Aktuelle Nachrichten

XI ZR 29/24, Entscheidung vom 23.09.2025

BGH Nachrichten - Di, 28.10.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

IX ZB 15/24, Entscheidung vom 11.09.2025

BGH Nachrichten - Di, 28.10.2025 - 10:30
Leitsatzentscheidung
Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt

Norton Rose Fulbright advises Davis-Standard on its acquisition of FB Balzanelli

Norton Rose Fulbright - Di, 28.10.2025 - 09:15
Global law firm Norton Rose Fulbright has advised Davis-Standard LLC (Davis-Standard) on its acquisition of shares in FB Balzanelli S.p.A. (FB Balzanelli), an Italian company active in the manufacturing of automatic and semi-automatic coilers serving the global pipe and tube market.

WhatsApp-Gruppen: BaFin warnt vor Identitätsmissbrauch in WhatsApp-Gruppen zulasten der Houlihan Lokey (Europe) GmbH und Houlihan Lokey Germany AG

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den WhatsApp-Gruppen „Dax-Jäger Team“, „Dax-Turbo Union“, „Kapitaljäger DAX II“„10 Kapitaljäger Dax“, “N Dax Strategen Crew”, "Dax Union", "6. FAX Turbo Union", "Kapitaljäger DAX II", "Dax Strategen crew", "Reichtums-Express Dax" und “Kapitaljäger DAX III”, die angeblich von Mitarbeitern der in Frankfurt am Main ansässigen Unternehmen Houlihan Lokey (Europe) GmbH und Houlihan Lokey Germany AG betrieben werden.
Kategorien: Finanzen

R. Berkley Europe AG Niederlassung für Deutschland

Wechsel eines Hauptbevollmächtigten
Kategorien: Finanzen

BMEBEX: BaFin warnt vor Identitätsmissbrauch in WhatsApp-Gruppen und der damit verbundenen App und Webseite „BMEBEX“/“bmebex(.)com“

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor den WhatsApp-Gruppen „A4-Rendite-Ratgeber“ und „Aktienanalyse-Studio“, die von einer angeblichen BMBEX GmbH betrieben werden. In den WhatsApp-Gruppen werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die App „BMEBEX“ Finanzprodukte zu handeln. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbieten. Es besteht kein Zusammenhang mit dem in Spanien ansässigen Unternehmen Bestinver Gestion, S.A., S.G.I.I.C, oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten des Unternehmens und seiner Mitarbeiter.
Kategorien: Finanzen

primevermoegen1(.)com: BaFin warnt vor Website und weist auf mutmaßlichen Identitätsmissbrauch hin

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website primevermoegen1(.)com. Dort werden nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Kategorien: Finanzen

ITO Consults: BaFin warnt vor der Website ito-consults(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website ito-consults(.)com. Nach Erkenntnissen der BaFin bieten die Betreiber auf der Website Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen ohne Erlaubnis an. Die Betreiber der Website werden nicht von der BaFin beaufsichtigt.
Kategorien: Finanzen

toplomarket(.)com: BaFin warnt vor Website

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website toplomarket(.)com. Dort werden nach Erkenntnissen der BaFin ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.
Kategorien: Finanzen

Betriebsratswahl 2026: Social Media im Wahlkampf 

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 28.10.2025 - 06:06

Flyer und Aushänge waren gestern – der Wahlkampf zur Betriebsratswahl 2026 findet zunehmend digital statt. WhatsApp-Gruppen, LinkedIn-Posts und Instagram-Stories ersetzen das Schwarze Brett. Doch wer online wirbt, bewegt sich rechtlich schnell auf dünnem Eis.

Ein Fall vor dem LAG Köln zeigt: Unzulässige Wahlwerbung über dienstliche Kanäle kann zur Anfechtung der Wahl führen. Besonders für Arbeitgeber* ist Vorsicht geboten – denn sie tragen nicht nur die Verantwortung für faire Rahmenbedingungen, sondern im Ernstfall auch die Kosten einer erfolgreichen WahlanfechtungWas erlaubt ist, wo die Grenzen verlaufen und worauf Unternehmen jetzt achten sollten, lesen Sie in diesem Beitrag.

1. Wahlwerbung ist erlaubt – aber nicht grenzenlos

Im Grundsatz ist Wahlwerbung zulässig und durch die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie für Koalitionen durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützt. Auch pointierte Aussagen und Kritik an Mitbewerbern sind grundsätzlich erlaubt.

Aber Vorsicht: Die Grenze ist dort erreicht, wo Aussagen ehrverletzend, diffamierend oder hetzerisch sind. In solchen Fällen kann das Verhalten als unzulässige Wahlbeeinflussung im Sinne des § 20 Abs. 2 BetrVG gewertet werden – mit potenziellen strafrechtlichen Folgen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und der Möglichkeit, die Wahl anzufechten.

Das gilt selbstverständlich auch online – etwa bei der Verbreitung von Memes, überhitzten Kommentaren oder unsachlicher Polemik in sozialen Netzwerken.

2. LAG Köln: WhatsApp-Wahlwerbung führte zur Wahlanfechtung

Ein aufsehenerregender Fall vor dem LAG Köln zeigt, wie der Missbrauch dienstlicher Ressourcen und Funktionen im digitalen Wahlkampf zur Unwirksamkeit der Wahl führen kann (Beschluss v.  6. Oktober 2023 – 9 TaBV 14/23)

Ein Wahlvorstandsvorsitzender, zugleich Betriebsratsvorsitzender und Disponent, nutzte seine Stellung, um über WhatsApp-Broadcast-Nachrichten zur Wahl seiner Liste aufzurufen und konkurrierende Listen zu kritisieren. Grundlage dafür waren dienstlich erhaltene Kontaktdaten zahlreicher Beschäftigter.

Das ArbG Köln erklärte die Wahl bereits in erster Instanz für unwirksam (11 BV 101/22) – das LAG Köln bestätigte diese Entscheidung.

Kernproblem: Der Kandidat hatte privilegierte Ressourcen (Kontaktdaten, Kommunikationskanal mit Betriebsratsbezug) genutzt und damit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Andere Kandidaten hatten keine vergleichbare Möglichkeit zur Wahlwerbung.

3. Chancengleichheit gilt auch digital

Der Grundsatz der Chancengleichheit ist zwar nicht explizit im BetrVG geregelt, gilt aber als wesentlicher allgemeiner Wahlgrundsatz (§ 19 Abs. 1 BetrVG). Danach müssen alle Kandidierenden unter vergleichbaren Bedingungen werben können.

Verstöße im digitalen Bereich gegen diesen Grundsatz können beispielsweise vorliegen, wenn:

  • ein Kandidat Zugriff auf die Social-Media-Kanäle des Betriebsrats oder Unternehmens nutzt, um ausschließlich für sich zu werben,
  • ein Mitarbeiter mit Admin-Zugängen zu Firmenkanälen eigene Wahlkampfinhalte repostet,
  • bestimmte Kandidaten bevorzugt über Firmenkanäle präsentiert werden oder
  • der Arbeitgeber einzelnen Kandidaten Werbeplattformen zur Verfügung stellt, während andere ausgeschlossen werden.
4. Arbeitgeber müssen sich zurückhalten, aber nicht komplett schweigen

Arbeitgebern ist im Wahlkampf nicht jede Äußerung untersagt. Nach der Rechtsprechung des BAG (Beschluss v. 25. Oktober 2017 – 7 ABR 10/16) dürfen sie sich grundsätzlich kritisch zum bestehenden Betriebsrat äußern oder Sympathien bekunden – sofern keine Vorteile gewährt oder Nachteile angedroht werden (§ 20 Abs. 2 BetrVG).

Ein komplettes Neutralitätsgebot würde in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten führen. Dennoch dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, die einzelne Kandidaten oder Listen organisatorisch, technisch oder finanziell unterstützen – sei es durch Geldmittel, Dienstleister oder interne Kommunikationsstrukturen.

Fazit: Digitale Wahlwerbung mit Augenmaß

Die Betriebsratswahlen 2026 werden digitaler denn je. Social Media bietet neue Möglichkeiten für Sichtbarkeit und Dialog, aber auch neue rechtliche Stolperfallen. Alle Beteiligten sollten die Spielregeln kennen und befolgen. Arbeitgeber haben während der Betriebsratswahl eine besondere Verantwortung. Zwar dürfen sie sich grundsätzlich auch kritisch zur bisherigen Zusammenarbeit mit dem bisherigen Betriebsrat äußern, doch sind organisierte Einflussnahmen oder einseitige Unterstützungsmaßnahmen – auch auf Social Media – verboten. Um rechtssicher zu handeln, sollten Arbeitgeber es vermeiden, die Nutzung von besonderen Unternehmensressourcen z.B. durch bestimmte, begrenzte, Kanäle für Wahlkampfzwecke einzelner Kandidaten zu ermöglichen.

Denn: Demokratische Wahlen leben vom fairen Wettbewerb. Wer digitale Kommunikation klug und rechtssicher einsetzt, kann zur Legitimität des Betriebsrats beitragen – und das Vertrauen in betriebliche Mitbestimmung stärken.

* Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

This article is also available in English.

Der Beitrag Betriebsratswahl 2026: Social Media im Wahlkampf  erschien zuerst auf CMS Blog.

Reflections on the International Astronautical Congress 2025

Norton Rose Fulbright - Di, 28.10.2025 - 05:55
Earlier this month, Sydney welcomed the world’s space industry for the International Astronautical Congress (IAC) 2025 – the largest annual gathering of space professionals, agencies, investors, and innovators.

Investment limited partnerships - 2025 GST/HST and QST information request obligations

Dentons Insights - Di, 28.10.2025 - 01:00

An investment limited partnership (ILP) that is authorized to sell or distribute its interests across multiple provinces including a participating HST province (i.e., New Brunswick, Newfoundland and Labrador, Nova Scotia, Ontario and Prince Edward Island) (HST Province) and/or Québec, or whose investors reside in these provinces, is required to calculate the provincial portion of the HST and the amount of QST payable for a given calendar year based on its percentage of business attributable to each HST Province and Québec.

Dentons + Innovation: The Art of Creative Destruction

Dentons Insights - Di, 28.10.2025 - 01:00

The Royal Swedish Academy of Sciences has awarded the 2025 Sveriges Riksbank Prize in Economic Sciences in Memory of Alfred Nobel to Joel Mokyr, Philippe Aghion, and Peter Howitt “for having explained innovation-driven economic growth.”

Dentons advises lenders on US$1.5 billion refinancing facility to QNB

Dentons News - Di, 28.10.2025 - 01:00

Dentons has advised a syndicate of international and regional lenders on the US$1.5 billion unsecured syndicated term loan facility to QNB, the largest financial institution in the Middle East and Africa. The five-year refinancing attracted strong participation from global and regional banks and was substantially oversubscribed.

Key changes regarding Value-Added Tax under new VAT Regulations

Dentons Insights - Di, 28.10.2025 - 01:00

The Law on Value-Added Tax 2024, Decree No. 181/2025/ND-CP issued by the Government and Circular No. 69/2025/TT-BTC issued by the Ministry of Finance providing detailed implementation guidelines of Law on VAT have taken effect from 1 July 2025. Key changes concerning taxpayers, VAT refund and credit, and VAT applicable to foreign contractors are summarized in this article.

Indonesia introduces annual RKAB and default approval mechanism to streamline mining compliance

Dentons Insights - Di, 28.10.2025 - 01:00

Indonesia: Aimed at enhancing efficiency, transparency, and legal certainty, these changes mark a significant shift in how mining operations are regulated.