Aktuelle Nachrichten

Wirksamkeit von Arbeitsmarktdrehscheiben

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 08.12.2025 - 14:40
Arbeit und Soziales/KleineAnfrage Mit der Organisation der Arbeitsvermittlung befasst sich die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage.

Bundesregierung äußert sich zum Kormoran in Deutschland

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 08.12.2025 - 14:40
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Antwort Die Bundesregierung plant laut einer Antwort auf Anfrage der AfD-Fraktion nicht, den Kormoran ins Jagdrecht aufzunehmen.

Keine Erkenntnisse zu Umweltauswirkungen der Ukrainehilfe

Bundestag | hib-Meldungen - Mo, 08.12.2025 - 14:40
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit/Antwort Die Bundesregierung hat laut einer Antwort auf AfD-Anfrage keine Erkenntnisse darüber, welche direkten und indirekten CO2-Emissionen durch die Ukrainehilfen entstanden sind.

BVerwG 1 WB 39.24 - Beschluss - Teilweise erfolgreicher Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen

BVerwG Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 14:31
Feldjäger; Befehl; Pflicht zum treuen Dienen, Duldung von Sicherheitsmaßnahmen, Abtasten, Durchsuchung.; (Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WB 52.24 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 14:31
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 1 WB 59.24 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 14:31
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

BVerwG 8 B 18.25 - Beschluss

BVerwG Nachrichten - Mo, 08.12.2025 - 14:31
(Diese Entscheidung wird nur zur nicht gewerblichen Nutzung kostenfrei bereitgestellt (§11 Abs. 2 S.2 JVKostG))

Endlich Klarheit für Batteriespeicher – oder doch nicht? – Erneute Änderung des Privilegierungstatbestands

CMS Hasche Sigle Blog - Mo, 08.12.2025 - 13:31

Es war für viele in der Energiespeicher-Branche eine der ganz wichtigen Nachrichten des Jahres: Auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts und weiterer Vorschriften sorgte der Bundestag unerwartet für Klarheit beim viel diskutierten Thema der Privilegierung von Batteriespeichern im unbeplanten Außenbereich. Nach seinem Gesetzesbeschluss vom 13. November 2025 sollten künftig alle Batteriespeicheranlagen mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde (MWh) ausdrücklich durch einen eigenen Tatbestand in § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB privilegiert werden. Auch wenn der Bundestag nach Kritik inzwischen durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 die Privilegierung differenzierter regeln möchte, ist die Klarstellung zu begrüßen. Jedenfalls die meisten co-located Batteriespeicher können zukünftig grundsätzlich ohne Bebauungsplanverfahren zugelassen werden.  

Dies hat das Potenzial, die Projektentwicklung und Errichtung von Batteriespeichern deutlich zu beschleunigen, auch wenn die materiell-rechtlichen Anforderungen weiterhin gelten und viele andere Herausforderungen (z.B. Netzanschluss, Baukostenzuschuss und Regulierungsfragen) bleiben.

Bisher: Diskussionen und Rechtsunsicherheit

Zum rechtlichen Hintergrund: Bauvorhaben wie Batteriespeicher erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn sie planungsrechtlich zulässig sind, also z.B. innerhalb eines für die geplante Nutzung durch Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebiets liegen. In Gebieten außerhalb der zusammenhängenden Bebauung von Orten, für die kein Bebauungsplan existiert, d.h. im sog. Außenbereich, sind im Regelfall nur die in § 35 Abs. 1 BauGB konkret aufgelisteten, sogenannten privilegierten Vorhaben zulässig. Nicht privilegierte Vorhaben können gemäß § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden, weil nach Vorstellung des Gesetzgebers der Außenbereich grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll. Um nicht privilegierte Vorhaben im Außenbereich zu realisieren, bedarf es daher regelmäßig eines entsprechenden Bebauungsplans. 

Bislang wurde diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen Batteriespeicher privilegierte Vorhaben sein können. In Frage kam dabei eine Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität dienende Vorhaben betrifft. 

In ständiger Rechtsprechung verlangt das BVerwG zu diesem Tatbestand, dass Anlagen „ortsgebunden“ sind. Nicht ausreichend ist, wenn bloße Lagevorteile bestehen und letztlich der gesamte Außenbereich einer Gemeinde oder einer Vielzahl von Gemeinden als potenziell geeigneter Standort in Betracht kommt. Bisher war daher umstritten, wann Batteriespeicher das Kriterium der „Ortsgebundenheit“ erfüllen: Ist ein rein vermarktungsorientierter Speicher „ortsgebunden“, weil er auf eine möglichst große Nähe des überörtlichen Stromnetzes angewiesen ist? Oder muss es sich um einen sog. co-located Speicher im Zusammenhang mit Wind- oder Solarparks handeln? Oder ist sogar erforderlich, dass der Netzbetreiber die Netzdienlichkeit eines Speichers ausdrücklich bestätigt oder dieser ein Verfahren nach §§ 11a, b EnWG durchlaufen hat, damit er von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB profitiert? 

Die Anwendungspraxis der Behörden war bislang uneinheitlich. Aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit haben viele Projektentwickler und Kommunen daher bisher – aufwändige und teure – Bebauungsplanverfahren angestrengt, um eine sichere planungsrechtliche Basis für die nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu schaffen. Denn auch die für Batteriespeicher grundsätzlich in Betracht kommende Möglichkeit, nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG ein optionales, mit Konzentrationswirkung ausgestattetes Planfeststellungsverfahren für Batteriespeicher ab 50 MW zu eröffnen, hat ihre Tücken und kommt für die meisten Projekte nicht in Betracht.

Neu: Planungsrechtliche Privilegierung für Batteriespeicheranlagen nun gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB

Der kurzfristig durch den Bundestag am 13. November 2025 beschlossene und nun durch Beschluss vom 4. Dezember 2025 nochmals geänderte § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB stellt klar: 

Batteriespeicheranlagen im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie Batteriespeicher mit mindestens 4 MW Leistung, die maximal 200m entfernt von einem Umspannwerk oder einem Kraftwerk liegen und maximal 50.000m² groß sind, benötigen kein Bebauungsplanverfahren.

Ursprünglich hatte der Bundestag eine nahezu unbeschränkte Privilegierung beschlossen, die nun durch die genannten Kriterien wieder eingeschränkt wird. Insbesondere sog. Stand-alone-Speicher sind von der „Rolle rückwärts“ betroffen und zukünftig nicht (mehr) privilegiert.

Die Neuregelung muss noch den Bundesrat passieren (Sitzung am 19. Dezember 2025), der in seinem Beschluss zur früheren Regelung vom 21. November 2025 eine Privilegierung befürwortet, aber Steuerungselemente gefordert hatte. Ob der Bundesrat den Vermittlungsausschuss anrufen wird, dürfte unwahrscheinlich sein, ist angesichts der bisherigen Kapriolen im Gesetzgebungsverfahren aber nicht ausgeschlossen. So ließe sich hinterfragen, warum nur bestehende EE-Anlagen eine Privilegierung von Batteriespeichern vermitteln sollen und ob ein 200m-Abstand zu Umspannwerken oder Kraftwerken angemessen ist.

Ziel der Netzstabilisierung und Speicherausbau: Weitere Änderungen erforderlich

So begrüßenswert die Klarstellung zur Privilegierung von Batteriespeichern ist – um eine Erhöhung der Netzstabilisierung und Versorgungssicherheit durch einen beschleunigten Zubau von Batteriespeichern zu erreichen, dürften weitere gesetzliche Änderungen und Anpassungen erforderlich sein. 

Unabhängig von der Frage der Privilegierung müssen Batteriespeicher alle für die Genehmigung erforderlichen und über diese hinaus zu beachtenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. In der Praxis extrem herausfordernd sind insbesondere regulatorische Fragen des Netzzugangs, damit verbundener Gebühren und Baukostenzuschüsse und die Diskussion um Netzentgelte. Auch wenn es sicherlich in diesen Bereichen noch einige Zeit bis zu einer Klärung dauern dürfte, zeigt der im Mai 2025 von der BNetzA angestoßene Diskussionsprozess zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) mögliche Weichenstellungen auf. Angesichts der für die Batteriespeicher-Branche erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Themen wirkt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand wie ein „Tropfen auf den heißen Stein“. 

Folgen für bestehende Projekte?

Die gute Nachricht: Für Investoren, die bereits eine Baugenehmigung auf Grundlage der bisher angewendeten Regelung erhalten haben, schließt der neu geschaffene Privilegierungstatbestand nach seinem Inkrafttreten – da er zugunsten des Bauherrn wirkt – etwaige Anfechtungsrisiken wegen einer bislang zweifelhaften Privilegierung grundsätzlich aus. 

Bei Vorhaben, die derzeit noch in einem frühen Stadium sind, sollten die Beteiligten die weiteren Entwicklungen genau beobachten, zumal noch unklar ist, ob der Bundesrat doch noch den Vermittlungsausschuss anruft. Denn die nun vom Bundestag beschlossenen Kriterien sind nicht der Weisheit letzter Schluss. So leuchtet nicht ein, warum Batteriespeicher nur bei bestehenden Erneuerbare-Energieerzeugungsanlagen und nicht auch bei neuen, kombinierten Projekten privilegiert sein sollen. Zwar sind gewisse Erleichterungen für neue co-located Speicherprojekte möglich, wenn sie sich in ausgewiesenen Windenergie-Beschleunigungsgebieten befinden und die Ausweisung die „mitgezogene Privilegierung“ regelt (§ 249 Abs. 6a BauGB, § 6b WindBG).

Ähnliches ist in der RED III für Solarenergiegebiete vorgesehen, aber noch immer nicht gesetzlich geregelt. Dies schließt aber andere Gestaltungen von co-located Speichern, insbesondere eine nicht nur der EE-Anlage dienende Funktion des Batteriespeichers, nicht aus, die mit Blick auf die Klimaschutzziele und zur Sicherung der Netzstabilität dennoch sinnvoll sind und sich für eine Privilegierung angeboten hätten. Auch leuchtet nicht ein, warum zwingend ein Abstand von maximal 200m bis zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder eines Kraftwerks maßgeblich sein sollen. Bei Kraftwerksstandorten dürfte weniger die Grundstücksgrenze als ein enger räumlicher Zusammenhang mit dem Betriebsgelände im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 der 4. BImSchV ein sinnvoller Anknüpfungspunkt sein. Auch scheint ein maximaler 200m-Abstand zu Umspannanlagen zu restriktiv. Denn ist eine zukünftige Erweiterung des Umspannwerks, z.B. wegen des neu hinzutretenden Batteriespeichers, erforderlich, konkurrieren beide Neubauprojekte um die Flächen. Bei einer allein an den räumlichen Zusammenhang anknüpfenden Formulierung des Privilegierungstatbestands bliebe ausreichend Flexibilität, die Projekte parallel ohne zeitaufwändiges Bebauungsplanverfahren voranzutreiben und einen schnellen Aufbau von Speicherleistung zu ermöglichen. 

Bei sog. stand-alone-Batteriespeichern, die vor allem marktorientiert betrieben werden, wird zukünftig ein Rückgriff auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB kaum noch möglich sein. Denn der Gesetzgeber wollte – das zeigt die Nachjustierung durch den Bundestag mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 deutlich – solche rein marktorientierten Speicher nicht privilegieren, sondern stärkt insoweit die Planungshoheit der Kommunen. Batteriespeicherprojekte, die wegen der Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG und netzstabilisierender Steuerung der Betriebsweise als Speicherprojekte als netzdienlich qualifiziert sind, dürfte weiterhin eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB in Betracht kommen. Für solche Projekte ab 50 MW Nennleistung könnte sich zudem ein Planfeststellungsverfahren nach § 43 Abs. 2 Nr. 8 EnWG anbieten. 

Batteriespeicheranlagen: Unterschiedliche Genehmigungsverfahren in den Bundesländern

Es bleibt abzuwarten, ob und wie die Bundesländer die Vorgaben für Baugenehmigungsverfahren für Batteriespeicher anpassen werden. Zumeist sind für Batteriespeicher der relevanten Größenordnung Baugenehmigungen oder jedenfalls behördliche Verfahren erforderlich. In Bayern jedoch sind seit 2025 die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegierten Vorhaben einschließlich Batteriespeicher verfahrensfrei (Art. 57 Abs. 1 Nr. 4c BayBO). Praktischer Nachteil der erheblichen Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung: Der Vorhabenträger kann keine für die Rechtssicherheit (Bestandskraftwirkung) und damit die Finanzierung so wichtige Genehmigung und auch keinen Vorbescheid erhalten. In den Vollzugshinweisen wird allerdings erläutert, dass die Verfahrensfreiheit nur für „netzdienliche“ Speicher gelte, also insbesondere bei Verfahren nach §§ 11 a und b EnWG, nicht aber für Batteriespeicher anwendbar sei, „die dem Stromhandel dienen oder Regelleistung bereitstellen“. Ob die Verfahrensfreiheit zukünftig auch auf die neuen § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12 BauGB ausgeweitet werden wird, ist daher offen. 

Regulatorische Themen weiterhin ungeklärt

Andere für Projektentwickler, Investoren und Netzbetreiber wichtige Aspekte rund um Batteriespeicher warten hingegen weiterhin auf Klärung. So hatte beispielsweise der Bundesrat vorgeschlagen, Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) auszunehmen.

Nach der bisherigen Praxis einiger Netzbetreiber fand die KraftNAV bei Batteriespeichern mit einer Nennleistung ab 100 MW Anwendung, meist jedoch nicht im Hinblick auf das Verbot von Baukostenzuschüssen, sondern nur bezogen auf das Reservierungsverfahren einschließlich der dort vorgesehenen Reservierungsgebühr. Würde der Gesetzgeber Batteriespeicher explizit vom Anwendungsbereich der KraftNAV ausnehmen, so wäre das Netzanschlussverfahren von Batteriespeichern unabhängig von ihrer Größe von den Netzbetreibern diskriminierungsfrei festzulegen.

Jüngsten Presseberichten zufolge hat das Bundeswirtschaftsministerium einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet, der nun in der Ressortabstimmung ist. In diesem Zusammenhang haben auch der Bundestag und Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, das Netzanschlussverfahren insb. für große Batteriespeicher zu verbessern.

Bilanz und Ausblick: Was bedeutet die Privilegierung von Batteriespeicheranlagen in der Praxis?

Mit der neuen Privilegierung von Batteriespeichern im Außenbereich schafft der Gesetzgeber lang ersehnte Klarheit, auch wenn eine weitere Nachjustierung nicht ausgeschlossen ist. Projektentwickler sollten ihre Projekte im Einzelfall überprüfen, wie die Neuregelung nutzbar gemacht werden, insbesondere das Projekt beschleunigen kann oder ob für das konkrete Projekt weiterhin ein Bebauungsplan die insgesamt bessere Vorgehensweise verspricht.

Der Beitrag Endlich Klarheit für Batteriespeicher – oder doch nicht? – Erneute Änderung des Privilegierungstatbestands erschien zuerst auf CMS Blog.

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Kategorien: Finanzen