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Gesetzesänderungen zum Schutz von Verbrauchern beschlossen

Bundestag | Aktuelle Themen - Fr, 19.12.2025 - 11:40
Der Bundestag hat am Freitag, 19. Dezember 2025, nach halbstündiger Aussprache die Gesetzentwürfe der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (21/1855, 21/2464, 21/2669 Nr. 21) und zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts (21/1856, 21/2463, 21/2669 Nr. 20) beschlossen. Dafür stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die AfD-Fraktion und die Fraktion Die Linke stimmten dagegen. Der Bundestag beschloss darüber hinaus mit den Stimmen von Union und SPD gegen die Stimmen der AfD bei Enthaltung von Grünen und Linken die Annahme einer Entschließung. Dem zweiten Gesetzentwurf stimmten in namentlicher Abstimmung 306 Abgeordnete zu, 242 lehnten ihn ab. In zweiter Beratung hatten die Koalitionsfraktionen dem Entwurf zugestimmt, während die Oppositionsfraktion ihn ablehnten. Zuvor hatte der Bundestag einen Änderungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (21/3347) zu diesem Gesetzentwurf (21/1856) abgelehnt, mit dem die Fraktion unter anderem "missbräuchliche Telefonpraktiken" bei Verbrauchervertragsabschlüssen unterbinden wollte. Für den Änderungsantrag stimmten Grüne und Linke, dagegen die Koalitionsfraktionen und die Grünen. Zu beiden Gesetzentwürfen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (21/3327, 21/3345) vor. Erster Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Änderung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb werden Vorgaben der EU-Richtlinien 2024 / 825 und 2023 / 2673 in nationales Recht umgesetzt, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor beispielsweise irreführenden Umweltaussagen und manipulativen Online-Praktiken ("Dark Patterns") schützen sollen. Künftig dürfen etwa allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“ nur dann gemacht werden, wenn eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ nachgewiesen werden kann. Nachhaltigkeitssiegel beruhen künftig auf einem Zertifizierungssystem und sind staatlich anerkannt. Zudem wird unter anderem ein Verbot eingeführt, Verbraucherinnen und Verbraucher beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz durch besondere Gestaltung von Online-Schnittstellen unzulässig zu beeinflussen. Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie gegen den unlauteren Wettbewerb absehbar eine erhebliche zusätzliche bürokratische Belastung für die Wirtschaft verursachen werde. Das Vorhaben verdeutliche, wo die „One in, one out“-Regel ihre Schwäche habe. Belastungen, die auf der Umsetzung von EU-Vorgaben beruhen, seien von der Verpflichtung zur Kompensation ausgenommen. „Der NKR dringt deshalb gegenüber der Bundesregierung auf eine Abschaffung der Ausnahme. Das Instrument ist ansonsten keine wirksame Bürokratiebremse“, heißt es weiter. Stellungnahme des Bundesrates In einer Stellungnahme (21/2464) forderte die Länderkammer vor allem praxisnähere Fristen zur Umsetzung der EU-Richtlinie für die Neugestaltung von Verpackungen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Unternehmen bis zum 27. September 2026 ihre Verpackungen entsprechend den neuen Anforderungen umstellen müssen. Der Bundesrat hält die Frist jedoch für zu kurz und bat um eine Verlängerung der Abverkaufsfrist, um wirtschaftlichen Schaden und Abfall zu vermeiden. Zur Begründung verwies der Bundesrat auf die Produktionszyklen der Unternehmen. „Denn dadurch besteht das Risiko, dass Verpackungen und bereits verpackte Produkte in großem Umfang vernichtet werden müssen, weil diese bereits vorproduziert sein werden, ab dem 27. September 2026 aber nicht mehr angeboten werden dürfen“, heißt es dazu. Der Bundesrat forderte daher mehr Flexibilität und eine höhere Rechtssicherheit für Unternehmen. „Der Hinweis in der Entwurfsbegründung auf eine mögliche Gewährung von längeren Fristen durch die Gerichte bei unbilligen Härten im Einzelfall gibt den Unternehmen keine ausreichende Rechtssicherheit“, kritisierte die Länderkammer. Die Bundesregierung begrüßte zwar das Anliegen des Bundesrates, sah jedoch europarechtliche Hürden für eine Verlängerung der Fristen. Eine Anpassung über den 27. September 2026 hinaus sei im Rahmen der Umsetzungsgesetzgebung nicht zulässig. Sie betonte, dass nationale Gerichte bereits die Möglichkeit hätten, angemessene Aufbrauch- und Umstellungsfristen zu gewähren, wenn diese für Unternehmen im Hinblick auf bereits in den Vertrieb gebrachte Produkte unbillige Härten verursachen. „Die Bundesregierung wird das Thema jedoch gegenüber der Europäischen Kommission aufgreifen, mit dem Ziel, dass diese die Problematik in den Auslegungsleitlinien zur Richtlinie 2005/29/EG adressiert“, heißt es in der Gegenäußerung. Stellungnahme zu den Bürokratiekosten Ein weiterer Schwerpunkt der Stellungnahme des Bundesrates betraf die Bürokratiekosten. Die Länderkammer wies darauf hin, dass die Umsetzung der EU-Richtlinie mit einem einmaligen Aufwand von rund 355 Millionen Euro sowie jährlichen Bürokratiekosten von rund 52 Millionen Euro für die Wirtschaft verbunden ist. Der Bundesrat forderte daher, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die bürokratischen Lasten vor allem für kleinere und mittlere Unternehmen deutlich zu reduzieren. Die Bundesregierung betonte in ihrer Gegenäußerung, dass sie die Bürokratiekosten bereits im Dialog mit Wirtschaftsverbänden „so weit wie möglich“ reduziert habe. Der Gesetzentwurf stelle zudem eine „strikte 1:1-Umsetzung“ der EU-Richtlinie dar. „Die verbleibenden Belastungen von rund 52 Millionen Euro jährlich für alle Wirtschaftsbereiche sind durch die europäischen Vorgaben bedingt und können durch Vorgaben des innerstaatlichen Rechts nicht weiter reduziert werden“, heißt es in der Gegenäußerung. Trotzdem werde sich die Bundesregierung weiterhin dafür einsetzen, dass die neuen Regelungen mit möglichst wenig Aufwand umgesetzt werden können. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen nahm der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Dezember noch diverse Änderungen am Gesetzentwurf vor. Unter anderem wurde die Begründung zum Gesetzentwurf erweitert, um den Begriff des „Nachhaltigkeitssiegels“ konkreter zu fassen. Damit soll eine „praxisgerechte und verhältnismäßige Anwendung“ ermöglicht werden. Zudem wird im Normtext klargestellt, dass die aufgrund des Gesetzentwurfs zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts eingefügten Regelungen für Dark Patterns beim Fernabsatz von Finanzdienstleistungen zugleich auch Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründen und unlauter sind. Entschließung des Bundestages In der beschlossenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, Schreiben an die Europäische Kommission zu richten, in denen zum einen eine Abverkaufsfrist von einem Jahr für bis zum 27. März 2026 produzierte Produkte gefordert wird und zum anderen die Kommission aufgefordert wird, klarzustellen, dass der Begriff des Nachhaltigkeitssiegels so zu verstehen ist, dass anerkannte, auf Grundlage vorab festgelegter Kriterien unabhängig durchgeführte und belastbare Verbrauchertests wie „ÖkoTest“ oder „Stiftung Warentest“ auch dann nicht erfasst sind, wenn beim Vertrieb von Produkten auf das Testergebnis hingewiesen wird. Die Europäische Kommission solle klarstellen, heißt es weiter, dass Siegel oder Zeichen mit einem Bezug zu Nachhaltigkeitseigenschaften, die nur für den Bereich Business-to-Business bestimmt sind, keine Nachhaltigkeitssiegel darstellen, auch wenn sie im Einzelfall von Verbrauchern wahrgenommen werden können. Bei den anstehenden Verhandlungen über den von der Europäischen Kommission angekündigten Digital Fairness Act sollte sich die Regierung für ein horizontales Verbot von Dark Patterns einsetzen. Zweiter Gesetzentwurf der Bundesregierung Mit der Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie des Behandlungsvertragsrechts (21/1856) werden Vorgaben der EU-Richtlinien 2023 / 2673 und 2024 / 825 in deutsches Recht umgesetzt werden, die Änderungen der Verbraucherrechte-Richtlinie betreffen. Die Richtlinien müssen laut Gesetzentwurf bis zum 19. Dezember 2025 beziehungsweise bis zum 27. März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden. Einführung eines elektronischen Widerrufbuttons Kern dieser Gesetzesänderungen ist die Einführung einer elektronischen Widerrufsfunktion (Widerrufsbutton) bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen. Im Bereich der Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge wird das bislang mögliche „ewige Widerrufsrecht“ eingeschränkt; zudem gibt es weitere Änderungen im Versicherungsvertragsgesetz. Geändert wird auch das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Unternehmer müssen demnach Verbraucher künftig deutlicher über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über Haltbarkeitsgarantien informieren. Hinzu kommen neue Informationspflichten etwa zur Reparierbarkeit und zu verfügbaren Software-Updates bei Waren mit digitalen Elementen. Bei Finanzdienstleistungsverträgen wird der Katalog der Informationspflichten neu strukturiert und unter anderem durch Vorgaben zu „angemessenen Erläuterungen“ ergänzt. Darüber hinaus wird im Bürgerlichen Gesetzbuch ein Anspruch auf die unentgeltliche Aushändigung der ersten Kopie der Behandlungsakte verankert. Diese Änderung geht laut Vorlage auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Oktober 2023 zurück. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen hatte der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 17. Dezember noch diverse Änderungen am Gesetzentwurf vorgenommen. So wurden in das im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch weitere Vorgaben zur Gestaltung der Online-Benutzeroberfläche aufgenommen, die den Abschluss eines Fernabsatzvertrages über Finanzdienstleistungen betreffen. Ein Verbraucher soll demnach „nicht manipuliert oder anderweitig in seiner Fähigkeit, eine freie und informierte Entscheidung zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert“ werden. Laut Begründung soll damit gegen sogenannte „Dark Patterns“ vorgegangen werden. Angepasst wurde zudem der Wortlaut der im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Einsichtnahme in die Behandlungsakte. (scr/hau/19.12.2025)

US-Sanktionen gegen weitere Richter des Weltstrafgerichts

beck-aktuell - Fr, 19.12.2025 - 11:32

Erneut verhängt die US-Regierung Maßnahmen gegen Mitarbeitende des IStGH. Wieder geht es um Ermittlungen des Weltstrafgerichts gegen isrealische Staatsangehörige.



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Streit um Preisrabatte: Aldi Süd unterliegt erneut

beck-aktuell - Fr, 19.12.2025 - 11:15

Wenn Aldi Süd mit Preisreduzierungen wirbt, muss sich der Rabatt auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen. Ein Bezug auf die UVP führe Verbraucher in die Irre, so das OLG Düsseldorf.



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Norton Rose Fulbright advises Zydus on its strategic partnership with Formycon for exclusive licensing and supply of a biosimilar in the United States and Canada

Norton Rose Fulbright - Fr, 19.12.2025 - 11:07
Global law firm Norton Rose Fulbright advises Zydus Lifesciences Global FZE (Zydus) on its strategic partnership with Formycon AG (Formycon) for the exclusive licensing and supply of FYB206, a biosimilar to a major humanized monoclonal antibody in the field of oncology (Reference Product), in the United States and Canada.

VII ZR 56/25, Entscheidung vom 17.12.2025

BGH Nachrichten - Fr, 19.12.2025 - 10:30
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VIa ZR 1433/22, Entscheidung vom 17.12.2025

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VIa ZR 1342/22, Entscheidung vom 17.12.2025

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VIa ZR 8/25, Entscheidung vom 16.12.2025

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VIa ZR 56/25, Entscheidung vom 16.12.2025

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VIa ZR 28/25, Entscheidung vom 16.12.2025

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5 StR 467/25, Entscheidung vom 02.12.2025

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5 StR 388/25, Entscheidung vom 02.12.2025

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5 StR 617/25, Entscheidung vom 02.12.2025

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6 StR 393/25, Entscheidung vom 26.11.2025

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VI ZR 51/24, Entscheidung vom 25.11.2025

BGH Nachrichten - Fr, 19.12.2025 - 10:30
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LwZR 1/25, Entscheidung vom 20.11.2025

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4 StR 492/25, Entscheidung vom 18.11.2025

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3 StR 170/25, Entscheidung vom 14.11.2025

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