Aktuelle Nachrichten

Grüne fragen nach Schienenausbaustrecke Weimar-Gößnitz

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 14:38
Verkehr/KleineAnfrage Nach dem Planungsstand bei der Schienenausbaustrecke Weimar-Gößnitz erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage.

Bezeichnung von Fleischprodukten und veganen Nahrungsmitteln

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 14:38
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat/KleineAnfrage Die Fraktion Die Linke fragt, wie Fleischprodukte, vegetarische und vegane Nahrungsmittel in Zukunft bezeichnet werden sollen.

Möglichst effektive Jagd in Bundesforsten

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 14:38
Haushalt/Antwort In Bundesforsten wird die Jagd möglichst effektiv und effizient organisiert. Auswertungen über die Wildbretqualität gebe es nicht, antwortet die Regierung auf eine AfD-Anfrage.

Windenergieanlagen in Deutschland

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 14:38
Wirtschaft und Energie/KleineAnfrage Die AfD-Fraktion erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage bei Bundesregierung nach dem Stand des Ausbaus der Windenergieanlagen.

Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 14:38
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/Antwort Über die Gewährung von Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit geht es einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion.

Entsorgung ausgedienter Windräder

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 14:38
Wirtschaft und Energie/KleineAnfrage AfD-Fraktion will von Bundesregierung wissen, wie die Bestandteile ausgedienter Windräder entsorgt werden und welche Kosten dabei entstehen

Krisenpläne und Frühwarnsysteme im Fokus

Bundestag | Aktuelle Themen - Di, 02.12.2025 - 14:00
Wie Politik und das Gesundheitssystem auf mögliche Pandemien vorbereitet sind, war am Montag, 1. Dezember 2025, Thema der zehnten Sitzung bei der Enquete-Kommission des Bundestags zur Aufarbeitung der Corona-Pandemie gewesen. „Das deutsche Gesundheitswesen hat die Herausforderung der Patientenversorgung größtenteils bewältigt“, sagte Dr. Johannes Nießen, kommissarischer Leiter des Bundesinstituts für Öffentliche Gesundheit, mit Blick auf die Infektionen mit dem Coronavirus. „Gleichzeitig hat die Pandemie aber strukturelle Defizite in der Vorsorge und der Krisensteuerung offengelegt.“ Es habe eine fehlende Datenlage bei der Versorgung gegeben, was die wissenschaftliche Analyse sehr erschwert habe. Ein schnelles Informationsnetzwerk sei zu gewährleisten, mahnte er an. Das sei untrennbar mit der Digitalisierung verbunden. „Hier spielt die elektronische Patientenakte eine zentrale Rolle.“ Experte: Behörden als proaktive Koordinatoren Die Enquete-Kommission will in einem Austausch mit Sachverständigen prüfen, ob es bei der Bewältigung der Pandemie Versäumnisse und Fehler gegeben hat – und was in Zukunft besser gemacht werden könnte. Bei dieser Sitzung standen Vorsorge, Krisenpläne und Frühwarnsysteme im Fokus. „Die Pandemie hat gezeigt, dass eine Pandemie keine reine medizinische Krise ist“, sagte Prof. Dr. Peter Tinnemann, Leiter des Gesundheitsamtes in Frankfurt am Main, und verwies auf die Abhängigkeiten von Lieferketten. „Die Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes müssen auf allen Ebenen von reaktiven Behörden zu proaktiven, strategischen Koordinatoren weiterentwickelt werden.“ Szenarien seien zu planen und bessere Datensysteme anzuschaffen. Die bisherige fragmentierte Datenerfassung müsse überwunden werden. Tinnemann warb für den Aufbau von Kompetenzzentren für Krisenmanagement, wo Expertise gebündelt werden könne. Der öffentliche Gesundheitsdienst im föderalen System Mehrfach gingen die Sachverständigen auf die föderale Struktur der Bundesrepublik ein. „Der öffentliche Gesundheitsdienst als Einheit existiert in Deutschland nicht“, berichtete Dr. Kristina Böhm, Leiterin des Amtes für Gesundheit und Prävention in Dresden. „Nicht jedes Bundesland hat ein Landesgesundheitsamt.“ Und Pläne auf Papier würden niemandem nutzen, „wenn man nicht weiß, wo die Papiere liegen“. Dr. Peter Schäfer gab zu bedenken, dass es keine Blaupause gegeben habe. „Die bestehenden Pandemiepläne bezogen sich vor allem auf Influenza“, so der Vorsitzende des Bundesverbandes der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. „Zusätzlich erschwerten die bestehenden Vorgaben des Datenschutzes die Kontaktpersonen-Nachforschung.“ Schäfer kritisierte starre Regelungen, die es den Kommunen nicht erlaubt hätten, auf Hotspots zu reagieren. Experte: Nächtliche Ausgangssperren waren Fehler „Während der Pandemie und auch jetzt in der Aufarbeitung werden Grundprinzipien des methodischen Weges von Datenwissens nicht angewendet“, kritisierte Prof. Dr. Gerd Antes, Mathematiker und Medizinstatistiker. Er mahnte ein kontrafaktisches Denken an, das die Wirksamkeit von Maßnahmen daran messe, wie sich die Realität ohne diese entwickelt hätte. Es reiche nicht, allein auf verhinderte Infektionen und Todesfälle zu schauen, man müsse gleichzeitig medizinische, soziale, psychische und wirtschaftliche Schäden in den Blick nehmen. Die nächtlichen Ausgangssperren während der Lockdowns bezeichnete er beispielhaft als Fehler. Und: „Das Ausbleiben einer Katastrophe wurde als Beleg einer Wirksamkeit von Maßnahmen gedeutet“, was Antes als nicht zulässig beschrieb, „weil der notwendige Vergleich durch eine Behauptung ersetzt wurde“. „Gefahr ging von dynamischer Übertragbarkeit aus“ Prof. Dr. Christian Drosten verwies auf die internationale Perspektive, indem er sagte: „Es gibt keine deutsche Pandemie, die Fachexpertise ist international.“ Die Vorstellung, dass in den Gesundheitssystemen vieler Länder dieselben groben Fehler gemacht worden seien und dies von der internationalen Fachgemeinschaft bis heute nicht bemerkt worden sei, diese Vorstellung sei nicht mit der Realität abzugleichen, so der Direktor des Institutes für Virologie an der Charité Berlin. „Die Gefahr der Pandemie ging von der dynamischen Übertragbarkeit des Virus aus“, sagte Drosten. „In jedem Szenario einer unkontrollierten ersten Welle hätten sich aufgrund der enormen Übertragbarkeit in kurzer Zeit unvorstellbar hohe Verstorbenen- und Patientenzahlen ergeben.“ Die Effizienz der Pandemiekontrolle in Deutschland sei international anerkannt und hervorgehoben worden. Er verteidigte die damalige Entscheidung, Maßnahmen nicht vor allem nur auf ältere Menschen zu konzentrieren. Ohne eine allgemeine Infektionskontrolle hätten sich auch andere vulnerable Gruppen nicht angemessen schützen können. "Investieren in öffentliches Gesundheitswesen" Einig waren sich die Sachverständigen, dass in den Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens weiter mehr investiert werden müsse. „Es braucht ein Bekenntnis des Bundestags für den ÖGD-Pakt, wir brauchen bald Klarheit“, sagte Schäfer mit Blick auf den Pakt für den Öffentlichen Gesundheitsdienst. Drosten warb für eine engere Zusammenarbeit mit dem von der Weltgesundheitsorganisation in Berlin gegründeten Data Hub zur Entwicklung von Frühwarnsystemen und bewertete Abwassertestungen als „neue Verfahren, die erstaunlich gut funktionierten“. Nießen, der auch Leiter des Kölner Gesundheitsamtes war, berichtete über den Aufbau einer Geodatenbank. „So konnten wir die Sicht auf sozial Benachteiligte lenken“. Prekäre Arbeitsverhältnisse mit wenig Möglichkeit für das Homeoffice zum Beispiel, beengter Wohnraum und häufigere Vorerkrankungen zählte er als Faktoren dafür auf, warum Bürger in sozial benachteiligten Orten überdurchschnittlich an Corona erkrankt seien. Im Laufe der Sitzung entwickelten sich einige Wortbeiträge zunehmend zu einer Auseinandersetzung zwischen den von der AfD benannten Sachverständigen-Mitgliedern der Enquete-Kommission und Drosten. „Das sind meine fünf Minuten“, sagte der Sachverständige Michael Nehls, als Kritik an der Länge seiner Ausführungen aufkam. „Die Höflichkeit im gemeinsamen Umgang bedeutet auch, dass Gäste, die hier freiwillig sind, die Gelegenheit bekommen, dazu Stellung zu beziehen“, sagte Franziska Hoppermann (CDU/CSU), die Vorsitzende der Kommission. Es handle sich um ein Fachgespräch, und nicht um eine Zeugen-Einvernahme in einem Untersuchungsausschuss. (ahe/02.12.2025)

Neue AfD-Jugend: Befürworter eines Verbotsverfahrens fühlen sich bestärkt

beck-aktuell - Di, 02.12.2025 - 13:58

Völkischen Nationalismus und Parallelen zur Hitlerjugend sieht Thüringens Verfassungsschutz-Chef beim neuen AfD-Nachwuchs. Auch einige Politiker werben für ein schnelles Verbotsverfahren gegen die Partei.



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DZ-72: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und vor der App DZ-72

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen wie „Point72 Investoren-Gruppe361“. Es besteht der Verdacht, dass die unbekannten Betreiber dort ohne Erlaubnis Finanz- und Wertpapierdienstleistungen anbieten. Die Betreiber werden nicht von der BaFin beaufsichtigt und sind nicht mit dem lizenzierten Institut DZ-Bank verbunden. Es besteht auch kein Zusammenhang mit dem US-amerikanischen Unternehmen Point72 Asset Management. Es handelt sich um einen Identitätsmissbrauch zulasten beider Unternehmen.
Kategorien: Finanzen

Guggenheim Investments: BaFin warnt vor Angebot in WhatsApp-Gruppen und weist auf Identitätsdiebstahl hin.

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Betrügern, die sich in WhatsApp-Gruppen und anderen sozialen Medien (unter anderem Instagram und Telegram) als Guggenheim Investments (und/oder dessen verbundene Unternehmen) ausgeben.
Kategorien: Finanzen

Gesetzentwurf von Justizministerin Hubig: Kfz-Halterhaftung soll auch für E-Scooter gelten

LTO Nachrichten - Di, 02.12.2025 - 13:43

Es war schon lange gefordert worden, nun geht die Bundesjustizministerin es an: E-Scooter sollen haftungsrechtlich wie andere Kfz behandelt werden, damit Geschädigte leichter Schadenersatz erhalten. Das betrifft Halter- und Fahrerhaftung.

Liberty Mutual Insurance Europe SE

Erweiterung des Geschäftsbetriebes im Dienstleistungsverkehr in Deutschland
Kategorien: Finanzen

Bundesregierung zündet den „Turbo“ für die Geothermie

CMS Hasche Sigle Blog - Di, 02.12.2025 - 13:18

Das Geothermie-Beschleunigungsgesetz befindet sich auf der Zielgeraden. Bereits am 6. August hatte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung im Kabinett beschlossen. Das Gesetzespaket besteht aus dem Entwurf eines neuen Stammgesetzes, dem Geothermie-Beschleunigungsgesetz (GeoBG-E), sowie Entwürfen zur Änderung insbesondere des Bundesberggesetzes (BBergG-E) und des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG-E). Seither befinden sich die Entwürfe im parlamentarischen Verfahren. Am 9. Oktober 2025 fand die erste Lesung im Bundestag statt. Die öffentliche Anhörung im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie ist abgeschlossen. Mit einer Verabschiedung des Gesetzes wird noch in diesem Jahr gerechnet.

Hintergrund und Ziel des Gesetzgebungsvorhabens

Ein großer Teil der in Deutschland verbrauchten fossilen Energieträger wird für die Wärmeversorgung von Gebäuden und in der Industrie aufgewendet. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Erzeugung von Raumwärme macht bislang weniger als ein Fünftel aus. Nach dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) soll der Anteil von Wärme u.a. aus erneuerbaren Energien ab dem 1. Januar 2030 im bundesweiten Mittel 50 % an der jährlichen Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen betragen. Derzeit wird weniger als 2 % der Wärme aus Geothermie und Umweltwärme gewonnen. Dabei gilt Geothermie als eine heimische, klimaneutrale, unerschöpfliche und zugleich über das gesamte Jahr verfügbare und damit sichere Energiequelle.

Laut Koalitionsvertrag soll die Wärmeversorgung weiter defossilisiert und das Potenzial der Geothermie stärker genutzt werden. Dies soll ausweislich des Gesetzesentwurfes insbesondere durch eine Vereinfachung und Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren erreicht werden. Ein Großteil der geplanten Regelungen dient zudem der Umsetzung der europäischen Erneuerbare Energien-Richtlinie.

Die wesentlichen Regelungen des Gesetzesentwurfs

Das geplante Gesetzespaket soll dazu beitragen, den Ausbau von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie Wärmeleitungen zu beschleunigen. Dazu sollen Planungs- und Genehmigungsverfahren im Wesentlichen durch folgende Regelungen vereinfacht und beschleunigt und werden.

Überragendes öffentliches Interesse an Geothermie-Anlagen

§ 4 GeoBG-E stuft Anlagen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Tiefengeothermie (> 400 m Teufe) und oberflächennaher Geothermie (≤ 400 m Teufe), Wärmepumpen sowie Wärmespeicher bis zum Erreichen der Netto-Treibhausgasneutralität im Jahr 2045 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend ein. Diese Vorschrift schließt konsequent an die Regelungen u.a. in § 2 EEG für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und in § 2 Abs. 3 WPG für bestimmte Wärmeleitungen an. Die von § 4 GeoGB-E erfassten Anlagen werden damit ebenso wie z.B. Windenergieanlagen mit einem überragenden öffentlichen Interesse ausgestattet. Das hat zu Folge, dass das Interesse an diesen Anlagen von der zuständigen Behörde als grundsätzlich vorrangiger Belang in eine durchzuführende Schutzgüterabwägung einzubeziehen ist. Dazu zählen insbesondere Abwägungsentscheidungen im Wasser- oder Naturschutzrecht, wie z.B. Entscheidungen über die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder einer artenschutzrechtlichen Ausnahme von Zugriffsverboten.

Erleichterungen für die Vibroseismik

Seismische Explorationen können sich auf wild lebende Tiere, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten auswirken und deshalb artenschutzrechtlichen Beschränkungen unterliegen. Um den zuständigen Behörden diesbezüglich eine zügigere und einfachere Bewertung zu ermöglichen, stellt § 6 GeoBG-E zum einen klar, dass die Exploration durch Vibroseismik, bei der sog. Vibrotrucks festgelegte Routen abfahren und an bestimmten Vibrationspunkten Schallwellen in den Untergrund abgeben, in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wild lebender Tiere i.S.d. § 39 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG führt, die grundsätzlich verboten ist. Diese Klarstellung ist zu begrüßen, da die dabei erzeugten Geräusche in der Tat regelmäßig nicht auf eine Beunruhigung eventuell in der Nähe befindlicher Tiere gerichtet sind, sondern dazu dienen, potenzielle Standorte für Geothermie-Projekte zu identifizieren. Zum anderen stellt § 6 GeoBG-E klar, dass eine seismische Exploration durch Vibrotrucks auf befestigten Straßen und Wegen in der Regel nicht zu einer erheblichen Störung wild lebender Tiere der streng geschützten Art und der europäischen Vogelarten führt, sofern eine ökologische Baubegleitung erfolgt. Diese Regelvermutung wird mit der kurzzeitigen und nur vorübergehenden Beeinträchtigung der Tiere durch Vibrotrucks begründet und soll ihren ganzjährigen Einsatz ermöglichen. Durch die ökologische Baubegleitung sei sichergestellt, dass die Exploration nach den gebotenen Standards und so schonend wie möglich durchgeführt werden.

§ 7 GeoBG-E hat ebenfalls die Vibroseismik zum Gegenstand und verpflichtet Grundstückseigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte u.a. die vorübergehende Anbringung von Messeinrichtungen und Markierungen auf dem Grundstück sowie den Einsatz von Messfahrzeugen auf privaten Wegen zu dulden. Der Vorhabenträger ist flankierend dazu berechtigt, das Grundstück bzw. die Wege zu diesen Zwecken zu betreten und zu befahren. Auch diese Regelung dürfte zu begrüßen sein. Sie müssen dadurch nicht mehr wie bisher die einzelnen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten ausfindig machen und um ihr Einverständnis für die Explorationstätigkeiten beten.

Verfahrensrechtliche Gleichstellung von Wärme- und Gasleitungen

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen – vorbehaltlich einzelner umweltrechtlicher Genehmigungen – oft nicht zulassungspflichtig. Nur für bestimmte Wärmeleitungen sieht § 65 UVPG i.V.m. Nr. 19.7 der Anlage 1 eine Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht vor – je nachdem, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder nicht.

Um zu verhindern, dass der Ausbau u.a. von Geothermieanlagen mit dem Bau der für die Verteilung erforderlichen Wärmeleitungen auseinanderfällt, sollen nun auch diese schneller umgesetzt werden können. Hierfür sieht § 8 GeoBG-E einen eigenen Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungstatbestand vor. In den entsprechenden Verfahren sollen Erleichterungen Anwendung finden, die nach dem EnWG bereits für Gasleitungen gelten und den Behörden daher bekannt sein sollten. Konkret sieht § 8 GeoBG-E vor, dass die Errichtung und der Betrieb von Wärmeleitungen, die besagter Nr. 19.7 oder aber Nr. 19.8 der Anlage 1 des UVPG unterfallen, der Planfeststellung oder – sollte keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen – der Plangenehmigung bedürfen. Durch die Verweise ins EnWG werden unter bestimmten Voraussetzungen z.B. Erörterungstermine abgeschafft oder Duldungspflichten für Vorarbeiten für Wärmeleitungen angeordnet.

Unklar bleibt allerdings, welche Wärmeleitungen genau unter die neue Regelung fallen sollen. Denn der Verweis auf die Nr. 19.7 der Anlage 1 bezieht sich auf Wärmeleitungen zum Befördern von Dampf oder Warmwasser aus primär konventionellen Energieerzeugungsanlagen und damit nicht auf Anlagen zur Gewinnung von Geothermie. Auch der Verweis auf die Nr. 19.8 der Anlage 1, welche bestimmte Wasserfernleitung erfasst, scheint zumindest nicht eindeutig. Wasserfernleitungen dürfte primär Leitungen zum Ferntransport von Wasser und nicht von (im Wasser transportierter) Wärme meinen. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsunsicherheit im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch bereinigt wird, um den „Turbo“ starten zu können.

Rechtsschutz und Rechtsbehelfe 

Schließlich ordnet § 9 GeoBG-E an, dass Rechtsbehelfe u.a. gegen Zulassungsentscheidungen für Geothermieanlagen, Wärmepumpen, Wärmespeicher und Wärmeleitungen keine aufschiebende Wirkung haben, sie sich also zumindest vorerst nicht auf die Zulassungsentscheidung „auswirken“. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss nicht nur innerhalb eines Monats gestellt, sondern auch begründet werden. Zudem führt § 10 GeoBG-E eine neue erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Tiefengeothermieanlagen (> 400 m Teufe) sowie Wärmepumpen mit einer thermischen Leitung ≥ 500 Kilowatt ein. Dadurch entfällt eine von grundsätzlich drei Instanzen, was einen wichtigen Schritt zu schnelleren bestandskräftigen Entscheidungen im Bereich der Geothermie darstellt. Die Bestandskraft von Zulassungen ist bei Projektfinanzierungen ein entscheidender Faktor.

Bergrechtliche Verfahrensvereinfachungen

Neben der Einführung des GeoBG-E als Stammgesetz sieht das Gesetzespaket u.a. folgende Änderungen im Bundesberggesetz vor:

  • Zur Beschleunigung der Verfahren über Bergbauberechtigungen soll § 15 BBergG dahingehend ergänzt werden, dass die zuständige Bergbehörde davon ausgehen darf, dass eine andere im Berechtsamsverfahren beteiligte Behörde sich nicht äußern will, wenn sie innerhalb von zwei Monaten keine Stellungnahme abgegeben hat. Die Bergbehörde bleibt gleichwohl verpflichtet, verspätete Stellungnahmen anderer Behörden zu berücksichtigen, wenn diese für die Entscheidung von Bedeutung sind. § 57e BBergG-E enthält eine vergleichbare Regelung für das Zulassungsverfahren verschiedener Betriebspläne.
  • § 52 BBergG regelt das Erfordernis von Hauptbetriebsplänen und sieht eine regelmäßige Geltungsdauer von zwei Jahren vor. Mit der geplanten Neufassung sollen Hauptbetriebspläne für die Gewinnung von Erdwärme nunmehr für in der Regel vier bis acht Jahre aufgestellt werden können. Dies soll und wird voraussichtlich zu einer Entlastung nicht nur der Bergbehörden, sondern auch der Unternehmer führen. Die Neuregelung lässt es zudem weiterhin zu, den Hauptbetriebsplan für einen noch längeren Zeitraum als für acht Jahren aufzustellen.
  • Ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers betrifft die Absicherung von Schadensfällen im Zusammenhang mit Geothermie-Projekten. Im Einklang mit dem Koalitionsvertrag soll sichergestellt werden, dass Bergschäden künftig vollständig abgesichert sind. Dazu erhalten die Bergämter durch die Neufassung des § 56 BBergG die Befugnis, von Geothermie-Unternehmern einen Nachweis über die Absicherung potenzieller Bergschäden zu verlangen, wobei insbesondere eine Mitgliedschaft in einer privaten Bergschadensausfallkasse als Nachweis gilt. Ob durch diese Neuregelung tatsächlich die angestrebte gesellschaftliche Akzeptanz der Geothermie gesteigert wird oder entsprechende Projekte dadurch nicht vielmehr als besonders gefahrenträchtig wahrgenommen werden, ist fraglich.
  • § 57e BBergG-E enthält verschiedene Verfahrensregelungen für die Zulassung von bestimmten Betriebsplänen. Seine Neufassung setzt der Bergbehörde insbesondere diverse (gegenüber der heutigen Rechtslage zum Teil verkürzte) Höchstfristen, so z.B. für die Entscheidung über Zulassungsanträge oder die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen. Dadurch sollen zeitliche Verfahrenstransparenz und Planungssicherheit für Vorhabenträger erheblich verbessert werden.
  • Durch die vorgesehene Änderung des § 51 BBergG wird den Bergämtern ermöglicht, unter bestimmten Voraussetzungen auch bei größeren Projekten zur Wärmeerzeugung von der sonst bestehenden Betriebsplanpflicht abzusehen. Dadurch will der Gesetzgeber mehr Rechtssicherheit für Vorhabenträger schaffen.
  • Erleichterungen auch im Wasserecht

Nicht zuletzt sieht das Gesetzespaket wenige Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes vor. Diese betreffen die Vereinheitlichung der wasser- mit den bergrechtlichen Verfahren (Stichwort: Höchstfristen für die Entscheidung über die Erteilung wasserrechtlicher Gestattungen und die Prüfung der Vollständigkeit von Antragsunterlagen (vgl. § 11a Abs. 8 WHG-E) sowie die Vereinfachung bürokratischer Prozesse durch die Einstufung bestimmter Gewässerbenutzungen als im Grundsatz erlaubnisfrei (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 49 Abs. 1 Satz 3, 4 WHG-E), so z.B. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für den Haushalt einschließlich der Wärmeversorgung über den Entzug von Wärme aus dem Wasser. Dadurch sollen kleinere Wärmepumpen privilegiert werden.

Zudem wird in § 11b WHG-E die Figur des Projektmanagers neu eingeführt. Dieser unterstützt und entlastet die Behörde im Verfahren, ohne selbst Entscheidungen zu treffen. Die Vorschrift orientiert sich am Immissionsschutzrecht, das den Projektmanager bereits für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG vorsieht.

Nächste Schritte im Gesetzgebungsverfahren

Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung im Bundestag an die Ausschüsse überwiesen. In der öffentlichen Anhörung des federführenden Ausschusses für Wirtschaft und Energie am 5. November 2025 gab es seitens der Sachverständigen neben Lob auch Kritik. Inwieweit der Gesetzgeber den Entwurf im weiteren Verlauf nachschärft, bleibt abzuwarten. Das Inkrafttreten des Gesetzespakets ist noch für dieses Jahr geplant – wir halten Sie auf dem Laufenden!

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zur Dekarbonisierung der Industrie fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. 

Der Beitrag Bundesregierung zündet den „Turbo“ für die Geothermie erschien zuerst auf CMS Blog.

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Kategorien: Finanzen

Verwendung von Bundesmitteln durch die Anti-Doping-Agentur

Bundestag | hib-Meldungen - Di, 02.12.2025 - 12:18
Bundestagsnachrichten/KleineAnfrage Die AfD-Fraktion erkundigt sich in einer Kleinen Anfrage nach der Verwendung von Bundesmitteln durch die Nationale Anti-Doping-Agentur Deutschland.