Aktuelle Nachrichten

Wirtschaftsausschuss: Anpassung des Sanktionsstrafrechts

beck-aktuell - 14.01.2026

Der Wirtschaftsausschuss hat einer Reform des Sanktionsstrafrechts zugestimmt. Der Entwurf setzt eine EU‑Richtlinie um und verschärft strafrechtliche Folgen bei Verstößen gegen EU‑Sanktionen. Künftig sollen deutlich mehr Handlungen Ermittlungen auslösen können.



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"Ich hasse die Meinungsfreiheit!": X-Post zu Nancy Faeser nicht verleumdend

beck-aktuell - 14.01.2026
Auf einem rechten Portal veröffentlichte ein Journalist ein Bild von Nancy Faeser, das sie als Feindin der Meinungsfreiheit darstellt. Entgegen der Vorinstanz sah das LG Bamberg darin keine Verleumdung.

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Linke wirbt für Unterstützung der Opposition im Iran

Auswärtiges/Antrag Die Linke setzt sich für die Unterstützung von Oppositionellen, politischen Gefangenen und der Zivilgesellschaft im Iran ein. Über ihren Antrag berät der Bundestag am Freitag.

AfD fordert Ende des Lieferkettengesetzes

Arbeit und Soziales/Antrag Die AfD-Fraktion verlangt in einem Antrag die Abschaffung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes.

Linke fordert Mietrechtsnovelle

Recht und Verbraucherschutz/Antrag Die Fraktion Die Linke fordert in einem Antrag eine schnelle Umsetzung einer Mietrechtsnovelle. Konkret sollen etwa Indexmieten verboten und Kurzzeitmieten schärfer reguliert werden.

Linke fordert bessere finanzielle Absicherung für Sportler

Sport und Ehrenamt/KleineAnfrage Die Fraktion der Linken fordert eine bessere finanzielle Absicherung für Sportler und Sportlerinnen.

Fragestunde am 14. Januar

Im Anschluss an die Regierungsbefragung folgte am Mittwoch, 14. Januar 2026, die Fragestunde. Getrennt nach Ressorts beantworteten Vertreter der Bundesregierung 45 Minuten lang Fragen (21/3521), die von den Abgeordneten vorab schriftlich eingereicht worden waren. Grüne mit den meisten Fragen 23 der insgesamt 57 Fragen wurden von Abgeordneten der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellt, dicht gefolgt von Abgeordneten der AfD-Fraktion mit 22 Fragen. Zwölf Fragen stellten Abgeordnete der Fraktion Die Linke. Von Abgeordneten der CDU/CSU- und der SPD-Fraktion sowie von fraktionslosen Abgeordneten wurden keine Fragen gestellt. Mit 19 Fragen richtete sich jede dritte Frage an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. 13 Fragen gingen an das Bundesministerium des Innern. Je fünf Fragen sollten das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und das Bundesministerium für Verkehr beantworten. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend sollten sich zu jeweils vier Fragen äußern. Mit je zwei Fragen mussten sich das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auseinandersetzen. An das Bundeskanzleramt richtete sich eine Frage. Was die Abgeordneten wissen wollen Beispielsweise erkundigte sich der rheinland-pfälzische Abgeordnete Prof. Dr. Armin Grau (Bündnis 90/Die Grünen) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Bundesregierung der Auffassung ist, dass sie mit ihrer geplanten Grundsicherungsreform auch im Einzelfall und nicht nur im Grundsatz sicherstellen muss, dass Menschen im Bezug von Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), die aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen Termine versäumen, nicht sanktioniert werden. Würden sie sanktioniert, so der Abgeordnete, würden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich des Schutzes der Menschenwürde und des Gebots der Wirksamkeit von Sanktionen nicht erfüllt. Sollte die Bundesregierung nicht dieser Auffassung sein, forderte Grau dafür eine Begründung. Der nordrhein-westfälische AfD-Abgeordnete Knuth Meyer-Soltau wollte vom Bundeswirtschaftsministerium wissen, welche konkreten Maßnahmen die Bundesregierung in den kommenden sechs Monaten plant, um die „nach wie vor hohen und gegebenenfalls steigenden Energiekosten“ für private Haushalte nachhaltig zu senken. Der nordrhein-westfälische Abgeordnete Jan Köstering (Die Linke) fragte das Bundesinnenministerium, in welchem Umfang das Sirenennetz in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit einsetzbar ist, um Sprachdurchsagen vorzunehmen, wenn die Katwarn- und die Nina-App nicht verfügbar sind und das Mobilfunknetz ausfällt. Das Ministerium sollte sagen, in welchem Umfang das Mobilfunknetz derzeit bundesweit in der Lage ist, bei Stromausfällen den Betrieb mindestens für eine Erstinformation der Bevölkerung via Katwarn, Nina und Cellbroadcast innerhalb der ersten drei Stunden aufrechtzuerhalten. Zusatzfragen sind möglich Jeder Abgeordnete kann vorab bis zu zwei Fragen an die Bundesregierung einreichen. Nach der regelmäßig durch einen Parlamentarischen Staatssekretär oder einen Bundesminister erfolgenden Beantwortung können der Fragesteller, aber auch andere Abgeordnete des Deutschen Bundestages Zusatzfragen stellen und so die Bundesregierung zu weiteren Stellungnahmen zwingen. Reicht die Zeit nicht aus, werden noch nicht aufgerufene Fragen von der Regierung schriftlich beantwortet. Ebenso kann vorab bereits um schriftliche Beantwortung gebeten werden. (vom/14.01.2026)

LG Bamberg: Rechter Journalist wegen Faeser-Post nun doch freigesprochen

LTO Nachrichten - 14.01.2026

Auf einem rechten Onlineportal veröffentlicht ein Journalist ein Bild von Nancy Faeser. Es ist eine Fotomontage, womöglich diffamierend. Das LG Bamberg spricht Bendels frei.

Europäisches Baupaket wichtiges Signal

Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen/Ausschuss Die Bundesregierung hat am Mittwoch im Bauausschuss das EU-Paket für erschwinglichen Wohnraum vorgestellt und als wichtiges Signal bezeichnet.

Agrar-Ausschuss lehnt AfD-Anträge ab

Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/Ausschuss Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat am Mittwoch zwei Anträge der AfD-Fraktion mehrheitlich abgelehnt.

15. Sitzung des Ausschusses für Sport und Ehrenamt

Der Ausschuss für Sport und Ehrenamt hat sich am Mittwoch, 14. Januar 2026, in einer öffentlichen Sitzung mit dem Thema "Situation des Schwimmsports und des Schwimmunterrichts in Deutschland“ befasst. Die 14 Mitglieder des Ausschusses beschäftigen sich unter anderem mit Regelungen zur Bekämpfung von Doping und Manipulation im Sport sowie mit der gesellschaftlichen Bedeutung des Sports für andere Lebensbereiche wie Bildung, Gesundheit, Integration und Wirtschaft. Darüber hinaus befassen sie sich mit dem Ehrenamt in Deutschland. Bürgerinnen und Bürger hierzulande engagieren sich in großem Umfang freiwillig und unentgeltlich für gesellschaftliche Belange. (14.01.2026)

Staatliche Einnahmen aus Energiesteuern sinken

Finanzen/Antwort Die Einnahmen aus Energiesteuern sind seit dem Jahr 2019 um knapp 5,6 Milliarden Euro gesunken.

Ausschuss lehnt Grünen-Antrag zu kritischer Infrastruktur ab

Inneres/Ausschuss Die Grünen-Fraktion ist am Mittwochvormittag mit einem Antrag zum Schutz der kritischen Infrastruktur im Innenausschuss gescheitert.

Schaufensterdekoration beim Bestatter: Kreativ, aber nicht künstlerisch

beck-aktuell - 14.01.2026

Ein selbstständiger Schauwerbegestalter, der Schaufenster zu Werbezwecken dekoriert, fällt nicht unter das Künstlersozialversicherungsgesetz. Das SG Osnabrück hat entschieden, dass für entsprechende Aufträge keine Sozialabgabe zu zahlen ist – auch wenn die Tätigkeit kreative Elemente aufweise.



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Karlsruhe macht es offiziell: Nachbarerbbaurechte sind zulässig 

CMS Hasche Sigle Blog - 14.01.2026

Lange hat der Bundesgerichtshof es offengelassen, ob sog. Nachbarerbbaurechte zulässig und die als solche ausgestalteten Immobilienprojekte damit überhaupt handelbar sind. In der Vergangenheit sind Nachbarerbbaurechte insbesondere bei größeren Innenstadtprojekten entstanden, wenn aufgrund der in urbanen Lagen typischerweise zersplitterten Eigentumsverhältnisse kein einheitliches Nutzungsrecht an allen das jeweilige Projekt betreffenden Grundstücken bestand. 

Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 19. Dezember 2025 (V ZR 15/24) erstmalig klargestellt, dass Nachbarerbbaurechte zulässig sind. Dadurch hat er ein großes Maß an Rechtssicherheit geschaffen. Gleichzeitig macht er deutlich, wie wichtig künftig eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts ist.

Einkaufszentrum wurde über fünf Grundstücke hinweg errichtet

In einem Erbbaurechtsvertrag aus dem Jahr 1965 vereinbarten die Parteien, dass die Einbeziehung von Anliegergrundstücken zum Erbbaugrundstück zulässig ist. Weiter ist der Erbbauberechtigte nach Beendigung des Erbbaurechts verpflichtet, auf eigene Kosten die Trennung der Gebäude auf dem Erbbaugrundstück derart herbeizuführen, dass ein selbstständig nutzbares Gebäude auf dem Erbbaugrundstück entsteht. Der Erbbauberechtigte erwarb sodann angrenzende Grundstücke, teilweise zu Eigentum, teilweise als Erbbaurecht. Auf den insgesamt fünf Grundstücken errichtete er anschließend ein Einkaufszentrum, das an den Grundstücksgrenzen ohne Zerstörung nicht trennbar ist. 

Erbbauberechtigter macht Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend

Zum Streit kam es, als der Erbbauberechtigte 2021 die Zahlung des Erbbauzinses einstellte. Nachdem der Grundstückseigentümer angekündigt hatte, die Zwangsvollstreckung in Höhe des rückständigen Erbbauzinses zu betreiben, erhob der Erbbauberechtigte Vollstreckungsgegenklage und machte die Unwirksamkeit des Erbbaurechtsvertrags geltend. Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde sie vom Oberlandesgericht auf die Berufung des Grundstückseigentümers hin abgewiesen. Die Revision des Erbbauberechtigten zum Bundesgerichtshof blieb erfolglos. 

Definition des Nachbarerbbaurechts

Der Bundesgerichtshof stellt zunächst klar, was ein Nachbarerbbaurecht ist. Dabei handelt es sich um ein Erbbaurecht, das für ein bestehendes oder noch zu errichtendes Gebäude bestellt wird, das sich auf ein oder mehrere benachbarte Grundstücke erstreckt und nicht an den Grundstücksgrenzen teilbar ist. Wesentliches Merkmal des Nachbarerbbaurechts ist nach dem Bundesgerichtshof, dass sich nur ein Teil des Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück befindet, während andere Gebäudeteile auf einem oder mehreren Nachbargrundstück(en) errichtet sind oder errichtet werden sollen – unabhängig davon, auf welcher zivilrechtlichen Grundlage die Nutzung der Nachbargrundstücke erfolgt. 

Nachbarerbbaurecht kann wirksam vereinbart werden

Der Bundesgerichtshof erklärt das Nachbarerbbaurecht für zulässig. Er verweist auf zwei Entscheidungen des erkennenden Senats aus den Jahren 1973 und Jahr 2016, die sich gegen die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts ausgesprochen hatten. Daran hält er aber ausdrücklich nicht mehr fest, sondern schließt sich der wohl überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und juristischer Fachliteratur an. 

§ 1 Abs. 3 ErbbauRG steht Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts nicht entgegen

Bisher wurde vor allem § 1 Abs. 3 ErbbauRG gegen die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts angeführt, wonach die Beschränkung des Erbbaurechts auf einen Teil eines Gebäudes, insbesondere ein Stockwerk, unzulässig ist. 

Der Bundesgerichtshof dreht das Argument nun um: So spreche der Wortlaut des § 1 Abs. 3 ErbbauRG eher für die Zulässigkeit eines Nachbarerbbaurechts. Denn dort sei eine räumliche Beschränkung geregelt. Davon lasse sich aber sinnvoll nur sprechen, wenn der räumliche Ausübungsbereich des – stets auf dem ganzen Grundstück lastenden – Erbbaurechts auf einen Teil des Erbbaugrundstücks beschränkt wird. Dies sei bei einem Nachbarerbbaurecht nicht der Fall. Bei einer Erstreckung des Erbbaurechts auf andere Grundstücke würden die Befugnisse des Erbbauberechtigten also in räumlicher Hinsicht nicht beschränkt, sondern allenfalls erweitert. 

Auch aus der historischen Entstehung des § 1 Abs. 3 ErbbauRG lasse sich erkennen, dass der Gesetzgeber damit gerade nicht das Nachbarerbbaurecht, sondern vielmehr ein Erbbaurecht an einzelnen Gebäudeteilen aufgrund der damit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten ausschließen wollte. Er habe Streitigkeiten, die aus einer bereichsmäßigen Aufteilung eines Gebäudes und der damit verbundenen Zuweisung von Sondereigentum an Raumgebilden resultieren können, vermeiden wollen. Bei der Bestellung eines Nachbarerbbaurechts drohe dies nicht, da es hier kein Nebeneinander verschiedener Berechtigter gebe. Konflikte seien erst mit Beendigung des Nachbarerbbaurechts, bei einem Heimfall oder bei der Zwangsvollstreckung denkbar. Dabei handele es sich allerdings um nachbarrechtliche Fragestellungen, die von dem Regelungsumfang des § 1 Abs. 3 ErbbauRG nicht erfasst sind. 

Schließlich sprächen auch keine teleologischen Gründe gegen das Nachbarerbbaurecht. Zwar könne bei Beendigung des Erbbaurechts durch Aufhebung oder Zeitablauf oder beim Heimfall die eigentumsrechtliche Zuordnung des einheitlichen, auf mehreren Grundstücken errichteten Gebäudes schwierig sein. Vergleichbare Zuordnungsprobleme könnten aber auch bei einer grenzüberschreitenden Bebauung ohne Inanspruchnahme von (Nachbar-)Erbbaurechten entstehen. Bei der Zuordnung von sich über Grundstücksgrenzen erstreckenden Gebäudeteilen handele es sich um ein allgemeines sachenrechtliches Problem, dessen Lösung notfalls in den §§ 93 ff.,§§ 912 ff. BGB i.V.m. §§ 11 f. ErbbauRG unter Berücksichtigung der geschaffenen Besonderheiten zu suchen sei.

Es besteht ein praktisches Bedürfnis für das Nachbarerbbaurecht

Der Bundesgerichtshof hebt auch die praktischen Probleme hervor, die sich ohne die Zulässigkeit des Nachbarerbbaurechts regelmäßig stellen. Zutreffend stellt er fest, dass für die grenzüberschreitende Errichtung eines einheitlichen Gebäudes ein dem Nachbarerbbaurecht gleichwertiges Gestaltungsmittel fehlt. Die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sei zwar denkbar, scheitere aber häufig daran, dass nicht alle Eigentümer der für die Bebauung erforderlichen Grundstücke zum Abschluss eines einheitlichen Gesamterbbaurechtsvertrages bereit sein werden – insbesondere bei einer Vielzahl an einzubeziehenden Grundstücken. Und ganz im Sinne der aktuellen baupolitischen Debatten schließt der Bundesgerichtshof zutreffend damit, dass ein Verbot von Nachbarerbbaurechten mangels ebenso geeigneter Alternativen die mit dem Erbbaurechtsgesetz erstrebte Förderung des Bauwesens ohne Not einengen würde. 

Urteil stellt dem Erbbaurecht und dem Gesamterbbaurecht das Nachbarerbbaurecht als vollwertige Gestaltungsalternative an die Seite

Die Entwicklung komplexer Vorhaben, die sich über mehrere Grundstücke erstrecken (wie etwa Shopping Malls oder Quartiersentwicklungen), wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs erleichtert. Dies gilt vor allem auch deshalb, da einige Kommunen keine kommunalen Grundstücke mehr veräußern, sondern lediglich Erbbaurechte vergeben. Solche Vorhaben können künftig auch dann realisiert werden, wenn sich das entsprechende Gebäude nur teilweise auf dem Erbbaugrundstück befindet und der Entwickler an den übrigen Grundstücken ein Nutzungsrecht hält. 

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs führt auch zu größerer Rechtssicherheit für bereits bestehende grenzüberschreitende (Erbbau-)Gebäude. 

Damit einher gehen darüber hinaus neue rechtliche und praktische Herausforderungen. Diesen ist mit besonderer Sorgfalt bei der vertraglichen Ausgestaltung des Nachbarerbbaurechts zu begegnen, insbesondere bei den Folgen der Beendigung des Nachbarerbbaurechts, des Heimfalls und einer etwaigen Zwangsversteigerung. 

Eine der zentralen Fragen bleibt die Eigentumszuordnung an einem unteilbaren, grundstücksübergreifenden Gebäude bei Beendigung des Nachbarerbbaurechts. Daran hängen auch weitere Fragen, wie die Höhe der ggf. vom Grundstückseigentümer zu zahlenden Entschädigung. Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, sofern sie überhaupt ohne Weiteres zu bestimmen sind, dürften hier kaum in jedem Einzelfall zu einer interessengerechten Lösung führen. Daher ist eine vorausschauende Strukturierung des Nachbarerbbaurechts zwingend, um – wenngleich weit in der Zukunft liegende – Konflikte zu vermeiden, die jedoch schon lange zuvor Auswirkungen auf den wirtschaftlichen Wert eines Nachbarerbbaurechts haben können. 

Der Beitrag Karlsruhe macht es offiziell: Nachbarerbbaurechte sind zulässig  erschien zuerst auf CMS Blog.

BVerwG 1 WNB 10.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
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BVerwG 1 WNB 5.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
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BVerwG 1 WNB 6.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - 14.01.2026
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