Aktuelle Nachrichten
Übereinkommen über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zu dem Übereinkommen Nr. 155 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 22. Juni 1981 über Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt sowie zu dem Protokoll von 2002 zum Übereinkommen über den Arbeitsschutz, 1981“ (21/1889) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung beraten. Im Anschluss an die Aussprache wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Von der Tagesordnung abgesetzt wurde die erstmalige Beratung eines von der AfD-Fraktion angekündigten Antrags mit dem Titel "Arbeitsschutz spürbar verbessern – Symbolpolitik vermeiden". Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Übereinkommens Nr. 155 ist es, durch Arbeitsschutzmaßnahmen Unfälle und Gesundheitsschäden zu vermeiden und Gefahrenursachen in der Arbeitsumwelt zu reduzieren. Neben allgemeinen Vorgaben sieht das Übereinkommen konkrete Maßnahmen auf nationaler und auf betrieblicher Ebene vor. Darin geht es vor allem um die Bedeutung von Kernarbeitsnormen als Teil der grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit und deren Ratifizierung durch Deutschland. Für die Bundesregierung habe die Ratifizierung und Umsetzung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation eine „hohe Priorität“, heißt es im Entwurf. Im Rahmen der Ratifikation von Übereinkommen und Protokollen sind Änderungen oder Ergänzungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften allerdings nicht nötig. Die Maßnahmen gelten für alle Wirtschaftszweige und sind präventiv ausgerichtet. Das Protokoll von 2002 hat das Ziel, die im Übereinkommen festgelegten Verfahren für die Aufzeichnung und Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu stärken. (hau/che/09.10.2025)
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Modernisierung der Sozialverwaltung debattiert
Die Bundesregierung will die Sozialverwaltung modernisieren. Ihren Gesetzentwurf „zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (21/1858, SGB-VI-Anpassungsgesetz) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025,.in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ein leistungsfähiger Sozialstaat setzt laut Bundesregieureng eine effiziente und moderne Sozialverwaltung voraus. Dafür brauche es effektiv gestaltete Verwaltungsverfahren und einen zielgerichteten Einsatz von Ressourcen. Dies könne jedoch nur gelingen, wenn das zugrunde liegende Recht klar und digitaltauglich ausgestaltet ist und weder unnötige bürokratische Vorgaben enthält noch die Rechtsanwendung erschwert. Das geltende Recht erfüllt diese Anforderungen aus Sicht der Regierung „noch nicht ausreichend“. So sei beispielsweise im Bereich der Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen heute noch nicht rechtssicher geregelt. Bürgerinnen und Bürger sowie Verwaltung sähen sich gleichermaßen bei der Bewilligung von Leistungen mit unnötiger Bürokratie und rechtlich komplexen Fragestellungen belastet. Hier bestehe Anpassungsbedarf, um die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats zu stärken. Trotz verbesserter Leistungen der Prävention, Rehabilitation und Nachsorge bestehe Handlungsbedarf bei der Umsetzung der Leistungen zur Teilhabe. Insbesondere Versicherte mit komplexen und langandauernden Unterstützungsbedarfen erlebten häufig Brüche im Rehabilitationsprozess, da eine individuelle abgestimmte, rechtskreisübergreifende Begleitung fehlt. Zur Fachkräftesicherung besteht zudem weiter Handlungsbedarf bei der Arbeitsmarktintegration von Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen. Digitale Transformation, Rechtsvereinfachung, Bürokratieabbau Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung durch eine Reihe von Änderungen die digitale Transformation, die Rechtsvereinfachung und den Bürokratieabbau voranbringen und damit die Leistungsfähigkeit des Sozialstaats stärken. Hierzu gehörten die Entwicklung von KI-Modellen und KI-Systemen durch die Schaffung entsprechender Rechtsgrundlagen; die verwaltungstechnisch erleichterte Rentenfeststellung, indem bei der Berechnung einer Altersrente zukünftig die Entgelte der letzten Arbeitsmonate vor Rentenbeginn stets mit einer Hochrechnung ermittelt werden, und die Aufhebung abgelaufener Übergangsregelungen und sonstiger Bestimmungen. Zudem enthält der Entwurf Regelungen bezüglich der Leistungen zur Teilhabe der gesetzlichen Rentenversicherung: Es soll demnach ein individuelles, personenzentriertes und rechtskreisübergreifendes Fallmanagement der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt werden. Außerdem sollen Förderinstrumente der Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgebaut werden. Die zurzeit im Europäischen Sozialfonds Plus (ESF Plus)- Förderprogramm „IQ – Integration durch Qualifizierung“ geförderte Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen soll als Aufgabe auf die BA übergehen. Sie soll dort ebenso wie die derzeit bei der BA in einem Modellvorhaben erprobte Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland dauerhaft angesiedelt werden. Dadurch sollen Personen mit ausländischen Berufsqualifikationen dabei unterstützt werden, ihre Qualifikation schnellstmöglich anerkennen zu lassen und im deutschen Arbeitsmarkt einsetzen zu können. (hau/09.10.2025)
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Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erörtert
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ ( 21/1926) beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Innenausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, regelt das Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes (SÜG) die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen von Personen mit sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten. Mit einer Änderung des Gesetzes im Jahr 2017 seien darin die Funktionen des Geheim- sowie des Sabotageschutzbeauftragten in öffentlichen Stellen verankert, Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen definiert und die Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beim materiellen Geheimschutz bestimmt worden, schreibt die Bundesregierung weiter. Im Rahmen einer Evaluation des Änderungsgesetzes sei „punktueller Verbesserungsbedarf“ festgestellt worden; zudem ergebe sich Anpassungsbedarf „aus der verschärften Sicherheitslage, infolge derer die Gefahr von Ausspähung und Sabotage öffentlicher Stellen und in deren Auftrag handelnder nichtöffentlicher Stellen stark gewachsen ist“. Mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf sollen den Angaben zufolge die bei der Evaluierung „festgestellten punktuellen Verbesserungsbedarfe“ aufgegriffen sowie das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen und die Rahmenbedingungen des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes an die verschärfte Sicherheitslage angepasst werden. Außerdem sollen laut Vorlage die gesetzlichen Voraussetzungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Sicherheitsüberprüfungsverfahren geschaffen werden. Unter anderem sollen Internetrecherchen künftig bei allen Überprüfungsarten auch zur mitbetroffenen Person möglich sein, „um auf die betroffene Person durchschlagende Sicherheitsrisiken feststellen zu können“, wie aus der Begründung hervorgeht. Danach sollen Internetrecherchen künftig umfassend möglich sein und für alle Überprüfungsarten auch soziale Netzwerke mit umfassen, „die ein wesentliches Instrument zur Verbreitung extremistischer Inhalte darstellen“. Daneben sieht die Vorlage vor, im Bundesbeamtengesetz einen Paragrafen zu beihilferechtlichen Verfahrenserleichterungen einzufügen, um „übermäßigen und unwirtschaftlichen manuellen Prüfaufwand in der Beihilfebearbeitung und damit unzumutbare Bearbeitungszeiten zu vermeiden“. (sto/09.10.2025)
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Missbrauch von Lachgas soll eingeschränkt werden
Die Bundesregierung will den zunehmenden Missbrauch von Lachgas einschränken. Ihren Gesetzentwurf „zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (21/1504, 21/1927) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Ziel, die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, Gamma-Butyrolacton („GBL“) und 1,4-Butandiol („BDO“) zu Rauschzwecken beziehungsweise unter Ausnutzung der Rauschwirkung einzuschränken, soll das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fortentwickelt werden. Die bestehende Regelungs- und Strafbarkeitslücke in Bezug auf diese psychoaktiven Industriechemikalien soll geschlossen werden. Da die bisherige Anlage zum NpSG keine Stoffgruppen umfasst, denen diese psychoaktiven Industriechemikalien zugeordnet werden können, soll das NpSG um eine Anlage 2, die Einzelstoffe entsprechend der Systematik des Betäu bungsmittelgesetzes (BtMG) auflistet, ergänzt werden. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen und zur Eindämmung der omnipräsenten Verfügbarkeit von Lachgas, GBL und BDO sieht der Gesetzentwurf zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen ein grundsätzliches Abgabe-, Überlassungs-, Erwerbs- und Besitzverbot an oder für Minderjährige sowie ein Verbot insbesondere des Handeltreibens, des Erwerbs und des Inverkehrbringens im Wege des Versandhandels oder der Selbstbedienung an Automaten vor. (hau/09.10.2025)
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Änderung der Internationalen Gesundheitsvorschriften beraten
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zu den Änderungen vom 1. Juni 2024 der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (IGV) vom 23. Mai 2005“ (21/1508, 21/1905) in erster Lesung beraten. Im Anschluss wurde die Vorlage zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz sollen die Voraussetzungen für die völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an die von der 77. Weltgesundheitsversammlung angenommenen Änderungen der IGV geschaffen werden. Diese sind laut Bundesregierung das zentrale völkerrechtliche Instrument zur grenzüberschreitenden Bekämpfung von Gesundheitsgefahren. In den Gesundheitskrisen der vergangenen Jahre, insbesondere der Covid-19-Pandemie, hätten sich die IGV als teilweise überarbeitungsbedürftig im Hinblick auf die internationale Koordinierung der Reaktion auf eine Pandemie erwiesen, heißt es. Deshalb habe man sich während der 75. Weltgesundheitsversammlung 2022 auf einen umfassenden Arbeitsprozess zur Änderung der IGV geeinigt. Dieser Prozess habe auf den Erkenntnissen der verschiedenen IGV-Prüfungsausschüsse aufgebaut, die das Funktionieren der IGV und der globalen Gesundheitssicherheitsarchitektur während der Covid-19-Pandemie untersucht haben. Die Änderungen der IGV betreffen unter anderem die Einführung des Begriffs „pandemische Notlage“. Des Weiteren geht es um die Aufnahme von „Gerechtigkeit“ und „Solidarität“ als Grundsätze der IGV. Ziel ist außerdem die Stärkung der Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für Vertragsstaaten bei Gesundheitsschutzmaßnahmen, auch durch Erleichterung des Zuganges zu maßgeblichen Gesundheitsprodukten, sowie die Stärkung der Zusammenarbeit der Vertragsstaaten untereinander und Unterstützung der von der WHO koordinierten Schutzmaßnahmen durch die Vertragsstaaten. Der Bundesrat erhebt keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zu den Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften, wie aus einer Unterrichtung durch die Bundesregierung (21/1905) hervorgeht. (hau/09.10.2025)
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Bekämpfung von Schwarzarbeit und Finanzkriminalität
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung“ (21/1930) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung beraten. Ebenfalls erstmals beraten wurden ein Antrag mit dem Titel "Finanzkriminalität wirksam bekämpfen – Behörden stärken, Finanzlobby eindämmen, Gesetze nachschärfen" der Fraktion Die Linke (21/2037) und ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mit dem Titel "Faire Arbeit sichern" (21/2033). Im Anschluss an die Aussprache wurden die Vorlagen zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Finanzausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Das Gesetz soll unter anderem die Rechtsgrundlage für den Einsatz digitaler und datengestützter Prüfungs- und Ermittlungsmethoden schaffen. Es ermöglicht laut Bundesregierung einen verbesserten Datenaustausch der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) mit anderen Sicherheitsbehörden wie Polizei, Zoll- und Steuerfahndung. Große Datenmengen könnten systematisch – auch unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz – hinsichtlich bestehender Risiken für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung ausgewertet werden, heißt es. Auffällige Betriebe würden so schneller in den Blick der Ermittlungsbehörde geraten. Die Mitwirkungspflichten für risikobehaftete Unternehmen und ihre Beschäftigten sollen verschärft werden. Außerdem will die Bundesregierung mit dem Gesetzentwurf die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten verlängern – und zwar dauerhaft auf zehn Jahre. Das sei wichtig, „um Steuerbetrug konsequent aufdecken und verfolgen zu können“. Der Bundesrat hat am 26. September eine umfangreiche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf beschlossen. Dabei geht es unter anderem darum, die Erweiterung der Befugnisse des Zolls auch auf die Landesbehörden zu übertragen, etwa den Zugriff auf ein zentrales Informationssystem. Die Bundesregierung lehnt es in ihrer Gegenäußerung indes ab, die Regelung zur Teilnahme am polizeilichen Informationsverbund auf die Landesbehörden zu übertragen. (bal/hau/09.10.2025)
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Empfehlungen zur altruistischen Leihmutterschaft
Recht und Verbraucherschutz/KleineAnfrage Die AfD-Fraktion thematisiert in einer Kleinen Anfrage den Umgang der Bundesregierung mit dem Abschlussbericht der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin.
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Klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung erörtert
Mit dem Gesetzentwurf „zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung“ (21/1928) will die Bundesregierung nach eigener Aussage einen „Geothermie-Turbo“ einleiten, „damit in Deutschland schnell mehr Geothermie genutzt werden kann“. Der Bundestag hat den Entwurf am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung debattiert und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Wirtschaft und Energie. Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem Gesetz soll der Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmeleitungen und – speichern sowie die Erkundung von Erdwärme erleichtert und beschleunigt werden. Dafür ist geplant, Hemmnisse bei der Erschließung der Geothermie sowie für Wärmepumpen, die Flusswasser, Abwasser Industrieabwärme oder auch Luft nutzen, abzubauen. Erleichterungen sollen auch für Wärmespeicher sowie Wärmeleitungen geschaffen werden. Auch für private Haushalte soll es einfacher werden, eine Zulassung für die eigene Wärmepumpe zu erhalten. Zugleich soll die Erkundung des Untergrundes mit Messfahrzeugen, die zur Ermittlung des Erdwärmepotentials erforderlich ist, durch das Gesetz ganzjährig ermöglicht werden. Die Belange von Natur- und Artenschutz bleiben dabei laut Regierung gewahrt. Neuerungen bei Bergschäden Ferner gibt es Neuerungen bei Bergschäden: Die Behörden können nach dem Entwurf künftig von den Geothermieunternehmen den Nachweis einer Deckungsvorsorge für Bergschäden verlangen. Damit würden Schadensfälle vollständig abgesichert. Mit dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz werde ein Auftrag aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt, heißt es. Gleichzeitig würden die europäischen Vorgaben der Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED III) in nationales Recht überführt. (hau/09.10.2025)
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Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals einen Antrag der Fraktion Die Linke mit dem Titel „Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen bei Lebensmitteln beenden und die Umwelt vor Verpackungsmüll schützen“ (21/1595) beraten. Der Antrag wurde im Anschluss an die Aussprache zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Während die Linksfraktion die Federführung beim Landwirtschaftsausschuss sah, plädierten die Koalitionsfraktionen für die Federführung beim Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz. Gegen die Stimmen der Linken und der Grünen beschloss der Bundestag die Überweisung an den Rechtsausschuss. Antrag der Linksfraktion Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, um gegen Verbrauchertäuschung durch versteckte Preiserhöhungen vorzugehen. Gefordert wird, dass Produktverpackungen für Lebensmitteln wie Mehl und Zucker prinzipiell voll befüllt sein müssen. Nur in Ausnahmefällen darf aus Sicht der Fraktion ein technisch notwendiger Luftraum erlaubt sein. Bei reduzierten Füllmengen sollen nach den Vorstellungen der Antragsteller auch die Produktpackungen entsprechend kleiner werden. Der Lebensmitteleinzelhandel soll darüber hinaus verpflichtet werden, am Angebotsregal darüber zu informieren, wenn sich Produktgröße und Volumen beziehungsweise Menge eines Artikels in den letzten sechs Monaten geändert haben. Außerdem plädiert die Fraktion dafür, eine Preisbeobachtungsstelle für die Lebensmittelwertschöpfungskette in Deutschland einzurichten, die auch versteckte Preiserhöhungen bei Lebensmitteln überwacht und regulierend eingreifen kann. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) und Mess- und Eichgesetz solle nachgeschärft werden, indem alle Formen von versteckten Preiserhöhungen als verbrauchertäuschend oder irreführend verboten werden. Ferner sollen durch versteckte Preiserhöhungen unlauter erlangte Vorteilsgewinne der Unternehmen durch Gerichte, die Preisbeobachtungsstelle und zugelassene Verbraucherverbände abgeschöpft werden können und in einen Fonds fließen, der der Finanzierung des Verbraucherschutzes dient. (mis/hau/09.10.2025)
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Stärkung der militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr“ (21/1846) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, in erster Lesung beraten und im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen hat. Federführend ist der Verteidigungsausschuss. Gesetzentwurf der Bundesregierung Ziel des Gesetzes ist es laut Bundesregierung, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen. Die Bundeswehr sei vermehrt Angriffsziel von Sabotage und Spionage, heißt es. Zudem gelte es weiterhin, Extremisten aus der Bundeswehr zu entlassen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr zu stärken. Mit der Neufassung des Gesetzes über den Militärischen Abschirmdienst (MAD) als Teil des Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr werde der MAD in seiner Aufgabenerfüllung gestärkt, „indem die Besonderheiten eines abwehrenden militärischen Nachrichtendienstes in den Fokus gestellt werden“. Cyberabwehr soll gestärkt werden Zudem sollen die Soldatinnen und Soldaten bei ihrem Einsatz in Litauen mit ihren Familien besser geschützt werden, indem die Tätigkeiten des MAD im Ausland auf die Landes- und Bündnisverteidigung ausgerichtet werden. Auch die Cyberabwehr soll gestärkt werden. Das neue Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr soll die Soldateneinstellungsüberprüfung ablösen. Zukünftig ist eine unterstützte Verfassungstreueprüfung vorgesehen. Damit will die Bundesregierung die bisherigen Verfahren bei der Sicherheitsüberprüfung durch den MAD verbessern und das Verfahren erheblich beschleunigen. Zudem reagiert der Entwurf auf besondere Bedrohungen von Angehörigen des Verteidigungsressort bei Reisen in Regionen und Staaten mit Sicherheitsrisiken. So können Reiseanzeigen und Reiseverbote verhängt werden, sofern es der Schutz gebietet. Auch die Feldjäger und andere berechtigte Personen sollen vereinzelt neue Befugnisse bekommen, um die Militärische Sicherheit zu stärken. Dabei sind unter anderem neue Vorschriften zum Anhalten und Überprüfen von verdächtigen Personen geplant. (hau/09.10.2025)
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Finanzielle Situation der Krankenversicherung im Fokus
Die AfD-Fraktion fordert die vollständige Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldempfänger durch den Bund, um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zu entlasten. Für diese Personengruppe übernehme die GKV die Aufgabe der Gesundheitsfürsorge. Es handele sich um eine versicherungsfremde Leistung, heißt es in einem Antrag (21/2036) der Fraktion, den der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen hat. Federführend ist der Gesundheitsausschuss. Antrag der AfD Die GKV stehe vor einer erheblichen finanziellen Belastung, die sich aus der unzureichenden Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge für Bürgergeldempfänger ergebe, heißt es in dem AfD-Antrag. Obwohl der Staat eine Beitragspauschale in den Gesundheitsfonds einzahle, decke diese nur etwa 39 Prozent der tatsächlichen Gesundheitskosten der Versichertengruppe ab. Diese Finanzierungslücke, die 2022 bei 9,2 Milliarden Euro gelegen habe, werde letztlich durch die Solidargemeinschaft der gesetzlich Versicherten geschlossen. Eine finanzielle Schieflage dieses Ausmaßes sei mit den Grundsätzen einer gerechten und nachhaltigen Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zu vereinbaren. Die Abgeordneten fordern, dass kostendeckende Beiträge aus Steuermitteln für Bürgergeldbezieher an die GKV abgeführt und jährlich dynamisiert werden. Zudem müsse die „fortdauernde Zuwanderung in die Sozialsysteme“ unverzüglich beendet werden. (pk/09.10.2025)
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Stromsteuer soll auf EU-Mindeststeuersatz gesenkt werden
Für das produzierende Gewerbe und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft soll die Absenkung der Stromsteuer fortgeschrieben werden. Einen entsprechenden Entwurf der Bundesregierung für ein drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes (21/1866) hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten. Mitberaten wurde ein Antrag der AfD-Fraktion mit dem Titel "Bürger, Mittelstand und Industrie entlasten, Stromsteuer für alle dauerhaft auf europäisches Mindestmaß absenken" (21/2086). Beide Vorlagen wurden im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Die Federführung liegt beim Finanzausschuss.. Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Entwurf soll Maßnahmen zur Senkung der Energiepreise umsetzen, indem die Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft bis auf den EU-Mindeststeuersatz, die bislang befristet ist, verstetigt wird. Bei der Steuerentlastung nach Paragraf 9b des Stromsteuergesetzes handelt es sich laut Bundesregierung um eine unbürokratische Regelung, deren Inanspruchnahme zuletzt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung wesentlich vereinfacht worden sei. Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten in das Stromsteuerrecht übertragen werden, womit fortan Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen. Für das bidirektionale Laden sollen zudem klare Vorgaben geschaffen werden, die verhindern, „dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden“. Doppelbesteuerung soll vermieden werden Als wesentliche Neuerung soll auch die bisherige Stromspeicherdefinition erweitert werden. Im neu gefassten Paragraf 5 Absatz 4 des Stromsteuergesetzes sollen Stromspeicher künftig technologieoffen erfasst und als Teil des Versorgungsnetzes betrachtet werden, sofern sie der Stromspeicherung dienen. Dies führt laut Regierung dazu, dass es unabhängig von der Speichertechnologie beziehungsweise unabhängig vom Speichermedium erst bei Entnahme von Strom aus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommen kann. Eine Doppelbesteuerung des in den Speicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms werde so vermieden. (hau/09.10.2025)
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Antrag zum Bundesteilhabegesetz debattiert
„Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken – Die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren“, lautet der Titel eines Antrags der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (21/1545), den der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, erstmals beraten hat. Die Vorlage wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend ist der Ausschuss für Arbeit und Soziales. Antrag der Grünen Die Fraktion will die Selbstbestimmung sichern und Teilhabe stärken und damit die Fortschritte des Bundesteilhabegesetzes bewahren. „Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) sollte einen wichtigen Paradigmenwechsel in der deutschen Inklusionspolitik einleiten und die menschenrechtlich gebotenen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen: weg vom Fürsorgesystem hin zu einem personenzentrierten Teilhaberecht“, schreibt sie. Allerdings drohten aktuell unter dem Vorwand der „Entbürokratisierung“ eine Aushöhlung der UN-Behindertenrechtskonvention und ein Rollback in die 1990er-Jahre, kritisieren die Grünen und beziehen sich dabei auf Äußerungen von Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) zu Ausgabenkürzungen und Pauschalierungen. "Wahlrecht konsequent schützen und ausbauen" Die Fraktion fordert unter anderem, das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen konsequent zu schützen und auszubauen und ein echtes Teilhaberecht zu schaffen und zu sichern. Unter anderem soll die individuelle Bedarfsermittlung und personenzentrierte Leistungen erhalten bleiben, die behördliche Belegungsrechte ausschließen, die dem Selbstbestimmungsrecht entgegenstehen. Bedarfsermittlungsinstrumente müssten die Individualität, Personenzentrierung und Angebotsvielfalt sichern. Die Bundesregierung müsse durch eine Reform der Finanzierungssystematik auch sicherstellen, dass Finanzierungsfragen nicht gegen Teilhaberechte ausgespielt werden. Die Unterscheidung zwischen ambulanten, teilstationären und stationären Leistungen soll endgültig aufgehoben werden, um „Leistungen aus einer Hand“ zu ermöglichen und Mehrfachstrukturen zu vermeiden, heißt es weiter in dem Antrag. (hau/09.10.2025)
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#69: Drohnen über Deutschland, Chatkontrolle und Datenschutz-Müdigkeit, Trumps Invasion, falsche Rabatte und teure Daten
Drohnen, die illegal über deutschem Gebiet fliegen, sollte man abschießen - doch wer soll es machen? Konstantin von Notz gibt dazu klare Antworten. Frederick Richter erklärt die Datenschutz-Müdigkeit der Deutschen und wir reden über Trumps Strategie mit den Nationalgarden.
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Kategorien: Juristische Nachrichten
Zwei Anträge in Immunitätsangelegenheiten genehmigt
Ohne Aussprache hat der Bundestag am Donnerstag, 9. Oktober 2025, zwei Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (21/2122. 21/2123) zu Immunitätsangelegenheiten bei Enthaltung der AfD-Fraktion angenommen. Dabei ging es um Anträge auf Genehmigung zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens (21/2122) und zur Durchführung eines Strafverfahrens (21/2123). (vom/09.10.2025)
Kategorien: Nachrichten der Bundesorgane
Office of the Superintendent of Financial Institutions imposes risk management requirements for traditional and AI-based models
The Office of the Superintendent of Financial Institutions (OSFI) recently published Guideline E-23 Model Risk Management (2027) (the Guideline) , which sets out comprehensive risk management requirements regarding the use of traditional actuarial models and emerging artificial intelligence and machine learning models.
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Bundestag regelt Nutzung des Sondervermögens durch die Länder
Der Bundestag hat am Donnerstag, 9. Oktober 2025, nach halbstündiger Debatte das Länder- und Kommunal-Infrastrukturgesetz (LuKIFG, 21/1085) beschlossen. Es soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass von den 500 Milliarden Euro an neuen Schulden, die der Bund im Rahmen des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaschutz (SVIK) aufnehmen darf, 100 Milliarden Euro an die Länder fließen. Für den Gesetzentwurf stimmten CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD stimmte dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. Angenommen wurde auch ein Gesetzentwurf, durch den die Regierung dafür sorgen will, dass die Länder künftig selbst Schulden in Höhe von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts aufnehmen können (21/1087). Dafür stimmten CDU/CSU und SPO, während AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke den Gesetzentwurf ablehnten. Ein dritter beschlossener Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503) vor, damit auch Bremen und das Saarland die Möglichkeit für höhere Schulden im Rahmen des Grundgesetzes erhalten. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmen für den Gesetzentwurf, die AfD votierte dagegen und die Linksfraktion enthielt sich. Zu den drei Regierungsinitiativen lagen Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses vor (21/2107, 21/2105, 21/2106). Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit dem ersten Gesetzentwurf (21/1085) wird der neu eingefügte Artikel 143h Absatz 2 des Grundgesetzes einfachgesetzlich umgesetzt. Dadurch werden die weiteren rechtlichen Grundlagen auf den Weg gebracht, um den Ländern und Kommunen 100 Milliarden Euro für Investitionen zur Verfügung zu stellen. Ziel ist es, dass Länder und Kommunen schnell in ihre Infrastruktur investieren und die Basis für langfristiges Wirtschaftswachstum schaffen können. Die 100 Milliarden Euro werden nach der vom Bundeskanzler mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder getroffenen Vereinbarung in Anlehnung an den sogenannten Königsteiner Schlüssel verteilt. Vorgesehen ist, rund 21,1 Prozent der Mittel nach Nordrhein-Westfalen zukommen zu lassen, gefolgt von Bayern mit rund 15,7 Prozent, Baden-Württemberg mit rund 13,2 Prozent, Niedersachsen mit rund 9,4 Prozent, Hessen mit rund 7,4 Prozent, Berlin mit rund 5,2 Prozent, Rheinland-Pfalz mit rund 4,9 Prozent, Sachsen mit rund 4,8 Prozent, Schleswig-Holstein mit rund 3,4 Prozent, Brandenburg mit rund 3.0 Prozent, Hamburg mit rund 2,7 Prozent, Sachsen-Anhalt mit rund 2,6 Prozent, Thüringen mit rund 2,5 Prozent, Mecklenburg-Vorpommern mit rund 1,9 Prozent, das Saarland mit rund 1,8 Prozent und Bremen mit rund 0,9 Prozent. Investitionsmaßnahmen können finanziert werden, sofern sie nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Maßnahmen können nach dem Gesetzentwurf bis Ende 2036 bewilligt werden. Die Länder mit Ausnahme der drei Stadtstaaten sollen jeweils festlegen, welchen Anteil der ihnen zustehenden Mittel für die kommunale Infrastruktur verwendet wird. Dabei sollen die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigt werden. Welche Investitionen vor allem gefördert werden Der Gesetzentwurf nennt neun Bereiche, in die die Mittel für Sachinvestitionen vor allem fließen sollen: Bevölkerungsschutz, Verkehrsinfrastruktur, Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur, Energie- und Wärmeinfrastruktur, Bildungsinfrastruktur, Betreuungsinfrastruktur, Wissenschaftsinfrastruktur, Forschung und Entwicklung sowie Digitalisierung. Die Investitionen sollen bis Ende 2042 förderfähig sein, wenn sie bis Ende 2036 von den zuständigen Stellen des Landes bewilligt wurden. Förderfähig sind dem Entwurf zufolge nur Vorhaben mit einem Investitionsvolumen von mindestens 50.000 Euro. Bis Ende 2029 soll mindestens ein Drittel der jedem Land zur Verfügung stehenden Mittel durch bewilligte Maßnahmen genehmigt sein. Im Jahr 2043 sollen Mittel aus dem Sondervermögen nur noch für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte davon eingesetzt werden, die bis Ende 2042 vollständig abgenommen wurden und 2043 vollständig abgerechnet werden. Nach 2043 sollen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden dürfen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf „zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes und Änderung anderer Gesetze“ (21/1087) besteht aus dem „Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz“ und Änderungen des Haushaltsgrundsätzegesetzes, des Stabilitätsratgesetzes und des Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetzes. Das Strukturkomponente-für-Länder-Gesetz betrifft die Ausführung des grundgesetzlichen Auftrags, die Aufteilung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen Kreditaufnahme durch ein Bundesgesetz zu regeln. Laut Artikel 109 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes sind die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Im März 2025 hatte noch der vorherige Bundestag die Sätze 6 und 7 neu eingefügt. Danach entspricht die Gesamtheit der Länder der Anforderung des Satzes 1, wenn die durch sie erzielten Einnahmen aus Krediten 0,35 Prozent im Verhältnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht überschreiten. Verschuldungsspielraum der Länder Dieser eigene strukturelle Verschuldungsspielraum für die Ländergesamtheit besteht unabhängig von der konjunkturellen Lage. Die Länder können im Rahmen ihrer Haushaltsautonomie selbst entscheiden, wie sie diesen Spielraum vor dem Hintergrund der regionalen und örtlichen Gegebenheiten nutzen und verwenden wollen. Gemessen am nominalen Bruttoinlandsprodukt für 2024 würde der Verschuldungsspielraum rund 15 Milliarden Euro betragen. Im beschlossenen Gesetzentwurf ist nun vorgesehen, dass der Verschuldungsspielraum in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuern der Länder nach dem Aufkommen zuzüglich dem Länderanteil an der Umsatzsteuer einschließlich der im Rahmen des Finanzkraftausgleichs vorgenommenen Zuschläge und Abschläge bei der Umsatzsteuerverteilung und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen auf die Länder aufgeteilt wird. Überwachung der Einhaltung des Nettoausgabenpfades Im Haushaltsgrundsätzegesetz wird die Regelung gestrichen, dass das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen eine Obergrenze von 0,5 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten darf. Zur Begründung heißt es, die bisher zu überwachende Obergrenze für das strukturelle gesamtstaatliche Finanzierungsdefizit von Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen werde durch die neue Überwachungsaufgabe, die Einhaltung des vom Stabilitätsrat gebilligten Nettoausgabenpfades für Deutschland, ersetzt. Nettoausgaben sind die Staatsausgaben ohne Zinsausgaben, diskretionäre einnahmenseitige Maßnahmen, Ausgaben für EU-Programme, die vollständig durch Einnahmen aus den EU-Fonds ausgeglichen werden, nationale Ausgaben für die Kofinanzierung von EU-finanzierten Programmen, konjunkturelle Komponenten der Ausgaben für Leistungen bei Arbeitslosigkeit und einmalige und sonstige befristete Maßnahmen. Dritter Gesetzentwurf der Bundesregierung Der Gesetzentwurf zur Änderung des Sanierungshilfengesetzes (21/1503) sieht vor, dass auch Bremen und das Saarland künftig mehr Schulden machen dürfen. Derzeit können die beiden Ländern keinen Gebrauch von der neuen Regel des Grundgesetzes machen, die den Ländern eine Kreditaufnahme in Höhe von 0,35 Prozent ihres Bruttoinlandsproduktes gewährt, heißt es in dem Entwurf. Die bestehenden Tilgungspflichten nach dem Sanierungshilfengesetz führten dazu, so die Regierung, dass Bremen und das Saarland die Möglichkeit der strukturellen Kreditaufnahme gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 des Grundgesetzes nicht nutzen können, ohne die im Sanierungshilfengesetz vorgesehenen Sanktionsmechanismen auszulösen. Damit auch Bremen und das Saarland die zusätzlichen Möglichkeiten zur Finanzierung von Zukunftsaufgaben vollständig nutzen können, die sich durch den neu eingeführten Kreditaufnahmespielraum für die Länder ergeben, werden nun im Sanierungshilfengesetz die Voraussetzung dafür schaffen, die gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und Satz 7 zulässige Kreditaufnahme bei der Berechnung der für das Sanierungshilfengesetz maßgeblichen haushaltsmäßigen Tilgung zu neutralisieren. „Damit wird eine Kompatibilität der angepassten Schuldenregel für die Länder mit dem Sanierungshilfengesetz erreicht“, schreibt die Regierung. (hau/hle/vom/09.10.2025)
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