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§ 959 BGB - Aufgabe des Eigentums (Kommentar)
Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
1. Regelungsgehalt
§ 959 BGB regelt die Dereliktion (lat., Aufgabe, Zurücklassung), also die freiwillige Aufgabe des Eigentums und des Besitzes an einer beweglichen Sache. Im Ergebnis wird die Sache herrenlos, also zu einer Sache ohne Eigentümer. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache (§ 958 I BGB).
2. Aufgabe
Der Dereliktionstatbestand des § 959 BGB setzt einen Willens- als auch auf einen Handlungsmoment: eine Aufgabeerklärung des Eigentümers und eine freiwillige tatsächliche Besitzaufgabe.
Die Aufgabeerklärung ist eine nicht empfangsbedürftige einseitige Willenserklärung, die der allgemeinen Geschäftsfähigkeit und den allgemeinen Vorschriften über Rechtsgeschäfte unterliegt. Sie kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Die konkludente Aufgabeerklärung muss aus den Umständen klar hervorgehen. Die bloße Besitzaufgabe genügt nicht, um auch auf einen Aufgabewillen zu schließen.1
Die tatsächliche Besitzaufgabe erfordert, dass der Eigentümer den unmittelbaren Besitz an der Sache aufgibt. Der mittelbare Besitzer kann den Besitz nur dadurch aufgeben, dass er den unmittelbaren Besitzer zur Aufgabe des Besitzes auffordert. Die Besitzaufgabe muss freiwillig erfolgen. Eine unfreiwillige Besitzaufgabe, z. B. durch Diebstahl oder Verlust, führt hingegen nicht zur Besitzaufgabe.
3. Rechtsfolge
Die Rechtsfolge der Dereliktion nach § 959 BGB ist, dass die Sache herrenlos wird. Das bedeutet, dass niemand mehr Eigentümer der Sache ist und dass die Sache von jedem gemäß § 958 BGB angeeignet werden kann. Die Dereliktion wirkt gegenüber jedermann und kann nicht widerrufen werden.
4. Unterscheidung
Die Dereliktion ist von anderen Formen des Eigentumsverlusts oder -übertrags zu unterscheiden. Wenn der Eigentümer das Eigentum an einer bestimmten Person übertragen will, so liegt eine Übereignung nach § 929 BGB vor. Wenn der Eigentümer die Sache entsorgen oder vernichten will, liegt ebenfalls keine Dereliktion vor, es sei denn, er gibt den Besitz an der Sache auf und erklärt konkludent seinen Aufgabewillen. Die einseitige Aufgabe von Miteigentum ist nicht möglich, weil dadurch dem anderen Miteigentümer unfreiwillig der Werterhalt der Sache aufgebürdet wird .
- 1. BeckOK BGB, § 959, Rn 3.