Aktuelle Nachrichten

Luftsicherheitsgesetz wird unterschiedlich bewertet

Die von der Bundesregierung geplante Novellierung des Luftsicherheitsgesetzes wird von Experten unterschiedlich bewertet. Bei einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses am Montag, 26. Januar 2026, begrüßten Polizeivertreter ebenso wie der Flughafenverband ADV die im „Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes“ (21/3252, 21/3506) geplanten strafverschärfenden Regelungen für das unbefugte Eindringen in die Sicherheitsbereiche von Flughäfen. Künftig soll mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft werden, wer vorsätzlich unberechtigt in die Luftseite an Flughäfen eindringt und dadurch die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs beeinträchtigt. Simon Gauseweg, Mitarbeiter am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Völker- und Europarecht an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt, bewertet diese Strafverschärfung hingegen als insgesamt bedenklich und unverhältnismäßig. Der Gesetzentwurf sieht weiterhin vor, dass die Länder bei der Bundeswehr im Wege der Amtshilfe um Unterstützung bei der Drohnenabwehr anfragen können. Gestrafft werden soll dabei auch der Weg der Entscheidungsfindung. Nach derzeitiger Rechtslage erfordert die Entscheidungsfindung über den Einsatz der Streitkräfte im Wege der Amtshilfe zur Verhinderung eines regionalen Katastrophennotstandes eine entsprechende Verständigung zwischen dem Verteidigungsminister und dem Bundesinnenminister. Künftig soll das Verteidigungsministerium allein über die Amtshilfeanfrage entscheiden können. Das Erfordernis einer Entscheidungsfindung im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern soll entfallen. Handlungsmöglichkeiten gegen Drohnen Oberstabsfeldwebel Heiko Stotz vom Deutschen Bundeswehrverband begrüßte, dass nun die Handlungsmöglichkeiten der Bundeswehr gegen Drohnen im Rahmen der Amtshilfe erweitert werden sollen. Auch die Verlagerung der Einsatzentscheidung vom Minister zum Ministerium bewertete er als richtig. Dies ermögliche eine Straffung der Befehlskette, da Einsatzentscheidungen delegiert werden können, sagte Stotz. Eine Unterstützung der Bundeswehr im Rahmen der Amtshilfe bleibe auch mit dieser Neuregelung die Ausnahme und nicht der Regelfall, betonte er. Für die Gefahrenabwehr im Innern seien nach wie vor die Polizeibehörden von Bund und Ländern verantwortlich. Entscheidend sei, dass die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Sicherheitsbehörden in der Praxis reibungslos funktionieren müsse. Arnd Krummen von der Gewerkschaft der Polizei (GdP) sieht „falsche Weichen bei der Drohnenabwehr gestellt“. So solle ein Einsatz der Bundeswehr schon „bei Lagen, die eindeutig polizeilich geprägt sind“ möglich sein. Der Wegfall des „ins Benehmen setzen“ mit dem BMI sei kritisch zu bewerten, befand er. Damit werde die verfassungsrechtlich bewusst hoch gesetzte Einsatzschwelle der Bundeswehr im Inland „faktisch abgesenkt“, sagte Krummen. Der Gesetzgeber, so der GdP-Vertreter, müsse perspektivisch prüfen, ob der bestehende verfassungsrechtliche Rahmen weiterentwickelt werden sollte. Eine solche Reform könne klar regeln, dass die Streitkräfte zur Unterstützung bei der Abwehr erheblicher Gefahren durch Drohnenüberflüge herangezogen werden können, „ohne die verfassungsrechtlich gebotene Trennung zwischen Polizei und Militär aufzuweichen“. Auch aus Sicht von Gauseweg stößt die Gefahrenabwehr durch die Bundeswehr auf verfassungsrechtliche Bedenken. Der Streitkräfteeinsatz sei im System des Grundgesetzes die Ultima Ratio, sagte er. Nur in einem Fall „katastrophischen Ausmaßes“, bei dem die Polizei strukturell überfordert sei und die Lage unter keinen Umständen mehr beherrschen könne, sei an einen Hilfeeinsatz der Bundeswehr im Innern überhaupt zu denken. Sicherheit für gefährdete Infrastrukturen Ralph Beisel, Hauptgeschäftsführer beim Flughafenverband ADV, bewertete hingegen die im Gesetzentwurf vorgesehenen Befugnisse der Bundeswehr zur Drohnenabwehr positiv. Jede Regelung, die effektive Maßnahmen zur Detektion und Abwehr von Drohnen ermöglicht, stärke die Resilienz gegen Störungen durch Drohnenflüge, sagte er. Dazu gehöre im definierten Rahmen und unter Beachtung grundgesetzlicher Vorgaben als Ultima Ratio der Einsatz der Bundeswehr – „auch an Flughäfen“. Dankbar zeigte sich Beisel angesichts der geplanten Strafverschärfung. Es sei schließlich kein Bagatelldelikt, „wenn man sich mit gewaltsamen Mitteln Zutritt in den Luftsicherheitsbereich eines Flughafens verschafft“. Manuel Ostermann, stellvertretender Bundesvorsitzender der Bundespolizeigewerkschaft (DPolG), begrüßte ebenfalls die geplante Einführung eines eigenständigen Straftatbestandes für das vorsätzliche, unberechtigte Eindringen in die Sicherheitsbereiche von Flughäfen. Zugleich wies er darauf hin, dass die Bundespolizei im Sicherheitsverbund an Flughäfen regelmäßig als zentrale Akteurin benannt werde, „ihr jedoch im Bereich der Luftsicherheit bislang keine umfassenden Strafverfolgungskompetenzen zugewiesen werden“. Es sei weder sachgerecht noch effizient, die Bundespolizei mit erheblichen personellen und materiellen Ressourcen einzusetzen, gleichzeitig jedoch ein bürokratisches und in der Praxis eingeschränkt handlungsfähiges Zuständigkeitssystem aufrechtzuerhalten. Die kommerziellen Drohnen dürften nicht automatisch unter Generalverdacht gestellt werden, betonte Dr. Gerald Wissel, Vorstandsvorsitzender der UAV DACH, des Interessenverbandes der kommerziellen Drohnennutzer. Um tatsächlich Sicherheit für gefährdete Infrastrukturen zu erreichen, brauche es eine Gesamtlösung, sagte Wissel. Dazu sei ein einheitliches Luftlagebild im unteren Luftraum „in Echtzeit“ unerlässlich. Ohne sofortige Sichtbarkeit und eindeutige Unterscheidung zwischen legalem und illegalem und potenziell gefährlichem Betrieb bleibe jede Reaktionskette unzureichend. Zugleich brauche es eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten bei BMI, Bundespolizei und den Einrichtungen und Behörden der Länder. Mit der geplanten Reform werde jedoch das Zuständigkeitschaos nicht gelöst, befand Wissel. (hau/26.01.2026)

Junge Erwachsene treten ins Gespräch mit der Shoah-Überlebenden Tova Friedman

Die Holocaustüberlebende Tova Friedman und Bundestagsvizepräsident Bodo Ramelow (Die Linke) treffen am Mittwoch, 28. Januar 2026, die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der diesjährigen Jugendbegegnung des Deutschen Bundestages zu einer Podiumsdiskussion. Friedman wurde in diesem Jahr eingeladen, die Gedenkrede aus Anlass des Tages des Gedenkens an die Opfer des Nationalsozialismus vor dem Bundestag zu halten. 70 junge Erwachsene aus mehreren Ländern Seit 1997 lädt der Deutsche Bundestag rund um den Holocaust-Gedenktag junge Erwachsene aus Deutschland und anderen Ländern zu einer Begegnung und Auseinandersetzung mit Fragen in Zusammenhang mit den nationalsozialistischen Verbrechen ein. An der Jugendbegegnung 2026 nehmen 70 Jugendliche im Alter von 17 bis 25 Jahren teil. Sie kommen in diesem Jahr überwiegend aus Deutschland, aber auch aus Polen, Ungarn, Frankreich, den Niederlanden, Tschechien, Österreich und der Türkei. Viele der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind bereits in Projekten und Initiativen aktiv, die sich für eine lebendige Erinnerung an die Opfer des Nationalsozialismus einsetzen. Die Veranstaltung wird ab 14.30 Uhr live auf www.bundestag.de übertragen.

EuGH-Vorlage: Proteinangaben auf Lebensmittelverpackungen

CMS Hasche Sigle Blog - 26.01.2026

Lebensmittel mit einem höheren Proteingehalt sind gefragt und erfreuen sich momentan großer Beliebtheit. Doch nicht jede Angabe dazu auf dem Produkt ist rechtlich unbedenklich. Im November vergangenen Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung zu isolierten Proteinangaben auf Lebensmittelverpackungen vorgelegt (BGH, Beschluss vom 20. November 2025 – I ZR 2/25). 

Der BGH hat den EuGH erstens gefragt, ob eine nach Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit seinem Anhang der Health-Claims-Verordnung (VO (EG) 1924/2006, HCVO) zulässige nährwertbezogene Angabe, insbesondere eine Angabe zu einem in Art. 30 Abs. 1 b) Lebensmittelinformationsverordnung (VO (EG) 1169/2011, LMIV) genannten Nährstoff durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO aufgeführte, jedoch objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden darf, wenn sie aus Verbrauchersicht** eine Konkretisierung der Nährwertangabe darstellt. Für den Fall, dass der EuGH diese Frage bejahen sollte, hat der BGH zweitens gefragt, ob die konkretisierende Angabe den Bedingungen des Anhangs der HCVO für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen muss.

Sind die Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ auf einem fertigen Milchreis zulässig?

In dem Fall geht es um einen Milchreis als Fertigprodukt, auf dem sowohl auf der Deckfolie als auch auf dem Seitenetikett des Bechers unter der Produktbezeichnung die Angabe „High Protein“ gemacht wird. Auf der Deckfolie wird zudem in kleinerer Schrift in einem Kreis die Angabe „14g Protein*“ hervorgehoben, auf dem Seitenetikett „14g Protein pro Becher“. Die weiteren Nährwertangaben sind auf dem Seitenetikett in tabellarischer Form abgedruckt. 

Der Kläger, der Wettbewerbszentrale e.V., sieht in den zusätzlichen Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ isoliert von der Nährwerttabelle einen Verstoß gegen die LMIV. Art. 30 Abs. 3 LMIV regelt, dass auf einem vorverpackten Lebensmittel, das die verpflichtende Nährwertdeklaration enthält, der Brennwert oder der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz wiederholt werden können. Mit dieser Regelung habe der Gesetzgeber die Entscheidung getroffen, dass alle anderen Nährwerte nicht getrennt angegeben werden dürfen, da das für den Verbraucher verwirrend sein könnte (Erwägungsgrund 41 LMIV). Die wiederholte und isolierte Herausstellung des Proteinanteils sei damit unzulässig und dem Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen. 

Der beklagte Lebensmittelhersteller und Vertreiber des Produkts argumentiert dagegen, dass die Angaben eine Ergänzung und Erläuterung der Aufschrift „High Protein“ darstellten. „High Protein“ sei ein Synonym für die nach der HCVO zulässige nährwertbezogene Angabe „Hoher Proteingehalt“. 

LG München I: Erneute isolierte Angaben unzulässig

Erstinstanzlich hat das Landgericht München I der Klage stattgegeben und entschieden, dass es gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV verstößt, wenn auf einer Verpackung der Proteingehalt in Gramm gesondert von der Nährwerttabelle angegeben wird (LG München I, Urteil vom 28. Juli 2023 – 37 O 14809/22).

Das Gericht begründete diese Entscheidung damit, dass die in der Nährwertdeklaration zu tätigenden Angaben nur isoliert wiederholt werden dürfen, wenn es sich um den Brennwert oder den Brennwert in Kombination mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz handelt. Das habe der Gesetzgeber mit Erwägungsgrund 41 LMIV deutlich gemacht. Zudem hätten die Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ für den Verbraucher nicht dieselbe Bedeutung wie die nach der HCVO zulässige Angabe „hoher Proteingehalt“. Nach dem Anhang der HCVO kann die Angabe „hoher Proteingehalt“ verwendet werden, wenn mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels auf Proteine entfallen. Bei den streitgegenständlichen Angaben fehle es jedoch an einer Relation zum Brennwert. Die konkrete Grammangabe lasse nicht unbedingt auf einen „hohen Proteingehalt“ im Sinne der HVCO schließen. Damit könne der Verbraucher die streitgegenständlichen Angaben auch nicht als Synonym verstehen. Sie gelten somit nicht als Erläuterung des Begriffs „hoher Proteingehalt“ sondern als darüberhinausgehende Angabe.

Das LG nahm in diesem Fall einen Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV an. Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, insbesondere die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen.

OLG München: Erneute isolierte Angaben unzulässig

Das Oberlandesgericht München hat die Angaben „14g Protein*“ sowie „14g Protein pro Becher“ in der zweiten Instanz ebenfalls als unzulässig bewertet (OLG München, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 U 3363/23 e). Das OLG sah darin einen Verstoß gegen § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4 UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1, Art. 34 Abs. 1 LMIV und nicht, wie das Landgericht, gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV.

Nach Ansicht des OLG ergibt sich auch aus Erwägungsgrund 41 LMIV nicht, dass Art. 30 Abs. 3 LMIV regeln soll, welche Informationen wiederholt werden dürfen. Alle Angaben im Sinne des Art. 30 Abs. 1 LMIV könnten mehrfach erscheinen, sofern die Vorgaben von Art. 34 Abs. 1 LMIV eingehalten werden. Nach Art. 34 Abs. 1 LMIV müssen alle Nährwertangaben insbesondere im selben Sichtfeld erscheinen. Eine Verwirrung des Verbrauchers stehe nicht zu befürchten, wenn alle Nährwertangaben in demselben Sichtfeld und als Ganzes gemacht werden. Die beiden Ausnahmen in Art. 30 Abs. LMIV (der Brennwert und der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz) dürfen abweichend von dem Grundsatz in Art. 34 Abs. 1 LMIV auch in unvollständiger Form erscheinen.

Das OLG meint daher, dass die streitgegenständlichen isolierten Angaben gegen Art. 30 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 LMIV verstoßen, nicht gegen Art. 30 Abs. 3 LMIV. Der Verstoß bestehe nicht darin, dass zu vieler Informationen angegeben wurden, sondern darin, dass die Angaben, anders als es Art. 34 Abs. 1 LMIV vorsehe, nicht zusammen mit den weiteren Nährwertangaben gemacht wurden. Die weiteren Nährwertangaben seien weggelassen worden. Auch mit der HCVO könne das Weglassen der anderen Nährwertangaben nicht gerechtfertigt werden. 

Durch das Vorenthalten der anderen nährwertbezogenen Angaben sieht das OLG einen Anspruch aus § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 5b Abs. 4 UWG. § 5a Abs. 1 UWG regelt die Irreführung durch Unterlassen durch Vorenthalten einer wesentlichen Information. § 5b Abs. 4 UWG ergänzt, dass eine Information insbesondere auch dann wesentlich ist, wenn sich diese aus unionsrechtlichen Verordnungen (hier die LMIV) ergibt. 

BGH setzt das Verfahren aus und legt dem EuGH zwei Fragen zu der HCVO vor

Der BGH ist zu der Auffassung gelangt, dass, anders als vom OLG entschieden, doch ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 LMIV vorliegen könne. Die Wiederholung isolierter Angaben, die in der Nährwertdeklaration enthalten sind, sei nach Art. 30 Abs. 3 LMIV eindeutig verboten.

Ob im Streitfall ein Verstoß gegen die LMIV vorliege und das Verhalten der Beklagten damit unlauter sei, hänge davon ab, ob Art. 30 Abs. 3 LMIV zur Anwendung gelange. Das könne dann nicht der Fall sein, wenn es sich bei den Angaben „14g Protein*“ und „14g Protein pro Becher“ um zulässige Konkretisierungen der im Anhang der HCVO genannten zulässigen nährwertbezogenen Angabe „High Protein“ handelt.

Der BGH geht davon aus, dass der Verbraucher die streitgegenständlichen Proteinangaben mit der nach der HCVO zulässigen Angabe „High Protein“ gleichsetzt.  Zusammenfassend stellt sich somit erstens die Frage, ob eine Konkretisierung der Proteinangabe nach der HCVO zulässig ist. Sofern das zutrifft, stellt sich weiter die Frage, ob jegliche Erläuterungen zulässig sind oder ob diese dem Inhalt der Bedingungen des Anhangs der HCVO entsprechen müssen.

Produkte mit hohem Proteinanteil immer beliebter: Unternehmen sollten ihre Claims, Angaben zu Nährwerten und Verpackungen überprüfen

Der Fall macht deutlich, dass das Zusammenspiel von HCVO und LMIV in Bezug auf isolierte Nährwertangaben bislang nicht abschließend geklärt ist. Da sämtliche Lebensmittelprodukte mit einem höheren Proteinanteil immer beliebter werden, betrifft die Entscheidung einen signifikanten Anteil des Lebensmittelmarkts. Bis zur Entscheidung des EuGH ist vor allem bei Werbung mit Proteinangaben Vorsicht geboten. Es empfiehlt sich, Claims, Nährwertangaben und Verpackungsgestaltungen zu überprüfen.

** Gemeint sind Personen jeder Geschlechtsidentität. Um der leichteren Lesbarkeit willen wird im Beitrag die grammatikalisch männliche Form verwendet.

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IX ZR 99/23, Entscheidung vom 11.12.2025

BGH Nachrichten - 26.01.2026
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I ZB 53/25, Entscheidung vom 15.01.2026

BGH Nachrichten - 26.01.2026
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V ZB 40/24, Entscheidung vom 20.11.2025

BGH Nachrichten - 26.01.2026
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2 StR 543/25, Entscheidung vom 03.12.2025

BGH Nachrichten - 26.01.2026
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3 StR 256/25, Entscheidung vom 26.11.2025

BGH Nachrichten - 26.01.2026
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IX ZR 190/24, Entscheidung vom 25.09.2025

BGH Nachrichten - 26.01.2026
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Strafrechtlicher Schutz vor voyeuristischen Aufnahmen: Stefanie Hubig will Spannern an den Kragen

LTO Nachrichten - 25.01.2026

Heimliches Filmen in der Sauna oder ähnliche Übergriffe: Bundesjustizministerin Hubig (SPD) hat angekündigt, Schutzlücken beim digitalen Voyeurismus zu schließen. Sie kommt damit einer möglichen Aufforderung durch die Bundesländer zuvor. 

Erlass über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette

Buzer Nachrichten - 23.01.2026
24.01.2026 Erlass über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der PRO MUSICA-Plakette
E. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 17

ändert
- Richtlinie für die Verleihung der Pro-Musica-Plakette

Erlass über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette

Buzer Nachrichten - 23.01.2026
24.01.2026 Erlass über die Neufassung der Richtlinien für die Verleihung der Zelter-Plakette
E. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 16

ändert
- Richtlinie für die Verleihung der Zelter-Plakette