitgenossen ein als Einzelheiten, zu denen auch Richtigstellungen der genannten Art gehören. Auch könnten eingeschränkte Verbote dieser Art dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn sie dem Versuch Vorschub leisten, in der Form eines Kunstwerkes schwerwiegende Vorwürfe gegen eine Persönlichkeit zu erheben, um dann in einem Vorspann zu beteuern, die Vorwürfe stimmten nicht. Der Leser wird, sofern er ein solches Vorwort überhaupt zur Kenntnis nimmt, nicht ohne weiteres geneigt sein, solchen Beteuerungen Glauben zu schenken, zumal sie nicht einmal vom Autor selbst, sondern vom Verleger stammen. Zu Lebzeiten des Betroffenen kann eine Einschränkung ferner deshalb unzureichend sein, weil Darstellungen der beanstandeten Art mit ihren auch die Privatsphäre berührenden Erkrankungen nicht nur das Lebensbild entstellen, sondern den Verletzten zugleich in der aktiven Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern könnten. Der Tote andererseits genießt nach dem Ausgeführten Persönlichkeitsschutz nur dagegen, daß sein Lebensbild nicht in grober Weise entstellt wird. Diesem Ziel könnte durch ein klarstellendes Vorwort unter den besonderen Bedingungen des Streitfalles möglicherweise ebenso gut gedient werden wie durch ein unbegrenztes Veröffentlichungsverbot. Denn ein solches Verbot könnte leicht dahin mißdeutet werden, es beruhe auf einer trotz ihrer Wahrheit rechtlich unzulässigen Schilderung der Intimsphäre; auch würde es den bereits eingetretenen Störzustand ohnehin nicht mehr völlig beseitigen, nachdem der hier beanstandete Roman schon seit langem bekannt und durch den Rechtsstreit unvermeidbar erneut bekannt geworden ist. Gelänge es hingegen, durch ein geeignetes Vorwort die schädlichen Auswirkungen des Romans weitgehend aufzufangen, dann würde auch das erhebliche und anerkennenswerte Interesse an Gewicht gewinnen, der Öffentlichkeit nicht einen Roman vorzuenthalten, den sein verstorbener Autor nicht mehr ändern kann und der eines der nicht sehr zahlreichen, aus mancherlei Gründen wissenswerten Beispiele dafür bildet, wie sich die innerdeutschen Verhältnisse seit 1933 in der Sicht eines emigrierten Gegners der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft widerspiegelten.

b)

Selbst wenn indessen nach diesen Gesichtspunkten eine Widerveröffentlichung des beanstandeten Romans mit einem geeigneten Vorwort zulässig sein sollte, so ist der Senat doch aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, darüber zu entscheiden, ob und wie weit durch ein Vorwort die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Gr. ausräumbar wäre. Diese Frage läßt sich nämlich bei einem Schriftwerk der hier fraglichen Art, bei dem der rechtlich zu beanstandende Teil in den übrigen Teil des Werkes verwoben und nicht etwa nur von nebensächlicher Bedeutung ist, nur dann zureichend beurteilen, wenn ein formuliertes Vorwort vorliegt. Dies anzubieten, ist Sache der Beklagten als derjenigen, in deren Händen die Entscheidung darüber liegt, in welcher Weise sie die Veröffentlichung durchzuführen gedenkt. Vom Kläger kann nichts anderes als ein Antrag auf Verbot des Romans in seiner konkret vorliegenden Gestalt gefordert werden, da er in seinem Klageantrag nicht seinerseits die Fassung eines Vorworts vorzuschreiben hat. Das Gericht ist seinerseits zwar in der Mitwirkung an einer geeigneten Fassung des Unterlassungsgebots bei Ehrschutzprozessen freier gestellt als sonst, da in diesen Fällen eine besondere Abstimmung der Entscheidung auf die richterlich abgewogenen Umstände des Einzelfalles notwendig sein kann (BGHZ 31, 308, 319) [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58]. Gerade diese Abstimmung auf die Umstände des Einzelfalles hätte es aber im vorliegenden Falle erfordert, daß die Beklagte bereits in den Tatsacheninstanzen, gegebenenfalls durch Hilfsanträge, Vorschläge zur Entscheidung gestellt hätte, die den Streitgegenstand insoweit konkretisieren, so daß eine richterliche Entscheidung darüber gewesen wäre. Da das unterblieben ist, hatte das Revisionsgericht nur noch zu prüfen, ob eine Zurückweisung der Sache an das Berufungsgericht statthaft ist, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, entsprechende Anträge nachzuholen. Eine solche Zurückverweisung wäre allenfalls dann möglich gewesen, wenn die Beklagte in der Revisionsinstanz eine begründete Verfahrensrüge erhoben und geltend gemacht hätte, sie würde im Falle der Ausübung des richterlichen Fragerechts ein ausreichendes Vorwort angeboten haben. Die Beklagte hat jedoch an dem Standpunkt festgehalten, sie sei zur Veröffentlichung des Romans ohne Vorwort berechtigt und hat lediglich ihre Bereitschaft erklärt, weiterhin das derzeitige, im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnete Vorwort beizufügen. Die rechtliche Würdigung muß sich daher auf die konkret vorliegende Gestaltung des Buches, also auf den Roman mit dem derzeitigen Vorwort beschränken, was nach den ausdrücklichen Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung allein Gegenstand des Klageantrags ist. Das bisherige Vorwort und ebenso die kurze Versicherung des Autors schließen aber beide nicht aus, daß Gr. nach wie vor vom Leser mit Hö. identifiziert wird. Sie sind daher vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als nicht ausreichend angesehen worden, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Gr. auszuschließen.

3.

Da auch die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Verwirkung des strittigen Anspruchs verneint, frei von Rechts- und Verfahrensverstößen sind, mußte die Revision unter Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.