BGH, 20.12.1952 - II ZR 141/51

Daten
Fall: 
Krankenhausinfektion
Fundstellen: 
BGHZ 8, 243; JZ 1953, 307; MDR 1953, 219; NJW 1953, 417
Gericht: 
Bundesgerichtshof
Datum: 
20.12.1952
Aktenzeichen: 
II ZR 141/51
Entscheidungstyp: 
Urteil
Richter: 
Canter, Fischer, Kuhn, Artl, [?]
Instanzen: 
  • OLG Hamm, 26.01.1951
Stichwörter: 
  • Infektion der Ehefrau eines Patienten in einem Krankenhaus - Infektion eines Kindes vermittelt durch die Infektion seiner Mutter - Schadensersatzansprüche eines Kindes mit angeborener Lues - Untersuchung des Blutspenders - Vorsichtsmaßnahmen bei der Bluttransfusion - Auslegung des Gesetzes nach § 133 BGB - Erforschung des wirklichen Willens des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck - Unmittelbarkeitserfordernis bei § 823 Abs. 1 BGB

Wird eine Ehefrau als Patientin in einem Krankenhaus durch Verschulden eines der gesetzlichen Vertreter des Krankenhauses mit Lues angesteckt und empfängt die Ehefrau später ein Kind, das infolge der Infektion der Mutter mit angeborener Lues zur Welt kommt, so stehen dem Kinde Schadensersatzansprüche aus § 825 Abs I EGB gegen das Krankenhaus zu.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 26. Januar 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Mutter der Klägerin war am 29. August 1946 anläßlich der Geburt ihres Sohnes von der Allgemeinen Ortskrankenkasse in E... als Patientin in die Frauenstation des beklagten Krankenhauses überwiesen worden und befand sich dort bis zum 9. September 1946. An diesem Tage wurde bei ihr durch die vom beklagten Krankenhaus angestellte Assistenzärztin Dr. A... eine Blutübertragung vorgenommen. Als Blutspender diente dabei der Kunstmaler Kurt A..., der sich Anfang 1946 dem beklagten Krankenhaus als Blutspender zur Verfügung gestellt hatte. Es wurde damals bei ihm auf Veranlassung der Assistenzärztin Dr. A... lediglich eine Wassermann-Reaktionskontrolle vorgenommen, die negativ ausfiel. Eine Aspektuntersuchung oder sonstige Kontrollmaßnahmen fanden nicht statt. Seit August 1946 bis November 1947 hat A. 24 Personen 25 mal Blut gespendet, und zwar 20 mal im Krankenhaus der Beklagten und 5 mal im H... in E.... Während dieses Zeitraums wurde er nicht nachuntersucht. Im Dezember 1947 verlangte der Oberarzt des H... von A., er solle sich einer erneuten Untersuchung unterziehen, da die alte schon zu lange zurückliege Die daraufhin Mitte Januar 1948 vorgenommenen Blutuntersuchungen des A. ergaben, daß die Wassermann-Reaktion in beiden Fällen vierfach positiv war. Hiervon benachrichtigte A. im Februar 1948 den Assistenzarzt der Beklagten, Dr. I. worauf das beklagte Krankenhaus eine Nachuntersuchung derjenigen Kranken veranlaßte, die von A. Blutspenden erhalten hatten. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung war, daß von 20 untersuchten Personen 17 luetisch infiziert und nur 3 Personen nicht infiziert waren. Bei 4 Personen ließ sich eine Aufklärung nicht mehr erreichen, weil sie inzwischen verstorben waren. Auch die Mutter der Klägerin ist durch die Blutübertragung vom 9. September 1946, wie im Jahre 1948 festgestellt wurde, mit Lues infiziert worden, und es ist infolgedessen auch die am 13. Oktober 1947 geborene Klägerin mit angeborener Lues zur Welt gekommen. Die Ansprüche der Mutter auf Ersatz des ihr durch die Ansteckung erwachsenen Schadens sind vom Landgericht Essen und vom Oberlandesgericht Hamm dem Grunde nach für berechtigt erklärt worden. Die dagegen vom beklagten Krankenhaus eingelegte Revision ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1952 - II ZR 139/51 - zurückgewiesen worden.

Die Ansprüche der Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit auf Feststellung, daß das beklagte Krankenhaus verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Luesinfektion ihrer Mutter bei der Blutübertragung am 9. September 1946 im Elisabeth-Krankenhaus in E... ... entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, sowie auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.500 DM und auf Vorbehalt weiterer Schmerzensgeldansprüche für den Fall des Eintritts späterer gesundheitlicher Folgen der bei der Geburt erhaltenen bezw. von ihrer Mutter empfangenen Lues sind gleichfalls im Berufungsurteil zuerkannt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe

Für die Entscheidung des Revisionsgerichts ist von den gleichen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, die das Berufungsgericht im Rechtsstreit 9 U 98/50 - II ZR 139/51 über die von der Mutter der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche getroffen hat, da das Berufungsgericht in seinem Urteil in der vorliegenden Sache ausdrücklich auf diese Feststellungen verweist.

Danach ist die Ansteckung der Mutter der Klägerin mit Lues dadurch erfolgt, daß die Assistenzärztin des beklagten Krankenhauses, Dr. A..., bei der Vornahme der Blutübertragung auf die Mutter der Klägerin am 6. September 1946 die im Erlaß und in den Richtlinien des Reichsministers des Innern vom 5. März 1940 vorgeschriebenen Maßnahmen hinsichtlich der Untersuchung des Blutspenders nicht beobachtet hat. Die Außerachtlassung dieser Maßnahmen ist nach den Feststellungen des Berufungsurteils darauf zurückzuführen, daß den Ärzten des Krankenhauses keine Kenntnis von den durch den Reichsminister des Innern veröffentlichten Richtlinien gegeben worden war. Nach dem unstreitigen Parteivortrag hat der im Jahre 1940 dem Vorstand der Beklagten angehörende federführende Chefarzt Dr. L... es unterlassen, die chirurgische und die gynäkologische Abteilung des Krankenhauses von dem Erlaß und den Richtlinien des Reichsministers des Innern zu unterrichten. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1952 - II ZR 139/51 -, durch das die Revision der Beklagten im Rechtsstreit über die Ansprüche der Mutter der Klägerin zurückgewiesen worden ist, bereits ausgesprochen, daß hierin nicht nur ein vertragliches Verschulden gegenüber der als Kassenpatientin in das Krankenhaus der Beklagten aufgenommenen Mutter der Klägerin, sondern auch eine unerlaubte Handlung des beklagten Krankenhauses zu erblicken ist, die es in der Person ihres Vorstandsmitglieds Dr. L. begangen hat, für die die Beklagte nach § 31 BGB einstehen muß. Im vorliegenden Falle kommt als Haftungsgrund für den der Klägerin entstandenen Schaden nur unerlaubte Handlung in Betracht. Die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs sind auch hier gegeben.

1.

Die schadensstiftende Handlung des beklagten Krankenhauses ist darin zu erblicken, daß es die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen bei der Bluttransfusion auf die Mutter des Kindes in einer Zeit noch vor der Erzeugung des Kindes außer acht gelassen und dabei eine ihm obliegende Rechtspflicht verletzt hat. Wenn sich diese Handlung auch zunächst unmittelbar nur gegen die Gesundheit der Mutter gerichtet hat, so ist doch durch die gleiche Handlung in der Folgezeit auch eine Verletzung der Gesundheit der am 13.10.1947 geborenen Klägerin eingetreten. Es handelt sich dabei nicht, wie die Revision meint, um eine mittelbare Schadenszufügung in dem Sinne, daß sie keine Schadensersatzpflicht der Beklagten auslösen könnte, vielmehr genügt es für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs, wenn durch die schadenstiftende Handlung unmittelbar oder mittelbar eines der in § 823 Abs 1 BGB bezeichneten Lebensgüter oder absoluten Rechte verletzt wird, sofern nur zwischen der schadenstiftenden Handlung und der eingetretenen Rechtsgutverletzung ein Kausalzusammenhang i.S. der Adaequanztheorie besteht (vgl RGZ 157, 13). Das aber muß im vorliegenden Fall angenommen werden. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, daß die Ansteckung einer verheirateten Frau mit Lues geeignet ist, diese Krankheit auf ein später von der Frau empfangenes Kind zu übertragen.

2.

Die Revision macht demgegenüber in erster Reihe geltend, im vorliegenden Falle sei die Anwendung des § 823 Abs 1 BGB begrifflich ausgeschlossen, weil im Zeitpunkt der Vornahme der schädigenden Handlung bei der Klägerin ein unversehrter Zustand nicht bestanden habe, der durch die Schaddenszufügung hätte verletzt werden können. § 823 I setze mit Denknotwendigkeit voraus, daß nur derjenige Schadensersatz verlangen könne, der einmal unverletzt gewesen sei. Habe ein solcher Zustand aber niemals bestanden, weil infolge der Krankheit der Mutter das Ei oder die Leibesfrucht schon vom Augenblick der Empfängnis an krank gewesen sei, so sei ein Eingriff in den Gesundheitszustand und damit eine Verletzung der Gesundheit des später geborenen Kindes überhaupt nicht erfolgt. Die gleiche Auffassung ist in einem Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 14. Juni 1951 - III ZR 156/50 - (JZ 1952 S 167 ff) vertreten worden. Der III. Senat hat jedoch auf Anfrage mitgeteilt, daß er an dieser Rechtsauffassung nicht festhalte, so daß der erkennende Senat an das vorgenannte Urteil nicht gebunden ist.

Den Ausführungen der Revision kann nicht gefolgt werden.

a)

Sie beruhen auf einer buchstäblichen am Ausdruck haftenden Auslegung des Gesetzes und übersehen, daß auch ein Gesetz nicht lediglich nach seinem Wortlaut verstanden werden darf, sondern, wie seit langem in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und überwiegend vom Schrifttum anerkannt worden ist, nach der Regel des § 133 BGB ausgelegt werden muß. Das bedeutet, daß der wirkliche Wille des Gesetzes nach seinem Sinn und Zweck zu erforschen ist und daß selbst bei einem anscheinend unzweideutigen Wortlaut eine Auslegung nach Sinn und Zweck des Gesetzes nicht etwa ausgeschlossen, sondern geboten ist (vgl RGZ 89, 187; 139, 112; 142, 40 f; Staudinger 10. Aufl. Anm 58 der Einleitung zu § 133 BGB; Palandt, Anm 6 zu § 133 BGB; ebenso BGHZ 2, 184 [BGH 23.05.1951 - II ZR 71/50]). Schon danach könnte nicht angenommen werden, daß ein Gesetz, das wie § 823 I BGB in jeder Beschädigung der Gesundheit eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung sieht, gerade den werdenden Menschen ohne Schutz lassen wollte, der des Schutzes noch mehr bedarf als der lebende Mensch.

b)

Vor allem aber liegt den Ausführungen der Revision eine- rein gegenständliche Betrachtung zugrunde, die im wesentlichen von den in § 823 Abs 1 BGB bezeichneten subjektiven Rechten, dem Eigentum und den anderen absoluten Rechten ausgeht, jedoch dem besonderen Wesen der im § 823 Abs 1 in erster Linie genannten Lebengüter nicht gerecht wird. Der Unterschied zwischen diesen Lebensgütern und jenen subjektiven Rechten ist vom Reichsgericht im Anschluß an die Darlegungen von Planck schon im Jahre 1902 hervorgehoben worden (RGZ 51, 372). Diese Lebensgüter stellen in keinem Fall selbst subjektive Rechte dar, vielmehr kann nur davon gesprochen werden, daß jeder Mensch ein Recht auf sie besitzt, so wie auch das Bonner Grundgesetz vom Recht eines jeden auf Leben und körperliche Unversehrtheit spricht (Art 2 Abs 2 Satz 1; vgl auch die Zusammenstellung bei Oertmann, Schuldverhältnisse, 5. Aufl Anm 1 zu § 823).

Die absoluten Rechte sind vom Gesetz genau abgegrenzt Danach ist es also z.B. begrifflich unmöglich, daß das Eigentum verletzt wird, bevor Eigentum entstanden ist. Es stellt aber einen grundlegenden Rechtsirrtum dar, wenn man die Rechtsgrundsätze über die Abgrenzung zwischen der Schadenszufügung durch Einwirkung auf ein absolutes subjektives Recht und der Schadenszufügung durch sonstige Vermögensschädigung auf eine Schadenszufügung durch Einwirkung auf die in § 823 Abs 1 BGB geschützten Lebensgüter überträgt. Abzulehnen sind daher auch die Ausführungen von Rudolf Schmidt JZ 1952, 167 ff, worin bei der Gesundheitsschädigung dem Verletzungstatbestand die gleiche einschränkende Bedeutung beigelegt wird, wie sie bei der Verletzung absoluter, subjektiver Rechte zur Abgrenzung der sonstigen Vermögensschädigung angenommen werden muß.

Der entscheidende Grund gegen die hier abgelehnte Auffassung ist darin zu erblicken, daß sie dem besonderen Wesen der in § 823 Abs 1 BGB geschützten Lebensgüter nicht gerecht wird. Sie sind der Rechtsordnung vorausgegeben. Sie sind Ausdruck der Personhaftigkeit des Menschen, ein Teil der Natur und ein Teil der Schöpfung. Sie sind Ausdruck des Lebens, Wesen des Lebendigen selbst und empfangen allein von hier aus ihren Inhalt. Ein jeder Mensch hat ein Recht auf diese Lebensgüter und damit darauf, daß nicht von Menschenhand das organische Wachstum gestört oder beeinträchtigt werde. Jede Entziehung oder Störung, die von einem Menschen herrührt und das natürliche Wachstum und die natürliche Entfaltung hindert oder beeinträchtigt, ist eine Verletzung dieser Rechtsgüter. Durchaus zutreffend ist danach als Verletzung der Gesundheit "die Verursachung der Störung der inneren Lebensvorgänge" bezeichnet worden (RGRK 9. Aufl § 823 Anm 5). Auch der allgemeine Sprachgebrauch wird dem gerecht, wenn er ein Kind, das, wie hier die Klägerin, mit einer entscheidenden Beeinträchtigung seiner Gesundheit geboren wird, als ein krankes Kind bezeichnet, also als ein Kind, das in seinen inneren Lebensvorgängen gestört ist und nicht die Gesundheit empfangen hat, die von Schöpfung und Natur für den lebenden Organismus eines Menschen vorausgegeben ist. Die Rechtsordnung ist in dieser Hinsicht an das Phänomen der Natur gebunden. Sie kann und darf nicht an dieser Neturgegebenheit vorbeigehen. Was danach eine Verletzung oder Beeinträchtigung der Gesundheit ist, kann nicht mit logischen Begriffen der Rechtstechnik bestimmt werden, sondern ist, wie das Lebensgut der Gesundheit selbst, von Schöpfung und Natur vorausgegeben und muß von der Rechtsordnung, wenn sie daran Rechtsfolgen knüpft, als eine natürliche Wirksamkeit anerkannt werden.

Nach alledem ist es nicht möglich, auf die in § 823 Abs I BGB geschützte Gesundheit des Menschen, die auf formaler Rechtstechnik beruhenden Rechtsgrundsätze über die Verletzung subjektiver Rechte anzuwenden.

c)

Es kann der Revision auch nicht insoweit beigepflichtet werden, als sie geltend macht, § 823 I BGB setze das Vorhandensein einer physischen Person voraus und könne daher nicht auf die Beschädigung eines bei Begehung der unerlaubten Handlung noch nicht Erzeugten angewendet werden, weil in einem solchen Falle "ein anderer" im Sinne des § 823 I nicht vorhanden sei. Nach der rechtsirrtumsfreien tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts wurde die Klägerin im lueskranken Körper der Mutter empfangen und entwickelte sich in ihr unter Aufnahme der Krankheit zu einem lueskranken Menschen. Ein solcher wäre sie ohne die schädigende Handlung bezw. das schädigende Unterlassen der Beklagten nicht geworden, d.h. sie wäre im anderen Falle kein lueskranker Mensch geworden.

Gegenstand des Rechtsstreits ist also nicht der Schaden einer Leibesfrucht oder eines nicht Erzeugten, sondern der Schaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß sie als kranker, luesbehafteter Mensch geboren worden ist. Ihr Schaden steht, wie bereits dargelegt, in adaequatem Ursachenzusammenhang mit der ihrer Mutter von der Beklagten zugefügten Luesinfektion, er ist der Klägerin mit der Vollendung der Geburt entstanden und stellt eine Verletzung ihrer Gesundheit dar. Danach sind die Voraussetzungen des § 823 I BGB für den Klaganspruch gegeben.

d)

Ob eine rechtswidrige Verletzung der Gesundheit auch in dem Falle angenommen werden müßte, wenn Vater oder Mutter bei der Zeugung und der Empfängnis eines Kindes mit einer vorübergehenden oder angeborenen Krankheit behaftet waren, diese nach den natürlichen Lebensvorgängen auf das erzeugte und empfangene Kind übertragen und dadurch dessen Gesundheit von Geburt an beeinträchtigt haben, oder ob in einem solchen Falle ein Schadensersatzanspruch nicht entstehen könnte, weil ohne das dem Vater oder der Mutter vorwerfbare Verhalten das Kind nicht etwa gesund, sondern überhaupt nicht geboren worden wäre, bedarf im vorliegenden Falle keiner Entscheidung, weil hier die Gesundheitsverletzung des klagenden Kindes auf das Verhalten des beklagten Krankenhauses zurückzuführen ist.

Danach erweist sich die Revision als unbegründet und war mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.