Aktuelle Nachrichten

2 StR 501/25, Entscheidung vom 21.10.2025

BGH Nachrichten - Mo, 10.11.2025 - 10:30
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2 StR 511/25, Entscheidung vom 21.10.2025

BGH Nachrichten - Mo, 10.11.2025 - 10:30
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5 StR 415/25, Entscheidung vom 21.10.2025

BGH Nachrichten - Mo, 10.11.2025 - 10:30
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5 StR 447/25, Entscheidung vom 21.10.2025

BGH Nachrichten - Mo, 10.11.2025 - 10:30
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BaFin warnt vor Angeboten auf der Website valhallion-gmbh(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten auf der Website valhallion-gmbh(.)com. Nach ihren Erkenntnissen bieten die Betreiber dort ohne Erlaubnis Festgeld- und Tagesgeldanlagen sowie die Vermögensverwaltung an.
Kategorien: Finanzen

Lumenis Capitalmanagement GmbH Ltd: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppe und der Website lumnz(.)com

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor der WhatsApp-Gruppe „SVIP-88-FinanzForum“. In der WhatsApp-Gruppe werden Verbraucherinnen und Verbraucher dazu verleitet, über die App „LUSCM“ Finanzprodukte zu handeln. Die WhatsApp-Gruppe und die App werden offenbar von der in Denver, USA, ansässigen Lumenis Capitalmanagement GmbH Ltd, die die Webseite lumnz(.)com betreibt, angeboten. Es besteht der Verdacht, dass die Lumenis Capitalmanagement GmbH Ltd. ohne Erlaubnis Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen anbietet.
Kategorien: Finanzen

Nordstein Capital: BaFin warnt vor Angeboten in WhatsApp-Gruppen und den Webseiten nordstein(.)cloud, nordstein-capital(.)com und nordstein-capital(.)net

Die Finanzaufsicht BaFin warnt vor Angeboten über WhatsApp-Gruppen (z.B. „Q611-Nordstein Global“) und den Webseiten nordstein(.)cloud, nordstein-capital(.)com und nordstein-capital(.)net.
Kategorien: Finanzen

Wehrdienst-Modernisierungsgesetz stößt auf Skepsis und Kritik

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 10.11.2025 - 10:00
Der Entwurf der Bundesregierung für das geplante Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (21/1853) ist in einer öffentlichen Anhörung des Verteidigungsausschusses am Montag, 10. November 2025, bei der deutlichen Mehrheit der geladenen Sachverständigen auf viel Skepsis und Kritik gestoßen – allerdings aus ganz unterschiedlichen Gründen. Zweifel, ob die angestrebte Truppenstärke ausreichen wird Sowohl der Militärhistoriker Prof. Dr. Sönke Neitzel von der Universität Potsdam als auch der Vorsitzende des Deutschen Bundewehrverbandes, Oberst André Wüstner, bezweifelten, dass die von der Bundesregierung im Gesetzentwurf angestrebte Truppenstärke der Bundeswehr von 260.000 aktiven Soldaten und weiteren 200.000 Reservisten ausreichen wird, die Verpflichtungen Deutschlands gegenüber der Nato und den Kräftebedarf im sogenannten „Operationsplan Deutschland“ zu erfüllen. Die genannten Zahlen seien „diffus“ und das Verteidigungsministerium sei bislang eine „schlüssige Ableitung dieser Berechnung schuldig geblieben“, kritisierte Neitzel. Auch Wüstner bemängelte, dass es sich bei der erfolgten Festsetzung des Verteidigungsumfangs lediglich um eine „erste grob geschätzte Ableitung“ handele, die nicht auf einem „politisch gebilligten neuen Fähigkeitsprofil“ für die Streitkräfte beruhe. Nach Einschätzung Wüstners dürfte der benötigte Umfang der aktiven Truppe eher oberhalb von 300.000 Soldaten liegen. Der Leiter des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr, Generalleutnant Robert Karl Sieger, verwies darauf, dass das Verteidigungsministerium den anvisierten konkreten Truppenaufwuchs bis zum Frühjahr 2026 vorlegen werde. Dies bezeichnete Neitzel als „absurd“. Die neuen Anforderungen der Nato seien doch im Grunde seit Langem bekannt. "Wehrpflicht-Aussetzung ein großer strategischer Fehler" Neitzel und Wüstner bezweifelten ebenso wie Generalleutnant a.D. Joachim Wundrak zudem, dass es der Bundeswehr gelingen wird, den angestrebten Truppenumfang allein aus Freiwilligen rekrutieren zu können. Die Aussetzung der Wehrpflicht im Jahr 2011 sei „ein großer strategischer Fehler“ gewesen. Schon jetzt sei absehbar, dass auch die geplante Steigerung der Attraktivität des Dienstes – etwa durch eine Erhöhung des Soldes oder Zuschüsse zum Erwerb des Führerscheins – nicht ausreichen werde, um genügend Freiwillige zu rekrutieren. Die Reaktivierung der Wehrpflicht für alle Männer sei deshalb „unabdingbar“, sagte Wundrak. Er plädierte für einen dreimonatigen Grundwehrdienst. Dies würde zumindest ausreichen, um den Bedarf an Soldaten für Sicherungsaufgaben im Rahmen der Territorialverteidigung zu decken. Die Wehrpflichtigen dürften allerdings nur im Inland eingesetzt werden. "Größte Herausforderung bei den Zeit- und Berufssoldaten" Neitzel sprach sich für die Einführung einer Auswahlwehrpflicht nach schwedischem Vorbild aus, bei dem verpflichtend zum Militärdienst eingezogen wird, wenn sich nicht genügend Freiwillige zum Dienst melden. Auch Wüstner präferierte dieses Modell. Auf jeden Fall müsse bereits jetzt im Gesetz ein Mechanismus verankert werden, um Wehrpflichtige einzuziehen, wenn sich nicht ausreichend Freiwillige melden. Er verwies zudem darauf, dass sich das Personalproblem der Bundeswehr weder mit Freiwilligen noch mit Wehrpflichtigen, die nur wenige Monate dienen, lösen lasse. Die größte Herausforderung liege im Bereich der Zeit- und Berufssoldaten, „den Profis“,argumentierte Wüstner. Die Personalstruktur der Bundeswehr müsse entsprechend umgebaut werden. "Potenzial an Freiwilligen noch nicht ausgeschöpft" Auch Neitzel bescheinigte, dass die Bundeswehr deutlich überaltert sei und lediglich 50 Prozent der Truppe mit dem eigentlichen Kernauftrag beschäftigt seien. Die übrigen 50 Prozent seien vor allem in Stäben, Behörden und Ämtern eingesetzt. Angesprochen auf das Problem der Wehrgerechtigkeit bei einer Auswahlwehrpflicht führte Neitzel an, dass in Friedenszeiten die Wehrgerechtigkeit noch nie gegeben gewesen sei. Es seien stets weniger junge Männer zum Dienst gezogen worden als zur Verfügung gestanden hätten. Im Gegensatz zu Neitzel, Wüstner und Wundrak argumentierte Generalleutnant Sieger, dass die Bundeswehr das Potenzial an Freiwilligen noch nicht ausgeschöpft habe. So seien in den vergangenen zwei Jahren die Bewerberzahlen und die Zahl der Einstellungen auf einen Höchstwert angestiegen. In den Jahren davor sei der Einbruch der Bewerberzahlen vor allem mit der Corona-Pandemie zu erklären. Durch die geplanten Maßnahmen zur Steigerung des Wehrdienstes könne es gelingen, mehr Freiwillige für die Bundeswehr zu gewinnen. Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre ließe sich ableiten, dass die Freiwilligen vor allem auf eine heimatnahe Verwendung und auf einen „sinnstiftenden Dienst“ Wert legten. Massive Kritik von Schüler- und Jugendvertretung Massive Kritik am Gesetzentwurf der Regierung beziehungsweise an dessen Zustandekommen übten Quentin Gärtner, Generalsekretär der Bundesschülerkonferenz, und die Vorsitzende des Deutschen Bundesjugendringes e.V., Daniela Broda. Übereinstimmend bemängelten sie, dass bei der Formulierung des Gesetzentwurfes die Bedürfnisse junger Menschen in Deutschland nicht berücksichtigt und deren Vertreter nicht angehört worden seien. Dabei habe man bei der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen etwa im Bundesfamilienministerium sehr gute Erfahrungen mit der Beteiligung von Jugendverbänden gemacht, führte Broda aus. Gärtner forderte: „Wir müssen gehört werden! Punkt.“ Er verwies darauf, dass die Jugendlichen in Deutschland sehr wohl bereit seien, einen Dienst für die Gesellschaft zu leisten. Doch darauf würden sie im aktuellen Bildungssystem nicht vorbereitet. „Die Resilienz der Gesellschaft wird nachhaltiger und stabiler sein, wenn junge Menschen nicht ausschließlich als Ausputzer für Entwicklungen betrachtet werden, die sie nicht zu verantworten haben“, sagte Gärtner. Er forderte ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Förderung junger Menschen vorrangig in den Bereichen Gesundheit und Bildung. Broda mahnte an, dass die Jugendlichen nicht nur über einen möglichen freiwilligen Wehrdienst informiert werden, sondern auch über gleichwertige Dienste im zivilen Bereich. (aw/10.11.2025)

Mindestalter für Social Media und freier Zu­gang zur Psychotherapie

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 10.11.2025 - 10:00
Mit zwei Petitionen hat sich der Petitionsausschuss in seiner öffentlichen Sitzung am Montag, 10. November 2025, befasst. In der ersten Stunde ging es um eine Petition zum Kinder- und Jugendmedienschutz, und zwar um ein Mindestalter von 16 Jahren für die Nutzung von Social Media und um die Einsetzung einer unabhängigen wissenschaftlichen Expertenkommission. Das Thema der zweiten Petition ab 13 Uhr betraf Ärzte. Konkret ging es um den Erhalt des freien Zugangs zur Psychotherapie. Vorerst kein gesetzliches Mindestalter für Social-Media-Nutzung Die gesetzliche Festschreibung eines Mindestalters von 16 Jahren für die Nutzung von Social Media mit eigenen Accounts wird es zumindest kurzfristig nicht geben. Laut der Parlamentarischen Staatssekretärin im Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Mareike, Lotte Wulf (CDU), sieht die Bundesregierung bei dem Thema „dringenden Handlungsbedarf“. Daher habe sie eine Kommission eingesetzt, die sich um die Frage des „Kinder- und Jugendschutzes in der digitalen Welt“ kümmert. Die Kommission werde im Herbst 2026 ihre Ergebnisse vorlegen, kündigte die Staatssekretärin an. „Uns ist dabei wichtig, wissenschaftsbasiert vorzugehen“, betonte sie. Eine Expertenkommission „zur Untersuchung der Auswirkungen digitaler Bildschirmmedien auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern und Jugendlichen“ wird – neben dem Mindestalter von 16 Jahren – auch in der der Sitzung zugrundeliegenden öffentlichen Petition gefordert. Die Petentin Verena Holler, Mitgründerin und Vorstandsmitglied des Vereins „Smarter Start“, betonte vor den Abgeordneten den dringenden Handlungsbedarf, „Minderjährige im digitalen Raum zu schützen“. Kinder seien dort schwerwiegenden Gefahren und Risiken ausgesetzt. Sie verbrächten mehr und mehr Zeit vor Bildschirmen, „statt sich aktiv mit Familie, Freunden und der Offline-Welt auseinanderzusetzen“. Petentin plädiert für gesetzliches Mindestalter von 16 Jahren Suchtfördernde Designs hielten sie gefangen. Täglich liefen sie Gefahr, illegalen, schädlichen und extremistischen Inhalten zu begegnen. Die Frage sei daher nicht ob, sondern wie man Kinder vor Plattformen schützen kann, deren Geschäftsmodell es sei, die Nutzungszeit um jeden Preis zu maximieren, sagte Holler. „Wie schützen wir Kinder vor Plattformen, die ihr Verhalten, ihre Schwächen, ihre Stimmungen durchgehend beobachten und analysieren?“ Wenn sie unzufrieden mit ihrem Körper, traurig wegen Liebeskummer oder empfänglich für extremistisches Gedankengut seien, werde ihnen passgenau das vorgesetzt, für das sie in diesem Moment empfänglich seien. Für die einen seien das Inhalte, die Essstörungen fördern, für die anderen Inhalte, die Suizid als Lösung aller Probleme glorifizierten, für den dritten extremistische Propaganda. „Die richtige Antwort auf diese Fragen ist ein gesetzliches Mindestalter von 16 Jahren für Social Media kombiniert mit einer verpflichtenden Altersverifikation“, sagte sie. "Das Design muss sich ändern, nicht das Kind" Ein milderes Mittel sehe sie nicht. Die vermeintliche Alternative, Kinder durch den Aufbau von Medienkompetenz zum Selbstschutz zu befähigen, „klingt vernünftig, ist es aber nicht“. Es liege nicht an mangelnder Aufklärung, wenn Kinder zu lange scrollten, Enthauptungen ansähen oder sich bei Gewalttaten oder lebensgefährlichen Challenges filmten. Es sei vielmehr die logische Folge von Algorithmen, die genau zu diesem Zweck programmiert würden. Von Kindern zu fordern, sich dagegen behaupten zu können, sei unfair. Selbstverständlich brauche es auch eine Kompetenzförderung. „Wenn aber Dienste strukturell jugendgefährdend sind, muss sich das Design ändern, nicht das Kind“, sagte sie. Wichtig sei auch, dass das Verbot für alle gilt und es keine Möglichkeit gibt, dass Eltern für 13-Jährige einwilligen. „Dann heißt es wieder: Alle anderen haben aber…“, sagte die Mutter zweier Kinder. "Ein Wettlauf gegen die Zeit" Auf Nachfrage machte Holler deutlich, dass es nicht um die Benutzung von Social-Media-Diensten gehe: „Es geht, wie in Australien, um die Errichtung eigener Accounts.“ Zwar brauche es für unter 16-Jährige laut aktuellen gesetzlichen Regelungen dafür auch jetzt schon die Einwilligung der Eltern. Die Plattformen prüften das aber nicht. Die Petentin sprach von einem Wettlauf gegen die Zeit. „Wir sind Eltern. Unsere Kinder sind jetzt Kinder“, sagte Holler. „Ich kann nicht warten, bis in acht oder zehn Jahren eine im Digital Service Act (DSA) vorgesehene Regulierung tatsächlich greift.“ Die europäischen Leitlinien machten es möglich, dass Nationalstaaten ein Mindestalter regeln, sagte sie. „Das ist als Sofortmaßnahmen nötig, um auch sofort eine Wirkung zu haben.“ "Alle Plattformen regulieren" Die Argumentation, dass, wenn die großen Plattformbetreiber ein Verbot – kombiniert mit einer zuverlässigen Altersüberprüfung – umsetzen müssten, die Kinder zu noch schlimmeren unkontrollierten Plattformen gehen würden, ließ Tobias Windbrake, ebenfalls Vorstandsmitglied bei „Smarter Start“, nicht gelten. Selbstverständlich müssten alle Plattformen entsprechend reguliert werden. Eine solche Regulierung, so Windbrake, schaffe auch erst den Raum für „gute, ethische Plattformen“, die aktuell gar keine Chance hätten. Einer Altersregulierung bei Social Media stehe ihr Ministerium positiv gegenüber, sagte Staatssekretärin Wulf. Mit dem DSA gebe es auf europäischer Ebene positive Entwicklungen und Vorgaben an die Plattformbetreiber. Es brauche aber auch eine Altersverifikation, die wirkt. Mit der EUDI-Wallet gebe es Ansätze für einen Mechanismus, mit dem nachweisbar werden soll, wie alt ein Kind ist, wenn es einen Account anlegt. Ihrer Information zufolge werde die EUDI-Wallet Ende nächsten Jahres zur Verfügung stehen, „was dann mit dem Bericht der Kommission ganz gut zusammenfallen sollte“, sagte Wulf. Petentin Holler verwies noch auf die Entwicklung in Australien. Dort habe man sich zwölf Monate mit der Frage eines Mindestalters auseinandergesetzt. „Dort wurde ein Weg gefunden. In einem Monat tritt die Regelung in Kraft. Lassen Sie uns doch sehen, was klappt und was nicht klappt“, forderte sie. Petition für freien Zugang zur Psychotherapie für gesetzlich Versicherte Bei der Beratung der zweiten Petition warnte der Vorstandvorsitzende des Deutschen Psychotherapeuten Netzwerkes (DPNW), Dieter Adler, vor einer Verschlechterung der Situation für Patientinnen und Patienten, wenn künftig vor dem Besuch einer Psychotherapie-Praxis ein Haus- oder Kinderarzt aufgesucht werden muss. Es brauche weiterhin einen freien Zugang zur Psychotherapie für gesetzliche Versicherte, sagte Adler. „Der Hausarzt schafft nur einen weiteren Flaschenhals“, betonte er. Schon jetzt gebe es lange Wartezeiten auf einen Psychotherapieplatz. Ein verpflichtender Hausarztbesuch stelle eine weitere Hürde dar, sagte Adler. In seiner Petition bezieht er sich auf das im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vorgesehene „Primärarztsystem“, welches einen Hausarztbesuch vorschreibt – mit Ausnahme bei der Augenheilkunde und der Gynäkologie. Das Primärarztsystem sei prinzipiell eine gute Möglichkeit, die Kosten im Gesundheitswesen einzudämmen, heißt es in der Petition. Der freie Zugang zur Psychotherapie müsse jedoch erhalten bleiben. „Jeder, der Hilfe bei uns sucht, sollte dies auch ohne Zustimmung des Haus- oder Kinderarztes tun können.“ "Es geht nicht um Konkurrenz zu Hausärzten" Adler nennt es in der Vorlage unverständlich, „dass Augenärzte und Gynäkologen sofort aufgesucht werden können, Psychotherapeuten aber nicht“. Schließlich seien die Gründe, eine Psychotherapie aufzusuchen, „zu persönlich und müssen niemandem Dritten mitgeteilt werden“. Sie sollten auch nicht vorab von einem Arzt geprüft werden. Vor den Abgeordneten machte der Vorstandvorsitzende des Deutschen Psychotherapeuten Netzwerkes deutlich, dass es nicht um eine Konkurrenz zu Hausärzten ginge. „Im Gegenteil: Wir sind ja auch verpflichtet, als psychologische Psychotherapeuten einen Konsiliarbericht einzuholen, nachdem wir zu der Einschätzung gekommen sind, dass eine Therapie notwendig ist.“ Eine ärztliche Mitbehandlung sei in bestimmten Fällen ohnehin Teil der Therapie. "Psychotherapeuten können Gatekeeper-Funktion übernehmen" Für viele Patienten sei es nicht einfach, einzuräumen, man brauche eine Therapie, so Adler weiter. Oft seien es auch schambesetzte Themen nach einer Traumatisierung, die die Menschen zur Psychotherapie brächten. „Ich müsste als Patient als erst einmal meine Scham dem Hausarzt gegenüber überwinden. Im zweiten Schritt müsste ich das Ganze nochmal einem Therapeuten erzählen“, sagte Adler. Langfristig könne diese Hürde dazu führen, dass die Patienten Abstand von einer Therapie nähmen, warnte er. Was die Rolle des Hausarztes als „Gatekeeper“ angeht, so machte Adler deutlich, dass die Psychotherapeuten diese Funktion selbst übernehmen könnten. Schließlich kämen die Patienten zuerst in eine Sprechstunde, auch wenn aktuell gar kein Therapieplatz frei ist. Es werde dort eine Diagnose gestellt und auch eine Therapieempfehlung gegeben. "Primärarztsystem noch in der Ausarbeitungsphase" Der Parlamentarische Staatssekretär im Bundesgesundheitsministerium, Dr. Georg Kippels (CDU), machte deutlich, dass das Primärarztsystem noch in der Ausarbeitungsphase sei und aktuell als eine Konzeptidee und ein Arbeitstitel existiere. Derzeit nehme man im Ministerium eine Stoffsammlung aller relevanten Aspekte und Fragestellung vor. Diese seien zum jetzigen Zeitpunkt weder strukturiert noch ausformuliert. „Für weitergehende konkretisierende Aussagen ist hier und heute noch kein Raum“, sagte Kippels. Auch die Ausnahmen für Augenärzte und Gynäkologen seien „nur eine Empfehlung aus dem Koalitionsvertrag“. Diese sei nicht als Vorfestlegung für eine künftige Regelung zu verstehen, sagte er. (hau/10.11.2025)

Rüstungsindustrie begrüßt schnellere Beschaffungen für die Bundeswehr

Bundestag | Aktuelle Themen - Mo, 10.11.2025 - 10:00
Die deutsche Rüstungsindustrie hat die geplanten schnelleren Beschaffungen für die Bundeswehr „uneingeschränkt begrüßt“. Dr. Hans Christoph Atzpodien vom Bundesverband der Deutschen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie bewertete in einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 10. November 2025, besonders positiv, dass der Gesetzentwurf wegweisende Öffnungen wie die Befreiung von der Verpflichtung zur Beschaffung „klimafreundlicher Leistungen“ enthalte. Grundlage der vom Vorsitzenden Christian Freiherr von Stetten (CDU/CSU) geleiteten Anhörung war der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (21/1931), mit dem die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie die Errichtung verteidigungswichtiger Anlagen schneller durchgeführt werden soll als dies nach der derzeitigen Rechtslage möglich ist. "Auf technologische Exzellenz setzen" Atzpodien appellierte an Bundesregierung und Bundestag, in jedweder Konstellation auf die „souveränitätsbegründende Kraft“ und auf die technologische Exzellenz der heimischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie zu setzen. „Eine starke nationale industrielle Basis trägt mit ihrer Spitzentechnologie maßgeblich zur Abschreckung und zur Verteidigungsfähigkeit Deutschlands, Europas und der Nato bei“, sagte der Sachverständige. Jens Plötner, Staatssekretär im Verteidigungsministerium, wies darauf hin, mit dem Gesetz sollten Fähigkeitslücken schneller geschlossen werden. Die technologische Souveränität solle gesichert und die Truppe mit dem bestmöglichen Gerät ausgestattet werden. Es werde jetzt auch leichter, Gesamtaufträge zu vergeben, statt die Vergabe in Teil-Losen vorzunehmen. Das Gesetz entlaste bei Bürokratie, setze verlässliche Fristen und stärke die Bundeswehr und die Industrie. "Wichtige Schritte in die richtige Richtung" Auch Uwe Horstmann vom Drohnenhersteller STARK Defence nannte den Entwurf „einen wichtigen Schritt in Richtung einer flexibleren, schnelleren und innovativeren Beschaffung von Verteidigungsgütern“. Die vorgesehenen Möglichkeiten, Start-ups bei Ausschreibungen stärker als bisher zu berücksichtigen, seien wichtige Schritte in die richtige Richtung. Finn-Christopher Brüning von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände erwartet durch das Gesetz eine schnellere Modernisierung der Standorte, der Ausrüstung sowie der Ausbildungsmöglichkeiten für die Truppe. Die Beschleunigungen dürften jedoch nicht auf Vorhaben der Bundeswehr beschränkt bleiben, sondern sollten auch auf kommunale Infrastrukturprojekte ausgeweitet werden. „Landes- und Bündnisverteidigung funktionieren nur dann, wenn nicht nur die Kasernen modern und einsatzbereit sind, sondern auch die Straßen, Wege, Brücken sowie die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur vor den Toren der Liegenschaften der Bundeswehr und der Bündnispartner leistungsfähig und belastbar sind“, sagte Brüning. "Geringe Wettbewerbsintensität lässt Preise steigen" Prof. Dr. rer. pol. Michael Eßig von der Universität der Bundeswehr in München berichtete, das Beschaffungsvolumen der Bundeswehr werde gegenüber dem Vor-Ukrainekriegsjahr 2021 bis 2029 um 588 Prozent wachsen. Zugleich sei aber festzustellen, dass sich die Zahl der Bieter pro Vergabeverfahren stark verringert habe. Inzwischen würden 41,8 Prozent aller Verfahren mit nur einem einzigen Angebot enden. Die Bundeswehr erhalte etwa 2,2 Gebote pro Verfahren. Die geringe Wettbewerbsintensität lasse die Preise steigen. Eßig sagte, die Instrumente zur Stärkung der Innovationsbeschaffung seien prinzipiell zu begrüßen: „Die vorgeschlagenen Instrumente des Gesetzes erweitern den Handlungsspielraum der Beschaffungsorganisation.“ Dass das Gesetz jetzt für den gesamten Bedarf der Bundeswehr gelte und nicht nur für Militärausrüstung im engeren Sinne, sei zu begrüßen und notwendig. "Mobilisierte Mittel effektiv ausgeben" Julia Cuntz von der Industriegewerkschaft Metall forderte, die äußere Sicherheit dürfe nicht gegen die innere soziale Sicherung ausgespielt werden. Die nun mobilisierten Mittel müssten daher besonders effektiv ausgegeben werden. Andreas Seifert vom gemeinnützigen Verein "Informationsstelle Militarisierung" bezweifelte, dass das Gesetz die Aufgabe der Beschleunigung tatsächlich erfüllen kann. Das Gesetz selbst greife tief ins Wettbewerbs- und Vergaberecht ein und gebe der Regierung umfangreiche Befugnisse zur freihändigen Vergabe von Aufträgen. Trotz aller Bekundungen einer partnerschaftlichen Entwicklung der Rüstungsindustrie in Europa liege der Fokus des Gesetzes sichtbar auf der Stärkung einer nationalen deutschen Rüstungsindustrie. Dieser Protektionismus sei ein Kostentreiber. Negative Auswirkungen auf Windenergie-Ausbau befürchtet Potenziell erhebliche negative Auswirkungen auf den Ausbau der Windenergie befürchtete Dr. Michael Rolshoven von der Berliner Rechtsanwaltskanzlei Tettau. Der Gesetzentwurf stehe im Widerspruch zu den gesetzlichen Zielen des raschen Ausbaus der erneuerbaren Energien. Durch eine Art „pauschales Vetorecht“ der Bundeswehr gegen Windenergieanlagen wegen angenommener, wissenschaftlich aber nicht untersuchter Störungen von Radaranlagen seien erhebliche Flächenverluste für den Windenergieausbau zu befürchten. (hle/10.11.2025)

„Making Capital Matter“ – aus Deutsche Börse Cash Market wird Deutsche Börse

Deutsche Börse (PM) - Mo, 10.11.2025 - 10:00
Einheitlicher Markenauftritt: „Deutsche Börse Cash Market“, „Xetra“ und „Börse Frankfurt“ werden unter der Marke „Deutsche Börse“ gebündelt Vereinfachte Markenarchitektur als klares Bekenntnis zu mehr Zugänglichkeit und Teilhabe an Kapitalmärkten durch die Mobilisierung von privatem Kapital Bereitstellung einer erkennbaren, attraktiven Gesamtplattform für Privatanleger Klare Differenzierung zwischen Unternehmensgruppe „Deutsche Börse Group“ und Kassamarkt-Geschäftsbereich „Deutsche Börse“ Mit einem klaren Fokus auf die Zukunft hat die Deutsche Börse Group heute die neue Markenstruktur für den Kassamarkt vorgestellt: Die Dachmarke des Geschäftsbereichs „Deutsche Börse Cash Market“ firmiert ab sofort unter dem Namen „Deutsche Börse“. Die enthaltenen Handelsplätze „Xetra®“ und „Börse Frankfurt“ werden analog unter „Deutsche Börse Xetra“ und „Deutsche Börse Frankfurt“ auftreten. Die neue Marke wurde feierlich auf dem Parkett der Frankfurter Wertpapierbörse mit Kunden, Partnern und Gästen aus der Finanzbranche vorgestellt und eingeführt. Die neue Markenstruktur reduziert Komplexität, schafft eine klare Eigenständigkeit und vereint die Kassamarkt-Marken unter einem starken Namen. Es ist aber mehr als nur eine Namensänderung – es ist ein klares Bekenntnis zu mehr Zugänglichkeit und Teilhabe an Kapitalmärkten durch die Mobilisierung von privatem Kapital. Die neue, einheitliche Markenidentität ermöglicht es, einen zentralen Bestandteil der Kassamarkt Geschäftsstrategie umzusetzen, eine erkennbare, attraktive Gesamtplattform für Privatanleger bereitzustellen. Die erfolgreiche Einführung von Xetra Retail sowie die geplante Verlängerung der Handelszeiten für Xetra Retail ab dem 1. Dezember 2025 unterstreichen das neue Selbstverständnis – „Making Capital Matter“. Dr. Thomas Book, Vorstandsmitglied und zuständig für „Trading & Clearing“ bei der Deutsche Börse Group: „Ein starker Kapitalmarkt ist die Grundlage für Wachstum, Innovation und Wohlstand. Mit unserem neuen Auftritt für den Kassamarkt unter der Marke „Deutsche Börse“ und dem Claim „Making Capital Matter“ setzen wir ein starkes Zeichen. Als führender Aktienmarkt in Deutschland sichern wir transparente Märkte, bringen Unternehmen und Investoren effizient zusammen und bieten Anlegern faire Ausführungen. So schaffen wir Vertrauen in die Märkte von morgen und stärken die Position Europas im globalen Kapitalmarkt.“ Eric Leupold, Head of Cash Market bei der Deutsche Börse Group: „Kapital fördert Teilhabe und Wohlstand. Mit „Deutsche Börse“ bündeln wir alles, was den Kassamarkt stark macht. Das geht am besten über unsere Handelsplätze und hier wollen wir noch stärker eine attraktive Gesamtplattform für Privatanleger sein. Mit einem klaren Namen machen wir Kapital relevant für Unternehmen, Anleger und die Gesellschaft – und leisten unseren Beitrag zu starken Kapitalmärkten in Deutschland und Europa.“ Deutsche Börse Group weiterhin die Marke für die Unternehmensgruppe Die übergeordnete Unternehmensgruppe „Deutsche Börse Group” als gesamtheitlicher Marktinfrastrukturanbieter und Börsenorganisation behält unverändert ihren Namen und ihre Marke. Unter der Marke „Deutsche Börse Group“ werden weiterhin alle Segmente von Investment Management Solutions, Post-Trading und Trading & Clearing sowie alle darunter enthaltenen Geschäftsbereiche und Tochtergesellschaften erfasst. Die neue Marke des Geschäftsbereichs „Deutsche Börse“ im Segment „Trading & Clearing“ steht künftig für das Kassamarktgeschäft. Die Frankfurter Wertpapierbörse bleibt in ihrer regulatorischen Rolle weiterhin unverändert und ist nicht Bestandteil der Umfirmierung. +++ Redaktioneller Hinweis: Hier finden Sie ein Foto von Dr. Thomas Book und Eric Leupold. Medienkontakt: Niels Tomm +49 30 59004204 niels.tomm@deutsche-boerse.com Andreas von Brevern +49 69 21114284 andreas.von.brevern@deutsche-boerse.com Über die Deutsche Börse Die Deutsche Börse betreibt das Kassamarktgeschäft innerhalb der Deutsche Börse Group. Über die Handelsplätze „Deutsche Börse Xetra“ und „Deutsche Börse Frankfurt“ bietet der Geschäftsbereich institutionellen und privaten Anlegern einen transparenten und verlässlichen Zugang zu einer breiten Auswahl an Anlageklassen an. Das Angebot umfasst Aktien, ETFs, Anleihen, Fonds und strukturierte Produkte für institutionelle und private Anleger. Damit stärkt die Deutsche Börse die Stabilität der Kapitalmärkte in Deutschland und Europa. Sie eröffnet Unternehmen den Zugang zu Kapital, das Wachstum ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft fördert.
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Trägerraketen: Reguliert der EU Space Act den Weg ins All?

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 10.11.2025 - 09:45

Von Sputnik über Falcon bis Saturn V: Trägerraketen sind von immenser Bedeutung für die Raumfahrt und waren zuletzt wieder Teil größerer Medienberichterstattung als z.B. die US-amerikanische „Starship“-Rakete einen erfolgreichen Testflug absolvierte oder ein europäischer Satellit für bessere Wettervorhersagen mit der Ariane-6-Rakete abhob. Auch einer deutschen Rakete gelang ein Meilenstein: Die zweistufige Spectrum startete einen Testflug und absolvierte damit den ersten europäischen Raketenstart außerhalb von Russland. Weitere Starts werden im Rahmen der European Launcher Challenge folgen, einer Initiative der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) u.a. zur Erweiterung des europäischen Startdienste-Angebots. 

Trägerraketen sind unverzichtbar für das Gelingen vieler Weltraummissionen: Sie sind mehrstufig aufgebaut und dienen dem Transport von Menschen oder Lasten in die Erdumlaufbahnen. Gleichwohl zeigt sich eine deutliche Schattenseite, denn sie sorgen für Weltraumschrott und Trümmerteile in der Erdumlaufbahn, was den Zugang zum Weltraum erschweren kann. Zudem sind viele Modelle nur einmal verwendbar und müssen entsorgt werden. Um diesen Faktoren entgegenwirken zu können, möchte die EU-Kommission mit den Regelungen des EU Space Act die Entstehung von Trümmerteilen in der Umlaufbahn verringern und damit gleichzeitig das Kollisionsrisiko im All reduzieren. Auf diese Weise soll für mehr Sicherheit im Weltraum gesorgt werden.

Trägerraketen und Raumfahrzeuge im Entwurf des EU Space Act der EU-Kommission 

Seit dem 25. Juni 2025 liegt der Vorschlag der EU-Kommission für das EU-Weltraumgesetz vor, der sog. EU Space Act. Der Entwurf wird nun im Europäischen Parlament und im Rat verhandelt. 

Die für Trägerraketen und Raumfahrzeuge maßgeblichen Regelungen finden sich unter den technischen Vorschriften in Titel IV, Kapitel I, Abschnitt 1 und 2 in den Art. 58ff. des EU Space Act-E und enthalten insbesondere Vorschriften zur Sicherheit und Nachhaltigkeit im Weltraum. Abschnitt 1 betrifft dabei die Trägerraketen und Abschnitt 2 die Raumfahrzeuge. Ziel der Regelungen ist insbesondere die Vermeidung von Trümmern, wofür die Verpflichtungen von der Entwurfsphase bis zum Ende der Lebensdauer gelten sollen (Erwägungsgrund 58). 

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über die Regelungen nach Abschnitt 1 zu Trägerraketen. Einer der folgenden Beiträge in unserer Blog-Serie „CMS Space Law“ wird sich mit den Regelungen für Raumfahrzeuge nach Abschnitt 2 beschäftigen.

Trägerraketen i.S.d. EU Space Act – zwischen Recht und Raumfahrt

Die EU-Kommission hat erkannt, dass sich der Trägerraketen-Markt weiterentwickelt. In Erwägungsgrund 54 des EU Space Act-E wird erörtert, dass beispielsweise eine Entwicklung von Mikro- zu Schwerlastträgern stattgefunden hat und dabei neue Fähigkeiten hinzugekommen sind wie beispielsweise die Möglichkeit, die erste Stufe und die Booster einer Trägerrakete wiederzuverwenden. Zudem entstehen in den Mitgliedstaaten aufgrund von Investitionen immer mehr Startkapazitäten. Auch die verstärkte Präsenz kommerzieller Anbieter von Trägerraketenstarts erhöht das Aufkommen. Der EU Space Act soll der Vereinheitlichung der bisher fragmentierten Gesetzgebung in der EU u.a. auch zu Trägerraketen dienen, um hier Sicherheit, Resilienz und Nachhaltigkeit im Weltraum – die drei Säulen des EU Space Act – zu stärken.

Der Entwurf des EU Space Act enthält außerdem spezifische Regelungen für Trägerraketen. Nach der Legaldefinition in Art. 5 Nr. 29 EU Space Act-E ist eine Trägerrakete (launch vehicle) ein System, das Teil eines Raumsegments und für den Transport eines oder mehrerer Weltraumobjekte in den Weltraum bestimmt ist (engl.: „a system, part of the space segment, that is designed to transport one or more space objects into outer space“). Die Orbitalstufe einer Trägerrakete (launch vehicle orbital stage) definiert Art. 5 Nr. 30 EU Space Act-E als ein vollständiges Element einer Trägerrakete, das dafür vorgesehen ist, während einer bestimmten Betriebsphase der Trägerrakete einen bestimmten Schub zu erzeugen und eine Umlaufbahn zu erreichen (engl.: „a complete element of a launch vehicle that is designed to propel a defined thrust during a dedicated phase of the launch vehicle’s operation and achieve orbit“). 

Insgesamt gehört die Orbitalstufe einer Trägerrakete auch zu den Weltraumgegenständen gemäß Art. 5 Nr. 1 EU Space Act-E (engl.: „human-made object sent to outer space, including a spacecraft and the launch vehicle orbital stage“) und die oberen Stufen einer Trägerrakete gelten zudem als Raumfahrzeuge (spacecrafts) gemäß Art. 5 Nr. 2 EU Space Act-E. Demnach sind Raumfahrzeuge Weltraumgegenstände, die für eine bestimmte Funktion oder Weltraummission ausgelegt sind, wie beispielsweise für die Bereitstellung von Kommunikations-, Navigations- oder Beobachtungsdiensten oder für die Erbringung von Operationen und Diensten im Weltraum, einschließlich eines Satelliten, der oberen Stufen einer Trägerrakete oder eines Wiedereintrittsfahrzeugs (engl: „space object designed to perform a specific function or space mission, such as providing services of communications, navigation or observation, or providing in-space operations and services, including a satellite, the launcher upper stages, or the re-entry vehicle“).

EU Space Act: Die Regelungen für Trägerraketen 

Der größte Teil des Weltraumschrotts stammt von Trägerraketen-Teilen. Zudem weisen Startaktivitäten gewisse Risiken auf. Genau diese Aspekte – also eine Risikobewertung sowie die Vermeidung von Weltraummüll – möchte die EU in ihrem Entwurf in Angriff nehmen (Erwägungsgründe 56 bis 58). Durch die Regelungen des EU Space Act-E sollen Startbetreiber verpflichtet werden, sich mit den Behörden und Verkehrsdienstleistern zwecks Minderung des Risikos von Kollisionen beim Start und Wiedereintritt abzustimmen. Außerdem sieht der Entwurf Pflichten vor, Flugsicherheitssysteme zu installieren und Maßnahmen zur Kontrolle von Weltraummüll durchzuführen. Die Regelungen werden durch die Anhänge des EU Space Act-E konkretisiert.

Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen bei Start und Wiedereintritt

Besondere Pflichten treffen die Startbetreiber beispielsweise hinsichtlich Sicherheits- und Koordinierungsmaßnahmen beim Start und Wiedereintritt. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 EU Space Act-E sieht beispielsweise vor, dass die Betreiber von Starts geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Kollisionsrisikos zwischen Trägerrakete und Luftfahrzeugen, Seeschiffen, Raumfahrzeugen und Trümmern ergreifen, wozu u.a. die Durchführung einer Risikobewertung zur Startkollisionsvermeidung (launch collision avoidance (LCOLA)) zählt (Art. 59 Abs. 2 lit. b) EU Space Act-E). Einzelheiten hierzu enthält Anhang I Nummer 1.2 des EU Space Act-E: So muss die LCOLA im Vorfeld des Starts in Zusammenarbeit mit der zuständigen Stelle durchgeführt worden sein. Hierfür wird die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 59 Abs. 3 lit. a) und Anhang I Nummer 1.2.3 des EU Space Act-E Methoden für die Berechnung auf der Grundlage der Kollisionswahrscheinlichkeit vorlegen, die die Größe des betreffenden Objekts, dessen Aktivität und Bewohnbarkeit berücksichtigen.

Auch zur Koordinierung mit zuständigen Behörden, Anbietern von Raumfahrtdiensten zur Kollisionsvermeidung und möglicherweise betroffenen Flugverkehrsdienstleistern sollen Startbetreiber verpflichtet werden. Diese Regelung findet sich in Art. 59 Abs. 2 lit. a) EU Space Act-E und wird durch Anhang I Nummer 1.1 des EU Space Act-E ergänzt. Die EU-Kommission plant, auch hierzu Durchführungsrechtsakte zu beschließen, um die Auswirkungen des Startbetriebs auf andere Flugverkehrsdienste während der Start- und Wiedereintrittsphase zu bewerten und etwaige Störungen so gering wie möglich zu halten.

Außerdem möchte die EU-Kommission laut Art. 59 Abs. 3 lit. b) EU Space Act-E eine neue Methode zur Berechnung des kollektiven Risikos von Unfällen bei Start und Wiedereintritt auswählen und entwickeln. Dies soll u.a. unter Berücksichtigung verschiedener Elemente erfolgen. Dazu zählen alle Phänomene, die zu einem Risiko katastrophaler Schäden führen (namentlich u.a. Aufstiegsphase, Fallout aus der Stufe nach der Abtrennung, Wiedereintritt eines in die Umlaufbahn gebrachten Decks in die Atmosphäre, Bergungsphase eines wiederverwendbaren Decks). Darüber hinaus sind die Ausbreitung von Trümmern am Boden, ihre Auswirkungen als auch die Zuverlässigkeit einer Trägerrakete während der Start- oder Einholphase erfasst.

Gemäß Art. 58 EU Space Act-E müssen Startbetreiber in der EU zudem einen Sicherheitsplan (launcher safety plan) bei der zuständigen Behörde vorlegen. Dieser muss den Vorgaben des Anhang I Nr. 3 des EU Space Act-E entsprechen. Unter anderem muss der Sicherheitsplan das Ergebnis einer Berechnung des kollektiven Unfallrisikos beim Start und beim Wiedereintritt sowie die Risikobewertung des Ausfallszenarios des Flugsicherheitssystems enthalten. Außerdem werden das Ergebnis der Risikobewertung zur Startkollisionsvermeidung (LCOLA) sowie verschiedene Nachweise behördlicher Bestätigungen verlangt.  

Flugsicherheitssysteme für Trägerraketen nach dem Entwurf des EU Space Act

Der Entwurf eines EU Space Act der EU-Kommission sieht außerdem Flugsicherheitssysteme (flight safety systems) für Trägerraketen vor. Zur Erhöhung der Sicherheit im Weltraum müssen Trägerraketen mit Ortungsgeräten ausgestattet werden oder die Möglichkeit zur Ortung bieten, mit der eine Echtzeitüberwachung ihrer Position und ihrer Geschwindigkeit ermöglicht wird (Art. 60 Abs. 1 EU Space Act-E). Zudem sieht der Entwurf vor, dass Trägerraketen über mindestens ein Telemetrie-Datenübertragungssystem zur Überwachung ihrer Leistungsdaten verfügen müssen. Der Entwurf enthält allerdings eine Ausnahme für den Fall, wenn die Vorfluganalyse ergibt, dass der Flug der Trägerrakete zu keinem unbekannten und gefährlichen Ausbreitungsgebiet führen wird (Art. 60 Abs. 2 EU Space Act-E). 

Die Pflicht zur Durchführung einer Risikobewertung durch die Betreiber von Trägerraketen in der EU aus Art. 60 Abs. 3 EU Space Act-E wird konkretisiert durch Anhang I Nummer 2.1 des EU Space Act-E. Demnach sollen die Betreiber spezifische Vorschriften für den kontrollierten oder unkontrollierten Wiedereintritt festlegen und potenzielle Ausfallszenarien ermitteln, welche die Trägerrakete zu einer Gefahr machen könnten. Hierzu können etwa Abweichungen vom Flugkorridor, gefährliche Rückfallphasen, nicht nominales Flugsteuerungsverhalten und das Nichterreichen der Umlaufbahn zählen. Gefährliche Ausfallszenarien für den kontrollierten Wiedereintritt können z.B. der Ausfall der Steuerung der Schubstärke oder Schubrichtung sein. Die Trägerrakete muss dem Entwurf zufolge auch neutralisiert werden können. Hierfür soll der EU Space Act die Startbetreiber verpflichten, der Trägerrakete ein bordseitiges System zur Neutralisierung (on-board system for the neutralisation of the launcher) anzufügen. Diese Pflicht aus Art. 60 Abs. 4 EU Space Act-E wird ebenfalls durch einen Anhang konkretisiert. Anhang I Nummer 2.2 des Space Act-E sieht vor, dass spezifische Vorschriften und Kriterien für den kontrollierten Wiedereintritt bestehen und dass das Neutralisierungssystem entweder ferngesteuert oder automatisch über einen Algorithmus an Bord aktiviert werden können muss. Sofern hierfür automatisierte Systeme eingesetzt werden, sollen die Betreiber die detaillierten Daten und die Validierungsprüfergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen müssen. 

Maßnahmen zur Reduzierung und Kontrolle von Weltraummüll und Trümmern

Ziel der EU-Kommission ist es, mithilfe des EU Space Act Weltraummüll zu vermeiden. Aufgrund ihres Trümmer- und damit Müllpotenzials nimmt die EU-Kommission dabei insbesondere die Trägerraketen in den Blick. Weltraumtrümmer (space debris) werden in dem Entwurf definiert als alle Weltraumobjekte, einschließlich Raumfahrzeuge oder Fragmente und Elemente davon, die sich in der Erd- oder Mondumlaufbahn befinden oder in die Erdatmosphäre oder die Exosphäre des Mondes eintreten und die nicht funktionsfähig sind oder keinem bestimmten Zweck mehr dienen, einschließlich der Teile von Raketen oder künstlichen Satelliten oder inaktiver künstlicher Satelliten (Art. 5 Nr. 45 EU Space Act-E, engl.: „any space object, including spacecraft or fragments and elements thereof, in Earth’s orbit and lunar’s orbit, or re-entering Earth’s atmosphere or lunar’s exosphere, that are non-functional or no longer serve any specific purpose, including parts of rockets or artificial satellites, or inactive artificial satellites“). Die Definition entspricht fast der der Verordnung EU 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm.

Art. 61 Abs. 1 EU Space Act-E sieht verschiedene Maßnahmen für Betreiber von Trägerraketen zur Begrenzung von Müll und Trümmern vor. Zunächst sollen Durchführungsmaßnahmen ergriffen werden, mit denen eine geplante Freisetzung von Trümmern auf der Erde während des nominalen Betriebs begrenzt wird. Das bedeutet, Trägerraketen sollen u.a. so konstruiert werden, dass die Gesamtzahl ihrer Orbitalstufen eine bestimmte Anzahl in Abhängigkeit der Anzahl der beim Start vorhandenen Raumfahrzeuge nicht überschreitet. Außerdem soll das Risiko sich lösender Trümmerteile begrenzt werden, wobei für pyrotechnische Systeme, feste und hybride Treibstoffe Ausnahmen bzw. spezifischere Maßnahmen vorgesehen sein sollen (Art. 61 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 1.1 EU Space Act-E). Darüber hinaus sollen Durchführungsmaßnahmen zum Schutz vor unbeabsichtigter Fragmentierung im Orbit aufgrund von Kollision oder aufgrund interner Ursachen durchgeführt werden (Art. 61 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Anhang II Nummer 1.2 und 1.3 EU Space Act-E). Außerdem ist die Entsorgung am Ende der Lebensdauer sicherzustellen. Vorgesehen sind hier u.a. in erdnahen Umlaufbahnen nach kontrolliertem Wiedereintritt in die Atmosphäre und eine den Untergang ermöglichende Konstruktion (design for demise) oder unter Umständen die Verbringung in verfallende Umlaufbahnen (Art. 61 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Anhang II Nummer 2 EU Space Act-E).

Die Entsorgung (disposal) bezeichnet eine Reihe von Maßnahmen, die von einer Trägerraketen-Orbitalstufe mit oder ohne Unterstützung eines Wartungsraumfahrzeugs durchgeführt werden, um das Risiko einer unbeabsichtigten Fragmentierung dauerhaft zu verringern und eine langfristige Räumung der Umlaufbahnen zu erreichen (Art. 5 Nr. 40 EU Space Act-E, engl.: „a set of actions performed by a spacecraft or a launch vehicle orbital stage, with or without support of a servicer spacecraft, with a view to permanently reduce the risk of accidental fragmentation and to achieve longterm clearance of orbits“). Das Ende der Lebensdauer (end of life) ist dann erreicht, wenn die Trägerraketenorbitalstufe dauerhaft abgeschaltet wird, d.h. wenn ihre Entsorgungsphase beendet ist, sie wieder in die Erdatmosphäre eintritt oder nicht mehr von einem Raumfahrtunternehmen gesteuert werden kann. Dabei bezeichnet die Entsorgungsphase (disposal phase) den Zeitraum zwischen dem Ende der Weltraummission einer Trägerraketenorbitalstufe und dem Ende ihrer Lebensdauer (Art. 5 Nr. 41f. EU Space Act-E). Neben diesen konkreten Maßnahmen soll Trägerraketenbetreiber in der EU zudem die Pflicht treffen, Pläne zur Eindämmung von Weltraummüll vorzulegen, wovon u.a. ein Plan zur Trümmerbekämpfung und ein Plan für die Entsorgung am Ende der Lebensdauer umfasst sind (Art. 61 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Nummer 3.2 EU Space Act-E). Auch zu diesen Pflichten sollen gemäß Art. 61 Abs. 3 EU Space Act-E Durchführungsrechtsakte der Kommission folgen.

Die Pflichten für Startbetreiber nach dem Entwurf des EU Space Act – Raketenstart oder Bürokratie-Boost?

Der Fokus der EU-Kommission liegt mit dem EU Space Act klar auf der Erhöhung der Sicherheit und der nachhaltigen Reduktion von Weltraummüll durch technische und organisatorische Vorgaben. Besonders die verpflichtende Risikobewertung, die verpflichtende Einführung von Neutralisierungssystemen und umfassende Pläne zur Müllvermeidung könnten zu einem Innovationsschub, aber auch zu steigenden Kosten der Betreiber führen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen benennt die EU-Kommission im Vorfeld des Entwurfs des EU Space Act wie folgt: Für Anbieter von Startdiensten rechnet die Kommission mit steigenden Kosten, bei denen große Anbieter von schweren Trägerraketen wie z.B. der Ariane-64-Klasse mit Kosten von bis zu EUR 1,5 Mio. rechnen müssten. KMU dagegen sollten mit bis zu EUR 200.000 rechnen. Die Komplexität der Vorgaben des Space Act, seiner Anhänge und ihrer Umsetzung verlangt von Unternehmen ein hohes Maß an technischer und administrativer Sorgfalt. Gleichzeitig verdeutlichen die vorgesehenen Maßnahmen die Ambition der EU, eine Vorreiterrolle für verantwortungsvolle Raumfahrt einzunehmen. Damit setzt der EU Space Act-E wichtige Impulse für die Zukunft der europäischen Raumfahrtbranche.

Wir informieren Sie in unserer Blog-Serie zu CMS Space Law fortlaufend mit aktuellen Beiträgen zu diesem Thema. Sie können diese Blog-Serie über den RSS-Feed abonnieren und werden von uns über neue Beiträge informiert. Den Auftakt zur Blog-Serie hat der Einführungsbeitrag gemacht, es folgten Beiträge wie zum EU Space Act, Space-Mining, zur Hightech Agenda der Bundesregierung oder zur Rechtlichen Schwerelosigkeit – Warum NewSpace klare Regeln braucht.

Darüber hinaus finden Sie weitere Hinweise auf unserer Insight-Seite „NewSpace und Space Law“.

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Kategorien: Finanzen